Abtei lung IV
D-3001/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3001/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 1. September 2006 auf dem Landweg in Richtung
Türkei und gelangte von dort über ihm unbekannte Länder am
6. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz. Gleichentags suchte er in Chiasso um Asyl nach. Am
13. September 2006 wurde er im dortigen Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) erstmals befragt. Dabei wies er sich mit einem
iranischen Führerausweis aus, von dem eine Kopie zu den Akten ge-
nommen wurde. Am 2. Oktober 2006 wurde er durch die zuständige
Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt ver-
zichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Teheran und habe der dortigen Gruppe (...) angehört. Am 9. Juli
2005 hätten er und sein Parteifreund M.R.R. anlässlich einer
Studentendemonstration in der Nähe der Universität Teheran
Flugblätter verteilt. Dabei habe er gesehen, dass sein Kollege
festgenommen worden sei. Die Beamten hätten mit Schlagstöcken
eingegriffen und auch den Beschwerdeführer getroffen. Daraufhin sei
er nach Hause geflüchtet und während der beiden darauf folgenden
Wochen untergetaucht. Am 22. Juli 2005 habe er von einem Freund
telefonisch erfahren, dass M.R.R. umgebracht worden sei. Daraufhin
habe er an der rituellen Waschung von dessen Leiche teilgenommen.
In der Folge habe er sich erneut während zwei bis drei Monaten in der
Umgebung von Teheran versteckt. Im Oktober/November 2005 sei er in
seiner Abwesenheit zu Hause behördlich gesucht worden. Dabei habe
sein Vater einen Herzinfarkt erlitten. Vor diesem Hintergrund habe er
seinen Heimatstaat verlassen. Sein Reisepass sei ihm von der
Person, welche seine Ausreise organisiert habe, abgenommen und
nicht mehr zurückgegeben worden. Seine Identitätskarte, welche seine
Eltern für ihn nach seiner Geburt hätten ausstellen lassen, befinde
sich bei seinem Vater in Teheran.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde der Beschwerdeführer
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aufgefordert, seine Identitätskarte sowie sein Gymnasium-Diplom
einzureichen.
A.b Am 24. Oktober 2006 traf beim BFM per A-Post ein
fremdsprachiges Dokument mit Foto des Beschwerdeführers in einem
dessen Absender tragenden Umschlag ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am 29. April 2008 – trat
das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer ein-
monatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen
können. Bei der Befragung im EVZ habe er erklärt, seine Identitäts-
karte zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der kantonalen An-
hörung habe er zu Protokoll gegeben, seinen Vater angerufen zu
haben; dieser habe den erwähnten Ausweis zur Post gebracht; er
könnte dem BFM vorerst auch per Telefax oder E-Mail eine Kopie
davon zustellen. Indes habe er dem BFM auch etwa anderthalb Jahre
später die Identitätskarte weder im Original noch als Kopie eingereicht.
Deshalb sei davon auszugehen, dass er über relevante Identitäts-
papiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Seine Ver-
folgungsvorbringen gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher und
erwiesen sich daher als offenkundig unglaubhaft. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache
zur Neubeurteilung, eventualiter zur materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen
betreffend seine politischen Aktivitäten vom 21. November 2006 bis
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8. März 2008 in der Schweiz ein. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden die Be-
schwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Namentlich wurde auf das vom Beschwerdeführer zu den
Akten gereichte Dossier mit Beweismaterial (kopierte Fotos, Auszüge
aus dem Internet, Aufrufe zu Demonstrationen) zu zwanzig Kund-
gebungen, an denen er im Ausland mitgewirkt habe und aufgrund
dessen subjektive Nachfluchtgründe bestünden, Bezug genommen
und ausgeführt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich
festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
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des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden
gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wo-
gegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – un-
geachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
5.
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5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Be-
hörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Be-
gründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen,
dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen –
was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls
regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Be-
gründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG). Für den Begriff des Reise- oder Identitätspapiers ist auf BVGE
2007/7 zu verweisen. Gemäss der zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs bis 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Fassung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügte zum Nachweis der Identität das
Einreichen von Reisepapieren oder anderen Dokumenten, die es er-
lauben, die asylsuchende Person zu identifizieren, innerhalb der er-
wähnten Frist (vgl. EMARK 2004 Nr. 36, 2004 Nr. 37).
5.3 In der Beschwerde wird eingewendet, die Anhörungen des Be-
schwerdeführers seien im Jahr 2006 – also noch unter dem alten
Asylrecht – durchgeführt worden. Damals habe die Identität auch
mittels Dokumenten, die es erlaubten, eine Person zu identifizieren
(beispielsweise Führerausweise), nachgewiesen werden können. Der
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Beschwerdeführer habe gleich zu Beginn des Verfahrens einen
iranischen Führerausweis im Original zu den Akten gereicht und sei
einer späteren Aufforderung der kantonalen Behörde insofern
nachgekommen, als er auch die Kopie seines Gymnasium-Diploms
(mit Übersetzung auf Deutsch) abgegeben habe. Er habe zu jenem
Zeitpunkt also davon ausgehen können, seine Identität nachgewiesen
zu haben, auch wenn er damals schon aufgefordert worden sei,
zusätzliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Damals wäre
also eine Berufung auf den Nichteintretenstatbestand nicht möglich
gewesen. Wenn nun infolge der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Gesetzesänderung nur noch Reise- oder Identitätspapiere zum
Nachweis der Identität genügten, so sei vorliegend die uneinge-
schränkte Anwendung dieser neuen Norm insofern stossend, wenn
nicht unrechtmässig, als der bis vor kurzem nicht rechtlich vertretene
Beschwerdeführer (die Vollmacht datiert vom 11. April 2008) nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Weiter komme die
Berufung auf diese Norm einer unhaltbaren Rückwirkung gleich – da
wie gezeigt – zuvor die Anwendung der Papierlosenbestimmung nicht
mehr möglich gewesen sei. Über eineinhalb Jahre nach Einreichung
des Asylgesuch würde nun gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG –
gestützt auf eine Bestimmung, die nicht zuletzt zur Verfahrens-
beschleunigung dienen sollte – auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer sei bereits seit Ende 2006 im Besitz seiner
iranischen Identitätskarte gewesen (diese sei ihm zusammen mit der
Kopie des Gymnasium-Diploms in die Schweiz gebracht worden),
wobei er diese einerseits aus Angst vor einer unmittelbaren
Ausschaffung in den Iran, andererseits wegen der korrekten Annahme,
seine Identität sei bereits rechtsgenüglich nachgewiesen gewesen,
nicht eingereicht habe. Erst mit dem Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz sei ihm die Konsequenz der Papierlosigkeit nach neuem
Asylgesetz bewusst gewesen. Er wäre somit zwar in der Lage
gewesen, bereits Ende 2006 seine Identität auch noch mit dem
iranischen Identitätsausweis im Original nachweisen zu können. Aus
den geschilderten Gründen, welche als entschuldbar zu qualifizieren
seien, habe er dies jedoch nicht getan. Ihn nicht explizit auf die
gesetzliche Neuerung und deren Konsequenzen hinzuweisen, komme
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, weshalb die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Frage der Papierlosigkeit könne
jedoch offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seiner Flucht aus dem Iran grundsätzlich glaubhaft seien
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und er zudem anlässlich der Befragungen auf seine exilpolitischen
Aktivitäten hingewiesen habe. Mithin habe kein offensichtliches
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft vorgelegen (vgl. Beschwerde
S. 2-6).
5.4 Ungeachtet der vorstehend aufgeführten Einwände des Be-
schwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass dieser entgegen den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung bei der Einreichung des
Asylgesuchs nicht schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG hingewiesen worden ist, wonach er innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs rechtsgenügliche Reise- be-
ziehungsweise Identitätspiere abzugeben habe, unter Androhung der
Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall. Sodann findet sich in den
Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Kopie des
Gymnasium-Diploms des Beschwerdeführers mit deutscher Über-
setzung. Demgegenüber befindet sich darin ein fremdsprachiges
Originaldokument mit Foto des Beschwerdeführers sowie – ebenfalls
im Original – ein mit A-Post versandter Briefumschlag mit dessen Ab-
sender und Eingangsstempel des BFM vom 24. Oktober 2006 (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b). Es ist davon auszugehen, dass das fremd-
sprachige Dokument an jenem Datum per Post beim BFM eintraf.
Möglicherweise handelt es sich dabei um die vom Beschwerdeführer
in Aussicht gestellte Identitätskarte. Darauf ist die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen; darüber
hinaus hat das BFM den Eingang des Dokuments beziehungsweise
des Couverts weder registriert noch ins Aktenverzeichnis aufgenomen.
Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Be-
schwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem
Einreichen seines Führerscheins anlässlich der Befragung im EVZ
seine Identität unter der damals in Kraft stehenden Fassung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtsgenügend nachgewiesen hatte und
mithin zum damaligen Zeitpunkt kein auf diese Bestimmung gestützter
Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden können. Nachdem die
Vorinstanz diesen indes erst mehr als ein Jahr und vier Monate nach
Inkrafttreten der neuen Fassung der erwähnten Bestimmung am
1. Januar 2007 und mehr als anderthalb Jahre nach Einreichung des
Asylgesuchs erliess, wäre sie zur Prüfung gehalten gewesen, ob das
am 24. Oktober 2006 bei ihr eingetroffene Dokument den An-
forderungen an ein rechtsgenügendes Reise- oder Identitätspier ge-
nügt und sich gegebenenfalls dazu zu äussern, ob für dessen ver-
spätetes Einreichen entschuldbare Gründe vorliegen. Indem sie dies
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unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt für den von ihr in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretens-
entscheid ungenügend erstellt, was vorliegend umso schwerer wiegt,
als der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht schriftlich
zum Einreichen rechtsgenügender Ausweispapiere innert 48 Stunden
und auf die daraus im Unterlassungsfall entstehenden Folgen
hingewiesen wurde. Die nicht hinreichende Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz stellt grundsätzlich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in
Fortsetzung der Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) – davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise un-
vollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
(Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden
können (vgl. dazu: EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit
weiteren Hinweisen).
5.6 Nach dem Gesagten ist von einem nicht rechtsgenügend er-
stellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerde-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser
Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der
Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen
durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit über den
prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus-
gehen.
Nachdem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob es sich bei dem am
24. Oktober 2006 bei ihr eingetroffenen Dokument des Beschwerde-
führers um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG handelt und gegebenenfalls entschuldbare Gründe für
dessen verspätetes Einreichen vorliegen, ist die erwähnte Bestimmung
nicht anwendbar. Nach dem Gesagten kann auf Beschwerdeebene
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt oder nicht.
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6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. April 2008 aufzu-
heben und die Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit
seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen
die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung
für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz
von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Ent-
schädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht
besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde
(Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10
VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen las-
sen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet wer-
den, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig
abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. April 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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