B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2999/2014
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letzten Wohn-
sitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen im
Januar 2011 in Richtung C._______, wo er sich während drei Monaten in
D._______ aufhielt. Danach reiste er weiter nach E._______, wo er fest-
genommen und daktyloskopiert wurde. Vermutlich sei er anschliessend
durch F._______ gefahren worden. Am 22. April 2011 reiste er in einem
Van versteckt in die Schweiz ein, wo er sich am folgenden Tag in
G._______ bei der Polizei zwecks Einreichung eines Asylgesuchs meldete.
Im Anschluss an eine mehrtägige Haft wurde er am 26. April 2011 nach
H._______ überstellt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Am 9. Mai 2011 fand
die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ statt und
am 8. Februar 2013 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr (…) unter dem Vor-
wurf, eine aussereheliche Beziehung zu führen, während 11 Tagen in Un-
tersuchungshaft und während weiterer 12 Tage im Gefängnis festgehalten
worden. Anschliessend sei er zwar verurteilt, aber mit einer zweijährigen
Bewährungsfrist freigelassen worden.
Des Weiteren brachte er vor, er habe am (…) in B._______ an einer Gross-
demonstration teilgenommen und sei dabei von Sicherheitsbeamten und
Vertretern der Zivilpolizei angegriffen und verletzt worden. Mit Hilfe seines
Onkels und weiterer Demonstranten habe er fliehen können. Seine Tasche,
in der sich die Melli-Karte und eine Fotokamera befunden hätten, sei in-
dessen von den Behörden mitgenommen worden. Anschliessend habe er
B._______ verlassen und sich während 19 Monaten versteckt aufgehalten.
In dieser Zeit seien Vertreter der Behörden an seinem Wohnort erschienen
und hätten dort acht oder neun Mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
In der Schweiz arbeite der Beschwerdeführer mit diversen Menschen-
rechtsgruppen, Parteien und weiteren Organisationen zusammen. Bei ei-
nem (…) Radiosender habe er ein Interview gegeben. Ausserdem habe er
an mehreren Demonstrationen teilgenommen.
Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert,
Dokumente, welche seine Vorbringen unterstützten könnten, nachzu-
reichen. Dieser Aufforderung ist er am 25. Februar 2013 nachgekommen.
Er reichte einen Nationalitätenausweis, eine Militärkarte, eine Gerichtsvor-
ladung, eine Audio-CD und einen Weblink zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 3. Mai 2014 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen und der Vollzug der Wegweisung wurde angeordnet. Der zuständige
Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, eventua-
liter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
dass beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingegangen sei,
weshalb sich das Dossier dort befinde. Unter diesen Umständen sei es
nicht möglich, ihm die gewünschten Unterlagen zukommen zu lassen. Er
solle sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ein-
sicht in die vom Beschwerdeführer eingereichte CD wurde gutgeheissen
und das SEM angewiesen, ihm Einsicht in dieses Beweismittel zu gewäh-
ren. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde keine Frist zur Ergän-
zung der Beschwerde gewährt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert der ihm gewährten Frist ab Erhalt der Akteneinsicht die beigelegten
Beweismittel zu übersetzen und den für das vorliegende Beschwerdever-
fahren relevanten Inhalt der CD in ein Transkript zu übertragen, verbunden
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mit der Androhung, andernfalls werde gestützt auf die Aktenlage entschie-
den. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der vollständigen un-
entgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die eingereichte CD mit einem Radiointerview und in die Be-
weismittelbeilage Nr. 5.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise
in ein Tranksript verfasste Inhaltsangabe der abgegebenen CD, eine Über-
setzung der zu den Akten gegebenen Vorladung und die Kopie einer Ver-
einigung zu den Akten. Er machte geltend, auf der Kopie der Vereinigung
sei sein Name nicht enthalten. Aus dem Transkript sei ersichtlich, dass er
als Regimekritiker aufgetreten sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutgeheissen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen, welche es am 25. Juli 2014 einreichte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht eingeräumt.
J.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 wurden eine Substitutionsvollmacht und ein
Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Replik
wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis am 15. August 2014 erstreckt.
K.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juli 2014 Stellung. Ausserdem
reichte er Kopien aus dem Internet und eine Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer darge-
legten Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten.
So habe er einerseits dargelegt, er habe an mehreren Demonstrationen
teilgenommen, während er später nur noch von einer Demonstration ge-
sprochen habe. Gemäss der einen Version sei er eine Woche nach der
Demonstration von den Behörden gesucht worden, was nicht vereinbar sei
mit der Version, wonach drei Wochen nach der Demonstration nach ihm
gesucht worden sei. Hinsichtlich des Inhalts der Tasche, welche in die
Hände der Behörden gefallen sei, habe er zuerst angegeben, das Mobilte-
lefon habe sich auch darin befunden, während er dieses später nicht mehr
erwähnt habe. Aufgrund dieser – zentralen Punkte der Vorbringen betref-
fenden – Widersprüche würden die Vorbringen unglaubhaft erscheinen.
Darüber hinaus habe er nicht genau angeben können, wo er sich in der
Zeit zwischen dem (…) und der Ausreise im Januar 2011 aufgehalten habe.
Auch die Namen seiner jeweiligen Gastgeber seien ihm nicht bekannt ge-
wesen. Die Beschreibung der geltend gemachten Hausdurchsuchungen
sei zudem nicht überzeugend ausgefallen. Nur undifferenziert und nicht
glaubhaft habe er ferner erklärt, weshalb die heimatlichen Behörden eine
dermassen intensive Suche nach seiner Person durchgeführt hätten. An-
gesichts dieser Ungereimtheiten müsse die Frage der Asylrelevanz nicht
geprüft werden. Zudem vermöge das eingereichte Beweismittel nichts zu
ändern, da eine solche Gerichtsvorladung in der abgegebenen Form im
Iran leicht käuflich erhältlich sei. Hinsichtlich der dargelegten exilpolitischen
Tätigkeiten stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh-
rer weise kein herausragendes exilpolitisches Profil auf, welches ihn als
konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse. Seine exil-
politischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von
Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten
anderer exilpolitisch tätigen Iranern abheben. Die Angabe des Beschwer-
deführers, er sei Vorsitzender der I._______ werde dadurch geschwächt,
dass er anlässlich der Anhörung dazu keine genauen Angaben habe zu
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Protokoll geben können, und dass der später nachgereichte Weblink ins
Leere geführt habe. Auch aus dem Radiointerview sei nicht auf ein heraus-
ragendes exilpolitisches Profil zu schliessen. Der Nachname des Be-
schwerdeführers werde an keiner Stelle erwähnt, und es würden auch
keine brisanten und neuartigen Informationen ausgetauscht. Aus dem Ver-
halten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei somit nicht auf ein dro-
hendes ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu
schliessen. Zudem würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach im Iran
deswegen behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Die Tätig-
keiten vermöchten folglich keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rück-
kehr in den Iran zu begründen.
4.2 Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge begründete der Be-
schwerdeführer wie folgt:
Zwar habe er tatsächlich zuerst von der Teilnahme an mehreren Demonst-
rationen und später nur noch von derjenigen am 25. gesprochen. Dies
könne damit erklärt werden, dass er immer wieder an Demonstrationen
mitgelaufen sei, sich indessen jeweils im Hintergrund aufgehalten habe. Er
bezeichne sich hinsichtlich der früheren Demonstrationen als Mitläufer,
während er an der Demonstration vom (…) (also vom […]) aktiver Teilneh-
mer gewesen sei, indem er sich lautstark am Protest beteiligt, ein Plakat
mit regimefeindlicher Aufschrift vorbereitet und mitgetragen sowie Freunde
und die Familie eingeladen habe, ihn zu begleiten. Aus der Redewendung
"hauptsächlich nur am 25." sei zudem ersichtlich, dass er auch bei weiteren
Demonstrationen dabei gewesen sei. Angesichts dieser relativierenden
Formulierung durch den Beschwerdeführer hätte sich überdies ein Nach-
fragen seitens der befragenden Person aufgedrängt. Dieses Versäumnis
könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Hinsichtlich des unterschiedlichen Zeitpunkts, wann nach dem Beschwer-
deführer gesucht worden sei, legte er in der Beschwerde dar, dass er sich
zu dieser Ungereimtheit bereits anlässlich der Anhörung ausführlich und
nachvollziehbar geäussert habe, was von der Vorinstanz verschwiegen
worden sei. Er habe dargelegt, dass er eine Woche nach der Demonstra-
tion informell an seinem Wohnort gesucht und nach weiteren zwei Wochen
eine Vorladung übergeben worden sei. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt
der erstmaligen behördlichen Suche müsse folglich unterschieden werden
zwischen tatsächlichen Fahndungshandlungen und der Übergabe der for-
mellen Vorladung. Diese Unterscheidung habe anfangs in der Fragestel-
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lung und in den Antworten nicht genügend Ausdruck gefunden. Zudem er-
scheine es nicht unwahrscheinlich, dass der offiziellen Vorladung eine in-
formelle Fahndung vorausgegangen sei.
Des Weiteren widerspricht der Beschwerdeführer dem Vorhalt des SEM,
er habe zuerst angegeben, das Mobiltelefon habe sich auch in der Tasche
befunden, während er dieses später nicht mehr erwähnt habe. Vielmehr
habe er darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons
für ihn im Gegensatz zu den Identitätspapieren eher nebensächlich gewe-
sen sei, weil aufgrund der fehlenden SIM-Karte keine Rückschlüsse auf
seine Identität möglich gewesen seien. Damit habe er zum Ausdruck ge-
bracht, dass auch sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei, weshalb
kein Widerspruch vorliege.
Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer ferner konkret
gesagt, wo und bei wem er sich während der fraglichen Zeit aufgehalten
habe. Er habe darüber in beiden Befragungen ausgiebig Auskunft gege-
ben. Sofern ihm die Frage nach Namen gestellt worden sei, habe er sie –
wenn auch nicht vollständig – angeben können. Dies könne indessen nicht
von Belang sein.
Bezüglich der von der Vorinstanz dargelegten wenig überzeugenden Be-
schreibung der Hausdurchsuchungen könnten an der vom SEM erwähnten
Stelle des Protokolls weder Widersprüche noch vage, unkorrekte oder gar
unwahrscheinliche Elemente erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe
die meist zivil gekleideten Beamten beschrieben und habe die ungefähre
Regelmässigkeit ihres Erscheinens sowie die Drohungen und Belästigun-
gen der Familienangehörigen erwähnt.
Angesichts der konkreten Hinweise auf regimekritische Aktivitäten wie der
Teilnahme an Demonstrationen, der Flucht und des monatelangen Unter-
tauchens des Beschwerdeführers sei das beschriebene Vorgehen der ira-
nischen Sicherheitsbehörden überdies weder unwahrscheinlich noch un-
üblich oder nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die von ihm geltend
gemachte Suche nach seiner Person auch nicht aussergewöhnlich inten-
siv, zumal die geltend gemachten behördlichen Aktivitäten in totalitären
Staaten bei Verdacht auf oppositionelle Aktivitäten üblich und keineswegs
übertrieben seien.
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Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten habe mit dem Ausdruck des In-
ternetauftritts der I._______ belegt werden können, dass der Beschwerde-
führer die geltend gemachte Position innehabe. Zudem sei die Angemes-
senheit der vorinstanzlichen Argumentation betreffend Radiointerview zu
bezweifeln, da allein die Tatsache, sich im J._______ regimekritisch ge-
äussert zu haben, eine grosse Gefahr bedeute. Weil das Archiv dieses Ra-
diosenders nicht einsehbar sei und der Beschwerdeführer keine Kopie der
eingereichten CD habe, werde eine entsprechende Stellungnahme nach
gewährter Akteneinsicht nachgereicht.
Auch das Argument des SEM, die abgegebene Vorladung sei im Iran leicht
käuflich und vermöge deshalb an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu än-
dern, überzeuge nicht, weil das SEM insbesondere keine Fälschungsmerk-
male angezeigt und im Übrigen auf weitere Abklärungen bezüglich Echtheit
des Dokumentes verzichtet habe, obwohl angesichts des auf dem Doku-
ment vorhandenen Ausstellungsdatums und der Geschäftsnummer eine
Überprüfung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Fall der Echtheit
der Vorladung käme dieser indessen massgeblicher Beweiswert zu.
Die Vorinstanz habe sich bei der Begründung ihres Entscheides mehrfach
auf eine unrichtige Wiedergabe des Anhörungsprotokolls gestützt. Folglich
liege der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde. Zudem sei es unerlässlich, die Echtheit der abgegebe-
nen Vorladung zu überprüfen. Ferner habe sie den in Asylverfahren gelten-
den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung
getragen. Die von ihr dargelegten Ungereimtheiten hätten entkräftet wer-
den können. Zudem hätten einige Unklarheiten bei pflichtgemässem Nach-
fragen ausgeräumt werden können. Dieses Versäumnis könne nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden. Folglich sei an der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Damit habe er
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er im Hei-
matland wegen seiner regimekritischen politischen Anschauungen und ent-
sprechenden Aktivitäten an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefähr-
det sei. Wie sich ferner aus einem Bericht des United Kingdom (UK) Home
Office vom 26. Januar 2010 ergebe, seien viele Personen, die im An-
schluss an die Wahlen vom 12. Juni 2009 demonstriert hätten, entweder
gestorben, schwer verletzt und inhaftiert worden. Die Protestbewegung sei
kriminalisiert worden. In unkorrekten Gerichtsverfahren seien langjährige
Haftstrafen und Todesstrafen ausgesprochen worden. Auch dem Be-
schwerdeführer drohten im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland solche
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Seite 10
gravierenden Nachteile, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aus-
schlussgründe würden nicht vorliegen. Allenfalls sei er infolge seines exil-
politischen Engagements als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und legte dar, dass keine neuen und er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung
des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In Ergänzung dazu stellte
es fest, dass die im Radiointerview angegebenen Fluchtgründe in wesent-
lichen Bereichen von denjenigen, welche im Asylverfahren vorgebracht
worden seien, abweichen würden. Die Angabe, der Sender J._______ sei
ein bekannter Radiosender, entspreche nicht den Nachforschungen des
SEM, zumal die Internetrecherche weder Resultate zum Sender oder zur
Sendung noch zu den Interviewpartnern des Beschwerdeführers hervorge-
bracht habe. Die Aussage, dieser Radiosender werde von den iranischen
Behörden überwacht, vermöge demnach nicht zu überzeugen. Zudem
werde an der Einschätzung festgehalten, wonach aus den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich des Interviews nicht auf ein exilpolitisches
Profil zu schliessen sei, welches ihn als konkrete Bedrohung für das irani-
sche Regime erscheinen lasse.
4.4 In der Stellungnahme vom 15. August 2014 wurde geltend gemacht,
dass das SEM nicht näher angegeben habe, welche Teile des Interviews
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfah-
rens übereinstimmen würden. Aufgrund dieser mangelhaften Begründung
sei es schwierig, eine entsprechende Entgegnung darzustellen. Allenfalls
sei das Wort "doost" nicht genau übersetzt worden, weil dieser Begriff so-
wohl einen Freund als auch eine Freundin darstellen könne. Die das Ra-
diointerview übersetzende Dolmetscherin habe das Wort mit "Freund"
übersetzt, während der Beschwerdeführer jedoch in Wirklichkeit wegen ei-
ner ausserehelichen Beziehung zu einer Frau bestraft worden sei. Weder
im Radiointerview noch in den beiden Befragungen habe er indessen zu
diesem Thema detailliert ausgesagt. Entgegen der Angaben des SEM
seien über youtube die beiden Interviewpartner des Beschwerdeführers
abgebildet. Ausserdem habe die Recherche des Rechtsvertreters ergeben,
dass die Suche nach dem Radiosender zahlreiche Treffer bringe. Aufgrund
der Tatsache, dass die iranischen Behörden das Programm des Senders,
der vor allem die Diaspora in (…), in (…), in (…) und in (…) erreiche, hätten
sperren wollen und die Internetseite des Senders beschädigt hätten, zeige,
dass sie das Programm des Senders kennen würden. Der Beschwerdefüh-
rer fordere im erwähnten Interview die jungen iranischen Menschen auf, ihr
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Seite 11
Land zu verlassen, falls sie dort nach Äusserungen ihrer freien Meinungs-
bildung nicht bleiben könnten, was einem Aufruf zur Republikflucht gleich-
komme. Regimefeindlich sei zudem seine Äusserung, jeder Iraner habe
einen Anspruch frei zu denken und nicht wie ein Mullah zu leben. Ange-
sichts dieser Äusserungen und im Hinblick auf den Charakter des Radio-
senders sowie der umfassenden Überwachungsaktivität des iranischen
Regimes müsse sehr wohl von einer ernsthaften Gefahr für den Beschwer-
deführer ausgegangen werden, sollte er in sein Heimatland zurückkehren.
Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis vom
Interview und der Identität des Beschwerdeführers hätten.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei im Jahr (…) wegen einer ausserehelichen Beziehung während
mehr als 20 Tagen festgehalten, verurteilt und auf Bewährung freigelassen
worden, für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant ist. Einerseits lag
das Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2011
bereits (…) Jahre zurück und ist schon aus diesem Grund nicht kausal für
den Entschluss, das Heimatland zu verlassen und in die Schweiz zu reisen,
gewesen. Andererseits wird diese Einschätzung dadurch bestätigt, dass
der Beschwerdeführer – nachdem er seine Fluchtgründe anlässlich der An-
hörung dargelegt hatte – die Frage, ob dies alle Gründe gewesen seien,
ausdrücklich bejahte und somit zum Ausdruck brachte, dass seine auf-
grund einer ausserehelichen Beziehung erfolgte Festnahme und Verurtei-
lung ihn offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen haben (vgl. Akte A19719
S. 10).
5.2 Sodann legte das SEM dar, der Beschwerdeführer habe zuerst ange-
geben, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, während
er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nur einmal an einer
Demonstration gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
zuerst vorbrachte, er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen,
sei aber nie festgenommen worden (vgl. Akte A10/12 S. 7), während er
anlässlich der Anhörung nur noch von der Demonstration, welche am "25."
stattgefunden habe, sprach (vgl. Akte A19/19 S. 9 ff.). Indessen beantwor-
tete er im Verlauf der Anhörung die Frage, an wie vielen Demonstrationen
er teilgenommen habe, dahingehend, dass dies hauptsächlich am "25." ge-
wesen sei (vgl. Akte A19/19 S. 10). Aus dieser Formulierung des Be-
schwerdeführers ist – entgegen der Argumentation des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung – nicht der Schluss zu ziehen, er mache geltend, nur
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Seite 12
an einer einzigen Demonstration teilgenommen zu haben. Wie in der Be-
schwerde zu Recht gerügt wurde, hätte das SEM mit zusätzlichen Fragen
klären müssen, wie das Wort "hauptsächlich" in diesem Zusammenhang
zu verstehen ist. Angesichts der unterlassenen Fragen und damit der feh-
lenden Klarstellung kann vorliegend aufgrund dieser Formulierung des Be-
schwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er auch anlässlich
der Anhörung von mehreren Demonstrationsteilnahmen sprach, seine Aus-
führungen indessen auf die für ihn wesentlich erscheinende Demonstration
des "25." beschränkte. Somit vermag dieses Argument des SEM nicht zu
überzeugen.
5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er am (…) im Anschluss an die Wahl des Präsidenten an einer
Demonstration in B._______ teilgenommen und dabei verletzt worden sei,
insgesamt überwiegend glaubhaft erscheinen. Seine diesbezüglichen Aus-
sagen weisen eine gewisse persönliche Betroffenheit und die nötige Sub-
stanz auf. Indessen ist allein aufgrund der Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an dieser Massendemonstration nicht auf eine asylrelevante Gefähr-
dung seiner Person zu schliessen, zumal daran Tausende von Menschen
teilgenommen haben und allein aus der Teilnahme und einer erlittenen Ver-
letzung keine Verfolgung abgeleitet werden kann.
5.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, sind diejenigen
Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich auf die geltend gemachte
Identifizierung seiner Person als Teilnehmer der Demonstration und die da-
rauf basierende Suche nach ihm durch die iranischen Behörden beziehen,
insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen.
5.4.1 Auch wenn es – wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht – durch-
aus möglich ist, dass einer Vorladung eine informelle Suche nach einer
Person vorangegangen sein kann, steht unmissverständlich fest, dass der
Beschwerdeführer den Zeitpunkt der ersten Suche nach seiner Person
nicht übereinstimmend geschildert hat. Während er zuerst von sich aus
darlegte, im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme sei er ständig zu-
hause gesucht worden, machte er auf die im Anschluss folgende Frage,
wann und von wem er erstmals zuhause gesucht worden sei, geltend, er
sei etwa eine Woche nach dem Datum der grossen Demonstration von
Männern in Zivilkleidung an seinem Wohnort gesucht worden (vgl. Akte
a10/12 S. 6). Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, erste
Anzeichen für eine Suche nach seiner Person würden auf die abgegebene
Vorladung zurückgehen (vgl. Akte A19/19 S. 14). Als "erste Anzeichen für
D-2999/2014
Seite 13
eine Suche" wäre auch eine informelle Suche ohne Vorladung zu sehen,
weshalb die Einwände im Beschwerdeverfahren vorliegend nicht überzeu-
gen.
5.4.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung zur Person legte er dar, bei der Demonstration seien ihm seine Melli-
Karte und sein Mobiltelefon abgenommen worden. Anhand der Melli-Karte
wüssten die Behörden, wo er gewohnt habe, weshalb er ständig gesucht
worden sei (vgl. Akte A10/12 S. 6). Demgegenüber sagte er in der Anhö-
rung aus, die Behörden hätten gewusst, dass er an der Demonstration teil-
genommen habe, weil er seine Identitätskarte, eine kleine Kamera, Mit-
gliedschaftskarten für Sportzentren, Geld und einige Ausweise bezie-
hungsweise weitere Dokumente in seiner Tasche gehabt habe. Auf der Ka-
mera seien Filme der Demonstration, Fotos und persönliche Fotos zu se-
hen gewesen. Sonst sei nichts dabei gewesen (vgl. Akte A19/19 S. 11).
Später beantwortete er die Frage, ob sich abgesehen von der Kamera, den
Ausweisen und dem Geld sonst noch etwas in der Tasche befunden habe,
damit, dass alltägliche Gegenstände wie sein Ring, der Schlüsselbund und
solches sowie einige Identitätskarten und Ausweispapiere drin gewesen
seien (vgl. Akte A19/19 S. 14). Diese Aussagen stimmen – wie das SEM
zu Recht ausführte – in wesentlichen Teilen nicht überein. Insbesondere
erwähnte der Beschwerdeführer die Kamera, mit welcher er die Demonst-
ration gefilmt und fotografiert habe und auf welcher sich auch persönliche
Fotos befunden haben sollen, zunächst nicht, und anlässlich der Anhörung
liess er das zuerst aufgeführte Mobiltelefon unerwähnt. Da er mit seinen
Aussagen geltend machte, dass er sowohl wegen der auf dem Mobiltelefon
enthaltenen Nummern als auch wegen der auf der Kamera befindlichen
persönlichen Fotos für die heimatlichen Behörden identifizierbar geworden
sei, handelt es sich um zentrale und für die Beurteilung wichtige Teile des
Sachverhalts. Solche sind indessen von Anfang an und in beiden Befra-
gungen unaufgefordert und übereinstimmend darzustellen, um als glaub-
haft gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Während der Be-
schwerdeführer das Mobiltelefon in der Erstbefragung aufführte, liess er es
anlässlich der Anhörung unerwähnt und, nachdem er auf die Ungereimtheit
aufmerksam gemacht wurde, meinte er, es sei wegen der fehlenden SIM-
Karte für ihn nicht wichtig gewesen. Gleichzeitig sagte er indessen aus, die
auf dem Mobiltelefon enthaltenen Nummern seien wichtig gewesen (vgl.
Akte A19/19 S. 14). Abgesehen davon, dass sich diese Aussagen gegen-
seitig ausschliessen, besteht kein plausibler Grund, das Mobiltelefon uner-
wähnt zu lassen, wenn es im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ver-
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Seite 14
folgung von Bedeutung wäre. Seine zum Mobiltelefon geäusserten Vorbrin-
gen sind somit als wichtige Sachverhaltsteile ungereimt und sprechen da-
mit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Kamera mit den Fil-
men und Fotos wurde anlässlich der Befragung zur Person hingegen vom
Beschwerdeführer nicht erwähnt, obwohl er später mit der Bemerkung, auf
dieser hätten sich auch persönliche Fotos befunden, darlegte, aufgrund der
Kamera sei er identifizierbar worden. Folglich ist dieser Teil des Sachver-
halts nachgeschoben und somit aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Üb-
rigen erscheint es auch als konstruiert und ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer, im Bewusstsein um die Gefahr, anlässlich einer De-
monstrationsteilnahme eine Tasche voller persönlicher Ausweise und Ge-
genstände, welche ihn identifizieren können, mitgeführt haben will.
5.4.3 Schliesslich ist auch die Argumentation des SEM, wonach der Be-
schwerdeführer die Umstände seiner Aufenthaltsorte zwischen dem (…)
und seiner Ausreise im Januar 2011 insgesamt substanzlos vorgetragen
habe, zu bestätigen. Insbesondere vermochte er weder substanzielle Zeit-
angaben noch vollständige Namen der Gastgeber oder genaue Bezeich-
nungen beziehungsweise Adressen der Aufenthaltsorte zu Protokoll zu ge-
ben. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu
überzeugen. Dort wird dargelegt, der Beschwerdeführer hätte die Namen
angeben können, wenn er danach gefragt worden wäre, was indessen
nicht zutrifft. So wurde er beispielsweise gefragt, wie der Arzt geheissen
habe, bei welchem er zunächst Unterschlupf und medizinische Betreuung
gefunden habe, worauf er zur Antwort gab, er gehe davon aus, dieser habe
K._______ geheissen, den Vornamen kenne er nicht (vgl. Akte A19/19 S.
12). Er habe sich in einem Garten entlang der Autobahn aufgehalten (Akte
A19/19 S. 4). Diese Aussagen sind insbesondere angesichts des darge-
legten mehrmonatigen Aufenthaltes ausweichend und substanzlos. Auch
die Aussage, er habe sich anschliessend in einem Gäste- und Kaffeehaus
seines Onkels in L._______ während acht Monaten versteckt, wobei er
nichts gemacht habe ausser gegessen (vgl. Akte A19/19 s. 5), ist mit Blick
auf die lange Zeitdauer als detailarm und oberflächlich zu betrachten. Dar-
über hinaus erscheint seine Aussage, er habe sich im Frühling, nein eher
im Herbst, in M._______ während zweier Monate beim Vater eines Freun-
des aufgehalten, wobei er nur geschlafen und gegessen habe, gänzlich
substanzlos (vgl. Akte A19/19 S. 5). Schliesslich will er beim Mann seiner
Tante in der Holzbearbeitungsfirma während sechs Monaten ein Taschen-
geld verdient haben, kann aber nicht angeben, in welcher Ortschaft genau
sich dieses Unternehmen befindet, was ebenfalls keine substanzielle An-
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gabe darstellt (vgl. Akte A19/19 S. 6). Seine diesbezüglichen Aussagen zie-
hen sich wie ein roter Faden substanzlos durch diesen Teil des Anhörungs-
protokolls, und die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu be-
wirken.
5.4.4 Anlässlich der Befragung zur Person unterliess es der Beschwerde-
führer zudem, eine Vorladung beziehungsweise eine Suche nach seiner
Person mittels Vorladung zu erwähnen, obwohl er diese gemäss seinen
späteren Aussagen bereits in jenem Zeitpunkt bei sich gehabt haben will
(vgl. Akte A19/19 S. 2). Auch aus seiner Angabe, die Vorladung sei ihm von
einem Freund des Onkels nach N._______ gebracht worden (vgl. Akte
A19/19 S. 9), wäre darauf zu schliessen, dass er diese bei der Einreise in
die Schweiz auf sich gehabt haben müsste. Seine Erklärung, er sei anläss-
lich der Befragung zur Person nicht danach gefragt worden und man habe
von ihm nichts verlangt (vgl. Akte A19/19 S.2 unten), vermag mit Hinweis
auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht – in diesem
Zusammenhang insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts – ge-
mäss Art. 8 AsylG nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvoll-
ziehbar, dass eine verfolgte Person die Vorladung der Behörden, welche
ihre Verfolgung belegen könnte, nicht schon bei der ersten Gelegenheit
erwähnt und zu den Akten gibt mit der Begründung, sie sei nicht dazu auf-
gefordert worden, obwohl die Vorladung in ihrem Besitz gewesen sein soll.
Die fehlende Nachvollziehbarkeit wird noch dadurch verstärkt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung darlegte, es sei ihm bewusst
gewesen, dass es sich bei der Vorladung um den einzigen wichtigen Beleg
handle (vgl. Akte A19/19 S. 9). Unter diesen Umständen müsste erst recht
davon auszugehen sein, dass er diese bei erster Gelegenheit zu den Akten
gegeben hätte. Damit wirft das Verhalten des Beschwerdeführers den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber Zweifel auf und beschlägt die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nachhaltig. Insbesondere kann ihm nicht
geglaubt werden, dass er die Vorladung aus seinem Heimatland mit in die
Schweiz genommen und dann den schweizerischen Asylbehörden gegen-
über vorenthalten hat. Vielmehr ist aus seinem Verhalten der Schluss zu
ziehen, dass die Vorladung erst nachträglich in seine Hände gelangt ist.
Andernfalls hätte er sie als zentrales Beweismittel von Anfang an erwähnt
und zu den Akten gegeben.
5.4.5 Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass die vom Beschwerde-
führer zuerst angegebene Wohnadresse, an welcher auch seine Familien-
angehörigen gewohnt haben sollen, nicht in allen Teilen mit der später an-
lässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Wohnadresse der Familie
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Seite 16
übereinstimmt, wobei die später angegebene Adresse derjenigen ent-
spricht, welche auch auf der Vorladung steht. So gab er anlässlich der Be-
fragung zur Person an, seine letzte Wohnsitzadresse habe wie folgt gelau-
tet: O._______ im Stadtteil P._______, wobei er die Hausnummer verges-
sen habe, in B._______ (vgl. Akte A10/12 S. 2). Demgegenüber machte er
anlässlich der Anhörung geltend, die alte Adresse der Familie, an welcher
er letztmals am 25.3.88 (Anmerkung Gericht: Entspricht dem 19. Juni
2009) übernachtet habe, sei O._______ an der Kreuzung Q._______(vgl.
Akte A19/19 S. 3). Jemand wie der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen
Angaben während 12 Jahren die Schule besucht habe und über einen
Gymnasium-Abschluss mit (…) verfüge, ist zweifellos in der Lage, seine
eigene Wohnadresse inklusive Hausnummer von Anfang an – übereinstim-
mend – anzugeben. Dass er dies nicht tat, gibt zu weiteren Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Anlass.
5.4.6 Bezeichnenderweise will der Beschwerdeführer die aktuelle Adresse
seiner Angehörigen nicht kennen mit der Begründung, diese seien wegen
der ständigen Belästigungen durch die Behörden vor einem Jahr (Aussage
vom 8. Februar 2013) umgezogen, und die neue Adresse sei ihm aus Si-
cherheitsgründen nicht mitgeteilt worden. Dies sei auch nicht relevant, da
er nicht vorhabe, in den Iran zurückzukehren und keine Post schicken
werde (vgl. Akte A19/19 S. 7 f.). Diese Erklärungen sind indessen nicht
glaubhaft, weil sie nicht nachvollzogen werden können, zumal nicht ersicht-
lich ist, welches Sicherheitsrisiko bestehen würde, wenn der Beschwerde-
führer die neue Adresse seiner Angehörigen kennen würde. Vielmehr
scheint er damit etwas verbergen zu wollen. Die nicht übereinstimmenden
Angaben über die Wohnsitzadresse seiner Familie und die fehlende Preis-
gabe der aktuellen Adresse seiner Angehörigen werfen weitere Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. In Berücksichtigung der Um-
stände, dass die eingereichte Vorladung ohne Grund nicht von Anfang an
erwähnt und eingereicht wurde, dass die angegebene Wohnadresse vom
Beschwerdeführer nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben wurde,
und dass er die Adresse seiner Angehörigen verschweigt, erscheint es na-
heliegend, dass er seine eigene Wohnadresse nach derjenigen auf der
späteren Vorladung hatte richten wollen.
5.4.7 Dies ist umso mehr wahrscheinlich, als Vorladungen der abgegebe-
nen Art aus dem Internet auf verschiedenen Seiten hochgeladen werden
können (vgl. beispielsweise diejenige für Mahmoud Ahmadinejad auf
/inside-iran/1000000335-criminal-
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court-summons-mahmoud-hmadinejad-no-charge-specified.html), was an-
gesichts der heute zur Verfügung stehenden Geräte Manipulationen ver-
schiedenster Art ermöglicht. Da ausserdem Vorladungen wie die abgege-
bene überhaupt keine Sicherheitsmerkmale enthalten, welche eine Fäl-
schung massgeblich erschweren würden, und weil – wie das SEM zutref-
fend festhielt – Vorladungen im Iran auch leicht käuflich erwerbbar sind,
kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer eine echte Vorladung zu den Akten reichte. Auf-
grund seines Verhaltens, wonach er die Existenz der Vorladung zunächst
verschwieg, und infolge seiner divergierenden Angaben zur Wohnadresse
bestehen vielmehr Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen
lassen. An dieser Einschätzung vermögen weder das auf der Vorladung
enthaltene Ausstellungsdatum noch die darauf stehende Geschäftsnum-
mer etwas ändern, zumal auch diese Teile der Vorladung nicht von einer
Manipulation auszuschliessen sind. Insgesamt ist folglich die eingereichte
Vorladung als Beweismittel aufgrund der massiven Zweifel an ihrer Echt-
heit nicht tauglich.
5.4.8 Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der voran-
gehenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Suche nach seiner Person im Anschluss an die Teilnahme
an einer Demonstration in B._______ nicht zu überzeugen vermag. Wie
bereits erwähnt, ist allein aus seiner Teilnahme an der Demonstration nicht
von einer asylrechtlich relevanten Suche nach seiner Person auszugehen,
zumal im damaligen Zeitpunkt Tausende Personen an Demonstrationen
teilgenommen haben und vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte be-
stehen, wonach der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Demonstration
von den heimatlichen Behörden identifiziert worden wäre. Unter diesen
Umständen ist der Antrag auf Abklärungen vor Ort abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei im Jahr (…) als Folge einer ausserehelichen Be-
ziehung in Haft gewesen und verurteilt worden, gestützt auf die vorange-
henden Erwägungen (unter Ziff. 5.1) nicht asylrelevant ist. Seine übrigen
Vorbringen können – wie die vorangehenden Erwägungen ebenfalls ge-
zeigt haben – nicht geglaubt werden.
5.6 Insgesamt gelang es ihm nicht, glaubhaft zu machen oder zu belegen,
er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise von solchen bedroht gewe-
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Seite 18
sen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass ihm als Folge der geltend ge-
machten Teilnahme an einer Massendemonstration im Heimatland im Fall
einer Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische
Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Kopien von Fotos, eines
Schreibens der R._______ vom 8. Februar 2014 und vom 24. Mai 2014
sowie von Internetauszügen subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu
führt er aus, er sei Vorsitzender der I._______, treffe sich in dieser Funktion
mit verschiedenen Menschenrechtsgruppen, Parteien und weiteren Orga-
nisationen, habe in der Schweiz einem (…) Sender ein Radiointerview ge-
geben und an mehreren regimekritischen Kundgebungen teilgenommen.
6.2 Das SEM gelangt zum Schluss, dass die exilpolitische Tätigkeit nicht
zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes führe,
da diese angesichts der grossen Zahl von Iranern im Ausland vom irani-
schen Staat kaum als konkrete Bedrohung für das iranische System wahr-
genommen worden sei und der iranische Staat keine behördlichen Mass-
nahmen eingeleitet habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung zum geltend gemachten Vorsitz bei der I._______
keine genauen Angaben zu Protokoll geben können und der zu einem spä-
teren Zeitpunkt eingereichte Weblink habe ins Leere geführt. Zudem habe
sich aus dem Radiointerview kein herausragendes exilpolitisches Profil er-
geben, zumal darin weder sein Nachname erwähnt worden sei noch bri-
sante oder neuartige Informationen ausgetauscht worden seien.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, dass mit dem
Ausdruck des Internetauftritts seine Position bei der erwähnten Organisa-
tion belegt worden sei. Die rechtliche Würdigung des Radiointerviews
durch die Vorinstanz müsse bezweifelt werden, zumal sich der Beschwer-
deführer regimekritisch geäussert habe, was eine Gefahr darstelle. Insbe-
sondere habe er im Interview jungen Menschen geraten, ihr Heimatland zu
verlassen, falls sie dort nach der Äusserung ihrer freien Meinung nicht blei-
ben könnten. Dies stelle ein Aufruf zur Republikflucht dar. Zudem sei seine
Aussage, die Iraner hätten den Anspruch, frei zu denken und nicht wie ein
Mullah zu leben, als regimefeindlich zu qualifizieren. Mit diesen Aussagen
weise er ein politisches Profil auf, zumal er diese in einem bekannten Ra-
diosender, der von den iranischen Behörden überwacht werde, geäussert
habe. Durch seine Stimme und mit der Aussage, er halte sich in der
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Seite 19
Schweiz als Asylbewerber auf, sei es leicht, seine Identität ausfindig zu
machen.
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 legte das SEM dar, es
erscheine befremdlich, dass sich die im Internet dargelegten Fluchtgründe
des Beschwerdeführers von denjenigen, die er im Asylverfahren geltend
gemacht habe, in mehreren wesentlichen Bereichen unterscheiden wür-
den. Zudem sei der Sender J._______ – entgegen der Darstellung im Be-
schwerdeverfahren und gemäss den Recherchen des SEM – nicht be-
kannt. Das SEM habe weder Resultate zum Sender noch zur Sendung sel-
ber oder zu den Interviewpartnern des Beschwerdeführers gefunden. Auch
die Aussage, der Radiosender werde von den iranischen Behörden über-
wacht, überzeuge nicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
des Interviews würden zudem nicht genügen, ihm ein exilpolitisches Profil
zu geben, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime
erscheinen lasse.
6.5 In seiner Replik vom 15. August 2014 bemängelte der Beschwerdefüh-
rer, dass das SEM nicht angegeben habe, in welchen Punkten sich seine
Darstellung der Fluchtgründe im Interview von denjenigen im Asylverfahren
unterscheide. Allenfalls sei das Wort "doost", das Freund oder Freundin
bedeute, nicht korrekt übersetzt worden. Unter Bekanntgabe des Internet-
links wurde geltend gemacht, dass die Internetrecherche zahlreiche Treffer
für den Radiosender ergebe. Zudem sei über die eingereichte CD der Link
zum Interview, welches auf youtube ausgestrahlt worden sei, bekannt. Der
über S._______ ausgestrahlte Radiosender erreiche vorallem die Diaspora
in (…), in (…), in (…) und in (…). Den iranischen Behörden sei das Pro-
gramm des Senders bekannt, da sie ihn hätten sperren wollen und die In-
ternetseite beschädigt hätten, weil im Sender iranische Personen öffentlich
über die tatsächlichen Verhältnisse im Iran berichteten und der Sender da-
mit eine Gefahr für das Regime im Iran darstelle.
6.6 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn ein Asyl-
suchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und
E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei
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Seite 20
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Geset-
zes befürchten muss. Massgeblich sind die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen.
6.7 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu über-
wachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen In-
formationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Über-
wachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor die-
sem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische
Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland po-
litisch betätigen oder mit – aus der Sicht des iranischen Staates – poli-
tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder
Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indes-
sen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs
für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördli-
cher Verfolgung führt.
6.8 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägun-
gen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden
kann, und er im Übrigen keine asylrelevanten politischen Aktivitäten gel-
tend macht (vgl. Akte A10/12 S. 7). Somit können die in der Schweiz
dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich
im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden.
Daran vermag auch seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen im
Heimatland nichts zu ändern, zumal es sich um Massendemonstratio-
nen handelte und ihm – wie sich den vorangehenden Erwägungen ent-
nehmen lässt – nicht geglaubt werden kann, er sei von den heimatlichen
Behörden identifiziert und als Folge der Teilnahme an der Demonstra-
tion vom (…) verfolgt worden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer erst in der Schweiz politisch aktiv in Erscheinung ge-
treten ist. Somit war er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner
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Seite 21
Ausreise nicht als politischer Aktivist bekannt und kann auch nicht ent-
sprechend registriert worden sein.
6.9 Auch in Anbetracht der Beweismittel erweist sich die geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit
der iranischen Behörden gezielt auf den Beschwerdeführer zu lenken.
6.9.1 So hat sich zunächst gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei Vorsitzender bei der I._______, nicht den Tatsachen
entspricht, wie in der Eingabe vom 27. Juni 2014 zugegeben wurde, zu-
mal er gemäss den dort erwähnten Angaben nicht auf dem Internetaus-
druck der Organisation erscheint. Damit haben sich seine exilpolitischen
Tätigkeiten im Zusammenhang mit I._______ als unzutreffend und da-
mit unglaubhaft erwiesen. Unter diesen Umständen ist nicht näher da-
rauf einzugehen.
6.9.2 Sodann ist dem SEM grundsätzlich beizupflichten, dass allein aus
dem Interview des Beschwerdeführers nicht auf ein politisches Profil zu
schliessen ist, das eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes hervorruft.
Massgeblich ist insbesondere auch in diesem Zusammenhang die
Frage, ob es den iranischen Behörden gelingen würde, den Beschwer-
deführer als gefährlichen Regimegegner zu identifizieren. Davon ist in-
dessen nicht auszugehen. Allein aus dem Inhalt des Interviews und der
Stimme des Beschwerdeführers ist nicht auf seine Identifizierung durch
die iranischen Behörden und damit auf eine Gefährdung seiner Person
zu schliessen. Allein der Vorname des Beschwerdeführers und die In-
formation, dass er aus der Schweiz stamme (als Asylsuchender) und im
Heimatland vor der Flucht in einer (…) angestellt gewesen sei, lässt
seine Identifizierung nicht zu, da in der Schweiz zahlreiche iranische
Staatsangehörige mit dem gleichen Vornamen wie der Beschwerdefüh-
rer ein Asylgesuch eingereicht haben und in (…) sehr viele Personen
arbeiten, wobei von einem ständigen Wechsel der Angestellten auszu-
gehen ist. Im Übrigen bleiben die Aussagen im Interview oberflächlich,
allgemein und wenig substanziell, so dass auch aus den Aussagen sel-
ber keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gemacht werden
können. Unter diesen Umständen ist das Interview nicht geeignet, ein
persönliches Profil des Beschwerdeführers als exilpolitisch aktiver Re-
gimegegner zu bewirken. An dieser Einschätzung vermögen seine all-
gemeinen kritischen Aussagen betreffend Flucht aus dem Land und dem
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Seite 22
Anspruch auf freies Denken und Leben nichts zu ändern, zumal sie kei-
nen Einfluss darauf haben, dass der Beschwerdeführer anhand dieses
Interviews nicht identifizierbar ist.
6.9.3 Auch die im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolti-
schen Aktivitäten eingereichten weiteren Beweismittelkopien lassen kei-
nen anderen Schluss zu. Insbesondere vermögen sie nicht zu belegen,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen oder bei
anderer Gelegenheit besonders profiliert beziehungsweise exponiert
hätte. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und
der Ablichtung dürften die iranischen Behörden angesichts der zahlrei-
chen Kundgebungen iranischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa
nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers
schliessen. Ebenso wenig kann angesichts der noch viel zahlreicheren
fragwürdigen Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Iraner aus den
zu den Akten gegebenen Internetpublikationen der Schluss gezogen
werden, die iranischen Behörden seien auf den Beschwerdeführer auf-
merksam geworden. Davon ist umso weniger auszugehen, als die publi-
zierten Beiträge – soweit aus deren Übersetzungen ersichtlich ist – ste-
reotyp und nicht vom Beschwerdeführer selbst abgefasst wurden. Damit
hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem Mass exponiert, das ihn
bei den iranischen Behörden als ernst zu nehmenden Oppositionellen
im Ausland identifizieren liesse. Folglich ist im vorliegenden Fall von un-
bedeutenden, konstruierten exilpolitischen Tätigkeiten auszugehen,
welche gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
bekanntermassen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann somit
nicht die Rede sein.
6.10 Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass die
heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen und anderen Kundgebungen sowie dem erwähnten In-
terview soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz
identifiziert hätten und er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt
würde. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel-
kopien nichts zu ändern. Folglich ist eine flüchtlingsrechtlich motivierte
Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr in
den Iran nicht anzunehmen. Da es sich bei ihm um eine Person ohne
namhaftes politisches Profil handelt, deren geltend gemachte Verfol-
gung im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten ist, wie die voran-
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gehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine gezielte Verfolgung an-
lässlich der Rückkehr unwahrscheinlich. Seine Furcht vor künftiger Ver-
folgung wegen des politischen Engagements in der Schweiz erscheint
damit als unbegründet.
6.11 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachflucht-
gründen nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu ge-
nügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-flucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Angesichts
dieser Sachlage ist der Antrag, die Angelegenheit sei zur Feststellung des
vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuwei-
sen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 25
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
9.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien, sondern vielmehr solche für begünstigende Um-
stände zu entnehmen. Insbesondere hat der junge und gemäss den Akten
ungebundene Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Januar 2011 sein gan-
zes Leben im Iran verbracht und hat dort Eltern, Geschwister und weitere
Verwandte, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Bei die-
ser Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Der – soweit
den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat im Iran im
(…) gearbeitet und eine gute Schulbildung abgeschlossen, weshalb keine
plausiblen Gründe ersichtlich sind, welche ihn daran hindern würden, nach
seiner Rückkehr ins Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um für sich
eine neue Existenz aufbauen zu können. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, genügen darüber hinaus ohnehin nicht, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).
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9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich
gezeigt, dass das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, wes-
halb mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutgeheissen wurden. Nachdem aufgrund der Akten nach
wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat
er keine Verfahrenskosten zu tragen. Ferner steht dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Zwischenverfügung vom
21. Juli 2014 die Entrichtung einer Entschädigung für die ihm entstandenen
notwendigen Kosten der Rechtsvertretung zu (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. August 2014 Parteikos-
ten von insgesamt Fr. 4'290.30 aus, wobei er von einem Stundenansatz
von Fr. 300.- ausging und insgesamt 12,75 Stunden sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 150.10 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 308.90 ver-
rechnete. Dabei wurde das Total der Parteikosten falsch gerechnet, zumal
die Summe der Stunden multipliziert mit 300 ein Zwischentotal von Fr.
3'825.- und das Gesamttotal mit der Höhe der ausgewiesenen Auslagen
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und der Mehrwertsteuer einen Totalbetrag von Fr. 4'284.- (und nicht – wie
in der Honorarnote dargelegt – Fr. 4'290.30) ergibt. Dem Rechtsvertreter
ist vom Bundesverwaltungsgericht folglich eine Entschädigung für die amt-
liche Vertretung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'284.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in der Höhe
von Fr. 4'284.- entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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