B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3010/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (…).
D-3010/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 28. Juni
2010 und suchte am 1. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 6. Juli 2010 sagte er aus, er sei ab dem Jahr 2002 in einer
Studentenorganisation gewesen. Zudem sei er Sekretär bei einem Sport-
club und Mitglied bei einem Verein (C._______) gewesen; zwei der Mit-
glieder des Vereins hätten den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
angehört. Er sei mit einem LTTE-Mitglied namens D._______ über ein
Jahr befreundet gewesen. Er und andere Mitglieder des C._______ seien
gezwungen worden, LTTE-Leute zu beherbergen und zu verköstigen. Am
10. April 2007 sei D._______ erschossen worden, das andere LTTE-
Mitglied, das auch im C._______ gewesen sei, sei untergetaucht. Die an-
deren Mitglieder des C._______ – darunter er – seien im Mai 2007 von
der Armee verhaftet und drei Tage in einem Armeecamp festgehalten
worden. Danach sei er zu Hause geblieben und nicht mehr raus gegan-
gen. Im Juli 2009 sei E._______, ein Freund von D._______, erschossen
worden. Da er mit diesem auch befreundet gewesen sei, habe er sich da-
vor gefürchtet, ebenfalls erschossen zu werden. Nach diesem Vorfall sei
die Armee mit grossen Fahrzeugen zu ihm nach Hause gekommen. Er
habe sich von August 2009 bis Mai 2010 in F._______ aufgehalten, da-
nach habe die Armee zu Hause oft nach ihm gesucht.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Armee habe
nach ihm gesucht, nachdem sie im April 2007 D._______ erschossen ha-
be. Er habe sich während einigen Monaten nicht mehr zu Hause auf-
gehalten. Im Juli 2009 sei E._______ von der Armee erschossen worden,
wonach die Armee häufig zu ihm gegangen sei. Da er sein Leben in Ge-
fahr gewähnt habe, habe er seine Heimat verlassen. Der Verein, dessen
Mitglied er in den Jahren 2006/2007 gewesen sei, habe für die Entwick-
lung des Volks gearbeitet. Nachdem die A9 (Strasse) geschlossen wor-
den sei, hätten sie von zweien der Vereinsmitglieder (D._______ und
E._______) erfahren, dass diese bei den LTTE seien. Sie hätten über
zehnmal Leute zu ihm gebracht und gesagt, er müsse diese bei sich
übernachten lassen. Auf Anweisung habe er über 50-mal zu Essen orga-
nisiert, das abgeholt worden sei. Er habe auch etwas Geld geben müs-
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sen. Trotz des auf ihn ausgeübten Drucks habe er sich mit D._______
angefreundet. Etwa einen Monat nach dessen Tod sei er festgenommen
und ins Armeecamp gebracht worden, wo man ihn befragt habe. Man ha-
be ihm vorgeworfen, er gehöre den LTTE an; er habe geantwortet, er ge-
höre nur dem Verein an. Da sich der Direktor der Schule, an der er einen
(…)kurs besucht habe, für ihn eingesetzt habe, sei er nach drei Tagen
freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn abgeholt; man habe ihm ge-
sagt, er müsse jeden Tag zur Unterschrift vorbeikommen. Da er sich ge-
fürchtet habe, sei er nie hingegangen, um die Unterschrift zu leisten.
Nach seiner Freilassung habe er sich (2008/2009) zirka acht Monate lang
in F._______ bei einem Freund aufgehalten. Nach 2009 sei er hin und
wieder nach Hause gegangen. Da er nicht zur Unterschrift gegangen sei,
habe die Armee bei seinen Eltern über zehnmal nach ihm gesucht. Nach-
dem E._______ im Juli 2009 erschossen worden sei, sei er im August
2009 wieder nach F._______ gegangen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei
im Jahr 2008 weggegangen und im März 2010 nach Hause zurückge-
kehrt. Danach sei er nicht mehr nach draussen gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 – eröffnet am 26. April 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2013, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das nachgesuchte Asyl sei zu ertei-
len. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er
sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei amtlich beizuordnen. Der
Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1 bis 14 Beilagenver-
zeichnis).
D.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 29. Mai 2013 Frist zur Einreichung von weiteren, angekün-
digten Beweismitteln und einer Übersetzung des eingereichten Polizei-
rapports (Frist: 1. Juli 2013). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der
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Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut; alterna-
tiv wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- zu leisten (Frist: 13. Juni 2013). Das Gesuch um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abge-
wiesen.
E.
Der alternativ erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2013 einge-
zahlt. Der Beschwerdeführer zog deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Schreiben vom 13. Juni 2013 zurück.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 18. Juli 2013 zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 8. August
2013 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei zusammen mit den
anderen Mitgliedern des C._______ festgenommen und während drei Ta-
gen im Armeecamp festgehalten worden, während er bei der Anhörung
angegeben habe, er sei zusammen mit seinen Vereinskollegen zusam-
mengesessen, als eine Patrouille ihn und einen anderen Mann, den er
nicht kenne, festgenommen habe. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt,
nach seiner Freilassung habe er sich zu Hause aufgehalten und sich
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nicht mehr nach draussen begeben, wogegen er bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, er habe sich nach seiner Freilassung während
mehr als acht Monaten bei einem Freund in F._______ aufgehalten. Auf
Nachfrage habe er gesagt, dies sei von 2008 bis 2009 gewesen, danach
habe er sich zu Hause aufgehalten. Als jeweils Armeekontrollen ange-
kündigt worden seien, habe er sich wieder nach F._______ begeben. Bei
der Kurzbefragung habe er hingegen behauptet, sich nach der Ermor-
dung von E._______ für acht Monate nach F._______ begeben zu haben.
Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Zu-
dem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
angeblichen Festhaltung ausweichend, unbestimmt und realitätsfremd
ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, die Ereignisse
detailliert und in nachvollziehbarer Weise zu schildern. So sei er nicht in
der Lage gewesen, den Raum, in dem er festgehalten worden sei, nach-
vollziehbar zu beschreiben. Ebenso verhalte es sich mit den Fragen, die
ihm anlässlich der drei einstündigen Befragungen gestellt worden seien.
Sein Erklärungsversuch, er sei erst 22 Jahre alt gewesen, weshalb ihm
nicht so viele Fragen gestellt worden seien, sei unbehilflich. Anlässlich
der Anhörung habe der Beschwerdeführer plötzlich angegeben, bei seiner
Freilassung sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Dieses
Element seiner Verfolgungsgeschichte habe er bei der Kurzbefragung
nicht angegeben, wo er zu Protokoll gegeben habe, er habe alle seine
Asylgründe genannt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen der Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid reichten nicht aus, um die Glaubhaf-
tigkeit seiner Kernaussagen, die durch die mit der Beschwerde einge-
reichten Dokumente bestätigt würden, zu beseitigen. Der Vorwurf, er ha-
be unpräzise Angaben zu seinen Aufenthalten in F._______ gemacht,
treffe so nicht zu, sei doch bei der Kurzbefragung erst am Schluss und
unter Zeitdruck gefragt worden, wann er dort gewesen sei. Die Antwort
habe nur den Aufenthalt nach der Ermordung von E._______ abgedeckt.
Bei der Anhörung habe sich dann herausgestellt, dass er sich mehrmals
bei seinem Freund habe verstecken können. Da bei der Kurzbefragung
nur eine Teilantwort gegeben worden sei, liege kein Widerspruch vor.
Auch hinsichtlich der Anzahl Verhafteter liege kein Widerspruch vor. Bei
der Kurzbefragung habe er gesagt, sieben Vereinsmitglieder seien ver-
haftet worden, bei der Anhörung habe er gesagt, er und ein anderer
Mann. Im Moment der Festnahme sei er mit einer zweiten Person festge-
nommen worden, er habe erst später erfahren, dass auch die anderen
Vereinsmitglieder festgenommen worden seien. Eines von diesen habe in
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Deutschland Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefra-
gung gehalten worden, vor allem die Fragen zu beantworten. Die Melde-
pflicht, die ihm 2007 auferlegt worden sei, habe zeitlich zurückgelegen
und sei von ihm nicht als zentraler Asylgrund empfunden worden. Die Er-
wähnung bei der Anhörung sei somit eine Ergänzung und kein Wider-
spruch zu den vorherigen Aussagen. Er habe alle Fragen beantwortet,
weshalb der Vorwurf, er habe die Verhaftung und das Armeecamp zu we-
nig konkret geschildert, schwer verständlich sei. Wer einmal bei Befra-
gungen teilgenommen habe, wisse, dass relativ lange Sätze in Tamil vom
Übersetzer in knappen Sätzen zusammengefasst würden. Da ihm im
Camp Augenbinden angelegt worden seien, habe er ausser seiner Zelle
und dem Befragungsraum nicht viel gesehen. Die eingereichten Doku-
mente belegten, dass eine Verfolgung stattgefunden und sein Vater
zweimal Beschwerde eingereicht habe, als der Beschwerdeführer im April
2007 von der Armee gesucht worden sei. Aus diesem Grund seien die
Verfolgungsmassnahmen, die in den Jahren 2007 und 2009 stattgefun-
den hätten, glaubhaft und bei der Würdigung der Asylgründe zu berück-
sichtigen. Indem das BFM die Vorbringen überhaupt nicht gewürdigt ha-
be, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe
spätestens nach der Ermordung von E._______ Grund gehabt, aus Sri
Lanka zu fliehen. Er habe damit rechnen müssen, von der Armee gesucht
und erschossen zu werden. Der Umstand, dass er mit den beiden getöte-
ten LTTE-Leuten zusammengearbeitet habe, habe für eine Verfolgung
genügt. Auch die anderen im Mai 2007 Festgenommenen seien ins Aus-
land geflohen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass die
Verfolgung andaure. Im Mai 2013 seien erneut Armeeleute zu seinem Va-
ter gekommen und hätten nach ihm gefragt.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2012 bestehe für tamilische
Rückkehrer nicht generell eine begründete Furcht, in Sri Lanka einer
Menschenrechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Es sei allgemein be-
kannt, dass in Sri Lanka Beweismittel wie die eingereichten ohne Weite-
res unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert
als gering einzustufen sei. Ausserdem seien nur Kopien eingereicht wor-
den. Hinzu komme, dass die Beilagen 4 und 5 typische Gefälligkeits-
schreiben seien, die auf Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers be-
ruhten. Um ein typisches Gefälligkeitsschreiben handle es sich auch bei
Beilage 8. Die eingereichten Todesbescheinigungen sagten nichts über
die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus.
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Seite 8
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beweismittelverachtung, die
das BFM den eingereichten Dokumenten entgegenbringe, erscheine be-
denklich. Ein Schreiben von Familienangehörigen, sei nicht a priori ein
"Gefälligkeitsschreiben". Gerade Angehörige versuchten zu bezeugen,
was sie erlebt hätten. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Aussagen des
Vaters des Beschwerdeführers seien unwahr, müsse sie Indizien nennen,
die auf die Unglaubhaftigkeit derselben hindeuteten. Da solche Hinweise
fehlten und nicht ersichtlich seien, sei primär von der Wahrheit der Aus-
sagen auszugehen. Das Gleiche gelte für den indirekten Vorwurf, die Do-
kumente seien gefälscht oder käuflich erworben. Die Aufgabe der Vorin-
stanz bestehe in einer sachlichen Würdigung eingereichter Beweismittel
und nicht in blosser Diffamierung der von den Verwandten unter eigener
Gefährdung gesandten Aussagen. Da die Vorinstanz kein Indiz für eine
Fälschung nenne, müssten die dokumentierten Aussagen im Rahmen
des rechtlichen Gehörs korrekt überprüft werden. Wenn taugliche Be-
weismittel in den Wind geschlagen würden, werde das Grundrecht auf
Beweisabnahme verletzt. Die Todesbescheinigungen seien Mosaiksteine,
die die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen stützten. Es seien beim BFM
Belege für die Zweifel an den eingereichten Beweismitteln anzufordern,
oder das BFM sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor
Ort recherchieren zu lassen. Unterbleibe beides, sei von der Glaubhaftig-
keit der Dokumente auszugehen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
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Seite 9
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
fest, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Widersprü-
che bestehen.
5.2.1 So gab er bei der Kurzbefragung an, er und weitere sechs Mitglie-
der des C._______ seien im Mai 2007 von der Armee verhaftet und drei
Tage im Camp festgehalten worden (act. A1/13 S. 6), wogegen er bei der
Anhörung angab, er habe mit den Vereinskollegen zusammengesessen,
als eine Patrouille ihn und eine andere, ihm unbekannte Person festge-
nommen habe (act. A7/16 S. 7). Als er bei der Anhörung darauf ange-
sprochen wurde, fragte er, ob er bei der Kurzbefragung denn gesagt ha-
be, alle Vereinsmitglieder seien festgenommen worden. Nachdem der
Befrager dies bejahte, bestritt er, dies so gesagt zu haben, und meinte, er
habe nur gesagt, er und eine weitere Person seien mitgenommen worden
(act. A7/16 S. 10), womit die nicht übereinstimmenden Aussagen keines-
wegs erklärt wurden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe erst später erfahren, dass auch die anderen Ver-
einsmitglieder festgenommen worden seien, ist unbehilflich, da er dies
bereits bei der Konfrontation mit den nicht übereinstimmenden Aussagen
hätte richtig stellen können und müssen.
5.2.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der Dinge
nach der geltend gemachten Festnahme vermögen nicht zu überzeugen.
So sagte er aus, man habe ihm vorgeworfen, dass er die Bewegung un-
terstütze. Als er dies verneint habe, habe der Befrager ihm gesagt, er –
der Beschwerdeführer – gehöre den LTTE an (act. A7/16 S. 8). Da er je-
den Tag zirka eine Stunde lang befragt worden sei, sind seine Angaben
zum Verlauf der Befragungen und der ihm gestellten Fragen als dürftig
einzustufen. Sein Erklärungsversuch, er sei damals erst 22-jährig gewe-
sen und deshalb nicht so viel gefragt worden, vermag keineswegs zu
überzeugen, denn es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden dem Alter einer Person, die konkret der LTTE-
Zugehörigkeit verdächtigt wird, im Hinblick auf ihre Befragungstechnik ei-
ne untergeordnete Bedeutung beimessen. In dieser Hinsicht ist ebenso
festzustellen, dass der Schulleiter wohl kaum seine Freilassung hätte be-
wirken können, falls er konkret verdächtigt worden wäre, mit den LTTE
zusammengearbeitet zu haben oder gar Mitglied dieser Organisation zu
sein.
D-3010/2013
Seite 10
5.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde berechtigterweise festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer auch zu seinen Aufenthaltsorten un-
stimmige Angaben machte. Bei der Kurzbefragung gab er an, er habe von
2002 bis zu seiner Ausreise in G._______ gewohnt (act. A1/13 S. 2). Hin-
sichtlich seiner beruflich ausgeübten Tätigkeiten sagte er, er habe in den
Jahren 2006/2007 einen (…)kurs besucht, danach sei er zu Hause gewe-
sen (act. A1/13 S. 3). Des Weiteren machte er geltend, er sei nach der
Freilassung aus dem Armeecamp im Mai 2007 zu Hause gewesen und
nie rausgegangen; wenn die Armee gekommen sei, sei er bei Bekannten
geblieben (act. A1/13 S. 6). Nachdem im Juli 2009 E._______ erschos-
sen worden sei, habe er sich acht Monate in H._______ aufgehalten. Auf
Nachfrage präzisierte er, er habe sich dort von August 2009 bis Mai 2010
bei einem Freund aufgehalten (act. A1/13 S. 6 f.). Bei der Anhörung
brachte er vor, D._______ sei im April 2007 von der Armee erschossen
worden, die danach ihn gesucht habe. Er habe sich während acht bis
neun Monaten auswärts aufgehalten (act. A7/16 S. 2). Als er gefragt wur-
de, wie es nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp weitergegangen
sei, antwortete er, er habe sich über acht Monate lang in F._______ auf-
gehalten. Danach sei er nach Hause gegangen, aber nicht dort geblie-
ben; er sei in F._______ geblieben, habe sich zu Hause aufgehalten, und
sei wieder nach F._______ gegangen, wenn man ihm gesagt habe, die
Armee werde eine Kontrolle durchführen (act. A7/16 S. 10 f.). Als er bei
der Anhörung auf die nicht übereinstimmenden Aussagen angesprochen
wurde, sagte er, er sei nach dem Tod von E._______ wieder nach
F._______ gegangen. Auf Nachfrage gab er an, er sei 2008 weggegan-
gen und zirka im März 2010 nach Hause zurückgekehrt. Da sei er dann
zu Hause geblieben und nicht mehr nach draussen gegangen. Auf noch-
malige Nachfrage, ob er denn nach seiner Entlassung aus dem Armee-
camp bis im Jahr 2008 noch zu Hause geblieben sei, meinte er, er sei am
Tag seiner Entlassung nach F._______ gegangen (act. A7/16 S. 11 f.).
Diese Aussagen sind in mehrerer Hinsicht krass widersprüchlich und bei
den Erklärungsversuchen verstrickte sich der Beschwerdeführer in weite-
re Widersprüche. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern. Dort wird geltend gemacht die Frage, wann
er in F._______ gewesen sei, sei erst ganz am Schluss der Befragung
unter Zeitdruck gestellt worden und die Antwort habe nur die Zeit nach
der Ermordung von E._______ abgedeckt, Nach früheren Aufenthalten
sei nicht gefragt worden. Das BFM hatte bei der Kurzbefragung keine
Veranlassung, nach früheren Aufenthalten in F._______ zu fragen, da der
Beschwerdeführer nur einen Aufenthalt an diesem Ort geltend machte.
Bei der Kurzbefragung erwähnte er mit keinem Wort, dass er sich bereits
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Seite 11
nach der geltend gemachten Festnahme vom Mai 2007 nach F._______
"abgesetzt" habe. Zudem waren auch seine Angaben, die er im Rahmen
der Anhörung zu seinem/seinen Aufenthalt(en) in F._______ machte, in
sich widersprüchlich.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen auf Be-
schwerdeebene Bestätigungen der "Sri Lanka Red Cross Society"
(SLRCS) vom 7. Mai 2013 und der "Human Rights Commission of Sri
Lanka" (HRCSL) vom 3. Mai 2013 ein. Aufgrund des Umstandes, dass
der Vater des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Tagen bei diesen
Organisationen vorgesprochen und mit unterschiedlichen Personen ge-
sprochen haben soll, wäre davon auszugehen, dass den Bestätigungs-
schreiben individuelle Merkmale zu entnehmen sind. Die beiden Bestäti-
gungsschreiben sind indessen wortgleich abgefasst worden und enthal-
ten an den gleichen Stellen die gleichen Orthographiefehler ("To Whon
[statt whom] it may concern", "Liberation Tigers of Tamil Ealum [statt Ee-
lam]", "I._______" [statt J._______]). Aufgrund der Tatsache, dass die
beiden Schreiben deckungsgleich sind, obwohl sie von verschiedenen
Personen unterschiedlicher Organisationen ausgestellt worden sein sol-
len und es sich um Übersetzungen der Aussagen des Vaters des Be-
schwerdeführers, der die beiden Organisationen an verschiedenen Tagen
aufgesucht haben soll, handeln müsste, wird klar, dass es sich um nicht
authentische Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handeln muss. Der
einzige inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Schreiben besteht
darin, dass die HRCSL sich zur Prognose hinleiten lässt, der Beschwer-
deführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den staatlichen
Sicherheitskräften erschossen. Auch dieser Umstand deutet klarerweise
darauf hin, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln
kann, da eine seriöse Organisation sich an Fakten hält und keine unsi-
cheren Prognosen abgibt.
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren ein angeblich von der
Witwe von D._______ verfasstes Schreiben vom 15. Mai 2013, einen To-
tenschein von D._______ und einen Polizeirapport vom 11. April 2007 zu
den Akten. Diesbezüglich ist – unbesehen der Frage der Authentizität der
eingereichten Dokumente – festzustellen, dass die Schilderung des Vor-
gefallenen durch die Witwe von D._______ nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss den Angaben im Polizeirap-
port sei D._______ am 10. April 2007 zur Arbeit gegangen und abends
nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie habe vergeblich versucht, ihn tele-
D-3010/2013
Seite 12
fonisch zu erreichen. Sie habe am 11. April 2007 erfahren, dass er in der
Nähe von K._______ tot aufgefunden worden sei. Dem eingereichten To-
tenschein ist zu entnehmen, dass D._______ in L._______, M._______
zu Tode gekommen sei. Der Beschwerdeführer hingegen gab bei den Be-
fragungen an, D._______ sei zu Hause erschossen worden; sein Haus
liege in der Nähe des Hauses von D._______ (act. A1/13 S. 7). Bei der
Anhörung führte er auf Nachfrage aus, D._______ sei am Tag vor seinem
Tod von der Armee mitgenommen, befragt und wieder freigelassen wor-
den. Am Todestag seien zwei Personen auf einem Motorrad erschienen,
die D._______ durch einen kleinen Burschen aus dem Haus hätten holen
lassen. Dann hätten sie ihn vor dem Haus erschossen. Die Frage, woher
er über den Tod von D._______ Bescheid wisse, beantwortete er dahin-
gehend, dass die Leute geschrien und geweint hätten. Sie seien hinge-
gangen, um zu sehen, was los sei (act. A7/16 S. 6). Die Angaben über
den Tod von D._______ im Polizeirapport, die auf den Aussagen seiner
Witwe beruhen, und im Totenschein lassen sich mit den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. So werden sowohl
die Todesumstände als auch der Ort des Todes unterschiedlich angege-
ben. Der Beschwerdeführer kann somit aus den eingereichten Dokumen-
ten – unbesehen der Frage, ob es sich dabei um authentische oder ge-
fälschte Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handelt –, nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, vielmehr wird so oder so die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen bestätigt.
5.3.3 Der Antrag in der Stellungnahme, beim BFM seien Belege für die
Zweifel an den eingereichten Beweismitteln einzufordern oder das BFM
sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor Ort recherchie-
ren zu lassen, ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen, zumal
sich weitere Abklärungen in keiner Hinsicht als notwendig erweisen.
5.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wur-
den, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen wer-
den. Die als zumindest missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente
(Bestätigungen des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai
2013) sind daher einzuziehen.
5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die anderen Mitglieder
des C._______ hätten Sri Lanka mittlerweile ebenfalls verlassen, eines
davon habe in Deutschland Asyl erhalten. Man versuche, eine entspre-
chende Bestätigung nachzureichen. Da die Vorbringen des Beschwerde-
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Seite 13
führers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden
und werde heute noch von diesen gesucht, als unglaubhaft zu werten
sind, erübrigt sich ein weiteres Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Bes-
tätigung, zumal eine solche die festgestellten Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu relativieren vermöchte.
5.5 Die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des
Beschwerdeführers überhaupt nicht überprüft und in die Erwägungen
einbezogen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe, ist nicht stich-
haltig. Das BFM gab die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung wieder und erachtete diese als unglaub-
haft, womit es sie würdigte und prüfte. Die auf Beschwerdeebene nach-
gereichten Beweismittel sind keineswegs geeignet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Viel-
mehr bekräftigen die zusätzlichen Ungereimtheiten, die durch den Inhalt
der eingereichten Beweismittel entstehen, die von der Vorinstanz gezo-
genen Schlüsse.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen, eine
behördliche Suche nach ihm und eine ihm in diesem Zusammenhang
drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts dieses Umstands
D-3010/2013
Seite 14
und der ebenso vorstehenden Würdigung der von ihm im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismittel besteht auch kein Anlass zur Be-
fürchtung, er werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen
Zeitpunkt gesucht. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind ins-
gesamt keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, ange-
sichts deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte (vgl. dazu BVGE
2011/24), das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri
Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet
erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Be-
schwerdeverfahren eingereichte Beweismittel (Update Sri Lanka der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom November 2012, "Amnesty
International" Sri Lanka "Annual Report 2013", Bericht von "Human
Rights Watch" vom Februar 2013, "The 2012 Foreign & Commonwealth
Office Report" Sri Lanka vom März 2013) nichts zu ändern. Insbesondere
gehört der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber tamilischer
Ethnie nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet
wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Die jüngsten
Berichte (vgl. etwa Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border
Agency vom März 2013; Research Directorate, Immigration and Refugee
Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka:
Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") lassen diesbezüglich keine
anderen Schlüsse zu. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei
den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane
gegenüber tamilischen Rückkehrern nicht um ein allgemeines Phänomen,
sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Si-
cherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung al-
ler Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. statt vieler Urteile
E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4, D-6148/2011 vom 9. Juli 2013
E. 3.4).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuer-
kannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und den eingereichten Berichten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 15
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
D-3010/2013
Seite 16
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
D-3010/2013
Seite 17
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort
zitierten und eingereichten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511). Der Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er zusammen mit seiner Familie lebte,
und verliess diesen Ende Juni 2010 (vgl. act. A 1/13 S. 1 ff.). Im Distrikt
Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische La-
ge ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1
S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit
der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An
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Seite 18
dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situati-
on in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich an-
dere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich
daher, darauf weiter einzugehen.
8.4.2 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, seine Eltern, seine Schwestern und mehrere Geschwister seiner El-
tern lebten in G._______ (act. A 1/13 S. 4). Es liegen keine aktuelleren
Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass seine Familienangehöri-
gen sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhielten. Somit ist anzu-
nehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine
gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er
über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung. Den Akten sind
keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu
entnehmen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse, die er in der
Schweiz erweitern konnte (vgl. sein Schreiben vom 13. Juni 2013), und
seines Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich auch nach
gut dreijähriger Abwesenheit wirtschaftlich und sozial wieder wird integrie-
ren können. Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut-
bar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Die als missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Bestätigungen
des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai 2013) werden
eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: