B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2998/2014
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
D-2998/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 2012
beziehungsweise am 1. Juni 2012 und reiste (…) illegal in B._______. Von
dort gelangte er über C._______ und D._______ am 1. August 2012 illegal
in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 7. August 2012 wurde er dort zur
Person befragt (BzP) und am 9. Oktober 2013 in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
F._______, sei gegen die Regierung gewesen und habe deshalb an De-
monstrationen teilgenommen – letztmals ungefähr am (…) 2012 – sowie
Parolen gegen das Assad-Regime ausgerufen und an Wände gesprayt.
Zirka einen Monat vor seiner Ausreise habe er von Bekannten erfahren,
dass er ins Visier des Sicherheitsdienstes geraten sei. Deshalb habe er
sich bis zur Ausreise bei der Familie seines (…) im Dorf G._______ ver-
steckt beziehungsweise (…) seiner Freunde, mit denen zusammen er sich
sonst immer oppositionell engagiert habe, seien zirka 15 bis 20 Tage vor
seiner Ausreise beziehungsweise im April 2012 beim
Sprayen erwischt und verhaftet worden, weshalb er nach G._______ ge-
flohen sei. Auch während seines Versteckaufenthalts im Dorf habe er an
Demonstrationen teilgenommen. Als er sich bereits in C._______ befunden
habe, hätten die Behörden zuhause nach ihm gefahndet beziehungsweise
nachdem die Freunde erwischt worden seien und er sich im Dorf aufgehal-
ten habe, hätten die Behörden das Haus seiner Familie gestürmt. Auch
nach seiner Ausreise hätten die Behörden weiterhin zuhause nach ihm ge-
fragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er dem BFM digital gespeicherte
Fotos von einer Demonstrationsteilnahme ein. Zum Nachweis seiner Iden-
tität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Identi-
tätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – stellte das BFM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
(Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2).
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Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an
(Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht, weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden
könne. So seien seine Aussagen bezüglich des Beginns der behördlichen
Suche nach ihm, seines damaligen Aufenthaltsorts – in Syrien beziehungs-
weise bereits im Ausland – und des Zeitpunkts seiner Ausreise in Relation
zu seiner letzten Demonstrationsteilnahme widersprüchlich, ohne dass es
ihm gelungen wäre, diese Widersprüche plausibel zu erklären.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsor-
gebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten; zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass all-
fälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeit-
punkt und sandte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014
zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
E.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
4. Juli 2014. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen
F.
Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen "Haft- und Zufüh-
rungsbefehl" in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Seite 6
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer vorab ein,
sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung sei es zu Missverständnis-
sen und Übersetzungsfehlern gekommen. Er habe stets dieselben Aussa-
gen gemacht. Demnach bestünden keine Widersprüche, sondern es
handle sich um Missverständnisse und falsche Übersetzungen (vgl. Be-
schwerde S. […]). Die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen
Asylverfahrens ergibt indessen, dass der Einwand des Beschwerdeführers
nicht zutrifft. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der BzP noch
der Anhörung in irgendeiner Art zum Ausdruck gebracht, dass es Probleme
mit der Übersetzung insgesamt oder den Dolmetschern im Besonderen ge-
geben habe; beide Male habe er festgehalten, dass er den jeweiligen Dol-
metscher perfekt beziehungsweise gut verstehe, da er dieselbe Sprache
spreche (vgl. BFM-act. […]), und auch von Seiten der Hilfswerksvertretung
habe es diesbezüglich keine Bemerkung gegeben; zudem bestünden zwi-
schen den syrischen, türkischen und irakischen "Dialekten" der kurdischen
Sprache keine derart grossen Unterschiede, welche zu den vom Be-
schwerdeführer monierten Verständigungsschwierigkeiten führen würden
(vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Der Beschwerdeführer
muss sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. An
der Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der kurdischen Dialekte und
Sprache vermag die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers in des-
sen Replik vom 4. Juli 2014 nichts zu ändern.
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.3 aufge-
führten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemach-
ten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin im
Wesentlichen darauf beschränkt, an seinen bisherigen Vorbringen festzu-
halten und diese zu wiederholen. Damit vermag er beispielsweise auch
nicht ansatzweise zu erklären, weshalb er einmal aussagte, sich rund 20
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Tage vor seiner Ausreise ununterbrochen im Dorf des (…) versteckt gehal-
ten zu haben, während er an anderer Stelle ausführte, noch drei Tage vor
der Ausreise an einer Demonstration im F._______ mitbeteiligt gewesen zu
sein (vgl. BFM-act. […]). Insbesondere ist sein (in der Beschwerde wieder-
holter) Einwand als unbehelflich zu qualifizieren, wonach er, nachdem die
von ihm und seinen Freunden ausgeübten Aktivitäten aufgedeckt und sie
von den Behörden identifiziert worden seien, aus seinem Versteck heraus
weiterhin an (von den Behörden regelmässig observierten) Demonstratio-
nen teilgenommen habe, jedoch nur noch am Abend beziehungsweise des
Nachts und zum Teil mit verdecktem Gesicht, um nicht erkannt oder gefasst
zu werden. Im Übrigen führte das BFM in seiner Vernehmlassung zutref-
fend aus, zusätzlich zu den in der angefochtenen Verfügung nicht ab-
schliessend aufgezählten Unglaubhaftigkeitselementen seien die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung seiner (…) Mit-
streiter und insbesondere seine Erklärung dafür, dass er damals nicht fest-
genommen worden sei, äusserst unsubstanziiert ausgefallen.
5.3 Gemäss der Übersetzung der Kopie des als Beweismittel im Beschwer-
deverfahren eingereichten "Haft- und Zuführungsbefehls" der Zweigstelle
H._______ der Militärsicherheit vom (…) 2012 ist der Beschwerdeführer
gestützt auf den Tatbestand "Demonstration ohne Bewilligung mehr als ein-
mal gemäss Artikel (…) des Strafgesetzbuches in Haft zu nehmen und ord-
nungsgemäss der Untersuchungsbehörde zu übergeben." Der Beschwer-
deführer führte dazu in seinem Schreiben vom 2. Juni 2015 aus, das Do-
kument sei mit vielen weiteren Dokumenten aus der erwähnten Zweigstelle
"(…)" worden und durch Drittpersonen in die Hand seines (…) gelangt. Es
könne nicht im Original eingereicht werden, da nur Kopien "(…)" worden
seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2015 und Über-
setzung "Haft- und Zuführungsbefehl" vom 1. Juni 2015).
Bereits aufgrund der als diffus zu umschreibenden Umstände, wie eine Ko-
pie des Dokuments in den Besitz des (…) des Beschwerdeführers und na-
hezu drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum in dessen eigenen Besitz
gelangte, ist dieses Schriftstück allenfalls als Gefälligkeitsdokument ohne
Beweiswert zu qualifizieren. Er vermag deshalb daraus in Bezug auf die
von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
5.4 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer
für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
D-2998/2014
Seite 8
genügen. Deshalb kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien
keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
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konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.2.3
6.2.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
6.2.3.2 Der Beschwerdeführer brachte erstmals im Rahmen der Be-
schwerde vor, er nehme in der Schweiz weiterhin an den Protestaktionen
teil, welche gegen das syrische Regime gerichtet seien und zu dessen
Sturz aufforderten (vgl. Beschwerde S. […]). Diesbezüglich führte das BFM
in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe im
bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt exilpolitische Tätigkeiten geltend
gemacht und bis anhin keinerlei Beweise für diese Aktivitäten eingereicht
(vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Dem ist beizufügen,
dass er bis anhin auch nicht dargelegt hat, inwiefern er sich bei seinen
exilpolitischen Aktivitäten exponiere.
6.2.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.4), ist nicht davon auszugehen, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen,
dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Mit den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt
es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer
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Seite 10
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstal-
tungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit der pauschal geltend gemach-
ten Teilnahme an Protestaktionen gegen das syrische Regime übersteigt
sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein sol-
ches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Das
BFM führte denn auch in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, die gel-
tend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei nicht geeignet, die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken, und es ergäben sich
keine Hinweise dafür, dass er sich besonders profiliert beziehungsweise
exponiert habe (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpo-
litischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von sub-
jektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Be-
schwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in
Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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