B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3007/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. Februar 2018 in die Schweiz ein und
suchte am 26. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am 9. März 2018 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ B._______ und am 18. April 2018 die Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde und in C._______ in der Provinz
D._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der Sekundar-
schule sei er im Jahr 2004 nach Istanbul gezogen, wo er zusammen mit
vier Geschwistern bis zur Ausreise gewohnt habe. Zunächst habe er wäh-
rend zehn Jahren im Familienbetrieb und die letzten drei Jahre als ange-
stellter (...) gearbeitet. Seine Eltern lebten mit einem jüngeren Bruder nach
wie vor in C._______. Sein Bruder E._______ habe früher in F._______
und G._______ studiert und sich im Jahr 2012 der Arbeiterpartei Kurdis-
tans (PKK) angeschlossen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen
Kontakt mehr mit E._______ gehabt. Am (...) Januar 2017 (...) habe sich
vor dem Justizgebäude in H._______ ein terroristischer Anschlag ereignet,
wobei zwei PKK-Kämpfer und ein Polizist umgekommen seien. Personen,
die sich auf ein Zeitungsfoto gestützt und darauf E._______ als einen der
getöteten Attentäter erkannt hätten, seien zu ihm nach Hause gekommen.
Auch der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nicht genau gewusst,
ob es sich dabei um E._______ gehandelt habe oder nicht. Deshalb seien
die Eltern nach H._______ gegangen, um sich zu erkundigen und die Lei-
che des in Frage kommenden Attentäters zu identifizieren. Diese sei ihnen
aber nicht gezeigt worden. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen,
dass es sich um E._______ gehandelt habe. Für den türkischen Nachrich-
tendienst tätige Personen hätten der Polizei eröffnet, dass sie in einem der
getöteten Attentäter E._______ erkannt hätten. Aufgrund dieser am (...) Ja-
nuar 2017 bei der Polizei eingegangenen Fehlinformation hätten daraufhin
Polizeikräfte sowohl den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Is-
tanbul als auch seine Eltern und weitere Verwandte in C._______ aufge-
sucht. Bis Dezember 2017 hätten mehrere solche Hausdurchsuchungen
der Polizei bei ihm in Istanbul stattgefunden, wobei immer wieder nach Un-
terlagen und Dokumenten bezüglich PKK gesucht worden sei. Abgesehen
von der ersten Hausdurchsuchung sei aber nichts mehr gefunden worden.
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Bei den Hausdurchsuchungen seien Waffen auf den Beschwerdeführer ge-
richtet worden und die Anwesenden hätten sich auf den Boden legen müs-
sen. Dabei seien weder er noch seine Geschwister befragt, jedoch durch
das beschriebene Vorgehen der Behörden unter Druck gesetzt worden.
Der Vater in C._______ sei allerdings von der Polizei einvernommen wor-
den. Man werde als PKK-Familie angesehen. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer seit dem Jahr 2011 die I._______ als Wahlbeobachter un-
terstützt und an deren Kundgebungen und Anlässen teilgenommen. Dar-
aus seien ihm zwar nie Probleme erwachsen, doch befänden sich Tau-
sende I._______-Angehörige in Haft. Im (...) 2017 habe er bei der
I._______ einen Mitgliederantrag gestellt, um in einem künftigen Asylver-
fahren in der Schweiz seine Aktivitäten für die Partei beweisen zu können.
Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst, getötet zu werden. Er sei
ständig belästigt worden. Dies müsse er als Kurde auf sich nehmen. Am
(...) Februar 2018 sei er legal mit seinem Reisepass von Istanbul auf dem
Luftweg nach J._______ gereist. Dort hätten ihm zwei Schlepper ein ge-
fälschtes (...) Visum besorgt. Damit sei er per Bahn nach K._______ ge-
fahren und weiter via L._______ und eventuell M._______ in die Schweiz
gereist. Für die gesamte, von einem Schlepper in Istanbul organisierte
Reise habe er zirka (...) Euro von seinem Ersparten bezahlt. Zwischen der
BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein
Bruder E._______ bei einer von den türkischen Behörden mit (...) durch-
geführten Aktion getötet worden sei. E._______ sei ein (...) der PKK gewe-
sen. Er befürchte, in der Türkei künftig weiterhin unter Druck gesetzt oder
gar getötet zu werden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen
Reisepass ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen I._______-
Mitgliederantrag, diverse ausgedruckte Fotos von sich, E._______ und ei-
nem getöteten Attentäter in H._______ sowie diverse Medien- und Depe-
schenberichte zum Tod von E._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG nicht stand. So sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdi-
schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver-
schiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die geltend
gemachten (...) Hausdurchsuchungen gingen in ihrer Intensität nicht über
die oben beschriebenen Nachteile hinaus. Überdies hätten die Verfol-
gungsmassnahmen ganz offensichtlich dem Auffinden des Bruders
E._______ als Angehöriger der PKK gegolten. Dass der Beschwerdeführer
und seine Geschwister davon indirekt betroffen gewesen seien, sei zwar
bedauerlich, aber mangels der Gezieltheit bezüglich der eigenen Person
asylrechtlich unerheblich. Auch sei der Beschwerdeführer legal aus der
Türkei ausgereist und habe dem SEM auf Nachfrage angegeben, dass er
von den Behörden nicht gesucht werde. Ein behördliches Verfolgungsinte-
resse am Beschwerdeführer sei somit gänzlich auszuschliessen und dem-
nach auch seine subjektive Furcht, in der Türkei getötet zu werden, anhand
objektiver Kriterien in jeder Hinsicht unbegründet. Auch sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er davon ausgehe, in der Türkei weiterhin unter Druck
gesetzt zu werden, habe sich doch nach dem Tod seines Bruders
E._______ eine komplett andere Situation ergeben. Sodann gehe aus den
Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er nicht in exponierter Stel-
lung für die I._______ tätig gewesen sei. Es könne ausgeschlossen wer-
den, dass er wegen seiner Verbindung zur I._______ oder anderweitiger
Gründe konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig könne den Akten ent-
nommen werden, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er
müsse befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassenahmen ausge-
setzt zu sein. Insofern könne auf eine Würdigung der eingereichten Be-
weismittel im Zusammenhang mit seinem Bruder E._______ und seinen
eigenen Tätigkeiten für die I._______ verzichtet werden. Schliesslich ergä-
ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rück-
kehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch
Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung, und weder die in sei-
nem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Na-
mentlich herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschver-
suchs vom 15. /16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG, SR
142.20).
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D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der Verfügung des Staatssekretariats vom 23. April 2018, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab, da die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt
war, und setzte ihm Frist bis zum 13. Juni 2018 zur Leistung eines Kosten-
vorschusses an.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung erneut um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter das
sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Ziffern 2–5 der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 ebenso ab wie jenes
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte dem
Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das
SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt haben, die vom Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seinem für die PKK tätigen Bruder
E._______ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich
nicht relevant, zumal es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes handle und ihnen zudem die Gezieltheit
fehle, da die Verfolgungsmassnahmen dem Bruder E._______ gegolten
hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte ein behördliches Ver-
folgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers auch deshalb
auszuschliessen sein weil er legal aus der Türkei ausgereist sei und zu
Protokoll gegeben habe, er sei von den Behörden nicht gesucht worden.
Unter diesen Umständen dürfte entgegen dem Einwand in der Beschwerde
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eine Reflexverfolgung zu verneinen sein, umso mehr, als nach der Ausreise
des Beschwerdeführers dessen Bruder E._______ bei einer militärischen
Operation in der Türkei getötet worden sei. Das SEM dürfte weiter zutref-
fend ausgeschlossen haben, der Beschwerdeführer sei wegen der von ihm
geltend gemachten Unterstützung der I._______ seit dem Jahr 2011, bei
welcher Partei er im (...) 2017 im Hinblick auf den Nachweis seiner politi-
schen Aktivitäten im dereinstigen Asylverfahren in der Schweiz einen Mit-
gliederantrag gestellt habe, konkreten staatlichen Verfolgungsmassnah-
men aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche
zu befürchten. Dagegen werde in der Rechtsmitteleingabe eingewendet,
der Beschwerdeführer stehe aufgrund seiner ethnischen Abstammung als
Kurde, jahrelanger politischer Aktivitäten zugunsten der I._______ und der
politischen Aktivitäten seines im Kampf gegen die türkische Armee gefalle-
nen Bruders E._______ im Verdacht der Behörden. Der Beschwerdeführer
dürfte nach dem Gesagten aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten
ableiten können, umso weniger, als das SEM zu Recht ausgeführt haben
dürfte, er sei für die I._______ nicht in exponierter Stellung tätig gewesen
und habe keine Aktivitäten ausgeübt, die ein Engagement von Personen
mit nur niederschwelligem politischem Profil übersteigen würden. Im Ein-
klang mit dem SEM dürfte nach der Niederschlagung des Militärputsches
vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei nicht von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen sein, die einen Wegweisungsvollzug dort-
hin als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Deshalb dürfte sich
der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand, dass eine Wegwei-
sung vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der Tür-
kei unzumutbar sei, als unbegründet erweisen.
H.
Am 18. Juni 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkun-
digen Sachverhalts und dem Vorbringen, dass die Polizei, nachdem sie
erfahren habe, dass der Bruder E._______ des Beschwerdeführers seit ein
paar Jahren bei der PKK sei, die Familie ständigen Repressionen ausge-
setzt habe, wobei diese mit der Zeit dermassen zugenommen hätten, dass
er gezwungen gewesen sei, entweder in die Berge zu gehen oder ins Aus-
land zu flüchten, vermag er keine individuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine diesbezügliche begründete Furcht nachzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Be-
schwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts
Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Ihm wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Juni 2018 ausführlich dargelegt, weshalb seine
Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurtei-
lung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Ergänzend
kann angeführt werden, dass sich die Familienangehörigen des Beschwer-
deführers, welche die gleichen Repressalien erlitten haben sollen, sich –
soweit aktenkundig – nicht veranlasst sahen, die Türkei zu verlassen.
Seine (...) Geschwister (Anzahl der Brüder und Schwestern) leben nach
Bekunden des Beschwerdeführers weiterhin in Istanbul und haben keine
behördlichen Probleme (vgl. act. […]). Zudem führte der Beschwerdeführer
selbst aus, dass die Polizei seit dem Tod des Bruders E._______ die Fa-
milie nicht mehr aufgesucht habe (vgl. act. […]). Sodann hat sich die Sach-
lage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verän-
dert, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwi-
schenverfügung zu verweisen ist.
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4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist, wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt, nicht von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug
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der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem beste-
hen keine individuellen Wegweisungshindernisse. So handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aktenkundig, nicht an einer le-
bensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im arbeitsfähigen Alter, der
seit Abschluss der Sekundarschule im Jahr 2004 in Istanbul als angelernter
(...) tätig war und seine Reisekosten von (...) Euro aus Erspartem selbst zu
finanzieren vermochte. In Istanbul lebte er zusammen mit (...) erwerbstäti-
gen Brüdern und (Anzahl Schwestern), die ihn zuhause unterstützen kön-
nen. Zudem leben seine Eltern und sein jüngster Bruder weiterhin in der
Türkei, wo sich auch (...) Halbgeschwister und diverse Onkel und Tanten
aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seinem Heimatstaat über
ein breitgefächertes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr
allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 18. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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