Abtei lung IV
D-2994/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2994/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde - stellte am 7. Sep-
tember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 14. September
2000 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch zu seiner
Person und seinem Asylgesuch befragt und am 24. Oktober 2000 von
der Fremdenpolizei des Kantons C._______ eingehend angehört. Am
7. Dezember 2001 fand eine ergänzende Befragung durch das BFF
statt.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, er habe in seiner Heimat gute Beziehungen zu einem Mitglied
der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt, mit dem er in der Stadt
D._______ mehrere Male Plakate dieser Partei aufgehängt habe. Das
PKK-Mitglied habe ihn im März 2000 erneut angefragt, beim Plakatauf-
hängen mitzumachen. Als er sich geweigert habe, habe ihm das PKK-
Mitglied gedroht, ihn bei der Polizei zu verraten, für den Fall, dass er
gefasst werde. Nachdem das PKK-Mitglied anlässlich der Nevroz-
Feierlichkeiten im Jahre 2000 gefasst worden sei, habe die Polizei bei
ihm zuhause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durch-
geführt und dabei Plakate der PKK, Waffen und Munition gefunden.
Danach seien Personen in Zivil gekommen und hätten seine Mutter
nach ihm gefragt. Ende April 2000 sei er nach E._______ gezogen.
Am 27. Mai 2000 sei sein Bruder während einer Hochzeit getötet
worden. Aus Angst um seine Sicherheit habe er schliesslich am 30.
August 2000 die Türkei Richtung Schweiz verlassen.
A.c Mit Schreiben vom 2. April 2002 ersuchte das BFF die
Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen bezüg-
lich des Beschwerdeführers. In der Botschaftsantwort vom 3. August
2002 wurde dem BFF im Wesentlichen mitgeteilt, dass bezüglich des
Beschwerdeführers bei der Polizei weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt existiere, dass er von der Polizei oder der
Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht
werde und keinem Passverbot unterstehe. Mit Verfügung vom 14. April
2002 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Ergebnisse das
rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
datiert vom 30. August 2002.
Seite 2
D-2994/2007
A.d Mit Verfügung vom 20. September 2002 wies das BFF das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt
begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu genügen vermöchten. Mit Urteil vom 19. Oktober
2006 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22.
Oktober 2002 von der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asyl -
verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM stellte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Er beantragte, das vorliegende Asylgesuch sei zu
prüfen und gutzuheissen. Zudem ersuchte er um unverzügliche An-
weisung an den für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migra-
tionsdienst des Kantons C._______, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner
frühen Jugendzeit begonnen, für die TKP/ML (Kommunistische Partei
der Türkei/Marxisten Leninisten) zu sympathisieren und Aktivitäten für
diese als illegal und terroristisch eingestufte Gruppierung auszuüben.
Der Umstand, dass unterdessen verschiedene seiner Weggefährten
entweder getötet worden seien, in der Türkei gesucht würden oder
nach längjährigen Haftstrafen aus der Haft entlassen worden seien
und sich nun in Sicherheit befinden würden, habe es ihm möglich
gemacht, über diese Aktivitäten zu sprechen. Er habe auch mehrere
Zeugen gefunden, die belegen könnten, dass sie in Verhören der
Sicherheitskräfte nach seinen Aktivitäten für die TKP/ML gefragt
worden seien. Er habe schon in seiner Jugend angefangen, in seinem
Dorf Plakate der TKP/ML aufzuhängen und Parolen an die Wände zu
malen. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er nach
E._______ gezogen, wo er einen Aktivisten der TKP/ML namens
F._______ getroffen habe. Dieser habe ihm immer wieder
Publikationen der TKP/ML vorbeigebracht und ihn zu Treffen mit
anderen Sympathisanten und Aktivisten mitgenommen. Im Jahre 1992
habe er angefangen, die sozialistische Zeitung "Özgür Gelecek" zu
verteilen. Daneben habe er sich weiter für die TKP/ML engagiert, an
Kundgebungen und Protesten teilgenommen. Anlässlich solcher
Seite 3
D-2994/2007
Proteste seien verschiedene seiner langjährigen Freunde
festgenommen, gefoltert und verhört worden. Er sei nie Mitglied der
TKP/ML geworden, sondern sei aktiver Sympathisant geblieben. Einer
seiner damaligen Weggefährten sei G._______ (N ...) gewesen, der
heute als Asylgesuchsteller in der Schweiz lebe. G._______ bestätige
in einer Erklärung, dass er - der Beschwerdeführer - Tätigkeiten für die
TKP/ML verrichtet habe. Zudem erwähne G._______., dass er
anlässlich seiner Verhaftung beziehungsweise Untersuchungshaft im
September 1996 über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden
sei. Als er - der Beschwerdeführer - erfahren habe, dass die Behörden
über ihn Erkundigungen eingezogen hatten, habe er E._______
verlassen und sei nach D._______ gegangen, wo er sich weiter als
Sympathisant für die TKP/ML engagiert habe. Im Januar 1996 sei er
erneut nach E._______ gezogen, wo in der Folge von Protesten und
Aktionen einige seiner Mitaktivisten verhaftet worden seien, unter
anderem auch H._______ (N ...), der in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht habe. Auch H._______. bestätige in einer Erklärung, dass
er - der Beschwerdeführer - Aktivitäten für die TKP/ML ausgeübt habe.
Zudem sei dieser Erklärung auch zu entnehmen, dass H._______
nach seiner Verhaftung am 9. April 1999 von türkischen
Sicherheitskräften nach ihm - dem Beschwerdeführer - befragt worden
sei. Seine Flucht im September 2000 sei im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass er von H._______ erfahren habe, dass dieser
nach ihm befragt worden sei. Er - der Beschwerdeführer - gehe daher
davon aus, dass sein Name bei den türkischen Sicherheitsbehörden
registriert sei. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die
Akten verwiesen.
Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein Artikel der
Zeitung "Devrimici Demokrasi" inklusive deutscher Übersetzung, ein
Bestätigungsschreiben von G._______ vom 27. November 2006
inklusive deutscher Übersetzung und einer Kopie von dessen Ausweis
für Asylsuchende, ein deutschsprachiges Bestätigungsschreiben von
H._______ inklusive einer Kopie von dessen Ausweis für
Asylsuchende sowie drei Kopien einer Totentafel.
C.
Das BFM wies mit Schreiben vom 4. Januar 2007 den Migrationsdienst
des Kantons C._______ an, die Wegweisung des Beschwerdeführers
vorderhand nicht zu vollziehen.
Seite 4
D-2994/2007
D.
Am 7. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend,
er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs die nun vorgebrachten
Asylgründe nicht geltend machen dürfen. Zudem habe er damals aus
Angst nicht alles erzählt. Er habe in der Türkei Zeitschriften der
TKP/ML verteilt. Er sei von den türkischen Behörden wegen seiner
Tätigkeiten für diese Partei sehr wahrscheinlich beschattet worden,
zumal alle Leute, die Zeitschriften verteilten, verfolgt würden. Einige
seiner Freunde seien festgenommen worden. Als diese ihm Nach-
richten hätten zukommen lassen, sei er zur Überzeugung gekommen,
dass seine Situation gefährlich geworden sei und er das Land ver-
lassen müsse. Er sei sich sicher, dass er vom türkischen Geheim-
dienst gesucht werde und bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 rügte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Ablauf der Befragung vom 7. März 2007.
Insbesondere machte er geltend, dass falsche Fragen gestellt worden
seien und der Beschwerdeführer bei der Beantwortung von Fragen
immer wieder unterbrochen worden sei. Zudem bemängelte er, dass
auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers durch den Befrager keine Rücksicht genommen worden sei.
Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter, dass der
Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen Sachverhalt zu
befragen sei. Da der Befrager der Anhörung vom 7. März 2007 als be-
fangen erscheine, wurde ausserdem darum ersucht, dass die erneute
Befragung durch einen anderen Sachbearbeiter durchzuführen sei.
F.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, es widerspreche der all-
gemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen
bezüglich der angeblichen Tätigkeiten für die TKP/ML anlässlich
Seite 5
D-2994/2007
seines ersten Asylverfahrens nie geltend gemacht habe und nun als
einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch anführe. Sein Erklä-
rungsversuch, wonach er psychische Probleme gehabt habe und auch
Geheimhaltungsinteressen der Partei bestanden hätten, würden nicht
zu überzeugen vermögen. Seine Aussage, wonach er erwartet habe,
dass die Begründung seines ersten Asylgesuchs seiner Ansicht nach
hätte genügen müssen, um einen positiven Asylentscheid zu bewirken,
bestärke die Annahme, dass nun auch die neuen Vorbringen bezüglich
der TKP/ML nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies werde auch
durch den Umstand erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei,
substanziierte Angaben zur TKP/ML zu machen. Schleierhaft sei
ferner, weshalb er in Anbetracht der geltend gemachten Befürch-
tungen erst im September 2000 sein Heimatland verlassen habe,
obwohl er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme
ausgesetzt hätte, zumal angebliche Weggefährten und andere Leute
der TKP/ML, die seinen Namen hätten preisgeben können oder nach
ihm gefragt worden seien, bereits lange zuvor festgenommen worden
seien. Bezeichnenderweise gebe es auch in den antragsgemäss bei-
gezogenen Akten von G._______ und H._______ keine Hinweise auf
den Beschwerdeführer. Auch in seinen eigenen Akten gebe es keine
Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden ihn verfolgen würden.
Im Lichte dieser Erwägungen müssten die schriftlichen
Zeugenaussagen von G._______ und H._______. als
Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.
G.
Mit Beschwerde vom 30. April 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei voll -
ständige Einsicht in seine Asylakten, insbesondere in die bei -
gezogenen Akten von G._______ und von H._______ zu gewähren.
Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um von diesen
beiden Personen eine Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht
einzuholen. Verbunden mit der Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene
Verfügung des BFM wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch den
verantwortlichen Sachbearbeiter des BFM aufzuheben. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Seite 6
D-2994/2007
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM bezüglich der
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der zuständige
Sachbearbeiter des BFM habe im Rahmen der Anhörung des Be-
schwerdeführers vom 7. März 2007 eine offensichtliche Befangenheit
gezeigt. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt weder vollständig noch richtig festgestellt, da sie insbesondere
notwendige Abklärungen bezüglich des ideologischen Hintergrundes
der TPK/ML nicht vorgenommen beziehungsweise den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers nicht durch einen Sachverständigen
abgeklärt habe. Die Qualifizierung des Bestätigungsschreibens von
H._______ als Gefälligkeitszeugnis sei unzulässig, zumal die
Vorinstanz bei solchen Zweifeln an der Eignung dieser schriftlichen
Auskunft verpflichtet gewesen wäre, eine Zeugenbefragung von
H._______ durchzuführen. Sollte auch das Gericht davon ausgehen,
dass es bei den eingereichten Bestätigungen oder der schriftlichen
Auskunft um Gefälligkeitsschreiben handle, so müssten sowohl
G._______ als auch H._______ als Zeugen befragt werden. Im
Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Verteilung der Zeitschrift
"Devrimci Demokrasi" in der Region C._______ und Umgebung
zuständig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird -
soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein Bestätigungsschreiben von F._______
inklusive einer deutschen Übersetzung bei.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die zur
Akteneinsicht notwendigen Zustimmungserklärungen von G._______
und H._______ bis zum 15. Juni 2007 nachzureichen. Überdies wurde
verfügt, dass über die Frage der Erhebung eines Kostenvorschusses
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Seite 7
D-2994/2007
I.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Zustimmungserklärungen von G._______
und H._______ dem Bundesverwaltungsgericht einreichen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 bewilligte der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
such des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die entscheid-
wesentlichen Akten der Verfahren betreffend G._______ und
H._______ und verfügte die Zustellung der Akten. Gleichzeitig
gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis
zum 12. November 2007 zur Stellungnahme.
K.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer
seine Beschwerde ergänzen.
L.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 lud der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme ein. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28.
November 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 gewährte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
bis zum 27. Dezember 2007 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe
vom 27. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Seite 8
D-2994/2007
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe
unter anderem, die angefochtene Verfügung des BFM sei wegen Ver-
letzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit) des verantwort-
lichen Sachbearbeiters des BFM aufzuheben. Zudem stellt er das
Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die Rügen der Befangenheit beziehungsweise der fehlerhaften
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
Seite 9
D-2994/2007
3.2.1 In der Beschwerdeschrift beziehungsweise der Eingabe vom 8.
März 2007, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, begründet der
Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit im Wesentlichen damit,
dass der verantwortliche Sachbearbeiter unangebrachte Fragen ge-
stellt und ihm teilweise nicht die Möglichkeit gewährt habe, alles
Wesentliche vorzutragen. Zudem macht der Beschwerdeführer
geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, da
der verantwortliche Sachbearbeiter des BFM den Entscheid vom 23.
März 2007 gefällt habe, obwohl er befangen sei, was die Nichtigkeit
des Entscheides zur Folge habe.
3.2.2 In casu ist allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen)
zu befinden, da die anderen Ausstandsgründe nicht geltend gemacht
werden und offensichtlich nicht in Betracht fallen. Soweit der Be-
schwerdeführer die Feststellung der Befangenheit des Sachbe-
arbeiters des BFM beantragt, ist zunächst anzumerken, dass Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG nicht eine tatsächliche Befangenheit der mit der
Sache betrauten Person verlangt, sondern dass es genügt, wenn bei
einer objektiven Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute
Person als befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der
Befangenheit vorliegt (vgl. dazu RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 10 N 16). Bei der Beurteilung des An-
scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann
jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden; so stellt zum Beispiel ein subjektiv wahrgenommenes un-
freundliches Verhalten während der Prüfung noch keinen Grund für die
Annahme einer Befangenheit dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.2 S. 16 f.). Bei ver-
waltungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des
Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie für un-
abhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, so
dass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng
ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist ein
sich aufdrängender Anschein der Befangenheit zu vermeiden, selbst
wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Ge-
richtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3
S. 16 ff. mit weiteren Hinweisen).
Seite 10
D-2994/2007
3.2.3 Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, der zuständige Sachbe-
arbeiter habe anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 unpassende
Fragen gestellt, ist vorab festzuhalten, dass dem Sachbearbeiter des
BFM hinsichtlich der Fragen, die er bei einer Anhörung stellen will, ein
gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom zuständigen Sachbe-
arbeiter anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 gestellten Fragen
insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Das Vorgehen des
Sachbearbeiters, dem Beschwerdeführer viele Fragen hinsichtlich
seiner Kenntnisse bezüglich der TKP/ML zu stellen, war begründet,
zumal es in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers wichtig war, herauszufinden, über
welches Wissen er hinsichtlich dieser Partei verfügt. Zum Vorwurf des
Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung vom 7. März
2007 nicht alles Wesentliche aussagen können, da er immer wieder
vom zuständigen Sachbearbeiter unterbrochen worden sei und ihm
anschliessend keine Gelegenheit geboten worden sei, weitere
Aussagen zu machen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem
Anhörungsprotokoll vom 7. März 2007 ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer vom zuständigen Sachbearbeiter immer wieder
unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt
hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit
eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen,
weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe während
der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylvor-
bringen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch seitens
der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin keine Ein-
wände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der An-
hörung vorgebracht wurden. Insgesamt ist daher eine objektiv be-
gründete Befangenheit des Sachbearbeiters zu verneinen, weshalb
schon aus diesem Grund die angefochtene Verfügung - entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht nichtig ist. Daher erübrigt
es sich auch, den Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen
Sachverhalt zu befragen, wie das in der Eingabe vom 8. März 2007
beantragt wurde.
3.3
3.3.1 In formeller Hinsicht wird des Weiteren gerügt, das BFM habe
den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es weder
genügende Abklärungen hinsichtlich der ideologischen Hintergründe
Seite 11
D-2994/2007
der TKP/ML vorgenommen habe noch den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe untersuchen lassen. Zudem wird moniert,
anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 seien dem Beschwerde-
führer zu wenig Fragen hinsichtlich seiner Aktivitäten und seiner Ge-
fährdungslage gestellt worden.
3.3.2 Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Abklärung hinsicht-
lich der ideologischen Hintergründe der TKP/ML ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer schon bei den Befragungen im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die Ver-
schwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist.
Vom Beschwerdeführer durfte somit erwartet werden, wahrheits-
gemäss Auskunft zu geben, selbst wenn die in der Rechtsmittelschrift
geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht bei der TKP/ML tatsächlich
bestehen sollte, zumal er davon ausgehen konnte, dass seine Aus-
sagen vertraulich behandelt würden. Die Vorinstanz war somit im vor-
liegenden Verfahren nicht gehalten, weitere Abklärungen über die
ideologischen Hintergründe der TKP/ML vorzunehmen. Ohnehin ist
davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des an-
gefochtenen Entscheides über ausreichende Informationen hinsichtlich
der TKP/ML verfügte, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers auch
aus diesem Grund nicht zu hören ist.
Bezüglich des Einwandes, wonach die Vorinstanz aufgrund der
psychischen Probleme des Beschwerdeführers gehalten gewesen
wäre, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch einen
Sachverständigen abklären zu lassen, ist Folgendes festzuhalten: Die
Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach er aufgrund von psychischen Problemen unter Konzentrations-
störungen leide und Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern, findet im
Anhörungsprotokoll keine Stütze. Sie ist aufgrund der Umstände
vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um
sein mangelndes Wissen bezüglich der TKP/ML zu rechtfertigen,
weshalb auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag
des Beschwerdeführers, es sei der Bericht eines Sachverständigen
einzuholen respektive ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um
einen solchen Bericht einreichen zu können, abzuweisen ist. In diesem
Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizeri-
schen Asylbehörden sein kann, eventuell bestehende psychische
Probleme eines Asylsuchenden von sich aus abklären zu lassen (vgl.
Seite 12
D-2994/2007
BVGE 2009/50, insbesondere E. 10.2.3, wonach der Gesuchsteller
substanziiert das Vorliegen von medizinischen Umständen darzutun
hat, woraufhin die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht
tätig werden muss).
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 7. März 2007 hinsichtlich seiner Aktivitäten und
seiner Gefährdungslage ausreichend befragt worden ist, weshalb der
rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als genügend
erstellt zu betrachten ist.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die an-
gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
die (Eventual-)Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung des BFM sei wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d
VwVG (Befangenheit) des verantwortlichen Sachbearbeiters des BFM
aufzuheben beziehungsweise die angefochtene Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 13
D-2994/2007
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-
rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass
schon deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen, da er im Rahmen seines ersten Asylver-
fahrens seine nun als einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch
geltend gemachten Tätigkeiten für die TKP/ML mit keinem Wort er-
wähnte, sondern sein Asylgesuch einzig mit Tätigkeiten für die PKK
begründete, welche rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Ein
plausibler Grund für dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer
nicht vorzubringen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach
er einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe, über-
zeugt das Gericht nicht, zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich
Sympathisant und nicht Mitglied der TKP/ML sein will, und er anläss -
lich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausdrück-
lich auf seine Mitwirkungspflicht respektive Wahrheitspflicht aufmerk-
Seite 14
D-2994/2007
sam gemacht worden ist, weshalb von ihm hätte erwartet werden
dürfen, dass er schon damals die erst im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Asylgründe vorgebracht hätte, wenn sie denn wahr
wären. Dies umso mehr, als er beispielsweise anlässlich der Anhö-
rungen vom 24. Oktober 2000 und 7. Dezember 2001 bei der
Einleitung auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen
hingewiesen wurde (vgl. act. A17/14 S. 13, A12/9 S. 1). Ebenso wenig
vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers das Nachschieben der im vorliegenden
Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe plausibel zu machen, zumal
nicht belegt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass allfällige
psychische Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben
könnten, schon anlässlich des ersten Asylverfahrens alle Verfolgungs-
vorbringen vorzutragen, zumal in E. 3.3.2 die geltend gemachten
psychischen Probleme als Schutzbehauptung (mithin als unglaubhaft)
gewertet wurden.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht auch der Umstand, dass es ihm anlässlich der Anhörung vom
7. März 2007 teilweise nicht möglich war, die gestellten Fragen zur
TKP/ML substanziiert und detailliert zu beantworten, obwohl er seit
seiner Jugend mit dieser Partei sympathisiert und für sie Aktivitäten
ausgeführt haben will. So war er insbesondere nicht in der Lage an-
zugeben, in welcher Farbe der Name der Zeitschrift "Partizan Sesi"
geschrieben ist, obwohl er geltend gemacht hat, diese Zeitschrift in
der Türkei verteilt zu haben (vgl. act. B 9/12, S. 8). Es ist deshalb der
Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer diese Frage hätte be -
antworten können, falls er diese Zeitschrift tatsächlich - wie behauptet
- verteilt hätte.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer in An-
betracht der geltend gemachten Befürchtungen sein Heimatland erst
am 30. August 2000 verlassen hat, zumal G._______ und H._______
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers schon im September
1996 beziehungsweise im April 1999 verhaftet worden sind und er
damit hätte rechnen müssen, dass diese seinen Namen preisgeben
würden. Bei realistischer Einschätzung seiner Lage hätte der
Beschwerdeführer sein Heimatland schon nach der Verhaftung von
G._______ im Jahre 1996, spätestens jedoch kurze Zeit nach der
Verhaftung von H._______ im April 1999 verlassen müssen, um sich
Seite 15
D-2994/2007
nicht unnötig in Gefahr zu begeben, sofern sich die von ihm geltend
gemachten Asylvorbringen tatsächlich zugetragen haben.
Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist überdies fest-
zustellen, dass in den antragsgemäss beigezogenen Akten von
G._______ (N ...) und H._______ (N (...) keine Hinweise auf
Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten sind. So wird ins-
besondere dessen Name in diesen Akten nirgends erwähnt. Auch in
seinen eigenen Akten existieren keine Hinweise darauf, dass die
türkischen Behörden ihn verfolgen würden oder gar ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
gemäss der Botschaftsabklärung vom 3. August 2002 von den
türkischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenso gegen die
behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner
Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige
Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Ankara ergeben könnten, weshalb die diesbezüglichen
Einwendungen in der Replik vom 27. Dezember 2007 das Ab-
klärungsergebnis nicht umzustossen vermögen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. Dezember 2007
geltend macht, seine in der Türkei lebenden Geschwister seien vor
einem Monat von der Polizei aufgesucht und nach ihm befragt worden,
ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch keine Beweismittel
untermauert wird. In Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen
und des im türkischen Kontext unrealen Vorgehens der dortigen Polizei
(angebliche polizeiliche Suche sieben Jahre nach der Ausreise) ist die
nunmehr geltend gemachte Behauptung jedenfalls nicht geeignet, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen glaubhaft zu
machen, weshalb eine aktuelle Botschaftsabklärung nicht angezeigt
erscheint.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge-
nügen und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht und mit
zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Ein-
schätzung ändern auch die eingereichten Bestätigungsschreiben von
G._______, H._______. und F._______ nichts, da aufgrund der
Seite 16
D-2994/2007
freundschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer
und diesen Personen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Gefälligkeitsschreiben handelt. Da folglich auch der Beweiswert der
Aussagen von G._______ und H._______ als äusserst gering
einzuschätzen wäre, kann darauf verzichtet werden, diese beiden
Personen als Zeugen zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE
130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr.
13 S. 84), weshalb der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte
Beweisantrag abzuweisen ist.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leute kennt be-
ziehungsweise mit diesen freundschaftlich verbunden ist, die der
TKP/ML nahestehen, er mit anerkannten Flüchtlingen verkehrt und
angeblich die Zeitschrift "Devrimci Demokrasi" in der Region
C._______ und Umgebung verteilt, vermag keine begründete Furcht
im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise
in den weiteren Eingaben sowie die übrigen Beweismittel näher ein-
zugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Seite 17
D-2994/2007
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 18
D-2994/2007
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht lichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
So ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er zum
heutigen Zeitpunkt (noch) unter nennenswerten gesundheitlichen Be-
schwerden leidet. Abgesehen davon verfügt die Türkei über die nötige
Seite 19
D-2994/2007
medizinische Infrastruktur (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer
betreffende Urteil der ARK vom 19. Oktober 2006 E. 7.2.2). Eigenen
Angaben zufolge leben zudem seine Mutter sowie seine Geschwister
nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A 2/8, S. 2). Der Beschwerdeführer
verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungs-
netz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Überdies hat er
Berufserfahrung im Bau- beziehungsweise Gastgewerbe, weshalb an-
zunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich
integrieren. Somit erweist sich nach den gesamten Umständen der
Vollzug der Wegweisung trotz der langen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
D-2994/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 21