B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2994/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien / ohne Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______, geboren (…), und C._______,
geboren (…),
beide Syrien / ohne Staatsangehörigkeit;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 /
(…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 13. Februar 2015
die am 14. Januar 2015 von den Gesuchstellern B._______ und
C._______ gestellten Anträge um Ausstellung von Schengen-Visa ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen und die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können. Insgesamt sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefähr-
dung nicht erbracht worden.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Gastgeber) A._______ am
11. März 2015 beim SEM Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf
die allgemeine Lage in Syrien und machte im Weiteren geltend, die Gesu-
che seien nicht genügend sorgfältig geprüft worden. Entgegen der Auffas-
sung der schweizerischen Vertretung in Istanbul seien die vorgelegten In-
formationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts in der Schweiz durchaus glaubhaft. Die minderjährigen Gesuch-
steller seien staatenlos und ohne Eltern unterwegs. Die Flüchtlingslager in
der Türkei hätten ihre Kapazitätsgrenzen erreicht, ausserdem berge der
Aufenthalt in einem Lager gerade für junge Flüchtlinge die Gefahr einer
Infiltration oder Radikalisierung. Die humanitäre Situation in Syrien sei ka-
tastrophal. Die Gesuchsteller seien als Staatenlose in der Türkei hängen
geblieben und könnten von dort aus nicht legal weiterreisen. Es sei zu be-
fürchten, dass sie daher die gefährliche illegale Reise nach Europa auf sich
nehmen würden, falls sie keine Visa erhielten. Die Gesuchsteller hätten
nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Vielmehr würden sie nach
Kriegsende "mit hundertprozentiger Sicherheit" in die Heimat zurückkeh-
ren. Im Übrigen könnten die Behörden sie auch "mittels Verfügungen" zur
Ausreise zwingen. Schliesslich hätten sich viele Schweizerinnen und
Schweizer bereit erklärt, Menschen aus Syrien bei sich aufzunehmen. Es
werde daher um Neubeurteilung des Visumsantrags ersucht.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 11. März 2015 ab.
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Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-
Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung ge-
währten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Vi-
sakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevorausset-
zungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Vi-
sumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorge-
sehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise
nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Ge-
mäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende
Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten ver-
möge. Die Gesuchsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass
die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur
der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern ledig-
lich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende
Voraussage machen lasse. Die Gesuchsteller stammten aus Syrien. Ange-
sichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müss-
ten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die
Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der all-
gemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grund-
sätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der
in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunfts-
land zurückkehren würden, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit
seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht ge-
geben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schenge-
ner Grenzkodex [SGK]).
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Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erschei-
nen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenann-
ten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Per-
son müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung ge-
geben sein.
Befinde sich aber ein Gesuchsteller bereits in einem sicheren Drittstaat, sei
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe
(vgl. Weisung des BFM (heute: SEM) vom 29. Mai 2013 E. 3.2;
D-5298/2013 vom 27. November 2013 E, 4.2). Die Bewilligung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen
als die im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller
die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber bele-
gen können (vgl. Urteil D-3367 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.
Mai 2014 E. 4.4). Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine solche Ge-
fährdung nicht bestehe. Die Gesuchsteller befänden sich in einem sicheren
Drittstaat und es gebe keine Hinweise, wonach deren Lebens- und Exis-
tenzbedingungen – gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler an-
derer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher Personen – in gesteigertem
Mass bedroht oder in Frage gestellt wären. Somit lägen keine besonderen,
humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Schliesslich könne eine Visaerteilung auch weder gestützt auf die zwi-
schenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über
die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige
noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen wei-
teren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt in
Betracht gezogen werden. Zum einen sei die Antragsstellung nämlich erst
nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und zum anderen beziehe
sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss der vom Bundesrat be-
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schlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienange-
hörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die be-
reits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ertei-
lung des beantragten Visums nicht erfüllt seien und die Vertretung die Aus-
stellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache
werde daher abgewiesen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Mai 2015, die Verfügung des SEM vom 9. April 2015
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstellern
B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden teilweise die bereits in der Einsprache vom
11. März 2015 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren ge-
rügt, die Gesuche seien nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft
worden. Die Gesuchsteller seien – obwohl noch sehr jung – auf sich allein
gestellt. Sie gälten in Syrien als "Maktumin" (Staaatenlose) und verfügten
über keinerlei Papiere. Sie hätten keine Hoffnung und wollten "bei Gele-
genheit das nächstmögliche Schiff nach Europa nehmen". Es handle sich
um die schlimmste humanitäre Katastrophe seit dem 2. Weltkrieg. Die Si-
tuation in den türkischen Flüchtlingslagern und auch ausserhalb sei ge-
sundheitsschädigend und lebensgefährlich. Auch Kinder seien vor Gewalt
nicht geschützt; sie würden entführt und ihre Organe an Schmuggler ver-
kauft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend jedoch auf einen
Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend auf-
gezeigt, als unbegründet erweist.
4.
Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt, ei-
nerseits sei die Antragstellung beim schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul erst nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 erfolgt,
andererseits beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss der
vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahme zur
Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt ausschliesslich auf die
engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Vertriebenen. Die Gesuchsteller
sind offenbar die Neffen des Beschwerdeführers, welchem am 16. Mai
2013 Asyl gewährt worden war, und gehören damit nicht zu dessen engs-
ten Familienangehörigen. Die Visumsanträge der Gesuchsteller wurden
daher zu Recht nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verord-
nung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) behan-
delt.
5.
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Seite 7
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
5.2 Als syrische Staatsangehörige beziehungsweise Personen ohne
Staatsangehörigkeit können sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beur-
teilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in-
soweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungs-
weise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise be-
ziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord-
nung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2–5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
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Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige beziehungs-
weise Personen ohne Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 VO
Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schen-
gen-Raum. Das SEM hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-
Raum gültigen Visa zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchsteller nach Ablauf der Gel-
tungsdauer der Visa nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die
Ausführungen in der Einsprache vom 11. März 2015 und in der Be-
schwerde vom 11. Mai 2015 bestärkt, wonach die minderjährigen Gesuch-
steller nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei gefährdet seien (vgl.
Beschwerde vom 11. Mai 2015 S. 2 f.). Der Umstand, dass die Wiederaus-
reise aus der Schweiz sinngemäss von einer Verbesserung der Situation
in Syrien und in der Türkei abhängig gemacht wird (vgl. Darlegungen in der
Einsprache vom 11. März 2015), lässt ebenfalls nicht darauf schliessen,
dass die Gesuchsteller vor Ablauf der Visa den Schengen-Raum zu verlas-
sen gedenken, zumal realistischerweise nicht mit einer markanten Verbes-
serung der Lage innerhalb der Geltungsdauer der Visa gerechnet werden
kann.
7.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verwei-
gerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt
hat.
7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM (heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in
Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums
aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Per-
son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis-
sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung
der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevorausset-
zungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Aus-
landgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend er-
teilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der
Internetseite des SEM]).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind.
7.2.1 Die Gesuchsteller halten sich seit einiger Zeit (mindestens seit Ende
2014) nicht mehr in Syrien auf, sondern haben Zuflucht in der Türkei ge-
funden.
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Seite 10
7.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestie-
gen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich
verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts – aber entgegen der in den Eingaben
des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung – gut ausgestattet sind.
Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in
solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den
Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet
sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom tür-
kischen Staat organisierten Flüchtlingslagern.
7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die
Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als
schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache –
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der an-
gefochtenen Verfügung) – keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Le-
bensbedingungen der Gesuchsteller im Vergleich zum Schicksal vieler an-
derer, sich in ähnlicher Lage befindlicher Personen in gesteigertem Mass
bedroht oder in Frage gestellt wären. Insbesondere bestehen auch keine
Anhaltspunkte, dass die Gesuchsteller unter gesundheitlichen Problemen
leiden würden. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die ihm vom schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul mit Mail vom 4. Dezember 2014 gestellten Fra-
gen erklärte, ein Gesuch für seinen Bruder und dessen Familie einreichen
zu wollen (vgl. vorinstanzliche Akten S. 20), woraus zu schliessen ist, dass
die minderjährigen Gesuchsteller (bei denen es sich offenbar um die Nef-
fen des Beschwerdeführers handelt), in der Türkei nicht ganz auf sich allein
gestellt sind.
7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verwei-
gerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt
hat.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2994/2015
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: