B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3009/2015/mel
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
D-3009/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. August 1990 ersuchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der
Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 8. Oktober
1990 abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am
6. Dezember 1990 wurde vom damals zuständigen Kanton gemeldet, dass
der Beschwerdeführer am 19. November 1990 in unbekannter Richtung
abgereist sei.
B.
Auf das am 23. November 1990 unter einer anderen Identität gestellte
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom
24. Januar 1991 nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer im Ja-
nuar 1991 untergetaucht war und nicht zu seinen Asylgründen befragt wer-
den konnte.
C.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. Januar 2014 erneut und reiste über ihm unbekannte Länder am
17. Januar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags das dritte Asylgesuch
einreichte. Am 24. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (…) zur Person befragt, und am 13. Mai 2014 führte das SEM eine
Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus B._______ in der Provinz
C._______. In den Neunzigerjahren habe er zuerst in der Schweiz, dann
in D._______ und zuletzt in E._______ um Asyl ersucht. Sowohl in
D._______ als auch in E._______ habe er den Ausgang des Asylverfah-
rens nicht abgewartet, sondern sei schliesslich freiwillig in die Türkei zu-
rückgereist. Im Jahr 1993 habe die türkische Armee eine militärische Aktion
durchgeführt. Er sei mit den Tieren auf der Weide gewesen, als die türki-
schen Soldaten erschienen seien und ihn durchsucht und befragt hätten.
Da den Soldaten bekannt gewesen sei, dass er sich längere Zeit in Europa
aufgehalten habe, hätten sie ihn gefragt, ob er dort Propaganda gegen den
türkischen Staat betrieben habe, und hätten ihm unterstellt, in der Gegend
ansässige militante Anhänger der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) mit Ess-
waren zu versorgen. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers die
Dorfschützer gefragt habe, warum sie den Soldaten mitgeteilt hätten, dass
sich ihr Ehemann in Europa aufgehalten habe, seien diese am folgenden
D-3009/2015
Seite 3
Tag bewaffnet an seinem Wohnort erschienen und hätten ihn bedroht. Ob-
wohl er den Vorfall den Behörden gemeldet habe, sei keine Rückmeldung
erfolgt. Im gleichen Jahre sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen
zwischen den türkischen Behörden und den Dorfschützern auf der einen
und den Anhängern der PKK auf der andern Seite gekommen. Im Zusam-
menhang mit diesen Auseinandersetzungen seien er und andere Personen
unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, verhaftet, während zwei Ta-
gen inhaftiert, schikaniert und geschlagen worden. Mangels Beweisen sei
es weder zu einer Gerichtsverhandlung noch zu einer Verurteilung gekom-
men. Im Jahr 1997 sei der Beschwerdeführer infolge der andauernden
Schikanen der Dorfschützer nach F._______ aufgebrochen, dort indessen
verhaftet und in die Türkei zurückgeschickt worden. Im Jahr 2005 sei er der
Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) beigetreten und deswegen
von den Dorfschützern erneut unter Druck gesetzt und angezeigt worden.
Deshalb seien im Jahr 2006 türkische Soldaten in sein Dorf gekommen,
hätten ihn verhaftet, während zwei Tagen inhaftiert, befragt und geschla-
gen. Auch in diesem Zusammenhang sei es nicht zu einer Gerichtsver-
handlung gekommen. Im Herbst 2007 sei der Beschwerdeführer an einer
tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Dorfbewohnern und den Dorf-
schützern beteiligt gewesen. Nachdem einer der Dorfschützer dabei
schwer verletzt worden sei, habe man gegen den Beschwerdeführer und
zwei weitere Personen ein Strafverfahren eingeleitet und den Beschwer-
deführer in Untersuchungshaft genommen. Nach einer fünfeinhalb Monate
dauernden Haft in G._______ sei er am 11. März 2008 freigelassen worden
und ins Dorf zurückgekehrt. Weil der Konflikt mit den Dorfschützern nach
wie vor bestanden habe, sei er ungefähr im Juli 2008 in H._______ (…)
I._______ gereist, wohin ihm seine Familie im Jahr 2009 gefolgt sei. Da
sein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung des Dorfschüt-
zers nach wie vor hängig gewesen sei und er eine definitive Verurteilung
befürchtet habe, sei er in J._______ (…) geflohen. Nachdem ihm sein An-
walt geraten habe, an der Gerichtsverhandlung in der Türkei anwesend zu
sein, habe er sich im September 2011 in die Türkei zurückbegeben. In
K._______ sei er verhaftet und ins Gefängnis von L._______ gebracht wor-
den. Später habe man ihn dem Gericht vorgeführt und freigelassen. Am 22.
Mai 2013 sei der vom Strafgericht für schwere Delikte (Agir Ceza Mak-
hemesi) in C._______ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt worden, was eine viel zu hohe Strafe darstelle
und auf seine politische Vergangenheit zurückzuführen sei. Der Beschwer-
deführer habe das Urteil vor dem Kassationshof angefochten und sei in der
Folge vorläufig freigelassen worden. Bis im Januar 2014 habe er sich
D-3009/2015
Seite 4
mehrheitlich bei seiner Tochter in M._______ aufgehalten und sei nur spo-
radisch ins Dorf zurückgekehrt. Aus Furcht vor einer definitiven Verurtei-
lung und Inhaftierung sowie aus Angst vor den Dorfschützern im Heimat-
dorf habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte eine türkische Identitätskarte sowie zahlrei-
che Akten im Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Mai 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventuell der vorläu-
figen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie des Berichts des Europäi-
schen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied-
rigender Behandlung oder Strafe vom 15. Januar 2015, eine Kopie des
Länderberichts von Amnesty International (AI) zur Türkei vom Dezember
2010, eine Kopie des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
mit dem Titel "Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden" vom 20. Dezember
2010 und die Kopie einer Bestätigung der (…) vom 7. Mai 2015 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt die-
ser Verfügung einen Arztbericht im Sinne der Erwägungen zu den Akten zu
geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt
auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurde er aufgefor-
dert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
D-3009/2015
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 wurde eine Kopie der Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 zu den Akten
gereicht und um Gewährung der Befreiung vom Kostenvorschuss ersucht.
Ausserdem wurde um Einräumung einer Fristerstreckung für die Einrei-
chung des verlangten Arztberichtes gebeten.
H.
Am 2. Juni 2015 wurde die verlangte Fristerstreckung gewährt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde die Ziffer 3 der Zwischen-
verfügung vom 20. Mai 2015 aufgehoben und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
J.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 wurde die Kopie eines Arztberichtes der (…)
vom 22. Mai 2015 nachgereicht und geltend gemacht, die Arztberichte des
Hausarztes und des behandelnden Spezialarztes beim (…) würden nach-
gereicht, sobald sie vorlägen.
K.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 wurden eine Kopie des Arztberichtes des
Hausarztes vom 27. Mai 2015 und des Arztes des (…) vom 12. Juni 2015
zu den Akten gegeben.
L.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 wurde ein ergänzender Arztbericht
der (…) vom 1. September 2015 nachgereicht.
M.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurden weitere Gerichtsunterlagen zu den
Akten gegeben und geltend gemacht, die Beschwerde des Beschwerde-
führers an den Kassationshof in seinem Heimatland sei abgewiesen wor-
den, weshalb das Urteil gegen ihn vollstreckbar geworden sei und er die
Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verbüssen müsse.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, welcher sich über
die Diagnose, die Behandlung (inklusive der Medikation), den Behand-
lungserfolg, die zukünftige Behandlung und die Reisefähigkeit äussert.
D-3009/2015
Seite 6
O.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 wurde eine Kopie des Arztberichtes der (…)
vom 4. Mai 2016 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3009/2015
Seite 7
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 9. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers insgesamt infolge fehlender Asylrelevanz ab. Zur
Begründung führte das SEM Folgendes an:
5.1.1 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchsuchun-
gen, Befragungen, Unterstellungen, die PKK zu unterstützen und kurzzei-
tigen Inhaftierungen aufgrund von Denunziationen, verbunden mit Schlä-
gen aus den Neunzigerjahren und aus dem Jahr 2006 handle es sich um
Ereignisse, welche nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten
und im Ausreisezeitpunkt im Jahr 2014 bereits mehrere Jahre zurückgele-
gen hätten. In zeitlicher Hinsicht bestehe deshalb kein Kausalzusammen-
hang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus der Türkei, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.
5.1.2 Ferner bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der DTP staatliche Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten habe, zumal er bloss ein einfaches Mit-
glied dieser Partei gewesen sei, seine Mitgliedschaft mit der Auflösung der
Partei im Jahr 2009 erloschen sei, den Behörden seine Mitgliedschaft be-
kannt gewesen sei und dies weder bei ihm selber noch bei zwei andern
einfachen Mitgliedern der DTP aus dem Dorf je zu einem strafrechtlichen
Verfahren geführt habe. Zudem habe die Verhaftung im Jahr 2006, anläss-
lich welcher dem Beschwerdeführer von den Behörden nahegelegt worden
D-3009/2015
Seite 8
sei, sich nicht mehr für die DTP zu engagieren, zu keinen weiteren Konse-
quenzen für den Beschwerdeführer geführt. Schliesslich fehle zwischen
dieser Verhaftung aus dem Jahr 2006 und der Ausreise im Jahr 2014 auch
der Kausalzusammenhang. Somit würden auch diese Vorbringen keine
Asylrelevanz entfalten.
5.1.3 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Schreiben vom
26. März 2015 geltend gemacht, an einer sich gegen den Islamischen
Staat (IS) gerichteten Demonstration, welche auf die Lage der kurdischen
Bevölkerung im syrischen Kobane habe aufmerksam machen wollen, teil-
genommen zu haben. Exilpolitische Tätigkeiten würden indessen praxis-
gemäss nur dann zur Annahme einer begründeten Furcht führen, wenn die
betroffene Person herausragende Aktivitäten, welche den heimatlichen Be-
hörden bekannt geworden seien, ausgeführt habe. Dies sei vorliegend of-
fensichtlich nicht der Fall.
5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdefüh-
rers unter dem Vorwurf der schweren Körperverletzung stellte das SEM
Folgendes fest: Der Beschwerdeführer bestreite, für die Verletzung des
Dorfschützers verantwortlich zu sein. Vielmehr führe er die gerichtliche Ver-
urteilung und das in seinen Augen zu hoch ausgefallene Strafmass auf
seine prokurdische politische Anschauung zurück. Indessen ergebe sich
aus den Akten, dass von einem offenkundig rechtsstaatlich legitimen Straf-
verfahren, das eine vorsätzliche Körperverletzung zum Gegenstand habe,
auszugehen sei. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines gemein-
strafrechtlichen Delikts stelle nur dann eine Verfolgung im asylrechtlichen
Sinn dar, wenn einer Person eine gemeinstrafrechtliche Tat gezielt unter-
schoben werde, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Straftäters, der ein gemeinstrafrechtli-
ches Delikt begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender
Weise erschwert werde. Von einer solchen Erschwerung der Lage ("Polit-
malus") sei insbesondere dann auszugehen, wenn deswegen eine unver-
hältnismässig hohe Strafe ausgefällt werde, wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöge oder wenn der
asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere
Folter, drohe. Im vorliegenden Fall bestünden keine greifbaren Hinweise
auf eine Verfolgung in diesem Sinn. So sei aus sämtlichen Verfahrensakten
D-3009/2015
Seite 9
kein einziger Hinweis auf einen politischen Hintergrund der Auseinander-
setzung oder des darauf folgenden Strafverfahrens ersichtlich. Der Grund
der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Dorf-
schützern sei die Wassergebühr gewesen, was auch in der Kassationsbe-
schwerde nicht bestritten worden sei. Auch sei aus den Akten keine Beein-
flussung der am Gerichtsentscheid beteiligten Richter und des Gerichts-
schreibers ersichtlich. Es seien Zeugen beider Parteien befragt und medi-
zinische Gutachten beigezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem sei im glei-
chen Prozess auch ein Mitglied der Opferfamilie, welches einen der Be-
schuldigten angegriffen habe, verurteilt worden. Die Urteilsfindung und das
Strafmass seien nicht undifferenziert ausgefallen, was auf eine tatsächliche
und rechtliche und damit grundsätzlich rechtskonforme Würdigung der je-
weiligen Tatbeiträge der Angeklagten durch das Gericht hinweise. Die straf-
rechtliche Verurteilung sei zudem in der Form der Mittäterschaft erfolgt,
weil die zahlreichen Schläge, welche dem Opfer mit Steinen zugefügt wor-
den seien, offenbar nicht einem einzelnen Täter hätten zugeordnet werden
können. Auch dies sei nicht zu beanstanden. Aus den Zeugenbefragungen
zum Tathergang und zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei auch er-
sichtlich, dass die Verurteilung auf einer genügenden Beweislage erfolgt
sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass man dem Beschwerdeführer
– im Gegensatz zu den anderen Angeklagten – die Tat aus einem asylre-
levanten Motiv hätte unterschieben wollen. Nochmals sei darauf hinzuwei-
sen, dass auch ein in den Konflikt verwickeltes Mitglied der Gegenseite
verurteilt worden sei. Ferner entspreche die Höhe des Strafmasses den
Vorgaben des türkischen Strafgesetzbuches. Die Strafe gelte somit nicht
als unverhältnismässig hoch und sei zudem infolge guten Verhaltens wäh-
rend des Prozesses gemildert worden, was dagegen spreche, dass die
ethnische Herkunft oder die politische Anschauung des Beschwerdefüh-
rers beziehungsweise subversive Aktivitäten in der Vergangenheit eine
Rolle gespielt hätten. Auch im Vergleich zum schweizerischen oder ande-
ren westeuropäischen Strafgesetzbüchern könne die ausgefällte Strafe
nicht als unverhältnismässig hoch und damit als illegitim betrachtet werden.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Motiv der Auseinandersetzung –
nämlich dass ihm das Opfer eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen
und er deswegen das Opfer angegriffen habe – sei nicht nachvollziehbar,
zumal dies in der Anklage nicht erwähnt worden sei und der verletzte Dorf-
schützer, welcher auch als Privatkläger im Prozess aufgetreten sei, dieses
Motiv ansonsten in die Waagschale geworfen hätte, um eine höhere Strafe
beim Beschwerdeführer zu bewirken. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe den Behörden erzählt, dass der Konflikt um die Wassergebühr
D-3009/2015
Seite 10
entstanden sei, damit die Strafe milder ausfalle, vermöge somit nicht zu
überzeugen. Somit sei kein Zusammenhang zwischen dem Prozess we-
gen vorsätzlicher Körperverletzung und den vom Beschwerdeführer darge-
legten früheren Problemen mit den türkischen Behörden herzustellen. An
dieser Einschätzung vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten
Schreiben seines türkischen Anwaltes und der Ausschnitt aus einer kurdi-
schen Zeitung nichts zu ändern, zumal diese Dokumente nur die subjektive
Sichtweise des Beschwerdeführers widerspiegeln würden. Insgesamt
gebe es somit keine Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbe-
teiligung des Beschwerdeführers oder auf ein rechtsstaatlichen Ansprü-
chen nicht genügendes Strafverfahren. Angesichts der verbesserten Men-
schenrechtslage in der Türkei drohe dem Beschwerdeführer auch keine
Verletzung von fundamentalen Menschenrechten oder Folter während des
Strafvollzugs. Zudem könne er den Ausgang des Strafverfahrens in Frei-
heit abwarten, was die Abklärungen vor Ort bestätigt hätten. Auch dies
spreche dafür, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu
genügen vermöge. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
26. März 2015 enthalte keine neuen relevanten Elemente, welche eine Än-
derung dieser Einschätzung bewirken könnten. Insgesamt vermöge die
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten keine Asylrelevanz zu entfalten.
5.1.5 Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und Schikanen
durch die Dorfschützer in seinem Heimatdorf sei schliesslich nicht begrün-
det, zumal er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft innerhalb
von mehreren Jahren mehrmals in seinem Heimatdorf aufgehalten und
keine konkreten Übergriffe oder Zusammenstösse mit den Dorfschützern
geltend gemacht habe. Angesichts der Tatsache, dass auch ein Mitglied
der Familie der Dorfschützer verurteilt worden sei, könne davon ausgegan-
gen werden, dass die staatlichen Behörden auch im Fall des Beschwerde-
führers schutzwillig und schutzfähig seien. Zudem würden entsprechende
Nachteile als lokale und regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
qualifiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen durch einen Weg-
zug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Somit sei er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.2 In seiner Beschwerde vom 11. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer
zusammenfassend geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die ausgefällte Gefängnisstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-
ten in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ergangen und angemes-
sen sei. Zudem drohe ihm im Strafvollzug eine Verletzung fundamentaler
D-3009/2015
Seite 11
Menschenrechte oder Folter. Im Einzelnen legte der Beschwerdeführer
Folgendes dar:
5.2.1 Entgegen der Behauptung der Vorinstanz weise die Auseinanderset-
zung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen auf
der einen und den Dorfschützern auf der andern Seite einen klaren politi-
schen Hintergrund auf. Indessen sei dieser aus Furcht vor einer noch
schwereren Bestrafung in einem nach Antiterrorgesetz geführten Strafver-
fahren, in welchem ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens 14 Jahren ge-
droht hätte, verdeckt worden. Dies habe er anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben, und auch sein türkischer Anwalt habe dies bestätigt. Diese
Vorbringen würden nachvollziehbar und plausibel erscheinen und seien mit
der Praxis der türkischen Behörden in Bezug auf angebliche Terroristen
allgemein bekannt. Der politische Hintergrund habe indessen dem türki-
schen Gericht nicht verborgen geblieben sein können. Das Argument der
Vorinstanz, wonach die Gegenseite des Beschwerdeführers ein Interesse
gehabt hätte, einen PKK-Hintergrund der Auseinandersetzung zu erwäh-
nen, um damit die Strafe des Beschwerdeführers in die Höhe zu treiben,
sei haltlos, da sie unter diesen Umständen Repressalien seitens der PKK
zu befürchten gehabt hätte. Auch aus der Aussage des Dorfschützers, wo-
nach er mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Feindschaf-
ten gehabt habe, ergebe sich, dass der politische Hintergrund bewusst ver-
schleiert worden sei, zumal die zahlreichen geschilderten Vorfälle, politi-
schen Verhaftungen und Denunziationen durch die Dorfschützer das Ge-
genteil belegen würden. Der Dorfschützer habe den Beschwerdeführer
schon immer aus dem Dorf haben wollen und ihn bei jeder Gelegenheit
gedemütigt oder bei der Militärpolizei als Anhänger der PKK angeschwärzt.
Auch die im Strafverfahren erfolgte Beweiswürdigung entspreche nicht
rechtsstaatlichen Massstäben. Selbst wenn Zeugen beider Parteien be-
fragt und medizinische Gutachten beigezogen worden seien, habe das Ge-
richt die Aussagen der Familie der Dorfschützer als glaubhafter betrachtet
als jene des Beschwerdeführers, seiner Angehörigen und der beiden an-
dern Angeklagten. Das Gericht habe sich für die Beurteilung des Tather-
gangs ausschliesslich auf die Aussagen der Dorfschützerfamilie gestützt.
Die Gegenpartei des Beschwerdeführers habe zudem masslos übertrie-
ben, indem sie vorgebracht habe, die Beschuldigten hätten mit handgros-
sen Steinen auf den Dorfschützer eingeschlagen, zumal in diesem Fall mit
weit schwereren Verletzungen oder mit dem Tod des verletzten Dorfschüt-
zers zu rechnen gewesen wäre. Insgesamt sei die Urteilsfindung weder
nachvollziehbar noch entspreche sie rechtsstaatlichen Anforderungen.
D-3009/2015
Seite 12
5.2.2 Die Höhe des Strafmasses von siebeneinhalb Jahren Gefängnis für
eine Beteiligung an einer schweren Körperverletzung ohne Nachweis einer
eigenhändigen Tatbegehung und klarerweise ohne den Tatvorwurf eines
versuchten Tötungsdelikts sei jenseits jeder Relation zum Tatverschulden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Fehde zwischen der staatstreuen
Dorfschützerfamilie und der staatsfeindlichen Kurdenfamilie des Be-
schwerdeführers nicht nur in die richterliche Beweiswürdigung, sondern
auch in die Strafzumessung eingeflossen. Entgegen der Argumentation
des SEM sei die Unbefangenheit des türkischen Gerichts nicht damit be-
wiesen, dass von der gegnerischen Seite auch ein Familienmitglied be-
straft worden sei, zumal dieses nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt
worden sei, obwohl auch es einen Stein gegen den Kopf eines – in Hand-
schellen gelegten und somit verteidigungsunfähigen – Mitglieds der Ge-
genseite geworfen habe, eine Tat, die immer den Eventualvorsatz einer
schweren Körperverletzung beinhalte, auch wenn sie vorliegend nur zu ei-
ner Platzwunde geführt habe. In den zwei Fällen bestehe eine massive
Diskrepanz bei der Strafzumessung, die sich nicht allein mit der unter-
schiedlichen rechtlichen Qualifikation und dem unterschiedlichen Taterfolg
erklären lasse. Die Tat des Beschwerdeführers sei rechtlich als Beteiligung
an einem Raufhandel oder eventuell als Angriff zu werten, was im schwei-
zerischen Strafrecht zu Höchststrafen von drei beziehungsweise fünf Jah-
ren führe, wobei die Höchststrafen nur bei Todesfolge ausgesprochen wür-
den. In der Schweiz wäre somit höchstens eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren zu erwarten. Demgegenüber sei der gezielte Steinwurf an den Kopf
als versuchte schwere Körperverletzung zu sehen, wobei erschwerend da-
zukomme, dass diese gefesselt und wehrlos gewesen sei. Nach schweize-
rischem Recht müsste eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen veranschlagt
werden. Dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite zu einer sieben-
einhalbjährigen Freiheitsstrafe und die Gegenseite nur zu einer Geldstrafe
von 3'000 TL bedingt verurteilt worden sei, könne nicht mit dem Tatver-
schulden erklärt werden und stelle somit ein Indiz für ein politisch motivier-
tes Strafmass dar. Somit sei nicht nur das gemeinrechtliche Tatverschulden
des Beschwerdeführers sanktioniert worden; vielmehr sei er auch wegen
seiner in der Region bekannten politischen Einstellung als Sympathisant
der PKK und der daraus folgenden Animosität gegen einen langjährigen
Dorfschützer und politischen Gegner bestraft worden, wobei er etwa zu ei-
nem Drittel der ausgefällten Strafe – mithin für zweieinhalb Jahre Freiheits-
strafe – Opfer einer politisch motivierten Gefängnisstrafe sei.
D-3009/2015
Seite 13
5.2.3 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei seiner Wiederein-
reise in die Türkei schon am Flughafen festgenommen und den zuständi-
gen Behörden zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zugeführt. Diese
Transfers könnten tage- oder wochenlang dauern und würden das Risiko
von Misshandlungen in sich bergen. Auch während des Gefängnisaufent-
haltes sei der Beschwerdeführer – als regional bekannter Anhänger der
ehemaligen DTP und als Sympathisant der PKK, dem die Verletzung eines
Dorfschützers vorgeworfen werde – dem Risiko von Folter und unmensch-
licher Behandlung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (unter Hin-
weis auf das Urteil D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 5.2) habe fest-
gestellt, dass die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz einiger re-
formatorischer Fortschritte nach wir vor problematisch sei. Insbesondere
seien echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuf-
ten Organisationen in Gefahr, von Sicherheitskräften verfolgt und in deren
Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch andere Organisa-
tionen würden auf die prekäre Situation von Gefängnisinsassen hinweisen,
wobei insbesondere Häftlinge kurdischer Ethnie Folter und unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt seien. Zudem seien die Bedingungen in gewissen
Gefängnissen, so auch in demjenigen von C._______, in welches der Be-
schwerdeführer wohl verlegt werde, unmenschlich. Ferner benötige er re-
gelmässige psychiatrische Behandlung, was in einem Gefängnis der Tür-
kei nicht gewährleistet sei. Da er jedoch psychisch krank und behandlungs-
bedürftig sei, komme der Wegweisungsvollzug in die Strafverbüssung
ohne Zugang zu psychiatrischer Behandlung einem Todesurteil nahe und
verletze das Verbot unmenschlicher Behandlung. Angesichts dieser Situa-
tion habe er – entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung – auch keine Möglichkeit, sich dem in der Heimatregion bestehenden
Verfolgungsrisiko mit einem Umzug in eine andere Region seines Landes
zu entziehen.
5.2.4 Insgesamt drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland ein politisch motivierter Malus in Form einer dem gemeinrecht-
lichen Delikt nicht angemessenen, überlangen mehrjährigen Freiheits-
strafe und darüber hinaus sowohl Folter als auch eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung. Auch nach der Strafverbüssung sei er Mass-
nahmen ausgesetzt, welche in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirkten.
5.3 Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurde zudem geltend gemacht, dass der
Kassationshof die Beschwerde gegen das Urteil des Schwurgerichts im
Fall des Beschwerdeführers abgewiesen habe, womit dieses Urteil in
D-3009/2015
Seite 14
Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Damit müsse der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Freiheitsstrafe von
siebeneinhalb Jahren verbüssen.
6.
6.1 Vorab ist kurz auf diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen, welche nicht im Zusammenhang mit dem – nachfolgend unter
Ziff. 7 erwähnten – Strafverfahren in der Türkei stehen.
6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchsuchungen, Be-
fragungen, Unterstellungen, die PKK zu unterstützen und kurzzeitigen In-
haftierungen aufgrund von Denunziationen, verbunden mit Schlägen aus
den Neunzigerjahren und aus dem Jahr 2006 stellen Ereignisse dar, wel-
che gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits nie zu einer
strafrechtlichen Verurteilung geführt haben und andererseits im Ausreise-
zeitpunkt im Jahr 2014 bereits mehrere Jahre zurücklagen. Wie das SEM
zutreffend festgestellt hat, fehlt ein Kausalzusammenhang zwischen die-
sen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei,
weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind.
6.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der DTP im heutigen Zeitpunkt
staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen, da er gemäss seinen Anga-
ben bloss ein einfaches Mitglied dieser Partei gewesen sei und seine Mit-
gliedschaft mit der Auflösung der Partei im Jahr 2009 ohnehin erloschen
ist. Angesichts der Angabe, dass weder er noch zwei andere Mitglieder der
DTP aus dem Dorf je strafrechtlich verfolgt worden seien, ist überdies nicht
anzunehmen, dass seine Mitgliedschaft den türkischen Behörden über-
haupt bekannt war, auch wenn er aussagte, man habe ihm anlässlich der
Verhaftung im Jahr 2006 nahegelegt, sich nicht mehr für die DTP zu enga-
gieren. Wäre den türkischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der DTP
bekannt geworden, hätte er nämlich mit weiteren Konsequenzen rechnen
müssen, was er indessen nicht geltend machte. Somit kann ihm nicht ge-
glaubt werden, dass man ihm nahegelegt habe, sich nicht mehr für die DTP
zu engagieren. Wie das SEM auch zutreffend feststellte, fehlt zwischen
dieser Verhaftung aus dem Jahr 2006 und der Ausreise im Jahr 2014 eben-
falls der Kausalzusammenhang, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als
asylerheblich zu betrachten ist.
D-3009/2015
Seite 15
6.4 Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. März 2015 geltend
gemachte Teilnahme an einer sich gegen den Islamischen Staat (IS) ge-
richteten Demonstration, welche auf die Lage der kurdischen Bevölkerung
im syrischen Kobane habe aufmerksam machen wollen, kann nicht als her-
ausragende, den heimatlichen Behörden bekannt gewordene exilpolitische
Aktivität betrachtet werden, wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt. Zu-
dem hat es sich bei dieser Kundgebung nicht um eine Aktion gegen den
türkischen Staat gehandelt, weshalb sich die türkischen Behörden nicht
veranlasst sehen dürften, den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an
dieser Veranstaltung als staatsfeindlichen Oppositionellen zu sehen. Von
einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ist
unter diesen Umständen nicht auszugehen.
6.5 Diese Vorbringen vermögen somit insgesamt nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
7.
7.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfahren und die in diesem Zu-
sammenhang vorgebrachten Befürchtungen insgesamt zu bestätigen ist,
während die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände nicht zu
überzeugen vermögen.
7.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
und –verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Aus-
nahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen
eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne
darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemein-
rechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder in-
neren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen,
oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tat-
sächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asyl-
suchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs-
D-3009/2015
Seite 16
sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Fol-
ter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hin-
weisen).
7.3 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und 3 sowie 87 Abs. 2 Bst. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) unter dem
Vorwurf, zusammen mit zwei anderen Personen eine schwere Körperver-
letzung, welche den Verlust eines Organs des Opfers zur Folge hatte, zu
einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden ist. Aus-
serdem wurden ihm für eine gewisse Zeit bestimmte Rechte entzogen. Das
Urteil des Strafgerichts für Verbrechen (Agir Ceza Mahkemesi) vom 22. Mai
2013 ist vom Kassationsgerichtshof in zweiter Instanz bestätigt worden und
am 9. November 2015 in Rechtskraft getreten. Die Freiheitstrafe ist damit
vollstreckbar.
7.4 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, es liege ein asylbe-
achtlicher Politmalus vor, da seine Verurteilung auf die früheren Fehden mit
der Dorfschützerfamilie und seine prokurdische Anschauung zurückzufüh-
ren sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ihm
im Urteil vom 22. Mai 2013 vorgeworfene Tatbeitrag beweismässig erstellt
sei, weil sich dieses Urteil nur auf die Zeugenaussagen der Opferfamilie
stütze und zwischen den Zeilen erkennbar sei, dass es sich in Wirklichkeit
um eine politische Verurteilung handle. Zudem sei das Strafmass viel zu
hoch ausgefallen, was ebenfalls gegen ein rechtsstaatliches Strafverfahren
spreche. Schliesslich müsse er im Fall einer Verbüssung der Strafe mit ei-
ner unmenschlichen Behandlung oder gar mit Folter rechnen, insbeson-
dere bei der Wiedereinreise und Überführung zur Strafverbüssung.
7.5 Mit der Vorinstanz ist zunächst übereinstimmend festzustellen, dass
die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim
zu bezeichnen ist. Grundsätzlich ist diesbezüglich auf die sorgfältigen, aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
7.6 Hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit der Beweiswürdigung ist in Ergän-
zung zur vorinstanzlichen Argumentation festzuhalten, dass das Urteil des
Strafgerichts vom 22. Mai 2013 nicht nur auf Zeugenaussagen der Opfer-
familie basiert, wie im Beschwerdeverfahren dargelegt wurde; vielmehr
wurden auch der Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten sowie
D-3009/2015
Seite 17
weitere Zeugen, darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers, zur Sache
angehört. Zwar ist das türkische Strafgericht den Aussagen des Beschwer-
deführers nicht gefolgt und hat denjenigen der Opferfamilie mehr Glauben
geschenkt; indessen sind aus den gerichtlichen Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte ersichtlich, welche den in der Beschwerde geäusserten Ver-
dacht, das Gericht habe sich für die Beurteilung des Tathergangs aus poli-
tischen Gründen nur auf die Aussagen der Gegenpartei gestützt, zu erhär-
ten vermöchten. Vielmehr erscheint die gerichtliche Einschätzung beim Le-
sen der verschiedenen Aussagen nachvollziehbar, zumal sich der Be-
schwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten in unterschiedliche Ver-
sionen des Tathergangs verstrickt haben, womit ihre Aussagen wohl nicht
in einem besonders glaubhaften Licht erschienen sein dürften. Entgegen
der Argumentation im Beschwerdeverfahren erscheint somit die Urteilsfin-
dung überwiegend nachvollziehbar. Zudem dürfte es für das türkische
Strafgericht angesichts des erfüllten Tatbestandes der schweren Körper-
verletzung nicht massgeblich gewesen sein, ob die Angeklagten und die
Opferfamilie seit Jahren wegen unterschiedlicher politischer Anschauun-
gen in eine Fehde verstrickt waren oder ob der Wasserzins der Grund der
Auseinandersetzung war; aus den Akten ergibt sich viel mehr, dass die Be-
fragung des Opfers, der mutmasslichen Täter, der Zeugen und die Einho-
lung von medizinischen Gutachten – mithin also objektivierbare Fakten und
Aussagen – unabhängig davon, welcher Grund zur Auseinandersetzung
geführt hat, die Beurteilung des Tathergangs durch das Gericht beeinflusst
und letztlich zur Verurteilung geführt haben. Den Gerichtsakten können
keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass unter dem Deckman-
tel eines Strafprozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers
als missliebiger Person aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe
geführt wurde. Auch wenn aufgrund unterschiedlicher politischer Anschau-
ungen eine Fehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der
Opferfamilie bestand, welche allenfalls in der Vergangenheit zu Anschuldi-
gungen, Verleumdungen und auch kurzzeitigen Festnahmen geführt hat,
wobei die Opferfamilie als Angehörige der Dorfschützer mit Macht ausge-
stattet und der Beschwerdeführer in gewissem Mass diesen ausgeliefert
gewesen sein kann, sind den Akten keine hinreichenden Indizien zu ent-
nehmen, welche den Schluss nahelegen würden, der Beschwerdeführer
sei nur angeklagt und verurteilt worden, weil die türkischen Behörden den
Angehörigen der Opferfamilie, welche Dorfschützer sind, mehr geglaubt
habe als dem Beschwerdeführer, der in früheren Jahren missliebig aufge-
fallen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Dorfschützer hätten ihm
vorgeworfen, ein Angehöriger der PKK zu sein, worauf es zum Streit ge-
kommen sei, kann nicht geglaubt werden, zumal dieser Sachverhaltsteil
D-3009/2015
Seite 18
einerseits im Strafverfahren nie erwähnt wurde und andererseits zu erwar-
ten gewesen wäre, dass er im Verlauf der Untersuchung und des türki-
schen Strafprozesses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von
einem der Zeugen oder auch von der Dorfschützerfamilie, welche ihren
Dienst zum Schutz des Dorfes vor der PKK ausführt, aufgeworfen und so-
dann von den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden weiterverfolgt wor-
den wäre. Dies ergibt sich jedoch nicht aus den eingereichten Untersu-
chungs- und Gerichtsakten. Die Einwände im Beschwerdeverfahren, dies
sei verschwiegen worden, um nicht nach Antiterrorgesetz noch viel härter
bestraft zu werden, und weil die Dorfschützer in diesem Fall die Rache der
PKK hätten fürchten müssen, erscheinen unter den gegebenen Umstän-
den nicht überzeugend. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer
versucht haben könnte, ein politisch gefärbtes Strafverfahren als eines
ohne einen solchen Hintergrund darzustellen, um geringer bestraft zu wer-
den; indessen ist es mit dem Aufgabengebiet der Dorfschützer nicht zu ver-
einbaren, dass diese bei einem angeklagten Dorfbewohner einen PKK-
Hintergrund verschleiern, zumal sie als Dorfschützer, welche der Bekämp-
fung der PKK im Auftrag des türkischen Staates dienen, immer mit Rache-
handlungen seitens der PKK zu rechnen haben und dies somit kein Grund
für eine Verschleierung sein kann. Der zweite Einwand ist somit unrealis-
tisch und damit unbehelflich. Vielmehr wäre dieser Fakt – in Übereinstim-
mung mit dem SEM in der angefochtenen Verfügung – von der Dorfschüt-
zerfamilie erst recht vor Gericht gebracht worden. Somit ergibt sich aus den
eingereichten Akten, dass die türkischen Behörden ein differenziertes und
auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes Untersuchungs- und Strafverfah-
ren durchgeführt haben. Das Vorliegen eines Politmalus' unter diesem Ge-
sichtspunkt ist daher auszuschliessen.
7.7 Bezüglich des Strafmasses ergibt die Durchsicht der Akten Folgendes:
7.7.1 Das Strafgericht hat sich gestützt auf die Beweiserhebung vom ur-
sprünglichen Antrag auf versuchte vorsätzliche Tötung abgewendet und
den Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten wegen vorsätzli-
cher Körperverletzung nach Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 (Mittäter-
schaft) tStGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Straf-
mass von Art. 86 Abs. 1 tStGB liegt zwischen einem und drei Jahren Ge-
fängnis. Somit ist die ausgefällte Strafe im Mittelfeld und daher mit dem
tStGB in Einklang zu bringen. Mittäterschaft wurde angenommen, weil of-
fenbar nicht festgestellt werden konnte, wer den Organverlust des Opfers
tatsächlich zu verantworten beziehungsweise wer den Stein geworfen hat,
der zum Verlust des Organs geführt hat. Entgegen der Argumentation in
D-3009/2015
Seite 19
der Beschwerde ist unter diesen Umständen nichts gegen die Annahme
der Mittäterschaft einzuwenden, auch wenn der Beschwerdeführer beteu-
erte, er habe den Stein nicht geworfen, wie das SEM zutreffend ausführte.
7.7.2 Da die Körperverletzung mit einem Stein zugefügt wurde und das
Gericht diesen als Waffe qualifizierte, wurde die Strafe gestützt auf Art. 86
Abs. 3 Bst. e tStGB um die Hälfte erhöht, was einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren entspricht.
7.7.3 Die schwer verletzte Person verlor aufgrund von Steinwürfen ein Or-
gan, was dazu führte, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 87
Abs. 2 Bst. b tStGB die Strafe verdreifachte, wobei die Strafe nicht unter
acht Jahren liegen durfte.
7.7.4 Unter diesen Umständen liegt somit die Freiheitsstrafe von neun Jah-
ren – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des tStGB. Sie wurde schliesslich wegen gu-
ter Führung des Beschwerdeführers während des Prozesses gestützt auf
Art. 62 tStBG um einen Sechstel auf siebeneinhalb Jahre reduziert.
7.7.5 Auch aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ge-
gen den Beschwerdeführer gefällte Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jah-
ren rechtskonform und rechtsstaatlich legitim ist. Der Einwand im Be-
schwerdeverfahren, das türkische Strafgericht habe sich mit hoher Wahr-
scheinlichkeit auch in Bezug auf die Strafzumessung von der gesellschafts-
politischen Rollenverteilung mit einer Fehde zwischen der staatstreuen
Dorfschützerfamilie und der gegnerischen, staatsfeindlichen Kurdenfamilie
leiten lassen, vermag angesichts dieser Erwägungen nicht zu überzeugen.
Zudem verhält der in der Beschwerde vorgenommene Vergleich zwischen
der Verurteilung des Beschwerdeführers und eines Familienmitglieds der
Dorfschützerfamilie, das ebenfalls einen Stein warf und eine Person damit
verletzte, bei genauer Betrachtung nicht, zumal dieses Familienmitglied ihr
Opfer offenbar nur leicht verletzte, weshalb Art. 86 Abs. 2 tStGB zur An-
wendung kam, welcher eine Geldstrafe vorsieht. Diese wiederum wurde,
da die Tat mit einem Stein ausgeführt wurde, was als Tatbegehung mit ei-
ner Waffe qualifiziert wurde, gemäss Art. 86 Abs. 3 Bst. e tStGB um die
Hälfte erhöht. Auch diese Strafe wurde infolge guter Führung gestützt auf
Art. 62 tStGB um einen Sechstel reduziert. Die effektive Höhe der Geld-
strafe wurde aufgrund einer Tabelle festgelegt. Somit erscheint auch diese
ausgefällte Strafe gesetzeskonform. Das stark unterschiedliche Strafmass
zwischen der dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen und der
D-3009/2015
Seite 20
dem Mitglied der Dorfschützerfamilie vorgeworfenen Tat ergibt sich damit
aus dem türkischen Gesetz und ist nicht auf eine unterschiedliche Sicht-
weise des Gerichts aus politischen Gründen zurückzuführen. Auch wenn
das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch er-
scheinen mag und in der Schweiz allenfalls ein anderer Straftatbestand
(Raufhandel oder Angriff) zur Anwendung gelangen könnte, ist es unter Be-
rücksichtigung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts –
schwere vorsätzliche Körperverletzung als Mittäter mit einer Waffe, welche
beim Opfer zum Verlust eines Organs geführt hat – nicht als derart unver-
hältnismässig zu betrachten, dass daraus auf einen Politmalus geschlos-
sen werden kann. Aus den Gerichtsakten ergibt sich zudem, dass das
Strafmass differenziert ausgefällt wurde. Auch der Umstand, dass alle ver-
urteilten Mittäter eine gleich hohe Strafe zu verbüssen haben, lässt nicht
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aus politischen Motiven
strafrechtlich verurteilt wurde.
7.8 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die
ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, sowie des Einwandes in der
Beschwerde, die dem Beschwerdeführer angelastete schwere Körperver-
letzung sei nicht nachgewiesen worden, ist sodann festzuhalten, dass die
Auswertung der Zeugen- und anderen Aussagen sowie der übrigen Be-
weismittel grundsätzlich den türkischen Strafgerichten vorbehalten ist, wo-
bei auch aus der geforderten summarischen Prüfung der Akten durch die
schweizerischen Asylbehörden nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden kann. Ebenso sind die eingereichten Beweismittel nicht
geeignet, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Insbesondere
kann aus den Anwaltschreiben und dem Zeitungsbericht nicht der Schluss
gezogen werden, das gegen den Beschwerdeführer geführte türkische
Strafverfahren sei illegitim erfolgt und genüge rechtsstaatlichen Massstä-
ben nicht, zumal es sich bei diesen Beweismitteln auch um Gefälligkeiten
handeln kann und sie somit nicht geeignet sind, die mit zahlreichen Akten
aus dem Untersuchungs- und Gerichtsverfahren belegte Verurteilung des
Beschwerdeführers in ein anderes Licht zu rücken. Den Akten sind folglich
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die betreffenden türki-
schen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden nicht sorgfältig und kritisch
mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten.
7.9 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, im Fall einer Rück-
kehr in sein Heimatland müsse er die gegen ihn ausgesprochene Freiheits-
strafe verbüssen, wobei er befürchte, im Rahmen des Strafvollzugs und
D-3009/2015
Seite 21
insbesondere bei der Überstellung an die Strafbehörden einer unmensch-
lichen Behandlung und Folter ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich ist Fol-
gendes festzuhalten: Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/25
erwägt hat, ist es unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von
Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzun-
gen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die einge-
leiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert
werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen
zwar, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Pra-
xis weiterhin problematisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft
hat. Namentlich für echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefähr-
dend eingestuften Organisationen besteht die Gefahr, von den Sicherheits-
kräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu
werden. Der Beschwerdeführer indessen gehört dieser Gruppe von gefähr-
deten Personen nicht an und wurde auch nicht aus politischen, sondern
aus gemeinrechtlichen Motiven zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Dementsprechend und mangels anderweitiger konkreter Hinweise
sind auch die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu
erwartende erneute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund
seiner Flucht aus dem Heimatland während des laufenden Strafverfahrens
als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Er hat somit im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der ihm drohenden Strafver-
büssung keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, auch
wenn er anlässlich seiner Wiedereinreise mit einer sofortigen Festnahme
zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe festgenommen werden sollte.
7.10 Was schliesslich die geltend gemachte Furcht vor Nachteilen seitens
der Dorfschützer betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 9). In Ergänzung dazu
kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einem allfälligen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG damit begegnen kann,
dass er sich in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes aufhält, was
angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit durchaus
möglich ist. Entgegen der in der Beschwerde dargelegten Sichtweise ist es
dem Beschwerdeführer beispielsweise zuzumuten, sich im H._______ (…)
I._______, wo seine Ehefrau und ein Teil seiner Kinder leben, niederzulas-
sen, um allfälligen Behelligungen seitens der Dorfschützer ausweichen zu
können. Er ist somit – auch nach der Entlassung aus der Strafverbüssung
– nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
D-3009/2015
Seite 22
7.11 Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise bestätigt das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend die vorinstanzliche Einschätzung, wo-
nach sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für ein gemeinstraf-
rechtliches Delikt zu verantworten hat und mithin keine asylrelevante Ver-
folgung vorliegt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und mit zutreffender
Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3009/2015
Seite 23
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwä-
gungen im Asylpunkt ist indessen entgegen den anderslautenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle ei-
ner Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Insbesondere
spricht nichts dafür, dass er bei der aufgrund der Aktenlage zu erwartenden
erneuten Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausge-
setzt wäre. Wie bereits vorangehend erwähnt, hat die Türkei in den letzten
Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, die namentlich dem Ziel
dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfül-
len. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in
rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefäng-
nissen konnte deutlich reduziert werden. Auch wenn gestützt auf Berichte
zur allgemeinen Situation in der Türkei die Menschenrechtslage trotz Ver-
besserungen in der Praxis teilweise weiterhin problematisch ist und insbe-
D-3009/2015
Seite 24
sondere echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend einge-
stuften Organisationen nach wie vor gefährdet sind, von den Sicherheits-
kräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden,
ist vorliegend festzuhalten, dass die strafrechtliche Verurteilung des Be-
schwerdeführers nicht in einem politischen, sondern in einem rein gemein-
rechtlichen Kontext erfolgt ist, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon
auszugehen ist, dass er zukünftig im Rahmen seiner Strafverbüssung und
einer allenfalls erneuten -verfolgung infolge seiner Flucht aus der Türkei
während des laufenden Strafverfahrens eine unmenschliche Strafe oder
Behandlung oder Folter zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Zwar kann der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (so-
matischer, psychischer und selbstgefährdender Art) unter ganz ausserge-
wöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Vor-
liegend sind aber solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben.
Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal
für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation
wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten fehlen oder sich die betroffene Person in einem terminalen
Stadium einer ernsthaften Erkrankung befindet. Im vorliegenden Fall leidet
der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten medizinischen Be-
richte an (…) sowie an einer (…). Die Kombination der beiden Erkrankun-
gen hat gestützt auf die medizinischen Berichte zu wiederholten suizidalen
Absichten und Selbstverletzungen geführt. Diese Beschwerdebilder sind
grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelbar. Entgegen der Ar-
gumentation im Beschwerdeverfahren sind zudem keine hinreichenden
Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm während der Strafverbüssung die nö-
tige medizinische Behandlung vorenthalten würde. Es ist dem Beschwer-
deführer zuzumuten, sich ein detailliertes ärztliches Attest zu beschaffen,
aus welchem die für die türkischen Behörden benötigten Informationen zur
adäquaten Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden hervorge-
hen. Unter diesen Umständen kann seinen Beschwerden auch im Heimat-
land und insbesondere auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden.
Das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheitsbild ist somit auch
in der Türkei behandelbar, was unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) näher zu er-
läutern sein wird. Auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten –
und ernstzunehmenden – Suizidalität des Beschwerdeführers im Lichte
des drohenden Wegweisungsvollzugs ist davon auszugehen, dass er im
Heimatland entsprechend behandelt werden kann und – dank adäquater
D-3009/2015
Seite 25
Behandlung während der Rückreise – keiner hinreichend konkreten Gefahr
ausgesetzt sein wird, zumal die Schweiz als ausschaffender Staat geeig-
nete Massnahmen ergreifen wird, um die Umsetzung der Suiziddrohung im
Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Unter diesen Um-
ständen besteht nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung, von einer zu voll-
ziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch
wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei an-
gespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2
E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen
Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als
unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom
23. Januar 2014 E. 6.2.1).
9.4.2 Praxisgemäss führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine all-
gemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar
sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumut-
barkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht
entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
D-3009/2015
Seite 26
Vorliegend wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Diagnosen ge-
stellt: Gemäss dem Arztbericht (…) vom 22. Mai 2015 litt er im damaligen
Zeitpunkt an einer (…), die sich als schwere Episode mit akuter Suizidalität
zeigte, an einer (…) sowie – verdachtsweise – an einer (…). Seit dem 1.
Mai 2015 befand er sich auf freiwilliger Basis in stationärer Behandlung.
Der Arztbericht der (…) N._______ vom 12. Juni 2015 hingegen attestierte
dem Beschwerdeführer eine (…), welche sich in einer längeren depressi-
ven Reaktion, verbunden mit Suizidalität, zeigte. Gemäss dem Arztbericht
der (…)vom 1. September 2015 hat sich die (…) mit wiederholten akuten
Krisen manifestiert und zu schweren Suizidversuchen und selbstverletzen-
dem Verhalten geführt. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen dem (…)
2015 stationär in der Klinik auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein
Zweifel an einer real erlebten (…) im Heimatland. Zudem leide der Be-
schwerdeführer an den Symptomen einer (…), weshalb das aktuell (…)
nicht in Abhängigkeit der gegenwärtigen Asylsituation, sondern in klarem
Zusammenhang zu den erlebten (…) im Heimatland zu sehen sei. Aus dem
neusten Arztbericht der (…) vom 4. Mai 2016 ergibt sich, dass sich der
Beschwerdeführer zum siebten Mal auf freiwilliger Basis aufgrund zuneh-
mender Suizidalität in stationäre Behandlung begab. Im Vordergrund der
Behandlung stand die akute Suizidalität. Es wurden die Diagnosen der (…),
einer (…) mit einer gegenwärtig schweren Episode mit akuter Suizidalität
und (…) gestellt. Es wurde festgehalten, dass infolge der eingeschränkten
kognitiven Fähigkeiten die Ressourcen zur Behandlung der (…) oder zur
Erarbeitung eines weniger dysfunktionalen Verhaltens im Umgang mit der
Störung sehr eingeschränkt seien. Die Kombination mit der (…) Erkran-
kung verursache eine Neigung zu rezidivierenden Selbstverletzungen und
Suizidversuchen. Der Beschwerdeführer benötige ein engmaschig betreu-
tes Wohn- und
Lebensumfeld und soziale Sicherheit. Längerfristig sei die Pflegebedürftig-
keit nicht ausgeschlossen.
Trotz der teilweise verschiedenen Diagnosen ist insgesamt davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer an einer (…) und an einer (…) leidet
und während seines Aufenthaltes in der Schweiz bereits mehrfach Suizid-
und Selbstzerstörungsversuche unternommen hat. Ungeachtet der Ursa-
chen dieser Erkrankungen steht gestützt auf die eingereichten ärztlichen
Berichte auch fest, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Der
Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert (so mit Zwischenverfü-
gungen vom 20. Mai 2015 und vom 20. April 2016), einen aktuellen Arzt-
bericht zu den Akten zu reichen, welcher sich unter anderem auch zur Be-
handlung (inklusive der Medikation) und zur Reisefähigkeit äussert. Zwar
D-3009/2015
Seite 27
wurden jeweils Arztberichte zu den Akten gegeben; indessen äussern sich
diese gar nicht oder nur allgemein zur konkret benötigten Behandlung, so
dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, welche konkre-
ten Medikamente in welcher Menge der Beschwerdeführer tatsächlich
braucht. Der letzte Arztbericht vom 4. Mai 2016 nimmt weder zur Frage der
Reisefähigkeit noch zur konkret angewandten Therapie Stellung, bringt je-
doch zum Ausdruck, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdefüh-
rers zur Behandlung der (…) eingeschränkt seien und die (…) unter Be-
handlung bestenfalls verzögert werden könne, weil sie chronisch fort-
schreite, so dass längerfristig auch eine Pflegebedürftigkeit nicht auszu-
schliessen sei. Aus den verschiedenen Arztberichten schliesst das Bun-
desverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer offenbar ausschliess-
lich medikamentös behandelt wird, zumal infolge seiner nachlassenden
kognitiven Fähigkeiten keine andere Therapie anschlägt. Unter diesen Um-
ständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zu-
kunft medikamentös behandelt werden muss, was indessen auch in sei-
nem Heimatland und – entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen
Meinung – auch in einem türkischen Gefängnis, wo er seine Haftstrafe zu
verbüssen hat, möglich ist, sofern die türkischen Behörden detailliert über
seine Krankheiten und die benötigten Medikamente ins Bild gesetzt wer-
den. Es ist dem – rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht deshalb zuzumuten, bei
den ihn behandelnden Ärzten in der Schweiz die nötigen medizinischen
Angaben zu besorgen, um diese den zuständigen Ärzten im Heimatland
weitergeben zu können, damit die in der Schweiz begonnene (…) Behand-
lung im Heimatland fortgesetzt werden kann. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht ist eine medikamentöse Behandlung der (…)
und der (…) aufgrund der medizinischen Infrastruktur in seinem Heimat-
land auch in einem türkischen Gefängnis ohne Weiteres erhältlich und von
der medizinischen Rückkehrhilfe erfasst.
Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht erneut auftretenden Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes sowie allfälligen Suiziddrohungen und/
oder -handlungen des Beschwerdeführers wäre seitens der zuständigen
schweizerischen Behörden mit einer angepassten Betreuung und medika-
mentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen.
In diesem Zusammenhang sind die Überstellungsmodalitäten so zu treffen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Heimatland von Perso-
nen seines Vertrauens oder von einer medizinisch geschulten Person emp-
fangen und den Strafverfolgungsbehörden mit den nötigen medizinischen
D-3009/2015
Seite 28
Informationen und Unterlagen sowie den im Rahmen der Rückkehrhilfe be-
nötigten Medikamenten übergeben wird.
Wie das SEM zudem zutreffend in der angefochtenen Verfügung festge-
halten hat, verfügt der aus der Provinz O._______ L._______ stammende
Beschwerdeführer über ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz,
weshalb er damit rechnen kann, nach Verbüssung seiner Haftstrafe auf die
Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen zu können. Dabei ist er nicht darauf
angewiesen, in die Heimatregion zurückzukehren, zumal sich zwei Töchter
sowie Onkel und Tanten in M._______ befinden und zwei Söhne auf
I._______ leben. Seine Angst vor Rachehandlungen seitens der Opferfa-
milie ist somit schon aus diesem Grund unbegründet. Angesichts der in
Türkei grossen innerfamiliären Unterstützungsbereitschaft wird der Be-
schwerdeführer somit auch nach seiner Haftentlassung nicht auf sich allein
gestellt sein, sondern kann damit rechnen, dass seine Angehörigen für die
von ihm benötigte medizinische Behandlung und eine allenfalls benötigte
Betreuung besorgt sein werden, weshalb keine existenzgefährdende Situ-
ation vorliegt. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein
angestammtes kulturelles und familiäres Umfeld in seinem Heimatland
nach der Haftentlassung dürfte in Berücksichtigung seines bisherigen fa-
miliären Beziehungsnetzes und angesichts der möglichen medizinischen
Behandlung und Betreuung im Heimatland trotz der schwierigen Umstände
in Bezug auf die fortschreitende (…) und die nur schlecht behandelbare
(…) möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3009/2015
Seite 29
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3009/2015
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM und die Vollzugsbehörden werden angewiesen, geeignete
Massnahmen im Sinne der Erwägungen für die Rückführung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland zu treffen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: