B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3003/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011
und gelangte nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Sudan über
Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 7. August 2013 um Asyl er-
suchte. Am 22. August 2013 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 12. November 2014 eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus dem Dorf B._______ in der Zoba C._______. Sie habe die
Schule in der (…) Klasse abgebrochen, um ihre Familie zu unterstützen.
Deshalb sei sie eines Tages von den eritreischen Behörden verhaftet wor-
den und habe eine Nacht in einem Gefängnis in D._______ verbringen
müssen. Von dort aus hätten sie die Behörden nach E._______ gebracht,
wo sie eine (…)monatige Haftstrafe habe absitzen müssen. Danach sei sie
zusätzlich zu (…) Monaten Haft im Gefängnis in F._______ verurteilt wor-
den. Nach der Haft sei sie direkt vom Gefängnis nach G._______ gebracht
worden, um eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Später sei sie in
H._______ stationiert gewesen. Während eines Diensturlaubs habe sie in
einer (…) gearbeitet. Mit dem Lohn habe sie ihre Familie unterstützt. Sie
habe zu wenig Geld gehabt, um wieder zu ihrer Einheit zurückkehren zu
können. Sie habe Angst vor einer weiteren Verhaftung gehabt, weshalb sie
sich zur Flucht entschlossen und Eritrea über H._______ illegal in Richtung
Sudan verlassen habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein sowie
Kopien der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 9. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren
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Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 11. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 hielt das SEM im Wesentlichen
an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 legte die Beschwerdeführerin ein Be-
weismittel (Bestätigung der Kreisverwaltung von B._______ mit deutscher
Übersetzung) ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Verfah-
rensstandanfrage einreichen. Am 6. April 2016 teilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerdeführerin mit, dass hinsichtlich des Erledigungszeitpunk-
tes des Beschwerdeverfahrens keine verbindlichen Angaben gemacht wer-
den könnten.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erkundigte sich die Beschwerdeführerin er-
neut nach dem Verfahrensstand. Am 11. August 2016 teilte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich im Länderkontext Erit-
rea zu koordinierende Fragen stellen würden, deren Beantwortung vorlie-
gend abgewartet werden müssten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Eventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewie-
senen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Im Übrigen würde eine wegen
Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden
mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Be-
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schwerdeführerin hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag betreffend den
Wegweisungsvollzugspunkt ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin ihre Desertion krass widersprüchlich geschildert
habe. So habe sie bei der ersten Befragung angegeben, zu wenig Geld
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gehabt zu haben, um nach der Beurlaubung nach Hause zu gehen, wäh-
rend sie in der Anhörung ausgeführt habe, dass sie den Urlaub in ihrem
Heimatdorf verbracht habe und zu wenig Geld für die Rückkehr in ihre Ein-
heit in H._______ gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen
habe die Beschwerdeführerin eine ausweichende Antwort gegeben, indem
sie behauptete, das erste Mal von ihrer Schwester gesprochen zu haben.
Es sei zudem unklar, weshalb sie aus Geldmangel nicht habe nach
H._______ zurückkehren können, gleichzeitig aber genau über H._______
in den Sudan ausgereist sein will. Zusätzlich erstaune, dass sie für die Aus-
reise nach H._______ gefahren sei, wo sie eigenen Angaben zufolge an
einem Kontrollposten von Soldaten ihrer Einheit angehalten worden sei,
und keine andere Reiseroute gewählt habe. Es erscheine daher höchst re-
alitätsfremd, dass sie sich tatsächlich freiwillig dieser Gefahr einer Verhaf-
tung ausgesetzt habe. Aufgrund dieser Aussagen, welche zudem nicht mit
der Logik des Handelns zu vereinbaren seien, könne ihre Desertion nicht
geglaubt werden. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Strecke von
H._______ bis nach I._______ lediglich sehr allgemein beschrieben und
stereotyp anmutende Aussagen zu Protokoll gegeben. Die Schilderung der
Ausreise entbehre jeglicher Präzisierung, die vernünftigerweise erwartet
werden könne, weshalb die illegale Ausreise somit nicht glaubhaft er-
scheine. Der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise den
Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die Frage, ob die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft
vorgebracht worden sei, offen gelassen werden könne, da die Ausreisemo-
tive nur für die Frage des Asyls von Bedeutung seien. Für die Frage der
Flüchtlingseigenschaft hingegen zähle einzig die drohende Verfolgung im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat. Es sei unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin aus Eritrea ausgereist sei und nicht etwa aus einem
Nachbarland stamme. Die Ausreise aus Eritrea sei nur zulässig, wenn die
Person über einen gültigen Reisepass mit Ausreisevisum verfüge. Der
Spielraum für ein Ausreisevisum sei sehr klein. Aufgrund ihres Alters hätte
die Beschwerdeführerin keine Chance auf ein Ausreisevisum gehabt. Da-
her stehe mit grösster Wahrscheinlichkeit fest, dass sie unerlaubt ausge-
reist sei und dies unabhängig davon, ob die Schilderungen der Ausreise
substanziiert gewesen seien oder nicht. Sie habe demnach die unbewilligte
Ausreise glaubhaft gemacht.
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4.3 Seine Vernehmlassung begründete das SEM im Wesentlichen damit,
dass es keine generelle Annahme subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund
einer Ausreise bei Asylsuchenden aus Eritrea gebe. Auch wenn eritreische
Ausreisevisa nur sehr restriktiv ausgestellt würden, lasse dies nicht auto-
matisch auf eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin schliessen. Die
Beweislast werde in diesem Zusammenhang nicht umgekehrt. Es obliege
der Beschwerdeführerin, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Die
illegale Ausreise der Beschwerdeführerin erscheine aufgrund der realitäts-
fremden und widersprüchlichen Ausführungen, welche zudem sehr unsub-
stanziiert ausgefallen seien, als nicht glaubhaft. Somit seien die Vorausset-
zungen für das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen auf-
grund einer illegalen Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt. Da auch die geltend
gemachte Desertion als unglaubhaft erachtet werden könne, was im Übri-
gen nicht mit Beschwerde angefochten worden sei, erfülle die Beschwer-
deführerin weder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch würden
ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
EMRK drohen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzu-
lässig einzustufen.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass
sie die Ausreiseumstände sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Ein strikter
Beweis sei im Asylverfahren nicht erforderlich. Sei eine legale Ausreise
derart unwahrscheinlich wie bei einer Ausreise aus Eritrea im wehrdienst-
fähigen Alter, müsse dem mit einer Herabsetzung der Anforderungen an
die Glaubhaftmachung Rechnung getragen werden. Insgesamt sei somit
davon auszugehen, dass sie Eritrea unbewilligt verlassen habe, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.
5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bis-
herige Eritrea-Praxis, wonach bei einer illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Be-
strafung auszugehen sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine
illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
D-3003/2015
Seite 8
5.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift im
Wesentlichen darauf, darzulegen, dass ihr infolge der illegalen Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Weitere Gründe
wurden nicht vorgebracht. Vor dem Hintergrund der aktualisierten Recht-
sprechung erübrigt sich eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der
geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, da selbst
bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, die das politi-
sche Profil der Beschwerdeführerin schärfen würden, zu verneinen sind.
Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, vor ihrer Ausreise ins Visier
der eritreischen Behörden geraten zu sein. Die angeblichen Behördenkon-
takte (vgl. act. A28/20 F51 f., F83 ff.), die Haft (a.a.O. F90, F97 ff.) als auch
die Zeit nach der Freilassung (a.a.O. F102 ff.) wurden jedoch derart ober-
flächlich wiedergegeben, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt
worden ist, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt.
Ferner ist bezüglich des Militärdiensts auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demnach sind den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin den eritre-
ischen Behörden als missliebige Person aufgefallen sein könnte. Es bleibt
nochmals festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
An dieser Einschätzung vermag auch das als Beweismittel eingereichte
Schreiben nichts zu ändern, welchem ohnehin nur ein beschränkter Be-
weiswert zukommt, zumal es handschriftlich verfasst wurde und bloss in
Kopie vorliegt.
Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 18. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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