B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2996/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 31. August 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchge-
führten direkten Bundesanhörung vom 4. Mai 2012 geltend machte, er
habe in D._______ gelebt, wo er als (…) gearbeitet habe, bevor er im
Jahre 2000 beziehungsweise 2001 Mitglied der Bakassi Boys geworden
sei,
dass er als deren Mitglied an Verhaftungen, Verurteilungen und Hinrich-
tungen von Kriminellen teilgenommen habe,
dass er Anfang März 2002 nach F._______ geflüchtet sei, da er Probleme
mit einer Gruppe gehabt habe, die beabsichtigt habe, ihn zu töten, und er
sich zudem vor den Familienangehörigen der von den Bakassi Boys ver-
urteilten Kriminellen gefürchtet habe,
dass er anschliessend via Niger und Libyen nach Italien gereist sei, wo er
bis im Jahre 2009 gelebt habe,
dass er sich danach nach Griechenland begeben habe, wo er sich auf-
gehalten habe, bis er im August 2011 via Italien in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. August 2011 nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
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abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht wer-
den könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Nigeria nie ir-
gendwelche Ausweise besessen und er habe sich dort bei Kontrollen le-
diglich mündlich zu erkennen gegeben, erfahrungswidrig sei, zumal es in
Nigeria zahlreiche und strenge Kontrollen gebe, bei denen sich die kon-
trollierten Personen ausweisen müssten,
dass es zudem erfahrungswidrig sei, dass er als angebliches Mitglied der
Bakassi Boys keine Ausweise gehabt habe,
dass es ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er sich von 2002 bis zu sei-
ner Einreise in die Schweiz im August 2011 ohne Ausweise in mehreren
afrikanischen und europäischen Ländern aufgehalten habe,
dass überdies der Beschwerdeführer bis heute offenbar nichts unter-
nommen habe, um gültige Identitätsausweise zu beschaffen, weshalb der
Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den
wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über sei-
ne Identitätsausweise täuschen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Ungereimtheiten verstricke,
dass er beispielsweise in der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei von
2000 an Mitglied der Bakassi Boys gewesen, während er bei der Anhö-
rung geltend gemacht habe, er sei im Februar 2001 Mitglied dieser Orga-
nisation geworden,
dass er zudem in der Erstbefragung vorgebracht habe, Mitglieder einer
ihm unbekannten Gruppe hätten ihn am 16. Januar 2002 entführt und
zwei Wochen lang im Wald gefangen gehalten,
dass er nach der Befreiung durch die Bakassi Boys gehört habe, dass
Freunde aus den Reihen der Bakassi Boys von Familienangehörigen
verurteilter Krimineller getötet worden seien, woraufhin er am 5. März
2003 (recte: 5. März 2002) nach F._______ und von dort in den Niger ge-
reist sei,
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dass er bei der Anhörung demgegenüber zu Protokoll gegeben habe, er
habe an einem Kampf gegen die Gruppe Nwa Asinmuo teilgenommen,
bei dem drei Mitglieder dieser Gruppe getötet worden seien,
dass er – da er von den Mitgliedern dieser Gruppe gesucht worden sei
und weil er gedacht habe, dass er als bekanntes Mitglied der Bakassi
Boys von anderen Leuten umgebracht würde – sich am 1. März 2002
nach F._______ begeben habe, von wo er nach einem Monat in den Ni-
ger gereist sei,
dass er bezeichnenderweise nicht gewusst habe, wie die Bakassi Boys
mit anderem Namen heissen würden, was er als angebliches Mitglied
dieser Organisation jedoch zwingend wissen müsste,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM
sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei (ihm)
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
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lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E.
5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, es sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 15. August 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respekti-
ve Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original einge-
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reicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die (sinngemässe) Rüge in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie es unterlassen
habe, bei den türkischen (recte: griechischen) Migrationsbehörden die
Personalien, die diesen für die Ausgabe der "pink card" gedient hätten,
anzufordern, offensichtlich unbegründet ist, zumal der Untersuchungs-
grundsatz die Asylbehörden nicht zu diesen Abklärungen verpflichtet,
vielmehr es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und die entsprechenden Beweismittel beizu-
bringen (vgl. Art. 8 AsylG),
dass auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde an der Einschät-
zung, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, nichts zu ändern vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert, detail-
arm und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich
vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Vorhalt in der Beschwerde, das BFM habe in der Verfügung be-
züglich der Flucht nach F._______ ein falsches Jahr genannt, zwar zu-
trifft, allein diese Feststellung zu keinem anderen Entscheid zu führen
vermag,
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dass die Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, da der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält bezie-
hungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten
Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlich fehlenden
Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ni-
geria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen – soweit akten-
kundig – gesunden jungen Mann handelt, der den grössten Teil seines
bisherigen Lebens in Nigeria verbracht hat, wo er über mehrere nahe
Verwandte verfügt und jahrelang als (…) gearbeitet hat (Akten BFM A
6/11 S. 2 f.),
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
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schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: