Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2996/2009
law/joc/sed
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…).
D2996/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. April 2008 und reiste am
23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er
am 25. April 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 13. Juni
2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen dieser
Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von
1999 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam;
Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") in
I._____ sowie in M._____ zu arbeiten. Deswegen sei er am 10. März
2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in einem Camp
verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe ihn dazu
gebracht, vier seiner LTTEKollegen zu verraten. Zwei dieser Kollegen
seien durch die Armee erschossen und zwei verhaftet worden. Am
15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich
zunächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten. Mit Hilfe eines
muslimischen Freundes seines Vaters, der ihn als seinen Sohn
ausgegeben habe, sei er am 1. April 2008 von B._______ (Distrikt Jaffna)
nach Colombo geflogen. Am 17. April 2008 sei er dann weiter nach Kuala
Lumpur (Malaysia) und danach via Bahrein und Amman (Jordanien) nach
Zürich geflogen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine
Kopie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen
Führerausweis beim BFM ein.
C.
Das BFM erachtete diese Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009 als
nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 24. April
2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
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seiner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, ferner seien mittels vorsorglicher
Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen – nebst der
angefochtenen Verfügung im Original und einer Vertretungsvollmacht –
ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2008
(SFH) und eine Kopie eines Flugtickets JaffnaColombo vom 26. Januar
2008 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 trat der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf den Antrag des
Beschwerdeführers, die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuhalten,
von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der
Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage gut. Im Weiteren forderte er den
Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juni 2009 den Beleg für seine
Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Am 6. Juni 2009 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
G.
Das BFM wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2009 durch den
Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
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sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.4. Infolge des in Sri Lanka im Mai 2009 beendeten Bürgerkriegs und
der seither massgeblich verbesserten Sicherheitslage (vgl. dazu
nachstehend E. 3.6) ist aus heutiger Sicht zwar auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer wie von ihm geltend gemacht, bei einer Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE zu gewärtigen hätte, da die
LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka zerschlagen worden ist.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
drängt sich indessen auf, da – wie unter E. 3.6 nachstehend aufgezeigt –
allfällige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene
Kontakte zu den LTTE und die damit verbundene Suche durch die Armee
unter Umständen auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht asylrechtlich relevant sein können.
3.5.
3.5.1. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
während seinen Erzählungen bei der Erstbefragung mehrmals weinte.
Dies insbesondere an jener Stelle, an der er erwähnte, er sei durch einen
Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden (vgl. act. A1/11 S. 5 und
7). Auch während der einlässlichen Befragungen kam es zu emotionalen
Ausbrüchen. Der Beschwerdeführer begann nach seiner Aussage, der
Raum im Camp, wo er durch die Armee festgehalten worden sei, habe
wie eine Folterkammer ausgesehen, zu weinen (vgl. act. A8/29 S. 19).
Gegen Schluss der Anhörung, auf die Frage hin, wie es ihm
gesundheitlich gehe, weinte er ebenfalls (vgl. act. A8/29 S. 24). Aufgrund
dieser Realkennzeichen ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer Misshandlungen oder allenfalls in Form von sexuellen
Belästigungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sein könnte.
Indessen scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese
Ereignisse in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang
abgespielt haben.
3.5.2. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung im EVZ zu
Protokoll, er sei 1999 durch die LTTE in I._______ gezwungen worden,
für sie zu arbeiten. Bis 2002 sei er als Fahrer für die LTTE tätig gewesen.
Danach sei er für die Bewegung in M._______ und dort für die Region
C._______ verantwortlich gewesen. Er habe Versammlungen für die
Ladeninhaber organisieren und Feierlichkeiten der LTTE vorbereiten
müssen (vgl. act. A1/11 S. 6). Auf die Frage, bis wann er diese politische
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Tätigkeit für die LTTE ausgeübt habe, antwortet er: "Seit meiner Ankunft
in M._______ bis zu meiner Festnahme vom 10. März 2008" (vgl. act.
A1/11 S. 6). Während der einlässlichen Befragung gab er demgegenüber
an, im Jahre 2003 habe die LTTE ihn nach M._______ geschickt, um
politische Arbeiten zu erledigen. Er habe sich bis im August 2006, nach
der Sperrung der Strasse nach M._______, in einem Camp in D._______
aufgehalten, danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern sowie bei
seiner Tante und seiner Grossmutter aufgehalten; er habe nicht
gearbeitet, auch nicht für die LTTE (vgl. act. A8/29 S. 11 f. und S. 14).
Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer damit unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner
Tätigkeit bei den LTTE in M._______ gemacht hat. Der Einwand in der
Beschwerde, wer einmal für die LTTE tätig sei, sei grundsätzlich immer
für diese tätig, vermag die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu
erklären. Auch die Argumentation, nach der Schliessung der Strasse
hätten die LTTE sich verstecken müssen und keine Aufgaben mehr
verteilt, er sei jedoch weiterhin ein Gefährte der LTTE gewesen, ist
stichhaltige Erklärung für die unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers, zumal bekanntlich die Schliessung der A9 die LTTE
nicht daran hinderte, im Norden der Halbinsel Jaffna weiterhin aktiv zu
sein respektive einen offenen Krieg gegen die Regierung zu führen. Der
Beschwerdeführer wurde in den Anhörungen zwar nicht explizit auf seine
widersprüchlichen Angaben angesprochen. Es besteht jedoch
grundsätzlich kein Anspruch auf Konfrontation mit Widersprüchen in den
eigenen Aussagen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Der
Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals konkret danach gefragt, ob er
ab Juli 2006 weiterhin für die LTTE aktiv gewesen sei (vgl. act. A8/29
S. 12 und S. 13). Der wesentliche Sachverhalt ist diesbezüglich
vollständig erstellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
kann somit im Vorgehen des BFM kein Verfahrensfehler erblickt werden.
3.5.3. Wie erwähnt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach 2006
nicht mehr für die LTTE gearbeitet zu haben. Er wisse nichts davon, dass
die LTTE ihm danach nachgestellt hätte. Er habe keinen Kontakt mehr
zur LTTE gehabt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Diese Antworten lassen –
entgegen dem Einwand in der Beschwerde – durchaus die Interpretation
zu, er habe nach August 2006 nicht mehr für die LTTE gearbeitet, weil er
dies nicht mehr wollte. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der
Beschwerdeführer oder Angehörige von ihm seitens der LTTE keinen
Sanktionen ausgesetzt waren, obwohl ihm bereits einmal angedroht
wurde, bei Verweigerung seiner Mithilfe werde seine Schwester zu
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entführt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Mit Strafaktionen der LTTE hätte er im
Übrigen spätestens nach dem von ihm beschriebenen Verrat an vier
LTTEAngehörigen im März 2008 (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/28 S. 16)
rechnen müssen. Weshalb lediglich Armee nicht aber auch Angehörige
der LTTE nach seiner angeblichen Flucht vom 15. März 2008 bei ihm zu
Hause respektive seinen Eltern vorstellig geworden sind (vgl. act. A8/29
S. 7), bleibt unklar. Angesichts des Verrates an den LTTE ist auch nicht
verständlich, weshalb eine derart gut strukturierte und organisierte
Gruppierung ihn nicht etwa bei seiner Grossmutter, bei der er sich nach
seiner Flucht bis zu seinem Abflug von B._______ aus aufhielt, hätte
aufspüren können. Es erscheint mithin nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer für diese Organisation in dem von ihm beschriebenen
Umfang und Zeitdauer gearbeitet hat.
3.5.4. Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnte, er sei bereits vor seiner
Festnahme am 10. März 2008 von der Armee gesucht worden. Entgegen
dem Einwand in der Beschwerde lassen seine diesbezüglichen Aussagen
darauf schliessen, dass er erst nach seiner Flucht vom 15. März 2008
durch die Behörden gesucht wurde. So antwortet er auf die Frage, ob in
den fünfzehn Tagen nach seiner Flucht etwas passiert sei: "Mein Vater
hat mir erzählt, dass die Soldaten zu uns nach Hause kamen und dass
sie mich gesucht haben." Zugleich erklärte er, vor seiner Festnahme habe
er keine Probleme mit der Armee gehabt, da er selten zu Hause gewesen
sei und er und die vier anderen Jungs sich an verschiedenen Orten
aufgehalten hätten (vgl. act. A1/11 S. 6). Erst während der einlässlichen
Anhörung erklärte er, er sei ab Januar 2008 zu Hause mehrmals gesucht
und seine Eltern seien aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, sich im
Camp zu melden (vgl. act. A8/29 S. 18). Hätte die srilankische Armee
tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist sodann nicht
plausibel, weshalb es dieser erst im März 2008 gelungen sein soll, ihn
festzunehmen. Im Jahre 2006 bestanden im Distrikt Jaffna rigorose
Sicherheitskontrollen. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge von 2006 bis zu seiner Festnahme im März 2008 nicht
ständig versteckt; vielmehr hielt er sich unter anderem bei seinen Eltern
in E._______ (Distrikt Jaffna), seiner Grossmutter in F._______ (Distrikt
Jaffna) und bei seiner Tante auf (vgl. act. A1/11 S. 1 und 6, act. A8/29
S. 4, 11 und 16). Für die Armee wäre er somit an sich leicht auffindbar
gewesen. Dass die Eltern ihn bei seinen Freunden und Verwandten
besucht haben sollen, nachdem er Probleme bekommen habe (vgl. act.
A8/29 S. 4), leuchtet ebenfalls nicht ein. Mit dem BFM ist davon
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auszugehen, dass eine wirklich gefährdete Person nicht das Risiko
eingehen würde, seine Eltern an deren Wohnsitz aufzusuchen. Dass der
Beschwerdeführers jeweils zu Hause bei den Eltern gegessen respektive
diese ab und zu besucht haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls
nicht nachvollziehbar (vgl. act. A1/11, act. A8/29 S. 4, 11, 16, 18 und 25).
Dies umso mehr, da seit Januar 2008 die Soldaten monatlich zweimal bei
seinen Eltern erschienen und diese aufgefordert haben sollen, ihm
mitzuteilen, er solle sich bei ihnen im Camp melden (vgl. act. A8/29
S. 18). Unverständlich ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht vom 15. März 2008 wiederum bei seiner Grossmutter
versteckt hat (vgl. act. A8/29 S. 16), wäre er dort für die Armee ebenfalls
leicht greifbar gewesen. Dass sein Vater ihn auch dort ohne Weiteres
besuchen konnte (vgl act. A8/29 S. 23) erscheint ebenfalls nicht
schlüssig, zumal bei einer Fahndung nach einer flüchtigen Person in
gewissem Umfang auch die Überwachung der näheren Angehörigen
üblich gewesen sein dürfte. Angesichts dieser Ungereimtheiten erscheint
der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
nicht geltend gemacht, dass er allein wegen den Besuchen der
Armeeangehörigen bei seinen Eltern gefährdet gewesen sei, weshalb
dieses Vorkommnis nicht als zentral zu erachten sei, nicht stichhaltig.
Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, der
Beschwerdeführer habe es in Kauf genommen, von der Armee
aufgespürt zu werden, da das Bedürfnis zu seinen Eltern zu gehen,
stärker gewesen sei, zumal er sich angeblich mehrmals bei seinen Eltern
– unter anderem zur üblichen Essenszeit – aufgehalten haben soll.
3.5.5. Der Beschwerdeführer machte geltend, ein muslimischer Freund
seines Vaters, dessen Ehefrau und deren Tochter seien am 1. April 2008
mit ihm zum Flughafen von B._______ (Jaffna) gefahren und hätten ihn
dort als deren Sohn G._______ ausgegeben. Er habe dessen
Identitätskarte benützt. Der Freund seines Vaters habe das Foto seines
Sohnes durch ein Foto des Beschwerdeführers ausgewechselt. Moslems
würden am Flughafen B._______ nicht streng kontrolliert. Er habe sich
einer Leibesvisitation unterziehen müssen und man habe seine
Identitätskarte angeschaut. Der Freund seines Vaters habe die
Identitätskarte und das Flugticket vorgewiesen. Zudem habe dieser
vorher eine Erlaubnis für den Flug nach Colombo einholen müssen,
welche er am Flughafen vorgelegt habe. Von Jaffna seien sie ohne
Probleme nach Colombo geflogen. Bei der Ankunft in Colombo habe er
keine Schwierigkeiten gehabt. Colombo habe er am 17. April 2008 auf
dem Luftweg verlassen und sei zunächst nach Malaysia geflogen. Dabei
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Seite 10
habe er den Reisepass von G._______ benutzt. Ein älterer Mann sei mit
ihm gereist. Diese Reise habe wiederum der Freund seines Vaters
organisiert. Er sei am internationalen Flughafen Katunayake einer
Leibesvisitation unterzogen worden. Sein Ticket und der Pass seien
kontrolliert worden. Probleme habe er keine gehabt (vgl. act. A1/11 S. 5
und 7 f., act. A8/29 S. 4 f. und S. 6). Diese Vorbringen sind indes –
einhergehend mit der Einschätzung des BFM – als unrealistisch zu
erachten. Nach Kenntnis des Gerichts galt die Division H._______ im
Distrikt Jaffna und der dazugehörige Flughafen von B._______ in jenem
Zeitpunkt als Hochsicherheitszone. Auf der Strasse bestanden
verschiedene Checkpoints. Auch gab es einen Flughafencheckpoint. Der
Flughafen von B._______ war unter der Kontrolle der Luftwaffe. Dort
herrschten strengste Sicherheitsvorkehrungen, indem beispielsweise das
gesamte Gepäck in Einzelteilen untersucht wurde und Mobiltelefone und
Kameras abgegeben werden mussten. Diese wurden auf Anrufe, SMS
und Fotos kontrolliert. Laptops wurden auf Inhalte untersucht. Für die
Reise nach Colombo bedurfte es eines speziellen Passierscheins
respektive einer Bewilligung der Sicherheitsbehörden der Armee, wobei
das Bewilligungsverfahren aufwendig war und lange Zeit in Anspruch
nehmen konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm
behauptet – von der srilankischen Armee wegen der Unterstützung der
LTTE respektive seiner Flucht aus der Armeehaft gesucht worden, wäre
es ihm kaum möglich gewesen, das Bewilligungsverfahren problemlos zu
durchlaufen und später unerkannt die äusserst strengen
Sicherheitskontrollen am Flughafen zu überwinden. Dies umso mehr als
von ihm erkennungsdienstliche Angaben vorhanden gewesen seien und
angeblich ein Foto im Camp gemacht worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6,
act. A8/29 S. 16). Dieses hätte somit als Fahndungsfoto verwendet
werden können. Angesichts der strengen Sicherheitsvorschriften wäre
auch nicht denkbar, dass die Behörden die verfälschte Identitätskarte, die
er vorgewiesen haben soll, nicht als solche erkannt hätten. Dass der
muslimische Freund seines Vaters ihm eine Kopie seiner Identitätskarte
in Colombo übergeben konnte (vgl. act. A8/29 S. 26), lässt zudem darauf
schliessen, dass diese Ausweiskopie im Fluggepäck mitgeführt wurde,
was angesichts der umschriebenen Kontrollen unweigerlich zur
Entdeckung des flüchtigen Beschwerdeführers hätte führen müssen.
Seine Erklärung, er habe ohne Probleme den Flughafen von B._______
passieren können, da er sich als Muslim ausgegeben habe, vermag somit
nicht zu überzeugen. Auch lässt sich aus dem der Beschwerde
eingereichten Flugticket JaffnaColombo vom 28. Januar 2008 lautend
auf eine Drittperson nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses lautet
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nicht auf eine behördlich gesuchte Person und belegt deshalb nicht, dass
ein Flug von Jaffna nach Colombo im Jahre 2008 für eine von der Armee
gesuchten Person möglich war. Auch der Einwand in der Beschwerde,
der Dolmetscher der Rechtsvertretung sowie andere Personen hätten vor
Kurzem problemlos die Kontrollen des Flughafens von B._______
passieren können, kann diesbezüglich zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer
beschriebene Ausreise von Colombo aus anbelangt, gilt es auch hier zu
bemerken, dass damals am Flughafen N._______ in Colombo verstärkte
Sicherheitskontrollen herrschten, welche sich nebst strafverfolgten
insbesondere auch auf Personen mit Verbindungen zu den LTTE, mithin
Tamilen aus dem Norden, fokussierten. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Ausreise vom Flughafen Colombo aus, erscheint daher
nicht realistisch. Gemäss den damals an den Flughäfen von B._______
und Colombo herrschenden Sicherheitsdispositiven wäre es demzufolge
für eine aus der Haft entflohene Person nicht möglich gewesen, unter den
wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen sämtliche
Kontrollen zu passieren. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher als
nicht glaubhaft zu qualifizieren.
3.5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einhergehende
Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende Flucht
aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee insgesamt als
nicht glaubhaft zu erachten sind. Der vom Beschwerdeführer beim BFM
eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 (vgl. act. A10)
vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Dieser Artikel bezieht
sich auf einen getöteten Schulkollegen des Beschwerdeführers, mit dem
er zusammengearbeitet habe (vgl. act. A8/29 S. 8). Der
Beschwerdeführer wird darin weder namentlich erwähnt noch abgebildet.
Es besteht somit kein Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten
Gefährdungssituation.
3.6. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich
verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE
als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich
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Seite 12
allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der
Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen
mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene
Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im
Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen
abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen
Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen
Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt werden.
Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei
allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen
Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
3.7. Zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner
Tätigkeiten bei den LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise im Jahre 2008 dieser
militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden könnte, mit den
LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung
gestanden zu haben, liegen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten
lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe
während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
respektive einem LTTEKader unterhalten. Auch sonst gehört der
Beschwerdeführer keiner Risikogruppen an. Der Beschwerdeführer ist
seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen, er stammt nicht
aus einer politisch aktiven Familie und er wurde auch nie verurteilt. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den
srilankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen
Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft
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Seite 13
verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei
Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
begründen.
3.8. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die beigelegte,
allerdings nicht mehr aktuellen Lageanalyse der SFH vom 11. Dezember
2008 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In der
Beschwerde wird nicht begründet, weshalb die Sache entsprechend dem
Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt
vollständig und richtig erhoben ist und aufgrund der Akten auch sonst
nicht ersichtlich ist, inwiefern Anlass für Rückweisung und eine
Neubeurteilung durch gegeben sein könnte, ist der Subeventualantrag
abzuweisen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
D2996/2009
Seite 14
4.4.
4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen).
D2996/2009
Seite 15
4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK
widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof
unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine
entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und
Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als
verdächtigtes oder tatsächliches LTTEMitglied, das Bestehen einer
Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von IDPapieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig hält der EGMR
fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen
Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der
weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden
allgemeinen Lage.
4.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die
vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt,
dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner
Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 3.7). Nachdem der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde
aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
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Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des
Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.5.
4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, ein
Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der sri
lankischen Regierung und den LTTE und eine substanzielle
Verbesserung der Sicherheits und Menschenrechtslage seien im Norden
und Osten von Sri Lanka nicht in Sicht. Eine Rückkehr in den Norden des
Landes sei daher unzumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit
könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil des Landes,
beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Für Tamilen
seien dort die Lebensbedingungen zwar erschwert. Dennoch bestehe im
Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Für
die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo spreche, dass er sich
seinen Angaben zufolge dort aufgehalten habe. Auch sei davon
auszugehen, dass er dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz
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Seite 17
verfüge. Ausserdem sei er jung, gesund und weise eine zehnjährige
Schulbildung auf.
4.5.3. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu
erachten ist (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die
Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu
betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag
eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der
Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und
die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar
abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den
Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen
Gebieten soll beeindruckend sein. In den genannten Gebieten (Distrikt
Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"VanniGebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.:
sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für
Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der
Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise
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Seite 18
geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im
Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden
Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
4.5.4. Im sogenannten "VanniGebiet" präsentiert sich die Lage
demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern
Vertriebene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in
prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer
Lebensgrundlage. Das "VanniGebiet" ist zudem sehr stark militarisiert.
Dabei wird als "VanniGebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar
2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri
lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell
aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge
bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt
haben. Dieses "LTTE" respektive "VanniGebiet" umfasst die Distrikte
von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die
nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von
Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die
JaffnaHalbinsel, liegen ausserhalb des "VanniGebietes". Dieses Gebiet
war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward
Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche
FDL verlief auf der JaffnaHalbinsel südlich der Achse KilaliMuhamalai
Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von
starken militärischen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der
Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar
Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft
Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya
über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint
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Seite 19
Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins
unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur
Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord
ZentralProvinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya
(Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft
Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai VogelReservat an
die Ostküste in die Lagune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte
"VanniGebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr
starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die
meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist
erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird
nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die
internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten
Zugang. Namentlich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur
und der Verminung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte
VanniGebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem
Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der
Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka
Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "VanniGebiet"
stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden,
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und
Wohnsituation (vgl. Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2).
4.5.5. Im Weiteren ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (das heisst: die
Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich:
der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva
Provinz) und dorthin zurückkehren, als grundsätzlich zumutbar zu
erachten (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.3).
4.5.6. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in
E._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, besuchte dort 10 Jahre
lang die Schule und wuchs dort auf. E._______ liegt nicht im oben
definierten "VanniGebiet". Nach seinem angeblichen Aufenthalt von
1995 bis 2003 in der Region I._______ sind seine Eltern nach E._______
zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer selber hielt sich von 2003 bis zu
seiner angeblichen Festnahme im März 2008 angeblich an
verschiedenen Orten in der Nordprovinz respektive im Distrikt Jaffna,
D2996/2009
Seite 20
insbesondere auch bei seinen Eltern in E._______, auf. Diesen Ort
bezeichnet er zudem als seinen letzten Wohnsitz. Nebst seinen Eltern,
von denen er unter anderem in finanzieller Hinsicht unterstützt wurde,
verfügt er in E._______ und Umgebung über vier Geschwister sowie über
weitere Verwandte (vgl. act. A1/11 S. 1 ff., act. A8/29 S. 3 f. und S. 8 f.).
Der (…)jährige Beschwerdeführer hat von (…)(…) die Grundschule
besucht (vgl. act. A8/29 S. 10) und er war in der Schweiz verschiedentlich
als (…) tätig, womit er über Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird und ihm der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner
Familie und weiteren Verwandten – möglich sein wird. Auch wenn der
Beschwerdeführer seit April 2008 und somit mehrere Jahre lang
landesabwesend gewesen ist, bestehen somit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
4.5.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht
in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
D2996/2009
Seite 21
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den
am 6. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
D2996/2009
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 6. Juni 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: