B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2996/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 0 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung betreffend
B._______, Syrien,
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) im Libanon am 8. Oktober 2013 als
Flüchtling anerkannt und für ein Resettlement vorgeschlagen. Am 2. Mai
2014 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) in
C._______ angehört. Am 4. Juli 2014 forderte das BFM die schweizerische
Botschaft in C._______ auf, für den Beschwerdeführer ein Einreisevisum
auszustellen.
B.
Am 19. August 2014 reiste der Beschwerdeführer mit einem Einreisevisum
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August
2014 nahm das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten seine Personalien auf und befragte ihn zum Reiseweg.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 anerkannte ihn das BFM als
Flüchtling und gewährte ihm in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) Asyl.
D.
Am 14. Januar 2015 teilte eine Angestellte der Unterkunft des Beschwer-
deführers dem SEM via Mail mit, sie habe ein Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer gehabt und ihm die Situation betreffend den Nachzug sei-
ner Ehefrau erklärt. Er habe ihr mitgeteilt, ihm habe damals das UNHCR
gesagt, er müsse Änderungen seines Zivilstandes melden. Seine Frau sei
ebenfalls beim UNHCR gemeldet und halte sich in D._______ im Libanon
auf. Im Auftrag des Beschwerdeführers sende sie seine Papiere dem SEM.
Mit dem Mail wurde je eine Kopie der religiösen Ehebestätigung vom 2. De-
zember 2014, des Zivilregisterauszugs des Beschwerdeführers, der Iden-
titätskarten des Beschwerdeführers und seiner Frau und eine Vollmacht
inklusive Übersetzung versendet.
E.
In einer Mail vom 5. Februar 2015 vom UNHCR ans SEM wird ausgeführt,
während der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er im Dezember
2014 eine syrische Frau namens B._______ in Abwesenheit geheiratet.
Das UNHCR habe vorher keine Kenntnis von dieser Verlobten oder Frau
gehabt, aber in seinen Personalien, werde unter dem Zivilstatus des Be-
schwerdeführers "married" aufgeführt. Das UNHCR sei aber nicht in der
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Lage zu bestätigen, wann dieser Status aktualisiert worden sei und warum.
Die Frau mache geltend, sie kenne den Beschwerdeführer seit 2007 und
habe eine religiöse Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014 eingereicht.
Sie habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zurück in den Libanon
kommen werde, wenn ihr nicht erlaubt werde, sich in der Schweiz um ihn
zu kümmern. Mit dem Mail wurde die Übersetzung der religiösen Ehebe-
stätigung vom 2. Dezember 2014 versendet.
F.
Am 26. Februar 2015 wurde B._______ vom SEM in C._______ zur Fern-
heirat angehört.
Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie mit dem Beschwerdeführer
bereits vor seiner Reise in die Schweiz verlobt gewesen sei. Er habe sie
aber nicht mitnehmen wollen, weil die Zukunft unbekannt gewesen sei. Sie
würden sich seit 2007 kennen. Sie hätten beide in E._______ gewohnt, er
habe ihre Familie gekannt und ihr Privatstunden in (…) gegeben. Ihre El-
tern hätten von ihrer Beziehung vorerst nichts wissen wollen, da sie zuerst
das Bakkalaureat habe machen sollen. Anfang 2008 hätten ihre beiden El-
tern zusammen gesprochen. Ihr Vater habe einer Heirat mit dem Be-
schwerdeführer zugestimmt unter der Bedingung, dass sie erst nach Ab-
schluss des Bakkalaureats heiraten. Im 2009/2010 habe sie abgeschlos-
sen, dann hätten sie noch ein zwei Jahre verlobt sein müssen, bevor sie
hätten heiraten können. Er habe danach Anfang 2011 in den Militärdienst
einrücken müssen und sie sei mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet.
Danach sei er desertiert und sei mit dem Roten Kreuz in den Libanon ge-
bracht worden, wo sie sich zufällig an einer Schule getroffen hätten. Da er
sich momentan im Spital befinde, hätten sie es für besser befunden, wenn
sie beieinander seien. Sie hätten den Kontakt per Telefon und Skype auf-
rechterhalten.
G.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 verweigerte das SEM B._______ die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch (recte: Gesuch um Famili-
enzusammenführung) ab.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Einreise seiner
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Ehefrau zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem be-
antragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie einer Heiratsurkunde und je ein Be-
stätigungsschreiben eines Ortsvorstehers in D._______, eines Fitnessstu-
diochefs, eines Schulleiters im Libanon, der Eltern und Schwiegereltern im
Original inklusive Übersetzungen eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
L.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine
Rechtsvertreterin, eine Replik ein und liess beantragen, es sei ihm in der
die Replik unterzeichnende Person eine amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG zu bestellen. Der Replik legte er eine Fürsorgebestä-
tigung vom 6. Juli 2015 ein.
M.
Am 15. Oktober 2015 zeigte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen
neuen Rechtsvertreter einen Mandatswechsel innerhalb der Rechtsbera-
tungsstelle an und ersuchte um eine Kopie der Verfügung vom 9. April
2015. Am 22. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter einer Kopie der
Verfügung zugestellt.
N.
Der Beschwerdeführer gelangte mit einem vom 14. Januar 2016 datieren-
den persönlichem Schreiben an das SEM, welches dieses in der Folge
dem BVGer übermittelte (Eingang: 25. Januar 2016).
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O.
Mit persönlicher Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte der Beschwerde-
führer um prioritäre Behandlung und Gutheissung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al-
leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde.
Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Das SEM lehnte das Familienzusammenführungsgesuch mit der Be-
gründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss Akten zum Zeitpunkt der
Flucht aus Syrien noch nicht mit Frau B._______ verheiratet gewesen.
Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft mit ihr gelebt habe. Im Rahmen der Registrierung
beim UNHCR und anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 2. Mai
2014 in C._______ habe er festgehalten, dass er ledig sei. Er habe nicht
erwähnt, eine Verlobte zu haben. Am 26. Februar 2015 habe das SEM an-
lässlich seines Familienzusammenführungsgesuchs in C._______ Frau
B._______ angehört. Dabei habe sie vorgebracht, sie sei seit dem Jahre
2007 mit ihm verlobt. Es bestehe jedoch kein Hinweis auf ein eheähnliches
Zusammenleben. Zudem stehe ihre Angabe von, sie sei seit 2007 mit ihm
verlobt, in erheblichem Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zum
Zeitpunkt seiner Flucht ledig gewesen sei. Zusammenfassend sei festzu-
halten, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht keine eheähnliche Beziehung zwi-
schen ihm und Frau B._______ bestanden habe. Folgedessen könne auch
keine Trennung durch Flucht erfolgt sein. Die Voraussetzungen für die An-
wendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien demnach nicht erfüllt, weshalb
sein Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. Da er in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es ihm hinge-
gen offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familien-
nachzug gestützt auf das AuG (SR 142.20) einzureichen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, das SEM stelle zu Unrecht fest, dass im Zeitpunkt seiner Flucht
keine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Verlobten, B._______, bestanden habe. Es stelle zu Recht fest, dass sie
am 2. Dezember 2014 per Fernheirat geheiratet hätten, aber lasse dabei
unbeachtet, dass er und seine Ehefrau verlobt gewesen seien, zusammen
gewohnt hätten und somit eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hätten.
Beiliegend sende er die Heiratsurkunde. Das Original befinde sich bei sei-
ner Ehefrau und könne falls nötig nachgereicht werden. Zudem sende er
ein Schreiben, in welchem ihr Ortsvorsteher bestätige, dass sie seit dem
1. Februar 2014 gemeinsam in D._______ gewohnt hätten. Weiter sende
er ein Schreiben seiner Eltern, Schwiegereltern, vom Schulleiter und vom
Vorsteher des Sportvereins, welche alle bestätigen würden, dass er und
seine Frau verlobt gewesen seien und zusammen gewohnt hätten. Er
kenne seine Frau seit 2007 und habe sie durch ihre Mutter kennengelernt.
Ihre Mutter kenne er seit 2006, da sie im Büro gearbeitet habe, welches für
die Administration der Schule, an welcher er als (…) tätig gewesen sei,
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zuständig gewesen sei. Danach seien etwa drei Jahre vergangen, in wel-
chen er und seine heutige Ehefrau sich immer wieder getroffen hätten.
Nach drei Jahren hätten sie dann gemeinsam eine feste Beziehung geführt
und begonnen über Hochzeitspläne zu sprechen. Im Februar 2014 habe
es ein grosses Fest gegeben und sie hätten religiös geheiratet, aber er
glaube, in der Schweiz sei das die Verlobung. Am 2. Dezember 2014 hät-
ten sie dann offiziell – das heisse durch Bestätigung eines Richters – ge-
heiratet. Zudem müsse er sagen, dass das SEM auch Recht habe, dass er
weder bei seiner Registrierung beim UNHCR noch bei der Anhörung durch
das SEM in C._______ seine heutige Ehefrau erwähnt habe. Er wisse jetzt,
dass dies ein Fehler gewesen sei, aber die Situation sei für ihn schwierig
und ungewiss gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, was ihn in der
Schweiz erwarten würde und habe zuerst sehen wollen, wie es hier sei und
ihr unnötiges Leiden in einem fremden Land ersparen wollen. Er habe ge-
sehen, dass es in der Schweiz gut sei und bitte, ihm und seiner Frau die
Möglichkeit zu geben, ihr Leben gemeinsam weiterführen zu können. Er
bitte, seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da die Voraus-
setzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien.
4.3 In der Vernehmlassung betonte das SEM, der Beschwerdeführer habe
auch anlässlich der Anhörung beim UNHCR im Libanon seine angebliche
Verlobte nicht erwähnt. Dabei sei kein Grund ersichtlich, warum er beim
UNHCR eine Verlobung hätte verschweigen sollen.
4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht wie das SEM
schreibe, um die Verlobte des Beschwerdeführers handle, sondern dass
Frau B._______ seine Ehefrau sei. Dass er seine Ehefrau in keiner Weise
erwähnt habe, müsse vor dem Hintergrund seiner damaligen Situation ge-
würdigt werden. So habe der Beschwerdeführer seine Frau schützen wol-
len und habe sie deshalb absichtlich nicht erwähnt. Er habe, bevor er in die
Schweiz gekommen sei, nicht gewusst, was ihn hier erwarten würde. Des-
halb habe er mit seiner Frau entschieden, dass sie im Libanon bleibe und
er in die Schweiz komme. Er hatte das Ziel in die Schweiz zu kommen und
hier gesund zu werden und dann baldmöglichst wieder nach Syrien zu ge-
hen. Seine Frau habe er im Libanon bei deren Eltern zurückgelassen. Der-
zeit lebe Frau B._______ mit ihren Geschwistern und einer Tante im Liba-
non. Er habe immer die Absicht gehabt, sobald sich die Lage in Syrien be-
ruhigen würde, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Leider habe
sich die Situation seither nicht verbessert und er müsse sich darauf einstel-
len, dass er möglicherweise noch länger nicht in sein Heimatland zurück-
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kehren könne. Er und auch seine Ehefrau seien eher ängstliche und vor-
sichtige Leute, was auch mit der derzeitigen Situation in Syrien und ihren
Erlebnissen zusammenhänge. Er habe kein Risiko eingehen wollen. Er
habe zuerst alleine in die Schweiz reisen wollen, um sich ein Bild von dem
ihm unbekannten Land machen zu können. Jetzt wo er wisse, was seine
Frau in der Schweiz erwarte und sich die Beruhigung der Lage in Syrien
nicht abzeichne, möchten sie ihre Beziehung gemeinsam in der Schweiz
weiterführen. Die Ungewissheit habe ihn dazu bewogen, seine Ehefrau im
Interview nicht zu erwähnen. Er habe die Befürchtung gehabt, dass, wenn
er sie erwähnt hätte, sie zusammen mit ihm in die Schweiz hätte reisen
müssen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer und B._______ waren in Syrien weder verhei-
ratet noch haben die beiden zusammengewohnt. Sie haben gemäss ihrer
Aussage auch nichts zusammen unternommen (vgl. Akte Familienzusam-
menführung A7/5 F20). Auch die Angaben, dass sie sich im Libanon nach
der Flucht wieder zufällig getroffen und sich zuvor aus den Augen verloren
und keinen Kontakt gehabt hätten (vgl. Akte Familienzusammenführung
A7/5 F6, F8 und F31) deuten darauf hin, dass vor der Flucht aus Syrien
keine gefestigte Beziehung zwischen den beiden bestanden hat. Gemäss
der Aussage von B._______ hätten sie sich bereits 2007 verlobt, da ihre
Eltern zu diesem Zeitpunkt aber nicht einverstanden gewesen wären, hät-
ten sie sich erst nach ihrem Bakkalaureat 2009/2010 verloben können (vgl.
Akte Familienzusammenführung A7/5 F9 ff.). Dies steht jedoch im Wider-
spruch zum Schreiben des Ortsvorstehers im Libanon, den Eltern und
Schwiegereltern, wonach sie sich erst am 1. Februar 2014 im Libanon ver-
lobt hätten und ab dem 1. Februar 2014 bis zur Ausreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz rund sieben Monate als Verlobte zusammengelebt
hätten. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der An-
hörung betreffend UNHCR-Resettlement am 2. Mai 2014 eine Verlobte
(vgl. Akte Asylverfahren A5/6 F15) noch bei der Befragung im EVZ am
27. August 2014 (vgl. Akte Asylverfahren A15/10 S. 3 Ziff. 1.14 und S. 4
Ziff. 3). Diese Widersprüche lassen sich auch nicht mit dem Einwand in der
Beschwerde und der Replik erklären, er habe die Verlobung absichtlich ge-
genüber den Behörden verheimlicht, weil er seine Verlobte nicht ins Unge-
wisse habe mitnehmen wollen und Angst gehabt habe, sie hätte sonst mit
ihm in die Schweiz einreisen müssen. Einerseits hätten die Behörden seine
Verlobte nicht zwingen können, in die Schweiz zu reisen, andererseits
ergibt das Verschweigen seiner Verlobten vor dem UNHCR und nach sei-
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ner Einreise in die Schweiz beim SEM keinen Sinn. Selbst bei der An-
nahme, der Beschwerdeführer hätte im Libanon mit Frau B._______ sie-
ben Monate als Verlobte zusammengelebt, würde es sich dabei nicht um
eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene, sondern um eine nach der
Flucht aus Syrien neu aufgenommene Familiengemeinschaft handeln, wel-
che nicht unter Art. 51 AsylG fällt. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer
im Libanon nicht von äusseren Fluchtumständen von seiner Verlobten ge-
trennt worden, sondern hätte durch das Verschweigen seiner Beziehung
vor dem UNHCR und dem SEM freiwillig die Trennung von seiner Verlobten
in Kauf genommen.
5.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Syrien oder dem Libanon keine
gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfrei-
willig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die
Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich
deshalb auf die eingereichte religiöse Ehebestätigung und die weiteren Do-
kumente weiter einzugehen.
5.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-
wendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den
dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Famili-
ennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzu-
reichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
zusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht ab-
gelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die
Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht
nicht, stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
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Seite 11
doch mit Replik vom 6. Juli 2015 um Gewährung einer amtlichen Rechts-
beiständin gemäss Art. 110a AsylG und demnach auch sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG.
7.2 Demnach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2015 ist von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die
Beschwerdebegehren nicht als aussichtlos bezeichnet werden. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzu-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden
Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ausschliesslich bei Beschwer-
den gegen: Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegwei-
sungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 (Bst. a); Entscheide über
den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64
(Bst. b); die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem
Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG (Bst. c); Entscheide im
Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Ka-
pitel des AsylG (Bst. d). Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1,
wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von
Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen
ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von
Absatz 1 gilt Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist bei der vorliegenden Beschwerde gegen
den ablehnenden Familienzusammenführungsentscheid das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
AsylG abzuweisen.
Des Weiteren wurde erst mit Einreichung der Replik um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Da der Anspruchs bei Gut-
heissung nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeiständungsgesuchs Wir-
kung haben kann und das Instruktionsverfahren mit der Replik abgeschlos-
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Seite 12
sen wurde, wäre auch die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän-
din gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG nebst dem, dass das Verfahren weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, abzu-
weisen gewesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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