B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3008/2011/wif
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N_______.
D-3008/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer – aus D._______ (Kosovo) stammende serbi-
sche Staatsangehörige – reichten zusammen mit E._______, ihrem
Ehemann beziehungsweise Vater, am 24. August 2008 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte
E._______ im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre (...) beim lo-
kalen Gemeindebüro in D._______ gearbeitet. Im Gemeinderat sei er zu-
dem Vertreter der (...) gewesen und habe von (...) bis (...) als Mitglied der
Kommission für Rückkehr gewirkt. Er habe sich öffentlich gegen die am
17. Februar 2008 proklamierte Unabhängigkeit von Kosovo ausgespro-
chen und sei deshalb im Konflikt mit den albanischen Gemeindebehörden
von F._______ gestanden. Die Serben hätten unter anderem verlangt,
dass ihre Institutionen weiterhin unter der UNMIK-Verwaltung stünden,
und hätten einen entsprechenden Brief an den UNMIK-Chef (...) ge-
schickt. Am (...) habe E._______ aus Protest seine Kandidatur als Direk-
tor des lokalen Gemeindebüros in D._______ zurückgezogen und ver-
fügt, dass dieses am (...) zu schliessen sei. Den Zugang zum Büro habe
man mit einem Schulbus abgesperrt. Die Albaner hätten den Serben dar-
auf vorgeworfen, damit den Schulbesuch der albanischen Kinder zu be-
hindern. Nachdem E._______ die Arbeit im Gemeindebüro aufgegeben
habe, sei er von der amerikanischen KFOR bis (...) beschützt worden. (...)
sei er anlässlich einer Sitzung im Beisein der Vertreter von UNMIK und
OSCE (Organization for Security and Cooperation in Europe) vom Ge-
meindepräsidenten von F._______, G._______, bedroht und beschuldigt
worden, für die serbische Regierung zu arbeiten. Im (...) seien über Me-
dien während eines Monats negative Meldungen über ihn verbreitet wor-
den. So sei behauptet worden, dass die Serben die kosovarischen Be-
hörden nicht akzeptierten und die Arbeit der albanischen Schulen blockie-
ren würden. Am (...) sei er zum Mitglied des serbischen Gemeinderates
von F._______ gewählt worden. Dabei habe es sich um eine der Parallel-
behörden gehandelt, die die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung
von Kosovo errichtet hätten. Bis (...) sei er mehrmals zum Polizeiposten
vorgeladen worden, habe es aber abgelehnt mitzugehen, da die Polizei
keinen Befehl habe vorweisen können. Seit (...) habe man E._______
mehrmals telefonisch gedroht, dass man ihn und seine Familie umbrin-
gen werde. Die Anrufer hätten sich jeweils als Mitglieder der H._______
vorgestellt. Eine Anzeige habe E._______ aber nicht eingereicht, weil es
bei der kosovarischen Armee keine Serben mehr gebe. Ferner sei er wie-
derholt von einem Personenwagen verfolgt worden. Bei den Verfolgern
D-3008/2011
Seite 3
habe es sich um Personen, die früher bei der Befreiungsarmee von Ko-
sovo (UCK) gekämpft hätten, gehandelt. (...) habe ihn ein früherer Mitar-
beiter albanischer Herkunft informiert, dass gegen ihn etwas vorbereitet
würde. Bereits in den Jahren (...) und (...) sei er auch von serbischen na-
tionalistischen Gruppen behelligt worden, die ihm vorgeworfen hätten, er
arbeite mit der UNMIK und den albanischen Behörden zusammen.
Die Beschwerdeführerin A._______ führte ihrerseits im Wesentlichen aus,
ihr Ehemann sei von den Albanern bedroht worden. Er habe sie aber
nicht über alle Einzelheiten informiert. Nachdem Kosovo unabhängig ge-
worden sei, habe ihr Ehemann seinen Arbeitsplatz bei der Gemeinde
F._______ verlassen. Die Disziplinarkommission habe ihn beschuldigt,
Verantwortung dafür zu tragen, dass albanische Kinder nicht mehr mit
dem Schulbus zur Schule hätten gehen können. Zudem habe man die
Wiedereröffnung des Gemeindebüros verlangt. Zwischen (...) und (...) ha-
be ihn die Polizei mehrmals auf den Polizeiposten mitnehmen wollen. Er
habe es aber abgelehnt mitzugehen, da kein schriftlicher Befehl gezeigt
worden sei. Zudem habe er dies telefonisch der UNMIK gemeldet, worauf
man ihn in der Folge in Ruhe gelassen habe. (...) sei ihrem Ehemann te-
lefonisch gedroht worden, man werde seine Familie liquidieren, falls er
Kosovo nicht verlasse. Persönlich seien jedoch weder sie noch ihre Kin-
der behelligt worden. Sie sei ein einfaches, politisch jedoch nicht aktives
Mitglied der (...).
Der Beschwerdeführer B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussa-
gen seiner Eltern. Sein Vater habe ihm erklärt, dass sie Kosovo verlassen
müssten, weil er (der Vater) von den Albanern bedroht werde und man ihn
auch mit dem Auto verfolgt habe. Nähere Einzelheiten wisse er aber
nicht, da er in der fraglichen Zeit in I._______ ([...]) das Gymnasium be-
sucht und auch dort gelebt habe.
A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführer und von E._______ ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Be-
fürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu ver-
hindern. E._______ habe geltend gemacht, dass er als Gemeinderat, der
sich für serbische Belange engagiert und sich offen gegen die Unabhän-
D-3008/2011
Seite 4
gigkeit von Kosovo geäussert habe, von den Albanern behelligt und be-
droht worden sei. Es sei indessen vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend ge-
machten Drohungen im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien. Für
Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken beste-
he zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Der
Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze zudem voraus, dass zwischen
Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend
enger Kausalzusammenhang bestehe. Im vorliegenden Fall sei diese Be-
dingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Asyl-
vorbringen asylrechtlich unerheblich.
Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorin-
stanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben aus-
serhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Für Serben beste-
he aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Die Be-
schwerdeführer seien jung, gesund und verfügten über eine gute Ausbil-
dung, weshalb ihnen zuzumuten sei, sich aufgrund ihrer beruflichen Aus-
bildung und Erfahrungen in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Auf-
grund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in
I._______ niederlassen könnten. Im Übrigen besässen sie bereits die
serbische Staatsangehörigkeit, hätten sie sich doch in J._______ serbi-
sche Reisepässe ausstellen lassen. Die Inanspruchnahme der Aufent-
haltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
A.c Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde vom 11. Februar 2010 wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-834/2010 vom 9. November 2010 abgewiesen.
A.d Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer zusammen mit E._______ – unter Beilage ärztlicher
Zeugnisse und Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der
Schweiz – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, das mit Verfü-
gung der Vorinstanz vom 3. Januar 2011 abgewiesen wurde. Die dage-
gen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2011 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-758/2011 vom 29. März 2011 abgewiesen.
D-3008/2011
Seite 5
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
an, in materieller Hinsicht habe das BFM in zutreffender Weise festge-
stellt, dass bezüglich der im Wiederwägungsgesuch erneut geltend ge-
machten Furcht vor Verfolgung seitens serbischer Nationalisten keinerlei
konkrete Indizien von den Beschwerdeführern vorgelegt worden seien,
die den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil D-
834/2010 vom 9. November 2011 ausführlich dargelegt, weshalb keine
individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
bestünden, welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer
nach Serbien entgegenstünden, und habe dabei auch das Kindeswohl
und die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt. Aus den im Zusammen-
hang mit dem Wiederwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Unterla-
gen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin A._______ und
E._______ unter (Nennung Krankheit) leiden würden. Die Vorinstanz ha-
be in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin und E._______ bis anhin nie geltend gemacht hät-
ten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand. Es
treffe zwar zu, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die Be-
schwerdeführerin am Schluss auf gesundheitliche Beschwerden hinge-
wiesen habe, wobei es sich aber nicht um schwerwiegende, in Serbien
nicht behandelbare gesundheitliche Probleme handeln dürfte. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010
festgestellt, dass aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführer in
Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse
entgegenstünden und sie nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang
zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwen-
dig) hätten, aus den Beschwerdeakten des Verfahrens
D-834/2010 aber keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme er-
sichtlich gewesen seien. Aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember
2010 gehe zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und
E._______ erst seit dem 4. Dezember 2010 in ärztliche Behandlung be-
geben hätten. Überdies habe das BFM zutreffend ausgeführt, dass die
von ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten (Nennung ärztliche Diag-
nose) im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom 9. November
2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Serbien stehen
könnten. Ferner stellte es fest, eine depressive Entwicklung bei Asylsu-
chenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich begreifli-
cherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise
werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Diese Ein-
D-3008/2011
Seite 6
schätzung werde auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom
2. März 2011 bestätigt, indem erwähnt werde, dass angesichts der unmit-
telbaren Ausschaffungsgefahr nach Serbien die ambulante Behandlung
der Beschwerdeführerin und E._______ sich als praktisch undurchführbar
und die medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der
existentiell bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegen-
über den Beschwerdeführerin und E._______ dringend gestoppt werden
müsse. Das BFM habe in der Verfügung jedoch zu Recht festgestellt,
dass dieses Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang
mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch un-
ter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen-
stehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der
Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur
Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich ver-
schärften. Insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt worden
sei, dass eine Behandlung der (Nennung gesundheitliche Störung) mit
Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne, sei festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin und E._______ nicht nach Kosovo,
sondern nach Serbien weggewiesen würden. Sodann habe das BFM im
angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass eine psychiatrische
Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es der Be-
schwerdeführerin und E._______ unbenommen bliebe, eine individuelle
Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfe-
stellung geleistet werden könne.
B.
Mit als "Dringliches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
20. April 2011 ersuchten die Beschwerdeführer und E._______ beim BFM
um Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Januar 2010, um
Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebli-
che Tatsachen vorlägen, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Verfügung begründen würden, um Feststellung der Unzulässigkeit sowie
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei der Entscheid über
die Ausreisefrist in Wiedererwägung zu ziehen und die Ausreisefrist bis
zum Ende des aktuellen Schuljahres zu verlängern. Dem vorliegenden
Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige
Migrationsamt sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dau-
D-3008/2011
Seite 7
er der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Das zuständige Migration-
samt sei superprovisorisch zu informieren, dass bis zum Entscheid über
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei. Es
sei zudem auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen auf das beigelegte, die Beschwerdeführerin betreffende (Nen-
nung Beweismittel) und die neue Tatsache, dass E._______ seit dem
K._______ spurlos verschwunden sei, hingewiesen. Aus diesem Grund
sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, zumal die Un-
gewissheit über den weiteren Verbleib des Ehemanns/Vaters der Be-
schwerdeführer sehr belastend sei und diese die bereits schwer beein-
trächtigte Gesundheit der Beschwerdeführerin zusätzlich verschlimmere.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am 6. Mai 2011 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. April 2011 ab, bezeichnete
die Verfügung vom 20. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Mai
2011 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, eventualiter sei der Entscheid über die Ausreisefrist in Wiederer-
wägung zu ziehen und die Ausreisefrist bis zum Ende des aktuellen
Schuljahres zu verlängern, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG,
die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt dahingehend zu in-
formieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die
Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der
Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
D-3008/2011
Seite 8
E.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 wurde der
Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2011 wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
ein ärztliches Zeugnis, welches sich konkret zu den geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin A._______ äussere,
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Weiter wurde mitge-
teilt, dass über den definitiven Entscheid betreffend die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Ablauf der Be-
weismittelfrist befunden werde. Das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes
wurde abgewiesen.
G.
Mit Eingaben vom 22. Juni 2011 und 10. Februar 2012 reichten die Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
H.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
I.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012, die den Be-
schwerdeführern am 29. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
D-3008/2011
Seite 9
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Entscheid über die Ansetzung oder Verlängerung der Ausreise-
frist fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, son-
dern in diejenige des BFM, weshalb auf den entsprechenden Antrag man-
gels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
1.5 Gemäss angefochtener Verfügung bezieht sich diese auch auf
E._______ In der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2011 wird dieser
ebenfalls als Beschwerdeführer aufgeführt. Da er indessen verschwun-
den sein soll und somit nicht erreichbar ist, ist ein sich auf ihn beziehen-
des aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen, weshalb er nicht als
Beschwerdeführer betrachtet werden kann.
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
D-3008/2011
Seite 10
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in ma-
terielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unan-
gefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formel-
len Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf
eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, vorliegend hätten sich sowohl das
Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst. Das
BFM stelle nicht in Abrede, dass die Bedingungen für den Aufbau einer
wirtschaftlichen und sozialen Existenz in Serbien schwierig seien. In
ganzheitlicher Würdigung müsse der Vollzug der Wegweisung aber als
zumutbar bezeichnet werden. Hinzu komme, dass auch der älteste Sohn
zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz beitragen könne. Den Söhnen
sei es zuzumuten, die Schule beziehungsweise die Berufsbildung in Ser-
bien fortzusetzen. Der Umstand, dass das Schuljahr noch nicht beendet
sei, vermöge an diesen Ausführungen nichts zu ändern respektive keine
D-3008/2011
Seite 11
Verlängerung der Ausreisefrist zu begründen. Zum schlechten psychi-
schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten,
dass eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche
abgewiesen würden, sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Mo-
menten bemerkbar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden
Asylentscheid akzentuiert werde. Dieses Phänomen stehe aber einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch
eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Beglei-
tung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich
die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Den Akten sei nicht zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benöti-
ge, die in Serbien nicht gewährleistet sei. Das Verschwinden von
E._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern und lasse
die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführer damit ihr Wie-
dererwägungsgesuch begründeten respektive einen längeren Aufenthalt
in der Schweiz erwirken wollten. Aufgrund dieser Erwägungen vermöge
auch das eingereichte Beweismittel keinen anderen Ausgang des Wie-
dererwägungsverfahrens zu bewirken. Zusammenfassend lägen keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Januar 2010
beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen
sei.
3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen das nach der defini-
tiven Ablehnung des Asylgesuchs und des ersten Wiedererwägungsge-
suchs eingetretene Verschwinden von E._______ und die damit einher-
gehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, (Darstellung der gesundheitlichen Situation) ange-
führt. Diesbezüglich reichten sie zum Beleg verschiedene medizinische
Unterlagen ein (vgl. Bst. G. oben).
3.3 Ob das Verschwinden von E._______ und die damit verbundene Ver-
schlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die
eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Fra-
ge der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt –
hat mit Blick auf die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten,
da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüg-
lich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Ge-
richt weder abnehmen kann noch darf.
D-3008/2011
Seite 12
4.
4.1 Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es
den Beschwerdeführern trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Aus-
führungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Be-
weismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach kei-
ne Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Ja-
nuar 2010 beseitigen können, zumal weder das Verschwinden von
E._______, der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerde-
führerin noch eine allfällige Selbstgefährdung oder die schulische Situati-
on der Kinder einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Da den Beschwerdeführern mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung des BFM vom 20. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
erkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.
hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tra-
gen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat erweist
sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
D-3008/2011
Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus ihren Vorbringen im abgeschlossenen
Asylverfahren noch aus den Akten der beiden Wiedererwägungsverfah-
ren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer
Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR
sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh-
rer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weite-
ren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht er-
füllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Be-
schwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen.
4.2.3 Was die in den medizinischen Unterlagen bei der Beschwerdeführe-
rin diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Pra-
xis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.,
mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E.
7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten
Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen er-
griffen werden könnten mit dem Ziel, die wohl bestehenden suizidalen
Tendenzen bei der Beschwerdeführerin A._______ im Zusammenhang
mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Al-
D-3008/2011
Seite 14
leine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aA-
NAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimat-
land herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet,
oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer not-
wendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung,
angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall
eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen
Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland erge-
benden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse
am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
D-3008/2011
Seite 15
4.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-
weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen
ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-
nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten An-
sicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimat-
staat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Rechtsmitteleingabe und in ihren
weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits
im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen fest und
führen diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich
schwer angeschlagen und brauche eine intensive psychiatrische Betreu-
ung. Sie sei absolut nicht in der Lage, mit den Kindern und ohne ihren
Mann nach Serbien zurückzukehren und sich dort einigermassen zu-
rechtzufinden und für sich und ihre Söhne eine neue Existenz aufzubau-
en. Sie wäre mit der Rolle der "Ernährerin" der Familie, die bislang ihr
Ehemann übernommen habe, völlig überfordert. Es könne auch dem äl-
testen Sohn B._______ nicht zugemutet werden, den Vater zu ersetzen.
Mit diesen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer jedoch in keiner
Weise konkret auf die Argumentation der Vorinstanz, so insbesondere
hinsichtlich der Möglichkeit, die gesundheitlichen Probleme auch in der
Heimat weiterbehandeln zu lassen, ein. Das BFM stellte im angefochte-
nen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten der Beschwer-
deführerin zur Behandlung ihrer psychischen Schwierigkeiten in Serbien
dar, wobei sie zu Recht festhielt, dass auch das Bundesverwaltungsge-
richt in früheren Urteilen bereits in ausführlicher Weise auf die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien eingegangen sei, und zog
dementsprechende Schlüsse auf ihre persönliche Situation. Diesen Aus-
führungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwal-
D-3008/2011
Seite 16
tungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal die Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substan-
zielles entgegenzuhalten vermögen.
Der Umstand, dass E._______ seit (...) verschwunden sein soll, wurde
bis dato von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, nicht aber durch
eine behördliche Mitteilung respektive Feststellung belegt. Die eingereich-
ten Bestätigungen von Verwandten und Bekannten, wonach sie ebenfalls
keine Kenntnis über den Aufenthalt von E._______ hätten, sind jedenfalls
nicht geeignet, dessen Verschwinden zu belegen.
Auch in Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien
und müssen die Beschwerdeführer nicht befürchten, in Serbien in eine
existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, in naher Zukunft
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführer den Akten zufolge in ihrer Heimat über ein Haus und
Vermögen verfügen, diverse Verwandte in Serbien und in der Schweiz
besitzen, welche sie in finanzieller Hinsicht unterstützen können und dies
in der Vergangenheit auch bereits getan haben und es überdies dem mitt-
lerweile (...)-jährigen Sohn B._______ zuzumuten ist, in Serbien eine Ar-
beit aufzunehmen und so zum Unterhalt der Familie beizutragen (vgl.
act. A1/12, S. 2; A2/10, S. 2; A13/17, S. 15). Auch stehen die bestehen-
den gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegen. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des psychi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin reichte diese auf
Beschwerdeebene zwar medizinische Unterlagen (vgl. Bst. G. oben) zu
den Akten, die ihre (Nennung Art und Ort Behandlungen) ausweisen, die
jedoch an der obigen Einschätzung, wonach sie ihre gesundheitlichen
Schwierigkeiten auch in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen kann, nichts
zu ändern vermögen.
Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel)
belegten (Nennung medizinisch relevanter Vorfall) und der bestehenden
Hinweise zu suizidalen Gedanken ist Folgendes festzuhalten: Dass ein
unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit kon-
frontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychi-
schen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber
im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung
zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
D-3008/2011
Seite 17
Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv
auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Aus-
masses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte
für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer all-
fälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unter-
lagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden
insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlos-
sen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein stabiles familiä-
res Umfeld zählen kann, das sie bei der Reintegration unterstützen dürfte.
Hinsichtlich der Finanzierung einer (Weiter-)Behandlung in ihrer Heimat
ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so
auch aufgrund der oben dargelegten finanziellen Verhältnisse der Familie
– davon ausgegangen werden kann, sie könne bei einer Rückkehr, in
Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizini-
schen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für ihre Behandlung
übernehmen.
Sodann stellt auch der Umstand, dass die Kinder ihre Schul- respektive
Berufsbildung nicht in der Schweiz weiterführen können, keinen wieder-
erwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt dar.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. April 2011 abge-
wiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-3008/2011
Seite 18
6.
Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsbehelfe – wie der Wiedererwä-
gung – hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zu-
ständige Behörde entscheide anders (Art. 112 AsylG).
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2011 wurde der defi-
nitive Entscheid betreffend die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs,
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses re-
spektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beweismit-
telfrist verwiesen. Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich
die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass
des Kostenvorschusses als gegenstandslos.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der Tatsache, dass sich ex
post zeigt, dass die Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschan-
cen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde-
begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Dennoch müssen vor-
liegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer als von allem An-
fang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren
und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich be-
hauptet, indessen nicht belegt, zumal die Beschwerdeführer in der Lage
waren, in den früheren Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss zu
bezahlen. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3008/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: