Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3011/2011 / les
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011/ N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und buddhistischen Glaubens aus B._______, Jaffna, suchte mit
Schreiben vom 21. Mai 2010 sowie vom 1. Juli 2010 um Asyl in der
Schweiz nach. Zusammen mit seinem schriftlichen Asylgesuch reichte er
diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 9. August 2010 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung in Colombo, ob sich der Beschwerdeführer für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe, oder ob er sonst Mitglied
einer politischen Gruppierung sei. Ebenso erkundigte sie sich nach dem
Namen des Lagers in C._______, wo er festgehalten worden sei, wie
lange er dort habe verweilen müssen und unter welchen Bedingungen er
freigelassen worden sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle
diesbezüglichen Dokumente einzureichen und alle Probleme, die ihm seit
seiner Freilassung wiederfahren seien, in chronologischer Reihenfolge
aufzulisten und zu spezifizieren (von welcher Art die Probleme gewesen
seien und von welcher Gruppe sie ausgegangen seien). Die Schweizer
Vertretung fragte auch nach, ob er die Polizei über die geltend
gemachten Behelligungen informiert habe, und falls nicht, warum.
Abschliessend befragte sie ihn über sein soziales Netz in Sri Lanka,
seinen aktuellen Wohnsitz und ob er zur Zeit berufstätig sei. Der
Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 6. September 2010 alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b. Der Beschwerdeführer erteilte die gewünschten Auskünfte mit
Schreiben vom 27. August 2010 (Eingangstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 6. September 2010).
C.
C.a. Am 2. November 2010 hörte die Schweizer Vertretung in Colombo
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies
anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
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C.b. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2000 bis
zum 31. März 2010 für das ICRC (International Committee of Red Cross;
Internationales Komitee vom Roten Kreuzes) in D._______ gearbeitet. Im
April 2008 sei er von den LTTE zwecks Zwangsrekrutierung entführt
worden. Dank der Intervention seines Arbeitgebers sei er nach drei
Tagen wieder freigekommen. Aus Sicherheitsgründen habe er danach im
ICRC-Gelände gelebt. Gegen Kriegsende sei er an der Evakuierung von
Zivilisten per Schiff beteiligt gewesen. In dieser Zeit habe das ICRC mit
den LTTE zusammengearbeitet. Nach dem Krieg sei er mit seiner
Ehefrau im E._______ IDP-Camp untergebracht gewesen. Dort sei er
über seine Verbindungen zu den LTTE verhört worden. Schliesslich sei er
im Oktober 2009 entlassen worden und nach B._______, Jaffna,
gezogen. Dort sei er mehrmals von der Armee (SLA) bedroht und auch
geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, seinen Schwager, der
bei den LTTE gewesen und im Kampf gefallen sei, während seiner Arbeit
für das ICRC unterstützt zu haben. Aus Angst vor weiteren Übergriffen
würde er bis heute keiner Arbeit nachgehen und sich öfters bei
Verwandten verstecken.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Die Schweizer
Vertretung in Colombo liess dem Beschwerdeführer die Verfügung mit
Schreiben vom 27. April 2011 zukommen.
D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus,
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei nach dem Krieg im
E._______-Camp untergebracht worden. Dort sei er über seine
Verbindungen zu den LTTE verhört worden. Schliesslich sei er im
Oktober 2009 entlassen worden. Später sei er mehrmals von der SLA
bedroht und auch geschlagen worden. Obwohl das BFM Verständnis
dafür habe, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe,
lasse die Tatsache, dass er aus einem IDP-Camp entlassen worden sei,
darauf schliessen, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn
vorliegen würden, respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens
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der Behörden an ihm bestehe. Darüber hinaus sei er seinen Angaben
zufolge, selber nie Mitglied bei den LTTE gewesen und habe sich auch
sonst nicht politisch engagiert. Somit verfüge er über kein ausreichend
politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte.
Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Entlassung
aus dem IDP-Camp weiterhin unter Beobachtung der srilankischen
Sicherheitsbehörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Derartigen
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen
seien, käme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Sodann genüge allein die subjektive Angst vor
einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wären
die srilankischen Sicherheitsbehörden nach wie vor überzeugt gewesen,
dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des
srilankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos nach seiner
Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch bei ihm nicht der Fall
gewesen sei. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des
Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des srilankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Eingangsstempel des
Bundesverwaltungsgerichts) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei
wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an
deren Asylrelevanz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. April
2011 ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2011 zugesandt. Der
Beschwerdeführer kann sie somit frühestens am 28. April 2011 erhalten
haben. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers in deutscher
Sprache ging gemäss Eingangsstempel am 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Sie ist demnach rechtzeitig eingereicht
und in einer Amtssprache des Bundes abgefasst worden.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die
Schweizer Vertretung in Colombo am 2. November 2010 eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
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angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Insbesondere die erstmals auf
Beschwerdeebenen geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE kann
nicht gehört werden, zumal der Beschwerdeführer während des
vorinstanzlichen Asylverfahrens ausdrücklich geltend gemacht hat, er sei
nicht Mitglied bei den LTTE gewesen (vgl. Schreiben vom 27. August
2010; Anhörungsprotokoll vom 2. November 2010, S. 4 F. 7.1). Der
Beschwerdeführer ist somit auf seinen unterschriftlich bestätigten
Angaben und Aussagen zu behaften. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die
Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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