B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3002/2014
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
D-3002/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am
1. August 2004 und suchte am 23. August 2004 in der Schweiz zum ers-
ten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das
BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfüg-
te die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November
2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter am 7. Ja-
nuar 2009 schriftlich ein zweites Asylgesuch ein und beantragte unter an-
derem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3370/2009 vom
28. Mai 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzli-
che Verfügung vom 15. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.d Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.e Mit Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
9. Juli 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
D-3002/2014
Seite 3
C.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Ur-
teil vom 7. Januar 2014 (Nr. 58802/12) fest, dass eine Ausschaffung des
Beschwerdeführers in den Sudan Art. 3 EMRK verletzen würde. Dieses
Urteil erwuchs am 7. April 2014 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR
an den Rechtsvertreter vom 11. April 2014).
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012 sei aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im
neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM sei
jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde
sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmass-
nahmen Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. S. 8 derselben).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil
D-2540/2014 vom 28. Mai 2014 gut. Das Urteil D-3648/2012 vom 6. Au-
gust 2012 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder auf-
genommen. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und angeord-
net, dass der im Verfahren D-3648/2012 geleistete Kostenvorschuss dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten sei. Dem Beschwerdeführer wurde
für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.60 zu-
gesprochen.
F.
Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM in dem unter der Verfahrens-
nummer D-3002/2014 wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2014 mit, es
verzichte ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das
D-3002/2014
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2014
von dieser Mitteilung in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3002/2014
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Revisionsgesuch wurde hinsichtlich eines neuen Beschwerdeent-
scheids in der Hauptsache die Anerkennung des Beschwerdeführers als
Flüchtling und die vorläufige Aufnahme aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe beantragt. Begründet wurde dies mit der Feststellung des EGMR,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund sei-
ner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz einem "real risk" von Folter
ausgesetzt. Seine exilpolitischen Aktivitäten hätten ihn ausreichend expo-
niert, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf ihn zu
lenken. Der EGMR habe dabei Bezug auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2013/21 genommen. Vorliegender Fall sei
mit dem im Grundsatzurteil beurteilten vergleichbar. Der Beschwerdefüh-
rer habe gemäss rechtskräftiger Einschätzung des EGMR stichhaltige
Gründe für seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Sudan allein ge-
stützt auf sein politisches Engagement in der Schweiz dargelegt und so-
mit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht.
4.2 Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009
wurde im Wesentlichen mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begründet.
Er brachte vor, aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity
(S.L.M/U) zu sein und als solches regelmässig an Veranstaltungen teilge-
D-3002/2014
Seite 6
nommen zu haben, die von den sich in der Schweiz befindenden
S.L.M/U-Mitgliedern organisiert worden seien. Zudem sei er Mitglied des
im April 2006 gegründeten Vereins Darfur Friedens- und Entwicklungs-
zentrum (DFEZ) geworden. Als dessen Mitglied habe er an exilpolitischen
Aktivitäten teilgenommen. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde er auf-
grund seines Profils die Aufmerksamkeit der sudanesischen Sicherheits-
behörden auf sich ziehen. Da er aus Darfur stamme, sich seit Jahren für
die entrechteten Menschen aus dieser Region einsetze, im Ausland um
Asyl ersucht habe, sich seit Jahren ausser Landes befinde und ein akti-
ves Mitglied bei der S.L.M/U und dem DFEZ sei, bestehe eine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr einer sehr ho-
hen Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] E. 6.1 S. 10;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren
Hinweisen).
5.2 Der EGMR hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Januar 2014
festgestellt, der Beschwerdeführer sei während mehreren Jahren Mitglied
der S.L.M/U gewesen; seine Aktivitäten hätten mit der Zeit an Bedeutung
gewonnen, was durch seine Ernennung zum Menschenrechtsverantwort-
lichen innerhalb der S.L.M/U und seine Teilnahme an internationalen Sit-
zungen aufzeige. Er könne den sudanesischen Behörden bekannt sein,
da diese die Mitglieder seiner Bewegung überwachten. Gemäss dem
D-3002/2014
Seite 7
EGMR liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in
den Sudan aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits am Flughafen
verhaftet, verhört und gefoltert werde (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Janu-
ar 2014 S. 14 ff.).
5.3 Der EGMR ist, wie vorstehend ausgeführt, zum Schluss gelangt, es
bestünden stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür, dass das su-
danesische Regime auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden
ist. Diese Feststellung ist für die schweizerischen Asylbehörden bindend.
Da somit davon auszugehen ist, es bestehe eine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz
vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert worden
ist, besteht hinreichender Anlass zur Annahme, er habe bei der Rückkehr
in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen
Regimes zu rechnen. Gemäss Auffassung des EGMR genügen seine vor-
gebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, um eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. Da sich die Gefahr der
Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zei-
gen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, ihm stünde
eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Er erfüllt somit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings einzig auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewäh-
rung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 sind aufzuheben. Das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufol-
ge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos
wird.
D-3002/2014
Seite 8
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen; damit
wird auch der Antrag, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, gegenstandslos. Die durch die
Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 entstandenen Kosten
wurden bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens D-2540/2014 voll-
umfänglich entschädigt. Im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 wurde für
den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3002/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: