B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3000/2014
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N _______.
D-3000/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführ-
te, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am 5. Februar
2014 von D._______ herkommend illegal nach Italien gelangt,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am
18. Mai 2014 an Italien übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, dass er in der
Schweiz bleiben und hier Asyl erhalten möchte,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
D-3000/2014
Seite 3
sungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei und keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorlägen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
18. November 2014 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschie-
bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen und die
Kantonspolizei E._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen so-
fort einzustellen,
dass das BFM sodann anzuweisen sei, die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers fortzusetzen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der ors service ag (datiert
vom 30. Mai 2014) zu den Akten gereicht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-3000/2014
Seite 4
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-3000/2014
Seite 5
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 21. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______
aussagte, am 5. Februar 2014 sei er auf dem Seeweg von D._______
herkommend illegal nach Italien gelangt,
dass er die Nacht an einem ihm unbekannten Ort in Italien verbracht ha-
be, am darauffolgenden Tag nach G._______ weitergereist sei, seine
Reise am 7. Februar fortgesetzt habe und gleichentags illegal in die
Schweiz gelangt sei (vgl. A 3/14, S. 6),
D-3000/2014
Seite 6
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
von diesem unbestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. März 2014 – somit in-
nerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt,
Italien sei nicht zuständig für die Durchführung des Aslyverfahrens, da er
in Italien nicht registriert worden sei, sich lediglich vom 5. bis 7. Februar
2014 im vorgenannten Staat aufgehalten habe und das BFM erst einein-
halb Monate nach dem Asylantrag ein Übernahmegesuch an Italien ge-
stellt habe,
dass sodann die Argumentation der Vorinstanz, wonach die ablehnende
Antwort der italienischen Behörden vom 19. Mai 2014 nicht innerhalb der
vorgegebenen Frist eingegangen und deshalb nicht berücksichtigt werde,
unplausibel und rechtswidrig sei,
dass der Nichteintretensentscheid viel zu spät getroffen worden sei, was
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ebenfalls rechtfertige, auch
wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG festgelegte Frist von zehn Arbeitstagen
nicht absolut gelte,
dass die Situation der Flüchtlinge in Italien katastrophal und menschen-
unwürdig sei, die Medien über die prekäre Situation der Asylbewerber in
Italien immer wieder berichten würden und der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland viel Ungerechtigkeit sowie Unannehmlichkeiten während
der Flucht habe erdulden müssen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz korrekt erkannte, der Be-
schwerdeführer könne den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das
Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen,
dass sodann der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit
bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Nor-
men die Anfrage an Italien zur Übernahme korrekt erfolgte,
D-3000/2014
Seite 7
dass das negative Antwortschreiben der italienischen Behörden vom
19. Mai 2014 datiert, die in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegte Ant-
wortfrist indessen bereits am 18. Mai 2014 – auch wenn es sich bei die-
sem Datum um einen Sonntag handelt – ablief (zur Berechnung des Fris-
tenlaufs vgl. Art. 42 Dublin-III-VO), weshalb – entgegen der anderslau-
tenden Meinung des Beschwerdeführers – die grundsätzliche Zuständig-
keit von Italien feststeht,
dass somit das vom 19. Mai 2014 datierende Schreiben der italienischen
Behörden, wonach der Beschwerdeführer nicht übernommen werden
könne, weil er in Italien unbekannt und ein Grenzübertritt nicht nachge-
wiesen sei, nicht weiter zu berücksichtigen ist,
dass die angefochtene Verfügung am 19. Mai 2014 und somit – ausge-
hend von der Verfristung am gleichen Tag – innert der in Art. 37 Abs. 1
AsylG festgelegten Regelfrist von fünf Arbeitstagen seit Zustimmung des
ersuchten Dublin-Staates getroffen wurde,
dass die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers auf einer nicht
mehr aktuellen Fassung von Art. 37 Abs. 1 AsylG beruht und somit nicht
entscheidrelevant ist,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Oktober 2013 alleinstehende Männer in Italien nicht als verletzliche
Personen gelten,
dass der Beschwerdeführer jedoch beweisen oder glaubhaft machen
muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden re-
spektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
D-3000/2014
Seite 8
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Ita-
lien sowie dem Hinweis, dass er auf dem Fluchtweg viel Unannehmlich-
keiten habe erdulden müssen, nicht erbracht wurde und er auch nicht gel-
tend machte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die
auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen kön-
nen,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
D-3000/2014
Seite 9
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-III-
VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
D-3000/2014
Seite 10
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweisen,
dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3000/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: