B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3004/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG / Al / AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
D-3004/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Autonome Region Tibet (ART), stammender Tibeter, wo er von
Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe, suchte
am 16. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nach. Dort fand am 3. März 2015 eine erste Befragung
durch das Staatssekretariat statt (sogenannte Befragung zur Person, BzP;
act. […]). Am 1. April 2015 wurde er durch das SEM angehört (Anhörung;
act. […]). Dabei wurden ihm insbesondere auch länderspezifische Fragen
gestellt, wobei das Schwergewicht nicht auf genaues Länderwissen, son-
dern auf die Überprüfung der Plausibilität seiner Antworten unter Berück-
sichtigung der von ihm geltend gemachten Lebensumstände in Tibet gelegt
wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
(…) bis (…) Personen aus seinem Dorf hätten beabsichtigt, am 6. Juli
2014, dem Geburtstag des Dalai Lama, auf dem Berg G._______, auch
G._______ genannt, eine Feier durchzuführen. Da es aber dort früher im-
mer Probleme mit den Chinesen gegeben habe, hätten sie stattdessen
eine Sangsöl-Zeremonie auf dem Dorfplatz durchgeführt. Doch die Chine-
sen hätten sie aufgefordert, die Zeremonie abzubrechen. H._______ habe
die Chinesen noch um ihre Fortsetzung ersucht. Die Polizisten hätten dies
jedoch verboten. Daraufhin sei es zum Streit mit den Chinesen gekommen.
Als die Polizei versucht habe, H._______ zu verhaften, habe der Be-
schwerdeführer zusammen mit den ungefähr zehn Protestierenden geru-
fen, dass er freigelassen werden solle. Die (…) bis (…) beziehungsweise
(…) bis (…) anwesenden Polizisten hätten auf die Demonstranten einge-
schlagen. Nach kurzer Zeit seien (…) bis (…) Militärlastwagen beziehungs-
weise viele Polizisten auf Lastwagen eingetroffen und es sei zu Auseinan-
dersetzungen gekommen, wobei alle in verschiedene Richtungen geflüch-
tet seien. Viele seien geschlagen und verhaftet worden. Er sei in Richtung
G._______ gerannt und habe sich dort einige Stunden versteckt gehalten.
Am Nachmittag beziehungsweise Abend sei er nachhause gegangen. Sein
Vater habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht. Da seine Mutter im Jahr
2008 und sein Onkel väterlicherseits im Jahr 1989 verhaftet worden seien,
sei seine Familie von den Chinesen stark beobachtet worden. Sein Vater
habe ihm gesagt, dass er in Lebensgefahr sei, woraufhin er noch am sel-
ben Abend die Ausreise angetreten habe.
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Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 6. Juli 2014 mit dem Auto von
B._______ nach I._______ und weiter mit einem Lastwagen nach
J._______ gefahren. Von dort aus habe er zu Fuss die (...) Grenze illegal
passiert und dann die Reise per Bus fortgesetzt. In K._______ habe er
sieben Monate auf die Ausstellung der Reisepapiere warten müssen, bis
er im Februar 2015 auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land weiter-
gereist und per Bus zum EVZ F._______ gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 stellte das
Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwang im
Unterlassungsfall – bis zum 4. Juni 2015 zu verlassen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen den Anforderungen
von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Es bestünden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erheb-
liche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Seine
diesbezüglichen Angaben seien nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig o-
der realitätsfremd gewesen. Insbesondere habe er bei der BzP und der
Anhörung zwar über rudimentäre Länderkenntnisse verfügt. Diese gingen
aber nicht über allgemein Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, dass er sich auf diese tibetischen Asylsuchenden häufig
gestellten Fragen in Voraussicht vorbereitet habe. Dies werde auch
dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Anhörung plötzlich in der Lage
gewesen sei, ein paar – offensichtlich auswendig gelernte – Sachen auf
Chinesisch zu sagen, während er bei der BzP explizit erklärt habe, dass er
diese Sprache nicht spreche. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche
würden nicht greifen. Seine Angaben zum Besuch der Schule in Tibet seien
teilweise tatsachenwidrig, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Er
habe nicht einmal die Währung seiner angeblichen Heimat korrekt zu nen-
nen vermögen, obwohl er als (…) tätig gewesen sein wolle und Holz ein-
gekauft sowie Ware verkauft habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den
Namen der Behörde zu nennen, bei der er seine Identitätskarte beantragt
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und erhalten habe. Obwohl sein Vater oft Radio gehört habe, habe er kei-
nen einzigen Radiosender zu nennen vermocht. Seine Schilderungen sei-
nes Alltagslebens und seiner Freizeit seien sowohl stereotyp als auch nicht
nachvollziehbar gewesen und entsprächen nicht den Lebensgewohnheiten
in der ART. Somit sei nicht glaubhaft, dass er lediglich gearbeitet und mit
seinen Freunden in einem Verein gesungen und Rundgänge gemacht ha-
ben wolle. Obwohl er grundlegende geographische Kenntnisse seiner Hei-
mat habe, handle es sich offensichtlich um Erlernbares, welches er – mit
zahlreichen Lücken – auswendig gelernt habe. Insgesamt habe er die ihm
gestellten Herkunfts- und Alltagsfragen ungenügend beantwortet, da er
über den realen Alltag in der ART nicht Bescheid wisse, weil er nie dort
gelebt habe. Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach
nicht in dem von ihm behaupteten Raum gelebt habe, werde den von ihm
geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch seine diesbezüg-
lich unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen bestätigt. So sei er
zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das Vorgefallene plausibel, detailliert
und anschaulich zu schildern, und habe somit nicht den Eindruck erweckt,
das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Dasselbe gelte für seine äusserst
widersprüchliche Schilderung seiner illegalen Ausreise Richtung
K._______, wobei er die illegale Grenzüberquerung stereotyp und allge-
mein dargelegt habe. Er sei auch nicht gewillt gewesen, über den weiteren
Reiseweg in die Schweiz irgendwelche Auskünfte zu geben. Deshalb sei
davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Rei-
sepapiere in die Schweiz gelangt sei. Damit würden sich die geltend ge-
machten Asyl- und Ausreisegründe als unglaubhaft erweisen.
In BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass
illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai
Lama zu unterstützen, somit Gefahr liefen, als separatistisch gesinnte Op-
positionelle zu gelten und bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in
einem flüchtlingsrechtlichen Ausmass befürchten müssten. Da die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Tibet bezie-
hungsweise der Volksrepublik China erfolgt und davon auszugehen sei,
dass er sich nie dort aufgehalten beziehungsweise nicht von dort ausge-
reist sei, komme die erwähnte Rechtsprechung in casu nicht zum Tragen
und lägen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Es sei ihm auch
nicht gelungen, die von ihm behauptete chinesische Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bleibe unbe-
kannt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich,
werde jedoch in die Volksrepublik China ausgeschlossen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es seien die Flüchtlingsei-
genschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgelt-
licher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG. Gleichzeitig wurden eine
Karte der Region L._______ von /maps, eine Schnellrecherche
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu
China/Tibet vom 30. Januar 2015 und eine Foto des Beschwerdeführers
eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kos-
tenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Schliesslich wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juni 2015
eingeladen.
E.
Am 18. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
F.
F.a In ihrer nach mehrfach gewährter Fristerstreckung eingereichten Ver-
nehmlassung vom 7. Juli 2015 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt im
Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und legte ein als "ver-
traulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinforma-
tion zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Darauf und auf die detaillierte
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Seite 6
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015
zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
F.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
27. Juli 2015. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde
eine weitere Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ein-
zig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegwei-
sungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von ihm nicht angefoch-
ten. Soweit ist die Verfügung der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwach-
sen.
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch
subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.
3.3 Wer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss diese
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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Seite 8
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seiner
Herkunft aus der Volksrepublik China und der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen fest. So sei er bereits am Tag seiner Einreise summarisch befragt
worden, weshalb er kaum Zeit gehabt habe, sich mit andern Tibetern im
EVZ auszutauschen und auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen vorzu-
bereiten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wie auch dieje-
nigen im Zusammenhang mit seinen Chinesischkenntnissen liessen den
Verdacht aufkommen, dass das SEM bereits bei der Sachverhaltsermitt-
lung voreingenommen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz seien seine
Aussagen zur geltend gemachten Herkunftsregion keineswegs unsubstan-
ziiert geblieben. Beispielsweise belege die eingereichte Karte, dass sich
der grosse Staudamm tatsächlich, wie von ihm erwähnt, auf dem Weg von
seinem Heimatort nach E._______ beim Ort M._______ befinde. Er habe
auch die Geldeinheiten gekannt, die Farbe der 100er- und 20er-Note richtig
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benannt und für die chinesische Währung die tibetischen Begriffe (…) und
(…) verwandt, welche gemäss der eingereichten Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse zutreffen würden. Er sei in der Lage gewesen, aus-
führlich und korrekt zu schildern, wie er seine Identitätskarte beantragt und
erhalten habe. Er sei im Jahr 1998 und nicht im Jahr 2008, wie bei der
Anhörung fälschlicherweise festgehalten worden sei (vgl. act.[…]), in die
Schule eingetreten, und habe dazu in zutreffender Weise ausgeführt, dass
die Kinder Schuluniformen tragen würden. Er habe auch verschiedene
Masseinheiten und den Namen eines Messwerkzeugs angegeben. Darauf
sei das SEM in seiner Verfügung nicht eingegangen. Zusammenfassend
habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Angaben, welche für die geltend
gemachte Herkunft und Hauptsozialisation sprechen würden, angemessen
zu würdigen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer mithilfe eines in
den Vereinigten Staaten lebenden Onkels gelungen, die Telefonnummer
seines Vaters ausfindig zu machen. Bei der Rechtsberatungsstelle habe er
ihn angerufen. Dieser besitze ein Familienbüchlein. Allerdings sei es we-
gen der chinesischen Behörden zu riskant, dieses in die Schweiz zu schi-
cken. Kürzlich habe er über seinen Onkel eine Foto erhalten. Diese sei in
E._______ aufgenommen worden und zeige den Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Eltern, Tanten und einem Cousin. Schliesslich sei er
auf der Reise von seinem Heimatort nach J._______ selber nie kontrolliert
worden. Bevor sie einen Kontrollposten passiert hätten, habe er sich im
Fahrzeug versteckt. Leider sei dies weder bei der BzP noch bei der Anhö-
rung angesprochen worden. Demnach habe er zu Recht erklärt, selber nie
kontrolliert worden zu sein. Jedoch seien jeweils die Fahrzeugpapiere kon-
trolliert worden. Der Fahrer habe ihm erklärt, dass er die Kontrollposten
bestochen habe, damit das Fahrzeug nicht durchsucht würde. Auch der
Argumentation der Vorinstanz, dass seine Schilderungen zur illegalen
Grenzüberquerung stereotyp und allgemein seien, könne nicht gefolgt wer-
den. Nach dem Gesagten sei es ihm gelungen, seine Herkunft aus der ART
und seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
4.2 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 aus,
der Beschwerdeführer habe sich, wie bereits im Asylentscheid festgehal-
ten, gut auf die ihm gestellten Herkunftsfragen vorbereitet. Er sei in der
Lage gewesen, einige umliegende Dörfer, Gemeinden und Bezirke zu nen-
nen, ebenso den Namen des Flusses, die Fliessrichtung, den Staudamm
und die Beschaffenheit der Strasse. Auch habe er weitere ihm gestellte all-
gemeine Fragen zu Tibet zu beantworten vermocht. Dabei handle es sich
um tibetischen Asylsuchenden häufig gestellte Fragen, auf welche sich
diese im Voraus vorbereiten könnten. Wie auch seine Rechtsvertretung
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habe er sich dieses geographische Wissen im Internet leicht aneignen kön-
nen. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters sei nicht berechtigt,
da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 16. Februar 2015
in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe. Da die BzP
am 3. März 2015 stattgefunden habe, habe er genügend Zeit gehabt, sich
auf diese vorzubereiten, wobei davon auszugehen sei, dass er dies bereits
vor seinem Eintritt ins EVZ, wahrscheinlich bereits in seinem Herkunfts-
land, getan habe. So habe er beispielsweise den Gemeindehauptort ge-
nannt, wo er zumindest zur Ausstellung der Identitätskarte auch schon ge-
wesen sei, aber weder sagen können, in welcher Himmelsrichtung sich
dieser von seinem Dorf aus befinde, noch wie weit er von diesem entfernt
sei, sondern diesbezüglich vielmehr eine Schätzung von einer Autostunde
genannt. Auch weitere geographische Angaben und Einordnungen seien
nicht korrekt gewesen. Er habe nicht angeben können, wann die von ihm
besuchte Schule aus seinem Dorf weggezogen sei und ob derzeit eine
Schulpflicht in seiner Heimat bestehe. Sein Erklärungsversuch sei nicht
plausibel. Obwohl das einzige elektrische Gerät, das sie zuhause beses-
sen hätten, ein Radio gewesen sei, das von seinem Vater benutzt worden
sei, habe er keinen einzigen Radiosender nennen können. Ob es die von
ihm genannte Masseinheit (…) tatsächlich gebe, habe nicht überprüft wer-
den können, jedoch habe sie weder in der chinesischen noch in der tibeti-
schen Sprache ausfindig gemacht werden können. Zwar werde im Tibeti-
schen eine phonetisch ähnlich klingende Masseinheit benutzt, dieses Mass
entspreche jedoch nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Er habe er-
klärt, nur (…) benutzt zu haben und Längenangaben gemacht, die von ihm
gefertigten (…) von 50 cm, 250 cm und 350 entsprechen würden. Jedoch
sei nicht nachvollziehbar, dass er keine andere
Masseinheit nennen könne. Selbst wenn es dieses Längenmass geben
und tatsächlich seinen Angaben entsprechen sollte, hätte er dieses überall,
auch im Exil, benutzen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den
Namen der Währung nicht kenne, sehr wohl aber Preise für das Holz
nenne. Entgegen den Angaben seines Rechtsvertreters habe er die Farbe
der 20er-Note nicht korrekt genannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar,
dass er nicht wisse, was mit dem in der (…) verdienten Geld gemacht und
wo es aufbewahrt worden sei. Er verfüge nicht einmal über Grundkennt-
nisse der chinesischen Sprache, obwohl diese im heutigen Tibet grossen
Einfluss habe und teilweise in das tägliche Vokabular eingeflossen sei.
Selbst der von ihm zu Protokoll gegebene Ausdruck für (…) sei nicht kor-
rekt. Bezeichnenderweise seien auch seine Ausführungen zu seiner Frei-
zeit substanzarm und teilweise realitätsfremd. So sei nicht nachvollziehbar,
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dass er in seiner Freizeit lediglich Rundgänge gemacht, gesungen und ge-
tanzt haben wolle. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Familienfoto
könne überall aufgenommen worden sein. Da es keinerlei Hinweise darauf
gebe, dass die Aufnahme in E._______ gemacht worden sei, komme ihr
kein Beweiswert zu. Bei der Anhörung sei bezüglich Frage (…) zum Schul-
eintritt tatsächlich fälschlicherweise das Jahr 2008 protokolliert worden.
Dabei handle es sich offensichtlich um einen Tippfehler, der selbst vom
Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nicht erkannt und im Asylent-
scheid nicht gegen ihn verwandt worden sei.
4.3 In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer zwar ein, dass zwischen
Gesuchseinreichung und BzP doch einige Tage vergangen seien, hielt aber
an der subjektiv empfundenen Voreingenommenheit des SEM fest. Dieses
habe auch ausgeführt, dass weitere geographische Angaben und Einord-
nungen nicht korrekt gewesen seien, ohne diese konkret zu benennen. Es
sei Ausdruck einer einseitigen Verfahrensführung, den Beschwerdeführer
nicht konkret darauf hinzuweisen, welche seiner Aussagen nicht den Infor-
mationen des SEM entsprechen würden. Dadurch habe es ihm verunmög-
licht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zum Herkunftswis-
sen zu äussern. Schliesslich wurden auch die übrigen Vorhalte in der Ver-
nehmlassung des SEM bestritten.
5.
5.1 Das SEM stützte seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung,
dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet beziehungs-
weise der Volksrepublik China nicht glaubhaft sei. Dabei stützte es sich
hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl in Bezug auf
den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör
Fragen auf, die es vorab zu prüfen gilt.
5.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien
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sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.3 Die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, bei der nicht mehr eine Analyse durch die
Fachstelle Lingua durchgeführt wird, sondern im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter des SEM vertiefte Fragen zu den Län-
derkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt
werden, eignet sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunfts-
angaben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Indessen ist das SEM auch bei
diesem Vorgehen – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der
Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
5.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
5.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgehaltenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
D-3004/2015
Seite 13
5.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3).
5.7 In casu sind die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum
Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder wi-
dersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich aus-
geschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit
erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
selbst darauf hin, dass er über rudimentäre Länderkenntnisse verfüge,
wenn diese auch nicht über allgemein Bekanntes hinausgingen. Auch be-
sitze er grundlegende geographische Kenntnisse über die von ihm behaup-
tete Heimat, diese wiesen aber zahlreiche Lücken auf. Ferner ist auch dem
auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinforma-
tion zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich die Aussagen
des Beschwerdeführers nicht durchwegs als falsch erwiesen haben.
5.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in
BVGE 2015/10 genannten Mindestanforderungen erfüllt hat.
5.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung reichte das SEM auf Ver-
nehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem
Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit
Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese
Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Infor-
mationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die
Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vor-
gehen wurde die erste Mindestanforderung nach BVGE 2015/10 vorlie-
gend grundsätzlich erfüllt.
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5.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten, hat
die Vorinstanz den Beschwerdeführer doch im Rahmen der BzP und der
Anhörung mit den für nicht plausibel befundenen Angaben über seine Her-
kunft konfrontiert beziehungsweise diesbezüglich ergänzende Nachfragen
gestellt (vgl. […], […], […], […], […], […], […], […], […]). Die angefochtene
Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt daher
dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör hinreichend Rechnung. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Einschät-
zung, dass er sich bezüglich Länderkenntnisse auf Asylsuchenden tibeti-
scher Ethnie häufig gestellte Fragen in Voraussicht vorbereitet, chinesi-
sche Sätze und Wörter offensichtlich auswendig gelernt und in seinem Le-
ben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet
gesetzt habe, detailliert und überzeugend begründete. Der Vorwurf der
Voreingenommenheit des SEM und der einseitigen Verfahrensführung
durch dieses erweist sich somit als unbegründet. Mithin wurde der rechts-
erhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgellt.
Sodann wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung jeweils
unter Angabe der Protokollstellen ausführlich dargelegt, weshalb die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft er-
scheint. Dies hat ihm eine sachgerechte Anfechtung des negativen Asyl-
entscheids ermöglicht. Schliesslich liess die Vorinstanz ihre fallbezogenen
Erkenntnisse im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in die Begrün-
dung ihrer Stellungnahme einfliessen, welche anschliessend dem Be-
schwerdeführer zur Replik zugestellt wurde. Aus diesen Gründen ist der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Durchführung
eines Alltagswissenstests und eines Lingua-Gutachtens beziehungsweise
zur erneuten Beurteilung abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu Recht verneint.
6.2 Aus seinem Einwand, er habe anlässlich der Anhörung erklärt, dass
sich auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach E._______ bei M._______
ein grosser Staudamm befinde, und seinem diesbezüglichen Verweis auf
die eingereichte Karte von seiner Heimatregion vermag er nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Die Karte zeigt den Staudamm bei M._______. Nach
Orten auf dem Weg von seiner Heimatgemeinde nach E._______ gefragt,
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erwähnte der Beschwerdeführer der Reihe nach N._______, sein Dorf
B._______, O._______ und P._______, worauf man durch einige kleinere
Ortschaften gelange (vgl. […]). Nach weiteren grösseren Ortschaften auf
dem Weg nach E._______ gefragt, nannte er Q._______, R._______ und
schliesslich M._______ mit dem Staudamm (vgl. a.a.O., […]). Dieser be-
findet sich jedoch entgegen seinen Aussagen in der Nähe seiner angebli-
chen Heimatgemeinde, auf dem Weg von dieser nach E._______ vor dem
grösseren Ort R._______ Was die Währung anbelangt, erklärte der Be-
schwerdeführer bei der BzP, man nenne sie „Chinesisches Geld.“ Früher
habe ihm sein Vater „tibetisches Geld“ gezeigt, das man aber jetzt nicht
mehr benutzen könne. Weiter nach der Währung in China gefragt, antwor-
tete er, sie würden diese (…) nennen; es gebe auch (…) (vgl. act. […], […]).
Im Rahmen der Anhörung erklärte er, (…) heisse auf Tibetisch Münzen,
wobei man in seiner Heimat die (…) auf Papier habe (vgl. act. […]). Nach
der in China benützten Währung befragt, antwortete er, er wisse es nicht,
aber sie hätten diese immer (…) genannt. Auf Nachfrage, weshalb er den
Namen der Währung nicht kenne, obwohl er regelmässig damit zu tun ge-
habt habe, antwortete er ausweichend, dass er als (…) gearbeitet habe,
seine Aufgabe die Fertigstellung der Produkte gewesen sei, sie das Holz
durch S._______ bestellt hätten, sein Vater die Produkte verkauft habe und
er nicht so direkt mit Geld zu tun gehabt habe (vgl. a.a.O., […].). Im weite-
ren Verlauf der Anhörung verwandte er für Geldbeträge den Ausdruck „chi-
nesische Noten“ (vgl. a.a.O., […], […]). Mithin erweist sich sein Einwand,
dass gemäss dem in der Schnellrecherche der SFH zitierten Werk für die
chinesische Währung in tibetischer Sprache die Begriffe (…) und (…) ver-
wendet würden, in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht
als ausschlaggebend, umso weniger als er entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde die Farbe der 20er-Note nicht korrekt zu benennen ver-
mochte. Der eingereichten Familienfoto kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz kein Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Vorbringen,
dass er sich auf dem Weg zur (…) Grenze jeweils im Fahrzeug versteckt
habe, bevor sie einen Kontrollposten passiert hätten, und der Fahrer ihm
erklärt habe, dass er die Kontrollposten bestochen habe, damit das Fahr-
zeug nicht durchsucht würde, sind nachgeschoben und damit nicht glaub-
haft. Schliesslich ergibt die weitere Überprüfung der Akten, auch was die
angebliche illegale Ausreise Richtung K._______, die Grenzüberquerung
und den anschliessenden Reiseweg in die Schweiz anbelangt, dass die
ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und Ausführungen in der Ver-
nehmlassung in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers überzeu-
gen und nicht zu beanstanden sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend Bst. B und
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E. 4.2). Demgegenüber sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
und der Replik sowie die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.3 Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen ver-
mag. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem
erscheinen weder seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China
noch die angebliche Ausreise aus diesem Staat samt seinen Ausführungen
bezüglich seiner Reise in die Schweiz glaubhaft. Da er die Folgen dieser
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Her-
kunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungs-
weise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen
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Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen.
8.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch
auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach
China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfü-
gung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 wurde das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur.
Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist die-
sem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 27. Juli 2015 wur-
den ein Zeitaufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.–, Übersetzungskosten von Fr. 140.– (zwei Stunden zu Fr. 70.–)
und Barauslagen im Betrag von Fr. 30.–, mithin Gesamtkosten von
Fr. 2020.–, ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand liegt im Rahmen vergleich-
barer Fallkonstellationen und ist daher angemessen. Indessen ist der Stun-
denansatz zu kürzen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von
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Fr. 150.– ist dem nicht-anwaltlichen Rechtsbeistand somit vom Bundesver-
waltungsgericht eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1558.– (inkl. Aus-
lagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1558.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: