B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2995/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar
2009 mit Verfügung vom 16. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2010
mit Urteil vom 20. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asyl-
verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im
Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz
im Januar 2009 exilpolitisch betätigt, indem er sich für die Anliegen der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingesetzt habe. In diesem Zu-
sammenhang habe er an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen
und Veranstaltungen teilgenommen, zuletzt an den Kundgebungen vom
27. Februar und 5. März 2012 in Genf. Er habe sich auch im Rahmen der
Organisation dieser Veranstaltungen engagiert. Da er am 16. April 2012
zwecks Versetzung in Ausschaffungshaft verhaftet worden sei, habe er
die entsprechenden Beweismittel nicht mehr beschaffen können. Im Wei-
teren sei zu berücksichtigen, dass mehrere Personen aus dem Umfeld
des Beschwerdeführers, mit welchen er zugunsten der LTTE tätig gewe-
sen sei, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Es sei da-
her davon auszugehen, dass auch er wegen seiner exilpolitischen Aktivi-
täten in den Fokus der srilankischen Behörden geraten sei. Damit liege
ein neuer Asylgrund vor, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuchs
geprüft werden müsse, wobei mit ihm eine Anhörung durchzuführen sei.
B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 – eröffnet am 4. Mai
2012 – auf die Eingabe vom 17. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 16. April 2010 für
rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde er-
wogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit im Wesentlichen keine nachträglich veränderte
Sachlage vorgebracht, da diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des Be-
schwerdeurteils vom 20. Februar 2012 bestanden hätten. Mit dem Vor-
bringen der exilpolitischen Tätigkeit werde somit im Wesentlichen die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Februar 2012 gerügt,
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weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bun-
desverwaltungsgericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden
Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechts-
anwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung
der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszuge-
hen. Nach dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die
vorgenannten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betref-
fend das Vorbringen, wonach Personen aus dem Umfeld des Beschwer-
deführers Drohbriefe erhalten hätten, sei festzustellen, dass es sich dabei
um eine unbelegte und vage Behauptung handle, welche den Anforde-
rungen an einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge.
Auf den geltend gemachten Wiedererwägungsgrund sei daher nicht ein-
zutreten.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in mate-
rieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. (rec-
te: 17.) April 2012 zu behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 17. April
2012 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessu-
aler Hinsicht wurde (eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Be-
kanntgabe des Spruchgremiums ersucht.
Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 verfügte der Instruktionsrichter die Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs, teilte dem Beschwerdeführer die vor-
aussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und führte
ausserdem aus, der beantragten Koordination mit fünf weiteren Be-
schwerdeverfahren werde, soweit dies zweckmässig und möglich er-
scheine, angemessen Rechnung getragen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 17. April
2012 als Revisionsgesuch behandelt haben wolle. Bei ungenutztem
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Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe vom 4. Juni 2012 lediglich ein
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012
durchgeführt.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom
25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012.
Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni
2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012
eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines
britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde
ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen ge-
tätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die
Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Einga-
be vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom
27. April 2012 beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
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SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgül-
tig entscheidet.
1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf ver-
zichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 17. April
2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend
lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid
des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend ge-
macht, das BFM habe die Eingabe vom 17. April 2012 zu Unrecht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen
Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht
unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es
ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfü-
gung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf ver-
zichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte
Verfolgung, von welcher der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwer-
deurteil vom 20. Februar 2012 erfahren habe, zur Behandlung als neues
Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein Asylgesuchsteller ha-
be das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevante Verfolgung im
Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.
3.
Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu
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Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 17. April 2012
nicht eingetreten ist.
3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen
durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt
in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter
dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Ein-
gabe vom 17. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter
diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist
demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu
überzeugen vermögen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites
Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Ur-
teil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstella-
tion zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angeru-
fene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignis-
se" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei-
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len D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht
es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu-
ches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen
Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass
Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetra-
gen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung – falls kein materieller
Beschwerdeentscheid ergangen ist – oder der Revision – falls ein mate-
rieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche
Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blick-
winkel eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung –
wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge-
macht wird – zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007,
E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht werden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions-
gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorg-
faltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch ge-
stellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass
Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in
den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Auf-
enthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der
Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers
gewesen sein kann.
4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Er-
eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge-
tragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wie-
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Seite 8
dererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völ-
kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – selbst bei verspäte-
ten Vorbringen – Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 9).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 17. April 2012 vor,
er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2009 bis An-
fang März 2012 exilpolitisch zugunsten der LTTE betätigt und müsse
deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürch-
ten, zumal Mitdemonstranten aus seinem Umfeld im März 2012 anonyme
Drohbriefe erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente,
welche sich erst nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 zuge-
tragen haben (Teilnahme an zwei Kundgebungen am 27. Februar und
5. März 2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Droh-
briefen im März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustel-
len, dass diese Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst
betreffen, und dass andererseits angesichts der geltend gemachten unun-
terbrochenen exilpolitischen Tätigkeit seit Januar 2009 (welche indessen
gänzlich unbelegt ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwie-
gend vor dem 20. Februar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann
darauf verzichtet werden, die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils
eingetretenen Ereignisse einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen.
Vielmehr ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers primär
nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Februar 2012
geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen
eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellt
sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend,
da es sich bei den erwähnten Vorbringen um einen neuen Prozessge-
genstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn
vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen
Asylentscheid – aus welchen Gründen auch immer – auf einen unrichti-
gen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige
Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Be-
schwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches
vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asyl-
verfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerde-
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vorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches
Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht.
Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein
zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht
einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für
den Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012).
5.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche,
wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwi-
schenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Einga-
be vom 17. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wieder-
erwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung nicht eingetreten.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: