B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3004/2018
lan
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 4. März 2016 als Minderjähri-
ger und gelangte am 14. Juli 2016 illegal in die Schweiz, wo er am folgen-
den Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 21. Juli 2016 fand die Befragung
zur Person statt und am 17. Februar 2017 hörte ihn das SEM an. Am 25.
Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer volljährig.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Saho aus B._______ in
der Zoba C._______, habe neben dem Schulbesuch seit seinem 14. Le-
bensjahr als (…) gearbeitet und damit zum Lebensunterhalt seiner Familie
beigetragen, da sein Vater invalid sei und seine Mutter nicht genügend Mit-
tel für die Lebenskosten der Familie habe aufbringen können. Er sei oft zu
später Stunde auf dem Arbeitsweg nach Hause von patrouillierenden erit-
reischen Soldaten angehalten und verbal beschimpft worden. Ausserdem
habe er im Januar 2016 ein Militäraufgebot der eritreischen Behörden er-
halten, gemäss welcher er sich hätte melden müssen. Aufgrund dieser Um-
stände habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Schü-
lerpassierschein und Einwohnermeldekarten seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der den Wegwei-
sungsvollzug betreffenden Ziffern, die Feststellung der Unzulässigkeit be-
ziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der
die Beschwerde unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eines
Nachweises der postalischen Zustellung, einer Vollmacht, einer Fürsorge-
bestätigung und eine Kostennote beigelegt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Refe-
renzschreiben vom 11. Juni 2018 und einen Lehrvertrag gleichen Datums
sowie ein Begleitschreiben vom 13. Juni 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten; damit ist auch die Wegweisung
als solche (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der
Wegweisung.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich – aufgrund der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
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Seite 5
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das eritreische Nationaldienst-
regime sei unter den Begriff der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK zu subsumieren. Zudem stelle die drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, weil damit ein reales Ri-
siko bestehe, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Der heute
19-jährige Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
mit einer Haftstrafe und mit der Einziehung in den Nationaldienst rechnen.
Damit seien in seinem Fall Art. 3 und 4 EMRK verletzt. Erschwerend
komme vorliegend dazu, dass er seinen Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt habe und weder die Diasporasteuer
von 2% bezahlt, noch den Reuebrief unterzeichnet habe. Letzterer schütze
die betroffene Person zudem nicht vor unmenschlichen Strafen, sondern
stelle ein Schuldeingeständnis dar.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 6
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-
Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend,
E. 6.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend, E. 6.3.3) geprüft.
6.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen würden sich sowohl in der Grundausbil-
dung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst als schwierig
gestalten; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpfle-
gung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der
Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit –
kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
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6.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
6.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
6.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt und
als (…) zum familiären Lebensunterhalt beigetragen hat. Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Be-
schwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea ma-
che den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substanti-
ierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bun-
desverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen
die Einwände in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die
Diasporasteuer nicht bezahlt und den Reuebrief nicht unterzeichnet habe,
nichts zu ändern.
6.4.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
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Seite 9
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die mit Eingabe vom
26. Juni 2018 nachgereichten Beweismittel (Referenzschreiben, Lehrver-
trag und Begleitschreiben) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kos-
tennote ein, welche einen Aufwand von Fr. 777.– ausweist. Wie in der Zwi-
schenverfügung vom 29. Mai 2018 bereits festgehalten, wird bei amtlicher
Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter gewährt. Dies trifft auch auf die vorliegend
eingesetzte Rechtsvertreterin zu, weshalb der in der Kostennote ausge-
wiesene Stundenansatz von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Im
Übrigen erscheint der ausgewiesene Aufwand als angemessen. Der amtli-
chen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 656 .– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag sowie die Eingabe vom 26. Juni 2018) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 656.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: