B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3004/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Ehemann B._______, geboren (…),
und deren Kind C._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch M. Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern), in Kosovo geborene Angehö-
rige der serbischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ im Zen-
tralkosovo, eigenen Angaben zufolge Kosovo (…) (…) verliessen, (…)
am (…) illegal in die Schweiz gelangten und am 30. September 2011
im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nach-
suchten,
dass sie am 14. Oktober 2011 im EVZ zum Reiseweg und zu ihren
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 23. Februar 2012 in
Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asyl-
gründen im Besonderen angehört wurden,
dass am (…) C._______ geboren wurde,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführ-
ten, seit dem Krieg hätten sie Probleme in Kosovo gehabt,
dass ihnen ihre (…) Kühe gestohlen worden seien und der Stall in
Brand gesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer einmal auf dem Feld von Albanern bedroht
worden sei, wobei er aufgrund ihrer Handbewegungen und Grimassen
verstanden habe, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiterhin
das Land bestellen würde,
dass einmal auf ihr Haus geschossen worden sei,
dass sie die Vorfälle der Polizei nicht gemeldet hätten, zumal dort nur
Albaner arbeiten würden,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Pro-
tokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am 7. Mai 2012 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht,
dass die Beschwerdeführenden Bedrohungen durch private Drittperso-
nen geltend gemacht hätten,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass generell der Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
lende Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe
und gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen neuen kosovari-
schen Verfassung auch nach dem Statuswechsel eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei,
dass in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missio-
nen bestehen würden, die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete
EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter
deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens ge-
führt werde,
dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Straf-
vollzugsbeamte umfasse, die internationalen Sicherheitskräfte sowie
die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantieren würden und weitge-
hend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu
schützen,
dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren
und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen
aufgenommen würden,
dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende
Rechte zugestehe,
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dass demnach in casu keine Gründe dafür vorliegen würden, dass in
Kosovo keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutz-
gewährung bestehe, und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er-
geben würden, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwer-
deführenden nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden offen-
sichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wä-
ren, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen der erwähnten Drittperso-
nen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Mass-
nahmen zu treffen,
dass demnach davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hät-
ten objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden,
dass das Absehen der Beschwerdeführenden von solchen Schritten zu
ihrem Schutz jedenfalls nicht den Behörden angelastet werden könne
und es zudem keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu gewähren,
dass folglich vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt
werden könne,
dass aufgrund dieser Überlegungen die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Übergriffe Dritter praxisgemäss nicht zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls
führten,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
der Beschwerdeführenden vertieft einzugehen, indes festzuhalten sei,
dass mangels Substanziierung erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
ihrer Vorbringen bestehen würden,
dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, die
geltend gemachten Übergriffe zeitlich überhaupt einzuordnen und da-
rüber hinaus ihre Schilderungen zu den einzelnen Vorfällen wenig de-
tailliert und differenziert ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in Kosovo die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht auszu-
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schliessen sei und demnach eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel
als unzumutbar erachtet werde, mit Ausnahme von Serben mit letztem
Wohnsitz in Norden Kosovos,
dass aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien beste-
he, zumal gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler
Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten,
dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme dieser Aufent-
haltsalternative klarerweise zuzumuten sei, zumal sämtliche Verwand-
ten des Beschwerdeführers, (…), in Serbien leben würden, während er
in Kosovo über keine Familienangehörige verfüge,
dass (…) Beschwerdeführerin (…) diverse Verwandte (…) im
serbischen E._______ und F._______,
dass zudem gemäss den Akten die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit ihrer Schwangerschaft vor der Ausreise regelmässig zu
ärztlichen Kontrollen nach F._______ gefahren und der Heiratsurkunde
zu entnehmen sei, dass die Ehe der Beschwerdeführenden (…) eben-
falls dort geschlossen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich serbische Reisepapiere
besitzen würden und somit Staatsangehörige von Serbien seien,
dass damit die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden
zu Serbien aktenkundig seien,
dass im Zusammenhang mit dem im (…) geborenen Kind der Be-
schwerdeführenden die Gerichtspraxis zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug in Bezug auf das Kindeswohl insbesondere den Aspekt
der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als
gewichtigen Faktor werte,
dass dem neugeborenen Kind aufgrund seines kurzen Daseins noch
keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz zugespro-
chen werden könne, die einer Rückkehr in den Heimatstaat im Weg
stehen dürfte,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 4. Juni (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragen liessen,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Juni 2012 mitteilte, die
Beschwerdeführerin befinde sich wegen erlittener (…) in (…) Behand-
lung bei Dr. med. G._______,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Ju-
ni 2012 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihnen Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Juni 2012 setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, dass die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant seien
und im Übrigen mangels genügender Substanziierung erhebliche Zweifel
an ihnen bestehen würden,
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den
Vollzug der Wegweisung nach Serbien als gegeben erachtet und diese
Zufluchtsalternative als zumutbar qualifiziert haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass sie sich im Wesentlichen auf die Schilderung der Situation der
serbischen Minderheit in Kosovo beschränken würden und mithin als
unbehelflich zu qualifizieren sein dürften,
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dass darüber hinaus erstmals geltend gemacht werde, die Beschwer-
deführenden würden in der Schweiz wegen erlittener (…) in (…) Be-
handlung stehen, wobei ein Bericht eines Psychiaters in Aussicht ge-
stellt worden sei beziehungsweise der Rechtsvertreter bestätigt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich beim erwähnten Arzt
in Behandlung befinde,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Schwangerschaft
bereits vor der Ausreise regelmässig in ärztliche Kontrolle nach Ser-
bien begeben habe und sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach
Serbien erforderlichenfalls auch dort psychiatrisch behandeln lassen
könnte,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein
dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch
abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 23. Juni 2012 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen, im Übrigen mangels genügender Substanziie-
rung erhebliche Zweifel an ihnen bestehen und den Beschwerdeführen-
den der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutref-
fend erweisen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2012 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der
Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant erweisen und
im Übrigen erhebliche Zweifel an ihnen bestehen,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Vollzug der aus Lepi-
na im Zentralkosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin er-
scheine nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos
weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne,
dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge festzustellen ist, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
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tuation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse,
dass der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
BVGE 2010/41) und dasselbe auch für die serbische Enklave im
Norden Kosovos gilt,
dass nachstehend demnach zu prüfen ist, ob für die Beschwerde-
führenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Ser-
bien besteht,
dass im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvollzugs von
asylsuchenden Personen serbischer Ethnie aus Kosovo nach Serbien bei
der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit höhere Anforde-
rungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-45/2009 vom 17. August 2010),
dass im Rahmen der Prüfung, ob die Person aus individuellen Gründen
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, die gemäss der wei-
terhin zu beachtenden Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten
Kriterien zu berücksichtigen sind, welche die Sicherung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums, den Bezug zum möglichen Zufluchtsort und die
soziale Integration betreffen (vgl. D-45/2009 a.a.O. E. 7.3.3),
dass diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. oben), welche sich nach einer Überprü-
fung als zutreffend erweisen,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführen-
den verfügten in Serbien über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz
– (…) –, das sie nach ihrer Rückkehr nutzen können,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz (Ausbil-
dung) abgeschlossen hat und in der Folge (…) tätig war, während die Be-
schwerdeführerin über eine (…) Schulbildung verfügt und sich im (…) be-
tätigte,
dass die Beschwerdeführenden somit über ausreichende schulische
Grundlagen und berufliche Erfahrungen verfügen, welche es ihnen er-
möglichen sollten, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen,
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dass sich die Beschwerdeführerin notwendigenfalls auch in Serbien psy-
chiatrisch behandeln lassen könnte,
dass dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung zusammen mit den
Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen wird,
dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden würden im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges nach Serbien daher auch in Berück-
sichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden zu beja-
hen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 23. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: