Abtei lung IV
D-3000/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3000/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohn-
sitz in C._______ (Provinz Karamanmaras), verliessen die Türkei eige-
nen Angaben gemäss am 2. November 2003 und suchten in der
Schweiz am 10. November 2003 um Asyl nach.
A.b Das BFF stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung
gerichtete – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) eingereichte – Beschwerde vom 24. November
2004 mit Urteil vom 27. August 2007 ab (Verfahren D-7534/2006).
A.d Den Beschwerdeführenden wurde vom BFM am 11. September
2007 eine Frist bis zum 23. Oktober 2007 zum Verlassen der Schweiz
gesetzt.
B.
B.a Am 4. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim BFM eine als "Wiedererwägungsge-
such/Gesuch um vorläufige Aufnahme beziehungsweise Verlängerung
der Ausreisefrist/Gesuch um Akteneinsicht" bezeichnete Eingabe ein-
reichen. Dieser lagen ein vom Beschwerdeführer verfasstes, undatier-
tes Schreiben ("Betreff: Einsprache gegen das Urteil über unsere Aus-
reise aus der Schweiz"), vier Artikel aus dem Internet vom 8. Mai
2007, 12. Juni 2007, 20. September 2007 und 25. September 2007 so-
wie ein Schreiben des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH)
D._______ vom 3. Oktober 2007 bei.
B.b Die Beschwerdeführenden übermittelten dem BFM am 10. Okto-
ber 2007 ein Schreiben des Sozialdienstes E._______ vom 8. Oktober
2007.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 wies das BFM die
zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen.
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B.d Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 24. Oktober
2007 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 3. Dezember 2007
gingen beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med F._______ vom
23. November 2007 und ein Bericht des Zentrums für Psychiatrie und
Psychotherapie (Spital G._______) vom 9. November 2007 ein. Am 28.
November 2007 wurde dem BFM ein provisorischer ärztlicher Bericht
des Spitals H._______ vom selben Tag übermittelt. Mit Eingabe vom
28. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Ent-
bindungserklärung der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte
von ihrer Schweigepflicht vom 16. November 2007, einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. November 2007 und einen
ergänzenden Bericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie
(Spital G._______) vom 26. November 2007 ein. Am 7. Dezember
2007 gaben die Beschwerdeführenden drei Berichte des
Psychiatriezentrums J._______ vom 30. November 2007, 3. Dezember
2007 und 7. Dezember 2007 zu den Akten.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden auf, einen ärztlichen Bericht über die stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin vom Februar 2009 einzureichen.
Am 23. März 2007 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM einen
Austrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie
(Spital G._______) vom 10. März 2009 zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2007 ab und stellte
fest, die Verfügung vom 25. Oktober 2004 sei rechtskräftig. Es wurde
eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. Das BFM wies darauf hin, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2009 die Aufhe-
bung der Verfügung vom 7. April 2009 beantragen. In Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuchs sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen. Eventualiter sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Sub-
eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Verfah-
rensrechtlich wurde beantragt, es sei die vorsorglich entzogene auf-
schiebende Wirkung umgehend wiederherzustellen. Der Beschwerde
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des hängigen
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Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es
sei den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, auf eine
allenfalls eingereichte Stellungnahme des BFM zu replizieren. Im Falle
des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu be-
willigen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenver-
zeichnis zur Beschwerde vom 8. Mai 2009).
E.
E.a Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 15. Mai 2009 mit (Verfahren D-3100/2009),
sie beriefen sich in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2007 unter anderem
auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Für die Behandlung
von Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
sei dieses selbst zuständig. Den Beschwerdeführenden wurde Frist bis
zum 2. Juni 2009 zur Äusserung angesetzt, ob sie ihre Eingabe vom 4.
Oktober 2007 teilweise als Revisionsgesuch behandelt haben wollten.
Diesfalls hätten sie innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten. Das Eventualbegehren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, wurde – soweit das Revisionsverfahren be-
treffend – abgewiesen.
E.b Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom
15. Mai 2009 – soweit das Wiedererwägungsverfahren betreffend –
dem Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Er wies
darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die
Frage zu prüfen sei, ob der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu
beurteilen sei. Auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden sei anzuerkennen, wurde nicht eingetreten. Auf
den Eventualantrag, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen,
wurde nicht eingetreten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen in
Aussicht gestellten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der Schweigepflicht der sie behandelnden Ärzte ein-
zureichen. Für den weiteren Inhalt der Zwischenverfügung wird auf die
Akten verwiesen.
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F.
F.a Die Beschwerdeführenden liessen am 27. Mai 2009 mitteilen, sie
ersuchten um (teilweise) Behandlung der Eingabe vom 4. Oktober
2007 unter dem Aspekt der Revision. Der erhobene Kostenvorschuss
wurde fristgerecht eingezahlt.
F.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Ur-
teil vom 14. Juli 2009 ab.
G.
Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungs-
gericht am 22. Mai 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
K._______ vom 20. Mai 2009.
H.
H.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2009 die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2009
die Abweisung der Beschwerde.
H.c Am 27. Juli 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführenden von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in
Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet im Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, jeden-
falls dann, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach Erlass
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007
massgeblich verschlechtert.
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4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung vom 7. April 2009 damit,
dass medizinische Gründe den Vollzug der Wegweisung nur dann als
unzumutbar erscheinen liessen, wenn eine Rückkehr ins Heimatland
eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustands nach sich zögen. Davon sei vorliegend nicht auszu-
gehen. Der Beschwerdeführerin werde eine mindestens mittelgradige
Depression mit somatischem Syndrom, Schlafstörungen, Freud- und
Appetitlosigkeit sowie Hypertonie attestiert, die weitgehend als Reak-
tion auf den Ausweisungsentscheid zurückzuführen seien. Die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sowie ihre suizidalen
Absichten, die gemäss den ärztlichen Berichten vor allem mit ihrer
Angst vor einer drohenden Ausschaffung zusammenhingen, könnten
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Gemäss Austritts-
bericht des Psychiatriezentrums J._______ vom 23. März 2009 habe
sie sich von den Suizidabsichten eindeutig distanzieren können. Ange-
sichts der medikamentösen Behandlung sei davon auszugehen, dass
auf ihre psychischen Probleme und suizidalen Absichten in geeigneten
medizinischen Institutionen im Heimatland eingewirkt werden könne.
Angesichts der in der Türkei gut ausgebauten medizinischen Infra-
struktur bestünden an einer adäquaten Behandelbarkeit der Krankheit
der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Der Einwand, wonach Infra-
struktur und ärztliches Wissen allenfalls nicht dem schweizerischen
Standard entspreche, sei nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei aus
medizinischer Sicht nicht zwingend auf eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen. Die Kosten einer Behandlung würden in der
Türkei grundsätzlich durch die Krankenkasse übernommen, falls sich
die Beschwerdeführerin einer solchen anschliesse. Nicht krankenver-
sicherte Bedürftige könnten eine "Grüne Karte" beantragen, die zur
kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtige. Es
stehe den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die von
Dr. med. I._______ behandelte somatische Erkrankung der Beschwer-
deführerin spreche nicht gegen den Wegweisungsvollzug; die not-
wendigen Kontrollen könne sie problemlos in ihrem Heimatstaat durch-
führen lassen. In den eingereichten Arztberichten seien auch keine
Gründe ersichtlich, die gegen ihre Reisefähigkeit sprächen. Es liege
an den kantonalen Vollzugsbehörden, zum Zeitpunkt des Vollzugs über
die Notwendigkeit einer medizinischen Begleitung definitiv zu befinden.
Die gegenwärtige Situation in der Südosttürkei spreche nicht gegen
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die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden. Diesbe-
züglich sei auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. August 2007 zu verweisen.
Schliesslich vermöchten das Schreiben der Wohngemeinde der Be-
schwerdeführenden vom 8. Oktober 2007 sowie die Eingabe des SAH
Bern vom 3. Oktober 2007 keine wesentlich veränderte Sachlage zu
begründen.
4.2 In der Beschwerde vom 8. Mai 2009 wird geltend gemacht, die
Wohngemeinde der Beschwerdeführenden unterstütze das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden. Sie seien dort integriert und verankert; ihre
beiden erwachsenen Söhne lebten ebenfalls in der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin habe während Jahren am Bildungs- und Beschäfti-
gungsprogramm des SAH teilgenommen. Sie sei psychisch schwer
krank und habe wegen der drohenden Ausweisung zweimal einen
Selbstmordversuch unternommen. Sie habe Angst vor einer Rückkehr
in die Türkei, wo sie Drangsal, Schikane und die Verhaftung ihres Ehe-
gatten und ihrer Söhne habe erleben müssen. Sie stehe in psychia-
trischer Behandlung und sei auf medizinische und therapeutische Be-
treuung angewiesen. Die drohende Ausweisung aus der Schweiz stehe
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkrankung. Die notwendige
Betreuung könne in der ländlichen Provinz Karamanmaras nicht ge-
währleistet werden. Therapieeinrichtungen und Krankenhäuser, die
eine Obhut verfügen könnten, fänden sich nur in Grossstädten. Zudem
stelle das Leben in ihrer Heimat die Bedrohung dar, wegen der sie
erkrankt sei. Der psychische Druck, der auf Angehörige von Personen,
denen eine Verbindung zur PKK nachgesagt werde, ausgeübt werde,
sei derart, dass es für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei,
dorthin zurückzukehren. Es sei nutzlos darüber zu diskutieren, ob die
notwendige Behandlung im Heimatland erfolgen könne oder nicht.
Tatsache sei, dass die Wegweisung ausschlaggebend für die Erkran-
kung sei, weshalb es symptomatisch sei, dass durch die Belastung
durch die eventuelle Ausreise die psychischen Probleme wieder auf-
flammten. Auch wenn im Bericht des Psychiatriezentrums J._______
vom 10. März 2009 festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe
sich von den Suizidgedanken distanzieren können, gehe aus dem
Bericht klar hervor, dass dies nur dank der Stabilisierung des Aufent-
halts in der Schweiz möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen,
dass die vorbestandene akute Suizidalität nach wie vor latent vorhan-
den sei und sich wieder zu einem akuten Zustand auswachsen werde,
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sobald sie erneut mit einer bevorstehenden Rückführung in die Türkei
konfrontiert werde.
4.3 Dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom
20. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter
ernormen Ängsten leide, die von ihren Erlebnissen in der Heimat
abhängig seien. Eine Traumaarbeit habe bis heute nicht verwirklicht
werden können, da sie sehr dünnhäutig sei. Sie sei immer latent
suizidal gewesen. Sie habe zweimal stationär behandelt werden
müssen. Sie brauche eine langjährige psychiatrische Unterstützung,
damit eine Stabilisation erreicht werden könne. Eine Therapie in der
Türkei wäre nicht hilfreich, da sie Angstgefühle habe, die an die Um-
gebung des Heimatlandes gebunden seien. Sie sei aus psychiatrischer
Sicht im Moment nicht fähig, in ihre Heimat zurückzukehren. Es sei mit
einer Retraumatisierung, einer wesentlichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes sowie einer akuten Suizidgefahr zu rechnen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, Bbl 2002 3818).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
27. August 2007 festgestellt, der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden in die Türkei sei zumutbar. Sie hätten Verwandte,
die sie bei der Wiederereingliederung unterstützen könnten, und der
Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, wieder ins Berufsleben ein-
zusteigen. Schliesslich seien keine gesundheitlichen Probleme akten-
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kundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass sich der rechtswesentliche Sachverhalt
nach dem Erlass des die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2004
bestätigenden Urteils vom 27. August 2007 in zweierlei Hinsicht ver-
ändert hat.
6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben im ordentlichen Asylverfahren
geltend gemacht, ihre Kinder lebten in Deutschland, wo sie sich von
August 1996 bis Februar/März 2003 selbst aufgehalten hatten (vgl.
act. A2/8 S. 6; act. A3/8 S. 5), beziehungsweise in der Schweiz. Ihr
Sohn L._______ (N (...)) hatte in der Schweiz zusammen mit ihnen um
Asyl nachgesucht. Nachdem er eine Schweizerbürgerin ehelichte, zog
er ein zuvor gestelltes Wiedererwägungsgesuch im Juni 2008 zurück.
Der vorher in Deutschland lebende Sohn M.______ (N (...)) reiste
ebenfalls in die Schweiz und ist seit dem 10. November 2007 zufolge
Heirat im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung. Im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007, das auch den Sohn
L._______ betraf, wurde davon ausgegangen, dieser kehre zusammen
mit seinen Eltern (den Beschwerdeführenden) in die Türkei zurück.
Davon kann heute nicht mehr ausgegangen werden.
6.2.2 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten entwickelte die
Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. August 2007 eine mittelgradige depressive Episode mit soma-
tischem Syndrom. Im Vordergrund scheine die Trennung von ihren
Kindern dafür verantwortlich zu sein, dazu käme die Sorge um die not-
wendige medizinische Pflege sowie die existenziellen Lebensmöglich-
keiten in der Türkei. Im September und November 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin jeweils nach einer Tablettenintoxikation hospitalisiert.
Aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Suizidali-
tät wurde sie vom 2. bis zum 19. Februar 2009 erneut hospitalisiert.
Somit sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin mittlerweile gesund-
heitliche Probleme aktenkundig.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten
ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran,
dass die Beschwerdeführerin unter gravierenden psychischen Proble-
men leidet, deren Ursachen einerseits in ihren weit zurückliegenden
Erlebnissen im Heimatland (Inbrandsetzung ihres Hauses, Festnahme
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und Verurteilung des Ehemannes), andererseits in ihre Zukunfts-
ängsten (Trennung von den Kindern, mangelnde Zukunftsperspek-
tiven) begründet liegen dürften. Ausschlaggebend für die in den Jahren
2007 und 2009 erfolgten Einweisungen in psychiatrische Kliniken dürf-
te der Umstand gewesen sein, dass sie an enormen Ängsten vor einer
Rückkehr in die Türkei leidet. Obwohl das Ausmass der Befürchtungen
der Beschwerdeführerin angesichts des bei den im ordentlichen Ver-
fahren durchgeführten Befragungen ermittelten Sachverhalts einer ob-
jektiven Grundlage entbehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. August 2007), ist sie offenbar einer objektiv gesehen
vernunftgemässen Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärzt-
licher Sicht wurde bestätigt, dass ihre Ängste auch zu objektiv fest-
stellbaren körperlichen Reaktionen führen. Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Beschwerdeführerin simuliere die geltend gemachten
psychischen Probleme, um einen für sie günstigeren Entscheid zu er-
zwingen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es darf zwar davon aus-
gegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland medizinisch und
psychiatrisch betreut werden könnte, ein Wegweisungsvollzug in die
Türkei würde sie jedoch aus ihrem gewohnten Betreuungsumfeld
herausreissen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation
und einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik führen.
Eine Rückkehr der erkrankten Beschwerdeführerin erscheint auch da-
durch erschwert, dass keines ihrer Kinder in der Türkei lebt und sie
sich seit August 1996 – mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufent-
halts im Jahr 2003 – seit 13 Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin gelungen ist, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da eine
erzwungene Rückkehr in die Türkei sie im jetzigen Zeitpunkt und mit-
telfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Ge-
fährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente
kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass
der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeit-
punkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
7.2 Die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds führt in der
Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehöri-
gen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; EMARK 1995 Nr. 24
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E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS
1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG
entspricht).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich,
ist die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch im Ausland zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerde-
führer wurde in der Türkei am 1. Juni 1996 zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, weil er bei sich zu Hause
Waffen aufbewahrt hatte. Einem Urteil des "(...)" von Karamanmaras
vom 26. Februar 2003 ist indessen zu entnehmen, dass er unter das
Amnestiegesetz 4616 fällt, weshalb er die 1996 ausgesprochene
Strafe nicht mehr zu verbüssen hat (vgl. act. A1 Ziff. 4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007, S. 7). Die
strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 1996 ist somit als erledigt zu
erachten und steht einer vorläufigen Aufnahme nicht mehr entgegen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährden.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als nicht (mehr) zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Verfügung des
BFM vom 7. April 2009 ist somit aufzuheben. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2004 sind dem-
nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
Seite 12
D-3000/2009
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
9.3 Den Beschwerdeführenden ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen.
9.3.1 Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 8. Mai 2009 über
Fr. 5'324.10 bei, in der ein Arbeitsaufwand von 8 Stunden à Fr. 250.--
(Rechtsanwalt) und von 21.17 Stunden à Fr. 125.-- (Volontär) sowie
Barauslagen von Fr. 301.80 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von
Fr. 376.05 ausgewiesen wurden.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten
zeitlichen Aufwand von insgesamt über 29 Stunden als nicht angemes-
sen. Insbesondere die angegebene Arbeitszeit für die Ausarbeitung
der Beschwerde von insgesamt 23.75 Stunden sprengt den Rahmen
des Üblichen deutlich. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein zeit-
licher Gesamtaufwand für den Volontär von 12 Stunden und ein
solcher von 6 Stunden für den Advokaten als vertretbar. Für 95 er-
stellte Kopien à Fr. 1.50 wurden in der Kostennote Fr. 142.50 be-
rechnet. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien indessen nur
50 Rappen pro Seite berechnet werden, was vorliegend Fr. 47.50 er-
gibt. In der Kostennote wurden bezüglich den 6. Mai 2009 für ein vom
Volontär geführtes Telefongespräch irrtümlicherweise Fr. 120.-- für
Telefongebühren berechnet. Das Telefongespräch dauerte indessen
nur 10 Minuten (und nicht 10 Stunden, wie in der Kostennote aufge-
führt) und ist mit Fr. 2.05 zu vergüten. Die Auslagen für Porti und Tele-
fax sowie die weiteren Telefongespräche erscheinen angemessen. Der
vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtete Aufwand
beträgt somit Fr. 3'228.90 (Fr. 1500.-- Volontär, Fr. 1'500.-- Advokat,
Fr. 88.85 Barauslagen und Fr. 228.05 MWST).
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9.3.3 Der in der Kostennote veranschlagte Aufwand beschlägt indes-
sen nicht nur die Bemühungen im Wiedererwägungsverfahren, son-
dern auch die beantragte Asylgewährung, die Gegenstand des Revi-
sionsverfahrens war. Da das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung auch im Revisionsverfahren abzuweisen war
und das Revisionsgesuch abgewiesen wurde, ist der für das Re-
visionsverfahren betriebene Aufwand nicht entschädigungspflichtig
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009). Zudem
wurde in der Beschwerde beantragt (und begründet), den Be-
schwerdeführern sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Auf diesen
Antrag musste zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden, wes-
halb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht notwendig war. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung als angemessen. Den Beschwerdeführern
ist somit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'615.-- (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 7. April 2009 wird aufgehoben. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 25. Oktober 2004 des BFM werden
aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
abgewiesen.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'615.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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