B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-300/2015
law/bah
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2014 bei der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft), Sri Lanka, um
die Erteilung eines humanitären Visums. Zur Stützung des Gesuchs reichte
er eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) vom 30. August 1999 ein. Die Botschaft wies das Gesuch am
29. September 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
damaligen BFM Einsprache gegen den Visumentscheid.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 – eröffnet am 8. Dezem-
ber 2014 – wies das BFM die Einsprache vom 30. September 2014 ab. Die
Verfahrenskosten wurden auf Fr. 150.– festgelegt und dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
D.
Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem
Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. Dezember 2014 (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2014; Bundesver-
waltungsgericht: 15. Januar 2015).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM beziehungsweise des vorma-
ligen BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In die-
ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums und eines Vi-
sums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum. Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums
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den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung
{EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert
durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013];
BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betref-
fende Mitgliedstaat kann unter anderem von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist, dass
Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei
den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die
Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären
Gründen und mit Zustimmung des BFM (beziehungsweise heute des SEM)
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober
2012). Sobald sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus hu-
manitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylge-
such einreichen. Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann
erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
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Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen
sind beim Visumverfahren aus humanitären Gründen restriktiver (vgl. Wei-
sung des BFM Nr. 322.126, "Visumantrag aus humanitären Gründen", vom
25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom
28. September 2012]) als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus
dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend er-
teilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren)
werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hin-
gewiesen (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.).
Der unbestimmte Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch poten-
tiell mehr Sachverhalte, als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland
der Fall war. Anders als bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die
konkrete individuelle Gefährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG geknüpft, weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl
Gefährdungen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter
andere völkerrechtliche Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw.
Art. 3 EMRK), erfasst werden können. Zentraler Aspekt der Gefährdungs-
beurteilung ist einzig der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Ein-
griff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben.
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die
Botschaft habe das Visum in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden
seien. Eine Einreise im Rahmen eines humanitären Visums könne nur er-
folgen, wenn offensichtlich davon auszugehen sei, dass die ersuchende
Person in der Heimat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
bedroht sei. Die Person müsse sich in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller
die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben belegen kön-
nen (Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014). Die Angehörigen der Sicher-
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heitskräfte, die den Beschwerdeführer vor vier Monaten an seinem Arbeits-
platz aufgesucht, befragt und Geld verlangt hätten, hätten weder einen wei-
teren Besuch angekündigt noch einen Betrag festgelegt. Sie seien auch
nicht wiedergekommen. Eine unmittelbare Gefährdung habe er nicht nach-
vollziehbar begründen können. Es sei nicht nachgewiesen, dass für ihn
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben be-
stehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder
einen unerträglichen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Er-
teilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe –
wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt – die Erteilung eines humani-
tären Visums nur vor, wenn jemand in unmittelbarer Lebensgefahr sei (Ur-
teil D-1458/2010 vom 9. März 2014). Für den Beschwerdeführer liege keine
besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache, womit die Voraussetzungen zur Erteilung eines humani-
tären Visums nicht erfüllt seien. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die
Bedingungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt
seien, da der Beschwerdeführer beabsichtige, dauerhaft in der Schweiz zu
verbleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums sei damit
nicht gewährleistet.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer
in der Einsprache gemachten Ausführungen seien vom BFM nicht berück-
sichtigt worden. Nebst der Bedrohung durch die staatlichen Sicherheits-
kräfte und unbekannte Gruppierungen leide er physisch und psychisch. Er
stehe unter grossem Stress, da er jederzeit festgenommen und verschleppt
werden könne. Aufgrund seiner zurückliegenden Inhaftierung und seines
familiären Hintergrundes sei er registriert. Auch sein Bruder werde bedroht.
Er werde seit langem bedroht und die Bedrohung habe in der letzten Zeit
zugenommen. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Haus in B._______
zu verlassen; vor etwa vier Monaten seien einige Armeeangehörige ge-
kommen und hätten von ihm Geld verlangt, damit er nicht festgenommen
werde. Nachdem er weggezogen sei, seien die Hausbewohner nach ihm
gefragt worden. Auch an seinem früheren Arbeitsort sei nach ihm gesucht
worden. Vor zwei Wochen seien einige Personen dorthin gekommen, wo
er jetzt lebe, und hätten sich erkundigt, ob dort jemand lebe, auf den seine
Beschreibung passe. Seither lebe er in grosser Angst. Wenn man ihn finde,
werde er sicherlich mitgenommen, da er die von ihm geforderte Summe
nicht bezahlen könne. Er könne nirgends Beschwerde einreichen, da ihn
dies noch mehr gefährden würde.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ein sri-lankischer Staatsangehöriger und un-
terliegt demnach der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom
BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich
keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach seine Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor
Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Be-
schwerdeführer um Schutz vor ihm in Sri Lanka drohender Gefahr ersucht,
ist anzunehmen, er würde auch nach Ablauf eines Schengen-Visums in der
Schweiz verbleiben. In der Beschwerde wird denn auch sinngemäss aus-
schliesslich gerügt, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen verweigert.
6.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom IKRK in den Mo-
naten Februar und März 1999 mehrmals auf einer Polizeistation besucht,
auf der er festgehalten wurde. Seinen Angaben gemäss habe er sich an-
schliessend im C._______-Gefängnis befunden, aus dem er im Juni 1999
entlassen worden sei. Aufgrund des Verdachts, den LTTE ("Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam") zuzugehören, sei er fünf Monate lang festgehalten
worden. Im Jahr 2000 sei er von einem Gericht zufolge Nichtzutreffens die-
ses Verdachts freigesprochen worden. Seither werde er von Angehörigen
der Sicherheitskräfte überwacht, bedroht und erpresst. Aufgrund der Akten
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebt, weshalb die von ihm ge-
nannten jahrelangen Nachstellungen durch Sicherheitskräfte zwecks Geld-
beschaffung nicht zu überzeugen vermögen. Er sagte gegenüber der Bot-
schaft aus, letztmals vier Monate vor Stellung des Visumantrags kontaktiert
worden zu sein. Die Leute, die ihn aufgesucht hätten, hätten indessen we-
der eine Geldsumme genannt, die sie hätten erhalten wollen, noch eine
Frist gesetzt, innerhalb derer das Geld zu beschaffen sei. Angesichts der
über 15 Jahre zurückliegenden Inhaftierung des Beschwerdeführers ist
verständlich, dass er seine Lage angesichts der nach wie vor unsicheren
allgemeinen Situation in Sri Lanka subjektiv als bedrohlich empfindet, je-
doch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom
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BFM zutreffend erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer beson-
deren Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz
zwingend erforderlich machen würde.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ertei-
lung eines Einreisevisums verneint und die Einsprache vom 30. September
2014 abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in Colombo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: