B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3007/2013
spn/kna
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – ersuchte am 28. Februar 1994 zum ersten Mal in der Schweiz
um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 4. Mai 1994 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 22. August 1994 der dama-
ligen Asylrekurskommission (ARK) wurde dieser Entscheid rechtskräftig.
Seit dem 14. Februar 1995 war der Beschwerdeführer sodann unbekann-
ten Aufenthaltes.
B.
Am 8. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer – von Sri Lanka über
den Luftweg via Frankreich nach Italien herkommend – abermals in der
Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2010 wurde er summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und am 26. Februar 2010 eingehend angehört. Hin-
sichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos
und seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2013 – eröffnet am 29. April 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung
des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer Fist zur Einreichung zu-
sätzlicher Beweismittel, insbesondere eines ärztlichen Berichtes.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Ar-
tikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
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E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist
einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestell-
ten beziehungsweise die von ihm als notwendig erachteten Beweismittel,
darunter auch allfällige ärztliche Berichte innert Frist nachzureichen. Ab-
schliessend wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben.
F.
Am 14. Juni 2013 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
fristgerecht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, darunter ein Schreiben des Dorfvorstehers sowie
dessen Übersetzung, vier Fotos und eine Haftbestätigung eines sri-
lankischen Armee-Brigadiers bezüglich seinen Sohn.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 nahm das BFM ausführlich
zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 14. August 2013 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und ersuchte da-
bei um Beizug eines Dossiers des BFM. Ferner reichte er einen weiteren
Artikel zur Situation der sri-lankischen Rückkehrer zu den Akten.
J.
Das Beschwerdeverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers war bis-
her unter der Verfahrensnummer D-3032/2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl.
dazu: Urteil in Sachen D-3032/2013).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
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sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hatte
die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige
Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. April 2013 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
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bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem
BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine
Vielzahl der insgesamt 77 eingereichten Beweismittel (insbesondere Län-
derberichte) weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft.
Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Be-
weismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatier-
ten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise
eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise re-
dundant. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteient-
schädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt
Fr. 2'000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 14. Juni 2013 ein-
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: