B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3001/2018
law/gnb/lan
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018.
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Sachverhalt:
A.a
Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. B._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am (…)
2015 und hielt sich in der Folge bis (…) 2015 im Iran auf. A._______ (nach-
folgend: der Beschwerdeführer) und die Kinder reisten ihrerseits gemäss
eigenen Angaben am (…) 2015 aus dem Irak aus. Nach eigenen Angaben
sind sie nach der Vereinigung der Familie in der Türkei über Griechenland,
die Balkanroute und Österreich am 19. November 2015 in die Schweiz ge-
langt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Dezember 2015
wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Am 4. Oktober 2016 fand die einlässliche
Anhörung zu ihren Asylgründen statt.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe circa im (…) 2014 in
E._______ eine Beziehung mit einem anderen Mann, einem (…), begon-
nen. Sie hätten vor allem telefonischen Kontakt gehabt und sich circa vier
bis fünf Mal in einem Café getroffen. Ihr Schwager F._______ habe von
der Beziehung erfahren und sie mit dem Tod bedroht. F._______ habe
dann ihren Bruder G._______ informiert, der ihr in der Folge ebenfalls mit
dem Tod gedroht habe. Aus Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden,
habe sie den Irak zwei bis drei Tage später zusammen mit ihrem Liebhaber
verlassen und sich danach mit diesem rund (…) Monate im Iran, in
H._______ in der Nähe von I._______, aufgehalten. Er sei jedoch nicht
ehrlich mit ihr gewesen und sie habe ihre Kinder sehr vermisst. Weil sie
überzeugt gewesen sei, im Falle einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu
werden, sei sie mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Von dort
aus habe sie mit ihrer Schwester und mit ihrem Ehemann Kontakt aufge-
nommen. Letzterer habe ihr verziehen, die Familien jedoch nicht. Ihr Bru-
der G._______ habe ihrem Ehemann sogar Geld für ihre Ermordung an-
geboten. Ihr Mann sei zum Schein darauf eingegangen, sei jedoch heimlich
mit den Kindern zu ihr in die Türkei gekommen, von wo aus sie gemeinsam
in die Schweiz gereist seien.
A.c Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, seine Ehefrau sei
im (…) 2015 plötzlich verschwunden. Von Familienangehörigen habe er
erfahren, dass seine Frau mit einem Mann weggegangen sei und dass sie
zuvor von seinem Bruder J._______ und dem Bruder seiner Ehefrau,
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G._______, bedroht worden sei. Rund (…) Monate später habe ihn seine
Ehefrau über ihre Schwester um Verzeihung gebeten. Er sei bereit gewe-
sen, sie zurückzunehmen, jedoch hätten sowohl seine eigene wie auch die
Familie der Ehefrau diese wegen der Schande, die sie über die Familien
gebracht habe, töten wollen. Er habe dann vorgespielt, auch den Tod sei-
ner Ehefrau zu wollen, und habe von G._______ Geld erhalten, um seine
Frau zu suchen und sie umzubringen. G._______ habe ihm gesagt, wenn
er seine Frau nicht töte und zurückkehre, er (der Beschwerdeführer) selber
umgebracht würde. Er sei in der Folge mit den Kindern in die Türkei gereist,
wo er seine Frau wieder getroffen habe. Gemeinsam seien sie dann in die
Schweiz gereist.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Identitätskarten, die Nationalitätenausweise des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie eine Lebensmittel-
karte als Beweismittel ein. Der irakische Führerausweis des Beschwerde-
führers wurde vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons
K._______ zu Handen des SEM sichergestellt.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wurde das zuvor eingeleitete
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 – eröffnet am 23. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom (…) 2018 ersuchten die Klassenkameraden von
C._______ den Staatssekretär darum, dass C._______ und seine Familie
in der Schweiz bleiben dürfen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga antwor-
tete darauf mit Schreiben vom (…) 2018.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden mittels
ihrer Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl, eventuell die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren. Im Fliesstext wurde weiter beantragt, es sei die Sach-
verhaltsfeststellung hinsichtlich der aktuellen Situation im Nordirak zu er-
gänzen und gegebenenfalls Gelegenheit für eine Stellungnahme einzuräu-
men.
Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Entscheid und einer
Vollmacht – folgende Beweismittel bei: Eine Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu „Irak: Zwangsheirat“, einen Aus-
zug aus dem Urteil 4 K 2798/13.F.A des Verwaltungsgerichts Frankfurt
a.M. vom 4. November 2014, eine Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 5. Februar 2018 zu: „Irak: Frauenhäuser in Kirkuk“, ein Bericht
von Infosperber vom 2. November 2017 zu: „Nordirak; «lose-lose»-Situa-
tion für den Westen“, ein Bericht der Luzerner Zeitung vom 26. März 2018
zu: „Nordirak: Reportage aus dem Nordirak: Das letzte Rückzugsgebiet der
Kurden“ sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______, M._______,
vom (…) 2018.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter der Vo-
raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Die rubrizierte Rechts-
vertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig
wurde den Beschwerdeführenden eine Frist bis 14. Juni 2018 angesetzt,
um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.− zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 8. Juni 2018 eine Für-
sorgebestätigung vom 4. Juni 2018 nach. Gleichzeitig reichten sie einen
Brief von Anwohnern der Gemeinde M._______ vom (…) 2018 zusammen
mit einer (…) Unterschriften umfassenden Unterschriftensammlung zu den
Akten.
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H.
Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2018 eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. Juni 2018 zur Beschwerde ver-
nehmen.
J.
Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am
19. Juni 2018 zur Kenntnisnahme gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Sachverhaltsfeststellung hinsicht-
lich der aktuellen Situation im Nordirak sei ungenügend. Das SEM berufe
sich auf Lageberichte und Entscheide aus dem Jahr 2015. Effektiv habe
sich seit dieser Zeit aber vieles bewegt, dies insbesondere im Zusammen-
hang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017. Bei
den zusätzlich beantragten Sachverhaltsabklärungen sei ein besonderes
Augenmerk auf die Situation von Familien mit Kindern zu legen.
3.2 Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum
Nordirak einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden ver-
treten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Entge-
gen der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung mit ihrem Verweis auf implizit auf die ak-
tuelle Lage bezogen und zudem auf das bundesverwaltungsgerichtliche
Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 verwiesen, dessen
Lageeinschätzung nach wie vor gilt (vgl. unten E. 8.4.2). Die Beschwerde-
führenden vermengen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge-
bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Der
Antrag auf Ergänzung des Sachverhalts und gegebenenfalls Einräumung
einer Gelegenheit zur Stellungnahme ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe
an der BzP erklärt, sie habe ihren Liebhaber zwei Monate, bevor sie mit
diesem in den Iran gegangen sei, kennengelernt. Anlässlich der Anhörung
habe sie dagegen vorgebracht, die aussereheliche Beziehung habe im
Zeitpunkt der Ausreise bereits seit rund einem Jahr bestanden. Den Wider-
spruch habe sie nicht plausibel zu erklären vermocht, sondern lediglich an-
geführt, sie sei an der BzP wohl müde von der Reise gewesen. Sodann sei
sie gemäss ihren Aussagen an der BzP aus dem Irak ausgereist, weil sie
sich nach dem Auffliegen der Affäre von ihrem Bruder beziehungsweise
von ihrer Familie bedroht gefühlt habe. Ihr Bruder sei bewaffnet und sie
habe deshalb Angst gehabt, dass er sie umbringen werde. Auf explizite
Nachfrage habe sie ausdrücklich verneint, im Irak noch mit anderen Per-
sonen Probleme gehabt zu haben. An der Anhörung habe sie dagegen
ausgeführt, in erster Linie und am intensivsten von ihrem Schwager
F._______ bedroht worden zu sein. Dieser sei es auch gewesen, der die
gesamte Sippschaft gegen sie aufgehetzt habe. F._______ habe sie aus-
serdem zu Hause mit einer Waffe bedroht. Des Weiteren habe sie an der
Anhörung ausgeführt, ihr Schwager F._______ habe von ihrer ausserehe-
lichen Beziehung erfahren, weil ein Bekannter von ihm in dem Café gear-
beitet habe, in dem sie sich mit ihrem Liebhaber vier bis fünf Mal getroffen
habe. Besagter Bekannter habe sie dort eigenen Angaben zufolge „oft“ ge-
sehen. Falls dem tatsächlich so wäre, stelle sich allerdings die Frage, wes-
halb die angebliche Affäre nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt
aufgedeckt worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe die Be-
schwerdeführerin ausgeführt, der Bekannte von F._______ habe sie erst
nach dem zweiten oder dritten Treffen bemerkt und sich ausserdem im
Café verborgen gehalten. Diese Erklärung vermöge die unstimmige Äusse-
rung allerdings nicht zu entkräften. Aus ihren Äusserungen gehe weiter
hervor, dass F._______ nach Entdecken der ausserehelichen Affäre zwar
ihren Bruder G._______, nicht aber ihren Ehemann informiert habe. Sie
selbst habe ihrem Ehemann auch nichts gesagt. Ein plausibler Grund, wes-
halb ihr Schwager die Affäre gegenüber ihrem Ehemann hätte verschwei-
gen sollen, sei angesichts der geschilderten Umstände allerdings nicht er-
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sichtlich. Ohnehin würden ihre Schilderungen zum Verhalten ihres Schwa-
gers und Bruders nach Aufdeckung der Affäre wenig plausibel wirken. So
hätten diese sie zwar mehrfach – unter anderem per Telefon – bedroht, ihr
darüber hinaus aber nichts angetan. Auf entsprechende Nachfrage hin
habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Schwager und ihr Bruder hätten zuvor
noch ihren Liebhaber aufspüren wollen, um sie dann beide gleichzeitig um-
zubringen. Die Erklärung vermöge kaum zu überzeugen. Darüber hinaus
sei auch nicht einzusehen, wie es ihr unter diesen Umständen hätte mög-
lich sein sollen, mit ihrem Liebhaber Kontakt aufzunehmen und zusammen
mit diesem unbesehen das Land zu verlassen. Nicht zuletzt sei der Lieb-
haber ihren Angaben zufolge ohnehin bereits identifiziert gewesen und
hätte im Café, in dem ihr Schwager sie mit diesem gesehen habe, aufge-
griffen werden können. Schliesslich sei auch kaum nachvollziehbar, dass
sie nach Beendigung der Affäre von der Türkei aus ihren Ehemann damit
beauftragt habe abzuklären, ob die involvierten Familien ihr verziehen hät-
ten und ihre Rückkehr in den Irak begrüssen würden. Darüber hinaus wür-
den sich in ihren Aussagen auch kaum Hinweise auf einen tatsächlichen
Erlebnisbezug zum Vorgebrachten finden. Die Sachverhaltsdarstellung
bleibe über weite Strecken äusserst oberflächlich und vage. Angesichts der
geringen inhaltlichen Qualität der Aussagen hätte sie diese ohne weiteres
auch ohne Erlebnisgrundlage konstruieren können.
Auf Seiten des Beschwerdeführers werfe dessen Verhalten nach dem
Weggang seiner Ehefrau Fragen auf, indem er etwa geltend mache, seine
Ehefrau nicht angerufen zu haben, nachdem diese plötzlich – und aus sei-
ner Sicht grundlos – verschwunden sei. Erst auf nähere Nachfrage hin, ob
er seine Frau aus einem speziellen Grund nicht angerufen habe, habe er
seine Aussage dahingehend korrigiert, dass er sie zwar angerufen habe,
seine Frau damals aber kein Netz gehabt oder ihr Mobiltelefon wegge-
schmissen habe. An der BzP habe er zudem ausgeführt, dass er der Fa-
milie der Ehefrau erzählt habe, dass Letztere aus der Türkei angerufen
habe. An der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, der Familie
seiner Ehefrau nichts von dem Telefongespräch verraten zu haben, son-
dern lediglich rein hypothetisch über eine Rückkehr seiner Ehefrau gespro-
chen zu haben. Weiter habe er an der BzP einerseits geltend gemacht,
dass ihn seine eigene Familie mit der Tötung seiner Ehefrau beauftragt
habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, sein Schwager
G._______ habe ihm den Auftrag zum Mord erteilt. Auch gemäss seinen
Ausführungen an der Anhörung sei es einzig G._______ gewesen, der die
Tötung seiner Ehefrau verlangt und ihm dafür Geld gegeben habe. In letz-
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terem Zusammenhang habe er sodann nicht plausibel zu erklären ver-
mocht, weshalb er den Irak heimlich verlassen habe. Schliesslich würden
sich seine Aussagen auch in wesentlichen Punkten von jenen seiner Ehe-
frau unterscheiden. Während seine Ehefrau geltend gemacht habe, von
F._______ bedroht worden zu sein, habe gemäss Beschwerdeführer des-
sen Bruder J._______ die Ehefrau bedroht. Im Weiteren habe die Ehefrau
an der Anhörung ausgeführt, sie habe von der Türkei aus zunächst Kontakt
zu ihrer Schwester N._______ aufgenommen und über diese dann den
Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Er selbst habe an der Anhö-
rung allerdings stets von der Schwester O._______ gesprochen, die bei
der Kontaktaufnahme geholfen habe. Nach Durchführung einer Pause und
nach erneuter Nachfrage habe er seine Ausführungen dahingehend korri-
giert, dass es sich bei besagter Schwester um N._______ gehandelt habe.
Er habe erklärt, er würde die Schwestern ständig miteinander verwechseln.
Angesichts der zuvor gemachten Aussage, wonach er die beiden Schwes-
tern seiner Ehefrau gut kennen würde, vermöge diese Erklärung allerdings
nicht zu überzeugen.
5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es gehe aus dem
Protokoll der BzP hervor, dass auch der Schwager F._______ die Be-
schwerdeführerin habe umbringen wollen. Sie habe – nach Problemen mit
Personen befragt – den Schwager zur Familie gezählt und daher nicht ver-
neint, Probleme mit diesem gehabt zu haben. Sodann entziehe sich ihrem
Wissen, wie, wann und warum allenfalls der Schwager nicht umgehend
vom Bekannten erfahren habe, dass dieser sie gemeinsam mit einem
Mann gesehen habe. Es sei eine reine Hypothese, davon auszugehen,
dass eine solche Information umgehend hätte erfolgen müssen. Auch in
Bezug auf die Frage, weshalb der Schwager F._______ ihren Bruder, nicht
aber den Beschwerdeführer informiert habe, müssten die Beweggründe für
das Handeln nicht erklärbar sein. Hinsichtlich des Umstandes, dass sie
zwar bedroht, ihr darüber hinaus aber nichts angetan worden sei, habe
man sich erhofft, über sie den Mann, mit welchem sie eine aussereheliche
Beziehung gehabt habe, zu finden. Sodann habe der Schwager sie selbst
nicht im Café gesehen, sondern nur dessen Freund. Es sei unbekannt,
wann dieser Freund den Schwager informiert habe und ob es deshalb
überhaupt möglich gewesen wäre, den Mann, mit welchem sie eine aus-
sereheliche Beziehung geführt habe, im Café aufzugreifen. Unbekannt sei
ebenfalls, ob eine derart umgehende Reaktion für den Schwager über-
haupt möglich gewesen wäre. Zur Frage, wie sie mit dem Liebhaber habe
Kontakt aufnehmen können, sei sie nicht befragt worden und es könne ihr
deshalb nicht vorgeworfen werden, ihre Ausführungen seien in diesem
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Punkt nicht plausibel. Ebenfalls sei nicht erkennbar, warum nicht plausibel
sein solle, dass sie ihren Ehemann von der Türkei aus beauftragt habe
abzuklären, ob die involvierten Familien ihr verzeihen würden, nachdem
sie gewusst habe, dass der Ehemann ihr verziehen habe. Es sei sodann
nicht korrekt, dass der Erlebnisbezug fehle. Sie habe auf die ihr gestellten
Fragen geantwortet. Wenn die Befragenden gewisse Vorgänge vertieft ge-
schildert gewollt hätten, hätten sie danach fragen können. Viele ihrer Ant-
worten würden – mit Verweis auf verschiedene Protokollstellen – klarer-
weise für einen Erlebnisbezug sprechen. Sie gebe an, was sie auf der
Flucht in den Iran mitgenommen habe, wie diese abgelaufen sei, was ihr
der Mann im Iran versprochen habe – mit Angabe des Ortes, in welchem
seine Familie wohne –, wie er sie hingehalten habe, und auch detailgetreu,
wie das Telefonat mit ihrer Schwester und schliesslich mit dem Ehemann
abgelaufen sei.
Was das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Weggang der Be-
schwerdeführerin anbelange, so habe dieser erst auf explizite Nachfrage
wirklich verstanden, dass es um die Frage gegangen sei, ob er versucht
habe, seine Frau telefonisch zu erreichen, was er dann bejaht habe. In
Bezug auf die Frage, ob er der Familie vom Anruf der Ehefrau aus der Tür-
kei erzählt habe, gebe das SEM seine Aussagen nicht korrekt wider und
der vermeintliche Widerspruch sei effektiv gar nicht gegeben. Hinsichtlich
der Frage, wer ihm den Auftrag zur Tötung seiner Ehefrau erteilt habe, sei
nicht nachvollziehbar, welchen Widerspruch das SEM sehe. Aus mehreren
Antworten gehe hervor, dass an den Gesprächen auch seine Brüder betei-
ligt gewesen seien, und die Brüder und der Schwager gehörten für ihn zur
Familie. Sodann habe die Ausreise heimlich erfolgen müssen, weil er die
Kinder mitgenommen habe. Es sei nicht realistisch, dass er sich mit den
Kindern auf die Suche nach seiner Frau gemacht hätte, um diese, wie den
Verwandten vorgespiegelt, umzubringen. Was die Bedroher anbelange,
seien die Bedrohungen und die Idee, dass man handeln müsse, von drei
Personen ausgegangen, nämlich von F._______, J._______ und
G._______. Der Beschwerdeführer wisse letztlich nicht genau, was sich
exakt abgespielt habe. Es sei auch glaubhaft, dass er die Namen der
Schwestern immer verwechsle. Schliesslich gebe es in seinen Aussagen
verschiedene Elemente, welche für einen tatsächlichen Erlebniswert spre-
chen würden, so etwa, wenn er über die Reaktion der Kinder erzähle oder
schildere, wie er von G._______, J._______ und F._______ informiert wor-
den sei.
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Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien deckungsgleich, auch in
Detailfragen. Insgesamt würden die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, überwiegen. Sowohl der Be-
schwerdeführerin als auch dem Beschwerdeführer drohe im Irak die Ver-
folgung durch ihre Familienangehörigen: Der Beschwerdeführerin auf-
grund der ausserehelichen Beziehung, dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Solidarisierung mit seiner Ehefrau und des Umstandes, dass er
seine Familie belogen habe, als er gesagt habe, er werde die Ehefrau su-
chen und sie töten. Dass es im Irak Ehrenmorde gebe, sei eine Tatsache.
Von den Frauen werde auch in der Autonomen Region Kurdistan die Un-
terordnung verlangt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden vom Staat Schutz vor der geschilderten Verfolgung erlangen
könnten. Die Situation im Norden des Iraks sei zudem politisch sehr instabil
und es könne daher nicht von einem System ausgegangen werden, wel-
ches die Menschen vor Verfolgung zu schützen vermöge. Weiter stehe
Ehebruch im Irak unter Strafe. Es wäre damit zu befürchten, dass sich die
Ehefrau, falls sie sich staatliche Hilfe gesucht hätte, gleichzeitig der Gefahr
der ungerechtfertigten Inhaftierung ausgesetzt hätte. Zudem arbeite ein
(…) der Beschwerdeführerin beim Asaish (Sicherheitsbehörde der Autono-
men Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts), was das Risiko auch der
staatlichen Verfolgung des Ehebruchs und gleichzeitig des Unterlassens
von Hilfe gegen den Ehrenmord erhöhe. Auch wenn sie sich in einem an-
deren Teil Nordiraks niederlassen würden, würden sie von ihrer Familie ge-
funden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat
glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise
nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende
Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den
Tatsachen, als höher zu erachten.
6.3 Fragen wirft zunächst der Umstand auf, dass die Beschwerdeführerin
in der BzP von einer Beziehungsdauer von zwei Monaten sprach, in der
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Seite 12
Anhörung dagegen von einer solchen von einem Jahr (vgl. Akten SEM
A5/12 Ziff. 7.01; A13/18 F65 und F141). Auch wenn dem Protokoll der BzP
angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei
der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016
E. 4.2.2). Zu diesem auch in der angefochtenen Verfügung thematisierten
massiven Widerspruch, welchen die Beschwerdeführerin in der Anhörung
nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, äusserten sich die Beschwer-
deführenden in der Beschwerde nicht. Während dieses Jahres will die Be-
schwerdeführerin ihren Liebhaber vier bis fünf Mal zum Kaffeetrinken ge-
troffen haben (vgl. Akten SEM A13/18 F70 und F85). In diesem Zusam-
menhang erstaunt ihre Ausdrucksweise, wonach der Freund des Schwa-
gers sie „oft“ im Café gesehen habe, insbesondere nachdem sie präzisiert
hatte, dieser Freund habe sie erst beim zweiten oder dritten Treffen gese-
hen (vgl. Akten SEM A13/18 F84 f.). Auch ist mit dem SEM davon auszu-
gehen, dass die Affäre unter den geschilderten Umständen und im iraki-
schen Kontext wohl früher aufgedeckt worden wäre. Dass es sich dabei
um ein Sachverhaltselement handelt, über welches die Beschwerdeführe-
rin selbst keine Auskunft geben kann, ändert an dieser Einschätzung
nichts.
6.4 Dem Protokoll der BzP ist entgegen den Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin nur vor ihrem Bruder Angst gehabt habe. Zwar erklärte sie: „Dann
ging ich mit ihm (dem Liebhaber), weil ich Angst vor meinem Bruder hatte.“
Gleichzeitig brachte sie vor, der Schwager habe dem Bruder von der Lie-
besbeziehung erzählt, worauf sie sie hätten umbringen wollen (vgl. Akten
SEM A5/12 Ziff. 7.01). Dass die Beschwerdeführerin mit dem Wort „sie“
den Schwager und den Bruder gemeint hat, erscheint nachvollziehbar.
Auch lässt der Umstand, dass sie die Frage, ob sie ausser mit ihrem Bruder
und ihrer Familie sonst mit jemandem Probleme gehabt habe, nicht auf
eine problemlose Beziehung zum Schwager schliessen, zumal dieser im
Begriff Familie mitgemeint sein dürfte. Dennoch fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin an der BzP ihren Schwager nur am Rande erwähnte, wo-
hingegen sie diesen in der Anhörung als zentrale Figur im Zusammenhang
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Seite 13
mit den Bedrohungen und der Aufhetzung der Familie gegen sie bezeich-
nete (vgl. Akten SEM A13/18 F60 und 62 f.). Dieser wesentlichen Abwei-
chung ist im Sinne der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3)
Bedeutung zuzumessen.
6.5 Dass der Schwager F._______ nach Entdecken der Affäre nicht seinen
Bruder – den Ehemann der Beschwerdeführerin – informiert habe, sondern
deren Bruder G._______, erscheint wenig plausibel. Übereinstimmend mit
dem SEM und vor dem Hintergrund, dass bereits eine (…) Opfer eines
Ehrenmords geworden sein soll – vermag sodann auch ihre Erklärung,
weshalb ihr trotz den telefonischen Todesdrohungen nichts angetan wor-
den sei, nicht zu überzeugen. Zwar wird in der Beschwerde nachvollzieh-
bar ausgeführt, man habe sich erhofft, den Liebhaber über die Beschwer-
deführerin zu finden. Ob – wie vom SEM dargestellt – ein Aufgreifen des
Liebhabers im Café möglich gewesen wäre, erscheint fraglich. Dennoch
wäre zu erwarten, dass die Bedroher die Beschwerdeführerin unter Druck
gesetzt hätten, um sie zur Preisgabe der Kontaktdaten ihres Liebhabers zu
bewegen, oder zumindest ihre Bewegungen überwacht hätten, wenn sie
die beiden gleichzeitig hätten umbringen wollen, zumal mit einem Flucht-
versuch der Beschwerdeführerin zu rechnen war. Auch wenn in der Be-
schwerde zu Recht eingewendet wird, die Beschwerdeführerin sei nicht
dazu befragt worden, wie der Kontakt zum Liebhaber hergestellt worden
sei, erscheint kaum vorstellbar, dass ihr eine Flucht zusammen mit ihrem
Liebhaber unter den geltend gemachten Umständen so problemlos mög-
lich gewesen wäre.
6.6 Übereinstimmend mit den Ausführungen in der Beschwerde sind die
Aussagen des Beschwerdeführers zur telefonischen Kontaktaufnahme
nach dem Verschwinden seiner Ehefrau durchaus dahingehend zu inter-
pretieren, dass er erst auf Nachfrage hin verstanden hat, dass es um die
Frage eines Kontaktversuchs gegangen sei (vgl. Akten SEM A14/17
F61 ff.). Ebenso wird aus dem Protokoll der BzP deutlich, dass der Be-
schwerdeführer in die Bezeichnung „meine Familie“ auch den Bruder der
Beschwerdeführerin einschloss (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. Ziff. 7.01). So-
dann überrascht zwar, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung der
Affäre von der Türkei aus ihren Ehemann mit der Vermittlung in der Familie
beauftragt haben will. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Aus-
sage zu Lasten der Beschwerdeführerin zu gewichten. Was das Telefon-
gespräch des Beschwerdeführers mit der Beschwerdeführerin nach deren
Ausreise in die Türkei anbelangt, so antwortete er auf die Frage, woher er
den Mut genommen habe, überhaupt über dieses Thema zu sprechen: „Ich
D-3001/2018
Seite 14
konnte das nicht direkt ansprechen. Ich habe das als Beispiel genannt. Ich
sagte: «falls meine Frau wieder zurückkehren will» […]“ (vgl. Akten SEM
A14/17 F99). Aus dieser Aussage geht implizit hervor, dass der Beschwer-
deführer der Familie nicht erzählt habe, dass seine Ehefrau aus der Türkei
angerufen habe, was seiner Aussage in der BzP widerspricht (vgl. Akten
SEM A4/12 Ziff. 7.01). Seine Antworten am Ende der Anhörung (vgl. Akten
SEM 114/17 F120 ff.) sind nicht geeignet, diese Ungereimtheit aufzulösen,
zumal auch ihnen nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe vom
Telefongespräch erzählt. Schliesslich wird in der Beschwerde grundsätz-
lich nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer den Irak heim-
lich habe verlassen müssen, weil er die Kinder mitgenommen habe. Seine
Antwort auf die entsprechende Frage in der Anhörung lautete jedoch:
„Wenn sie wussten, dass ich zu ihr fahre, dann fuhren sie bestimmt vor mir
zu ihr“ (vgl. Akten SEM A14/17 F104), was erstaunt, zumal die Bedroher
nicht gewusst hätten, wo sich die Beschwerdeführerin aufgehalten hat (vgl.
Akten SEM A14/17 F54 und F101).
6.7 Was die unterschiedlichen Aussagen zu den individuellen Bedrohern
anbelangt, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedervereinigung ausführlich über die Ge-
schehnisse gesprochen hätten, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich wie
vorgebracht zugetragen hätte. Der Umstand, dass sie sich diesbezüglich
widersprüchlich äussersten, insbesondere dass der Beschwerdeführer sei-
nen Bruder J._______ (neben G._______) als Hauptbedroher anführte, die
Beschwerdeführerin diesen Schwager jedoch im Zusammenhang mit den
Drohungen nicht einmal erwähnte (vgl. Akten SEM A14/17 F54 und F74 ff.;
A13/18), lässt darauf schliessen, dass es sich um einen konstruierten
Sachverhalt handelt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den
Namen der Schwester der Beschwerdeführerin nach der Anhörungspause
korrigierte, wirft Fragen auf, zumal ihm diese Schwester den Kontakt zu
seiner Ehefrau in der Türkei ermöglicht und demnach eine wichtige Rolle
bei der Flucht gespielt habe (vgl. Akten SEM A14/17 F25).
6.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und der Beschwerdeführerin teilweise zwar durchaus eine gewisse
Substanz aufweisen, die auf möglicherweise Erlebtes schliessen lässt.
Auch trifft zu, dass sie etliche Geschehnisse deckungsgleich schildern. Un-
ter Berücksichtigung der vorstehenden Ungereimtheiten und Widersprüche
drängt sich gleichwohl der Schluss auf, dass sich die Umstände, die zur
Flucht der Familie aus dem Irak geführt haben, anders zugetragen haben
müssen, als von ihnen vorgebracht.
D-3001/2018
Seite 15
6.9 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft zu machen, dass sie von ihren Familienangehörigen im Irak verfolgt
werden. Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, aus den Akten würden sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. So-
dann herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Autonomen Region Kurdistan in deren vier Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grund-
sätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine indivi-
D-3001/2018
Seite 16
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten eigenen
Angaben zufolge bis zur Ausreise immer in E._______ gelebt. Auch ihre
Eltern, ihre Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte würden dort
leben. Die vorgebrachte Bedrohungslage seitens der Familienangehörigen
könne nicht geglaubt werden. Lehre und Rechtsprechung würden sich auf
den Standpunkt stellen, dass unglaubhafte Angaben einer gesuchstellen-
den Person deren Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermöge, so-
fern die asylsuchende Person dadurch eine sinnvolle Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse verhindere. Entsprechend hätten sie die
Folgen ihrer unglaubhaften Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, dass sie bei der Rückkehr in den
Irak auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen könnten, das
sie bei der Wiedereingliederung in ihr Heimatland und die Gesellschaft un-
terstützen und ihnen zur Not einen gesicherten Wohnraum bieten könne.
Darüber hinaus würden sie eigenen Angaben zufolge nach wie vor über
Wohneigentum in E._______ verfügen, auch wenn das Haus aktuell von
einem Familienmitglied bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe als
(…) und als (…) gearbeitet. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass
die Familie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Es könne deshalb
angenommen werden, dass er bei der Rückkehr weiterhin in der Lage sein
werde, selbständig für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen.
Hinsichtlich des Kindswohls sei festzustellen, dass die Kinder erst seit rund
zweieinhalb Jahren in der Schweiz leben würden. Die Kindheit sowie den
grössten Teil ihrer Jugend hätten sie im Irak verbracht. Demzufolge sei
nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr sei an-
zunehmen, dass sie im Irak kulturell, sprachlich, sozial und schulisch weit-
aus stärker verankert seien als in der Schweiz. Folglich sei der Vollzug der
Wegweisung auch unter dem Aspekt der Kinderrechtskonvention als zu-
mutbar anzusehen. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden bei guter
Gesundheit. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
8.2.2 In der Beschwerde wurde festgehalten, nach dem Unabhängigkeits-
referendum sei der Luftraum des autonomen Gebiets gesperrt worden und
es seien drei Grenzübergänge zum Nordirak geschlossen worden. Die tür-
kische Armee habe eine Grossoperation direkt am Grenzgebiet begonnen,
die irakische Armee sei in Kirkuk einmarschiert, was Folgen auch hinsicht-
lich der finanziellen Unabhängigkeit der Region habe. Der Präsident des
autonomen Kurdengebiets habe seinen Rücktritt erklärt. Es könnte sich der
Nordirak, bis vor wenigen Wochen noch der sicherste Teil des Iraks, zu
D-3001/2018
Seite 17
einem Unruheherd für die ganze Region verwandeln. Gelder aus Bagdad
blieben zudem aus, und es könnten die Löhne von Staatsangestellten nicht
mehr bezahlt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Si-
tuation im Kurdengebiet politisch dramatisch instabil sei und keine Weg-
weisung in dieses Gebiet erfolgen könne. Dies müsse besonders für Fami-
lien mit Kindern gelten. Es sei etwa auch zu berücksichtigen, dass die po-
litische Instabilität dazu geführt habe, dass sich die Situation auch hinsicht-
lich dem Funktionieren der Verwaltung verschlechtert habe, was Auswir-
kungen auf die allgemeine Sicherheitslage, aber mit Sicherheit auch auf
das Funktionieren des Schulsystems habe. Es könne daher nicht von be-
sonders begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Im Gegenteil
sei zu befürchten, dass die Familie und insbesondere die Kinder an Leib
und Leben gefährdet wären und dass darüber hinaus auch kein Schulbe-
such der Kinder gewährleistet wäre. Demgegenüber stehe eine eindrückli-
che Integrationsleistung der Kinder, vor allem des älteren Sohnes
C._______, der bereits die (…) Klasse besuche. Es seien denn auch die
Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern gewesen, die sich für die Fa-
milie in diesem Asylverfahren hätten einsetzen wollen. Die Klasse von
C._______ habe ein Schreiben verfasst. Es würden die Zeilen der Mitschü-
lerinnen und Mitschüler zeigen, wie sehr C._______ in der Schweiz ange-
kommen sei, wie er sich in den zwei Jahren integriert habe, wie ihm die
Schweiz Heimat geworden sei und wie viele Freunde er gewonnen habe.
Es sei für die Klasse unvorstellbar, dass C._______ die Schweiz und seine
Mitschülerinnen und Mitschüler verlassen müsse. Für C._______, der in-
zwischen (…) Jahre alt sei, sei nicht zumutbar, das Land zu verlassen, das
ihm Heimat geworden sei, und wieder zurückzukehren in sein Herkunfts-
land, in welchem die Situation politisch instabil und gefährlich sei, in wel-
chem es kein funktionierendes Schulsystem gebe und in welchem er keine
Zukunft habe. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass die Beschwerdefüh-
rerin psychisch beeinträchtigt sei. Sie habe einen (…) erlitten und habe
sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Ein ausführlicher Arztbe-
richt werde nachgereicht, sobald dieser vorliege. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass die Wegweisung ihre psychischen Probleme deutlich
verstärken würde, und es wäre darüber hinaus die notwendige medizini-
sche Versorgung in der Heimat nicht gewährleistet.
8.2.3 In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2018 verwiesen die Beschwerdeführen-
den auf die Unterschriftensammlung, welche zwei Mütter von Kindern, wel-
che gemeinsam mit C._______ die Schule besuchen würden, initiiert hät-
ten. Diese Welle an Solidarität sei Ausdruck einer sehr raschen Integration
D-3001/2018
Seite 18
der Familie. Die Kinder hätten hier Wurzeln geschlagen und Freunde ge-
funden. Auch würden die Mütter beschreiben, wie sehr C._______ unter
den Erlebnissen im Irak und auf der Flucht gelitten habe, und dass befürch-
tet werden müsse, eine Wegweisung aus der Schweiz würde für ihn eine
grosse Traumatisierung bedeuten.
8.2.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen ver-
wies es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
D-3001/2018
Seite 19
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Gebiet der KRG (Region des „Kurdistan Regional Govern-
ment“) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des
BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil
E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil D-4695/2018 vom 8. März
2019 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum rest-
lichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zu-
mutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis
wurde im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es
wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der KRG-Region – das be-
treffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil,
Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebil-
det – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung
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Seite 20
ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Refe-
rendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Un-
abhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – beson-
deres Gewicht beizumessen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5; vgl. auch Urteil des
BVGer D-4695/2018 vom 8. März 2019 E. 7.5.2 m.H.).
8.4.3 Wie im Asylpunkt festgestellt, ist unglaubhaft, dass der Beschwerde-
führer und die Beschwerdeführerin durch Familienmitglieder verfolgt wer-
den. Es kann demnach vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere führte diese zu Recht aus,
dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer unglaubhaften Sachver-
haltsvorbringen zu tragen hätten. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen, auf deren Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr zählen können.
Insgesamt darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dank
seiner Berufserfahrung als (…) und (…) und der Unterstützung des gesam-
ten sozialen Umfelds wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz wird auf-
bauen können.
8.4.4 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene ein ärztliches
Zeugnis ihres Hausarztes vom (…) 2018 ein. Daraus geht hervor, dass sie
tags zuvor wegen eines (…) im Kantonsspital habe behandelt werden müs-
sen. Sie befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und sei
massiv depressiv mit zusätzlichen somato-psychischen Befunden. Die be-
reits früher eingeleitete antidepressive Therapie bei zusätzlicher posttrau-
matischer Belastungsstörung habe daher mit zusätzlichen entspannenden
Medikamenten erweitert werden müssen. Der in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellte ausführliche Arztbericht ist bis heute beim Gericht nicht ein-
gegangen. Es ist deshalb unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG davon auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme entgegenstehen. Im
Übrigen bestehen nach dem bereits Gesagten begünstigende individuelle
Faktoren, welche den Malus einer allenfalls noch bestehenden gesundheit-
lichen Beeinträchtigung aufzuwiegen vermögen. Auch ist von einer adä-
quaten Behandelbarkeit im Nordirak auszugehen, selbst wenn aufgrund ei-
nes Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl in-
D-3001/2018
Seite 21
tern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Ver-
gleich zur Schweiz zu rechnen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die
Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist.
Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangs-
phase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen
(vgl. Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8-10.8.2).
8.4.5 Das Kindswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig
zu gewichten. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei
der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen,
stark von der Familie geprägten Alter befindet, oder ob es sich bei der asyl-
suchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen
handelt. Bei einem adoleszenten Kind ist abzuwägen, wie intensiv und prä-
gend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist,
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.).
Vorliegend kann im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der
Kinder in der Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des
Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Die Kinder C._______ und
D._______ sind (…) und (…) Jahre alt und halten sich seit knapp dreiein-
halb Jahren in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint.
Sie besuchen hier die Schule und sind laut Beschwerde, dem in den vo-
rinstanzlichen Akten liegenden Schreiben der Klassenkameraden von
C._______ sowie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der
Anwohner der Gemeinde M._______ (inklusive Unterschriftensammlung)
sehr gut integriert. Es bestehen somit zweifellos soziale Bindungen aus-
serhalb der Kernfamilie. Aufgrund ihres Alters sind die Kinder jedoch noch
in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Auch in Berücksichtigung der ein-
gereichten Beweismittel ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwur-
zelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rück-
kehr in den Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindeswohls schlechter-
dings unzumutbar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak sind
die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der kurdischen Sprache
vertraut, so dass ihnen eine Reintegration und das Schliessen neuer
Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte. Es ist ihnen
grundsätzlich zuzumuten, mit der Familie in den Nordirak zurückzureisen.
Die Tatsache alleine, dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schwei-
zerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen gibt, vermag an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sodann gilt in der
D-3001/2018
Seite 22
KRG die allgemeine Schulpflicht, und es ist Sache der Eltern, dafür zu sor-
gen, dass die Kinder eine Schule besuchen können.
8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar.
8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Mai
2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither in
relevanter Weise verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erach-
ten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Indessen
lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu-
verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 2100.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuer-
zuschlag) zuzusprechen.
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Seite 23
Dispositiv nächste Seite)
D-3001/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin,
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 2100.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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