B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2995/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie.
Er verliess seinen letzten Wohnort im Heimatland – B._______ – gemäss
seinen Angaben im Januar 2017 und gelangte nach Griechenland. Dort
habe er sich während zweier Jahre illegal aufgehalten, sich mit familiärer
Unterstützung und Gelegenheitsjobs durchgeschlagen, ohne je mit Behör-
den in Kontakt getreten zu sein. Am 5. April 2019 habe er Griechenland
verlassen und sei auf ihm nicht näher bekanntem Landweg am 8. April
2019 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Vollmacht vom 11. April 2019 mandatierte er die Mitarbeitenden des
(…).
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2019 zu seiner Person und sei-
nem Fluchtweg befragt (Personalienaufnahme, PA), am 17. April 2019
führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») durch. Mit Schreiben vom 2. Mai
2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass sein Asylgesuch in
der Schweiz geprüft werde. Am 28. Mai 2019 wurde er im BAZ C._______
einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Das Dublin-Ge-
spräch und die Anhörung fanden in Anwesenheit der Rechtsvertretung
statt.
Er brachte vor, er sei in D._______ geboren und habe dort die ersten Le-
bensjahre verbracht. Die Familie sei später – er sei acht oder neun Jahre
alt gewesen – nach B._______ umgezogen, denn sein Vater habe Prob-
leme gehabt, weil er die PKK unterstützt habe. Er selber dagegen habe
keine Probleme gehabt, er sei ja noch ein Kind gewesen. Er habe fünfzehn
leibliche und Stiefgeschwister, die zum grossen Teil in der Türkei, zum Teil
in Deutschland und in Italien lebten. Er habe das achte Schuljahr absol-
viert, danach den Beruf des (…) gelernt und ausgeübt. Mit einem Ge-
schäftspartner zusammen habe er zuletzt eine Autoreparatur-Werkstatt be-
trieben. In den Jahren 2014 und 2015 habe er den Militärdienst geleistet
und sei ordentlich entlassen worden.
Im Dezember 2016 habe er – wie häufig – ein Auto gekauft, instand gestellt
und sodann im Internet zum Verkauf ausgeschrieben. Das Auto sei auf den
Namen des Neffen des Geschäftspartners eingetragen gewesen. Es sei an
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einen ihm davor nicht bekannten Interessenten offiziell verkauft worden.
Wenige Tage darauf, am 5. Januar [2017], habe sich das Attentat auf das
Justizgebäude in Izmir ereignet. Dabei sei das besagte Auto als Auto-
bombe verwendet worden. Er habe dies am Fernsehen aufgrund des Fahr-
zeugtyps und des Kontrollschildes erkannt. Daraufhin seien die Wohnun-
gen des Geschäftspartners und dessen Neffen gestürmt worden. Man
habe den Partner, dessen schwangere Frau und den Neffen festgenom-
men. Er (der Beschwerdeführer) habe das Ganze telefonisch erfahren. Von
seinem Bruder habe er gehört, dass es zuhause eine Hausdurchsuchung
gegeben, man den Beschwerdeführer gesucht und sich nach seinem Auf-
enthalt erkundigt habe. Er habe den Geschäftspartner zu erreichen ver-
sucht, aber erfolglos. Er habe sich folglich zur Flucht entschieden. Die Po-
lizei soll sich später noch mehrmals bei ihm zuhause nach ihm erkundigt
haben, letztmals vor circa sechs Monaten. Was mit dem Geschäftspartner
seither geschehen sei, wisse er nicht. Sie hätten erst ein Jahr zusammen-
gearbeitet, seine Familie kenne diesen deshalb nicht, wisse auch nicht,
was mit ihm passiert sei.
Vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden ge-
habt, insbesondere keinen Gefängnisaufenthalt, keine Festnahme, nichts
mit Dokumenten. Früher sei jedenfalls kein Strafverfahren gegen ihn eröff-
net worden; wie dem jetzt sei, wisse er nicht. Er habe zwar versucht, sich
zu erkundigen, aber es gebe niemanden, der sich um die Sache kümmern
könnte. Die Brüder wollten sich neben der Arbeit nicht für solche Sachen
einsetzen. Einen Versuch, über einen Anwalt Gewissheit zu erlangen, habe
er nicht unternommen. Im Fall der Rückkehr gebe es keine Garantie, nicht
inhaftiert zu werden. Der Geschäftspartner habe sicherlich seinen Namen
preisgegeben. Es würde ihm möglicherweise vorgeworfen, das Auto für
den Anschlag vorbereitet zu haben. Er vertraue dem Staat nicht, auch
wenn er blosser Zeuge sein könnte, sehe er keine Garantie, dass er nicht
ins Gefängnis käme, er möchte kein Risiko eingehen.
Zu seinen politischen Aktivitäten berichtete er, er sei an Demonstrationen
und die Newroz-Feiern gegangen und habe die Partei besucht, das mache
er auch in der Schweiz. Parteimitglied sei er nicht, aber Patriot. Es sei zwar
zu kurzfristigen Festnahmen gekommen, man habe ihn aber nach ein, zwei
Stunden wieder gehen lassen, ohne dass es weitere Folgen gegeben
hätte.
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Seite 4
D.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
E.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ansetzen einer Ausrei-
sefrist, der Androhung des Vollzugs unter Zwang und Beauftragung des
Kantons C._______ mit dem Vollzug.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Poststempel: 14. Juni 2019) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung. Er beantragt, es sei ihm Asyl und Aufenthalt in der
Schweiz zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird – sowie wesentlich – in
den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Ge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann
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nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen,
sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zum Asylpunkt im Wesentlichen aus, Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur
asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirkliche. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer in den über
zwei Jahren seit dem Anschlag nichts getan habe, um genauere Informati-
onen zu erlangen; dies wäre möglich und zumutbar gewesen. Aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers könnten keine besonderen Umstände ab-
geleitet werden, welche die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als be-
gründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme,
dass er im Zusammenhang mit dem Autoverkauf mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung be-
troffen werden könne.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, aus den Aussagen des Beschwerdeführers
zum politischen Engagement seines Vaters oder seine eigenen sei nicht
ersichtlich, dass er irgendwelche Nachteile seitens des türkischen Staates
erlitten hätte. Bei den geschilderten kurzfristigen Festnahmen handle es
sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.
Exilpolitische Aktivitäten schliesslich könnten nur dann im Sinne von sub-
jektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rück-
kehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für
den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer mache nun aber
keine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden im Heimatstaat
geltend, es sei damit nicht anzunehmen, dass er als Regimegegner oder
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politischer Aktivist registriert sei. Auch die Befürchtungen, wegen des Au-
toverkaufes ins Gefängnis zu kommen, seien unbegründet. Der Beschwer-
deführer dürfte damit nicht unter spezieller Beobachtung der türkischen Be-
hörden stehen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Behör-
den von der Teilnahme an Kundgebungen überhaupt Kenntnis hätten und
nachteilige Massnahmen eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe
sich als einfacher Teilnehmer zudem nicht in einer Art exponiert, die den
Schluss nahelegen würden, dass der türkische Staat ein Interesse daran
habe, ihn als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren.
5.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift auf die
Ausführungen in seiner Anhörung. Als türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie gehöre er einer Minderheit an und werde in der Türkei be-
nachteiligt und verfolgt. Sein Vater habe die PKK unterstützt, sei politisch
aktiv gewesen. Deshalb habe man sie immer denunziert, als Terroristen
beschimpft und behandelt, obwohl sie nichts gemacht hätten.
Nach dem Anschlag von Izmir, bei dem ein von seinem Geschäft erstande-
nes Auto verwendet worden sei, seien im Geschäft und bei ihm zuhause
Durchsuchungen durchgeführt worden. Er wäre bestimmt verhaftet wor-
den, obwohl er mit dem Anschlag nichts zu tun habe.
Er habe es wirtschaftlich gut gehabt in der Türkei, sei kein Wirtschafts-
flüchtling. Wäre die politische Situation eine andere, würde er sofort zu-
rückkehren. Doch eine Rückkehr sei zu gefährlich, sei ausgeschlossen.
Schon in Schule und Militär seien sie immer erniedrigt, bedroht und be-
schimpft worden. Auch seine Verwandten, die in der Schweiz, Deutschland
und in Italien lebten, würden lieber in der Heimat leben.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur
Auffassung, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneinte und folglich auch das Asylgesuch abzuwei-
sen hatte. Zumal die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen, kann im Grundsatz zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.2 Zu den Ausführungen in der Beschwerde fällt ergänzend Folgendes in
Betracht:
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6.2.1 Dem Beschwerdeführer gelang nicht glaubhaft zu machen, dass er
im Nachgang zum Anschlag von Izmir am 5. Januar 2017 ernsthafte Nach-
teile aus asylrelevanten Motiven zu gewärtigen hätte. Es ist nachvollzieh-
bar – bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers –, dass
Strafverfolgungsbehörden im Zuge der Ermittlungen eines Attentates das
Umfeld der Attentäter und die Herkunft der benutzten Mittel untersuchen,
einerseits, um den Sachverhalt zu klären, anderseits um Unterstützer oder
ein allfälliges Netzwerk im Hintergrund zu ermitteln. Angesichts dessen,
dass der Anschlag von Izmir nur wenige Tage nach einem Anschlag auf
einen Nachtclub in Istanbul (am 1. Januar 2017) erfolgte, erstaunt auch
nicht, dass der türkische Staat solche Nachforschungen vergleichsweise
rigoros durchführte. Aus der Tatsache, dass sein Geschäftspartner und
dessen Neffe (der als früherer Halter verzeichnet gewesen sei) in Gewahr-
sam genommen wurden und Wohnungen (auch die des Beschwerdefüh-
rers) untersucht wurden, folgt nichts, was zwingend über solche Ermittlun-
gen hinausginge. Es liegt auf der Hand, dass die Verkäufer des für einen
Autobombenanschlag verwendeten Fahrzeuges das Interesse der Straf-
verfolgungsbehörden auf sich ziehen und in jedem Fall als Zeugen befragt
werden – schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Hin-
weise auf eine mögliche Täterschaft machen könnten. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, er werde unnötig (lange) in Gewahrsam genommen
und einer asylrelevanten Behandlung ausgesetzt sein, ist blosse Spekula-
tion. Daran ändert nichts, dass er nichts über das weitere Schicksal seines
Geschäftspartners weiss oder darüber, ob gegen ihn ein Verfahren geführt
wird – dieses Nichtwissen gründet nicht auf Nachrichtenlosigkeit, sondern
darauf, dass sich der Beschwerdeführer (trotz intakten familiären Netzwer-
kes in B._______) nicht um solche Informationen bemühte.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beklagt, wegen sei-
ner Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, setzt er sich
damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung, in der er
seine Asylgründe auf die Ereignisse nach dem 5. Januar 2017 eingrenzte
und im Übrigen früher bestandene Probleme oder Verfolgungen verneinte.
Auch in der Beschwerde führt er nicht aus, inwieweit die nun behaupteten
– allerdings nur pauschal umschriebenen – Anfeindungen ein asylrelevan-
tes Ausmass angenommen haben sollten.
6.2.3 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, das Verhalten des
Beschwerdeführers biete keinen Anlass, ihn als politischen Aktivisten an-
zusehen. Weder in der Heimat noch in der Schweiz macht er ein wahr-
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nehmbares, exponiertes politisches Engagement geltend, bisherige Kon-
takte mit der Obrigkeit werden als oberflächlich beschrieben. Den Militär-
dienst leistete er ordentlich ab. Es erscheint nach alledem als unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer als unliebsame Person wahrge-
nommen worden wäre oder würde. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdi-
schen Engagements ist zu verneinen.
6.3 Insgesamt gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise bestehende oder ihm künftig drohende Gefährdung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch wurde zu Recht abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; Art. 32 Asylverordnung 1; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 11
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid das Bestehen
einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 83
Abs. 4 AIG, weshalb der Ausweisungsvollzug in genereller Hinsicht nicht
unzumutbar erscheine. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein
grosses und intaktes Beziehungsnetz und habe sich seinen Lebensunter-
halt in der Heimat (und teils in Griechenland) mit seiner Tätigkeit als (…)
selber zu verdienen vermocht. Der Vollzug sei zumutbar.
8.4.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde keine Stellung
hierzu respektive verweist auf die Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaf-
tiert zu werden.
8.4.3 Der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs durch die Vorinstanz ist nach Durchsicht der Akten, namentlich der
Anhörung des Beschwerdeführers, beizupflichten. Auf Beschwerdeebene
wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage zu stellen ver-
möchte. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in genereller wie indivi-
dueller Hinsicht zumutbar ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2995/2019
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: