B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3011/2013
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung
betreffend die Mutter B._______, Eritrea;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom (…) stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erfülle, und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft" bezeichneter Eingabe vom 21. November 2011
([…]) ersuchte der Beschwerdeführer das BFM für (…) sowie für seine
Mutter B._______ (…) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise um Familienasyl. Zur Begründung führte er bezüglich seiner
Mutter aus, diese habe zusammen mit ihm und seiner Familie im selben
Haus gelebt und er habe für sie gesorgt. Seit seiner Flucht habe seine
Mutter weiterhin bei (…) gewohnt. Sie sei auf ihn angewiesen. Es würde
keine weiteren Verwandten geben, welche sich um seine Mutter kümmern
könnten. Die Familie befinde sich in C._______. Eine genaue Adresse
würde es nicht geben. Der Reiseweg in die Schweiz sei über D._______
geplant.
B.b Mit Schreiben vom (…) ([…]) teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass seine Familie zwischenzeitlich D._______ angekommen sei.
B.c Mit Verfügungen vom 8. März 2012 und 19. März 2012 erteilte das
BFM (…) die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. In der Fol-
ge reisten die erwähnten Familienangehörigen am (…) in die Schweiz.
Am (…) wurde (…) durch das Bundesamt angehört. Mit Erklärung vom
(…) verzichtete sie auf eine eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe und
ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres
Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
B.d Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 – eröffnet am 2. Mai 2013 – stellte
das BFM fest, dass (…) keine Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG seien, anerkannte sie jedoch alle als Flüchtlinge gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen aufgrund dessen Asyl. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am (…) hörte das BFM den Beschwerdeführer betreffend seine Mutter in
Anwendung von Art. 41 Abs. 1 AsylG nochmals an. Dabei bestätigte er
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seine bisherigen Angaben sinngemäss und ergänzte, seine Familie sei
bereits im Jahr (…) in D._______ geflüchtet und im Jahr (…) nach Eritrea
zurückgekehrt. Nachdem er die Gefängnisstrafe wegen (…) verbüsst hät-
te, habe sich seine Mutter für ihn verbürgen müssen, um eine erneute
(…) zu verhindern. Seine (…) im (…) habe für seine Mutter keine Folgen
gezeitigt. Obwohl er während der (…) darauf folgenden Jahre versteckt in
C._______ gelebt und gearbeitet beziehungsweise zwischen C._______
und E._______, wo er (…) gewesen sei, gependelt habe, sei sein Aufent-
haltsort den Militärbehörden bekannt gewesen. Erst nachdem er seinen
Heimatstaat in Richtung D._______ verlassen habe, sei seine Mutter vor-
geladen und aufgefordert worden, ihren Sohn herbeizuschaffen. Dabei
habe sie bestätigt, dass er über die Grenze geflüchtet sei, weshalb es ihr
nicht möglich gewesen sei, der behördlichen Aufforderung nachzukom-
men. In der Folge seien (…) zusammen mit seiner Mutter im (…) in
D._______ ausgereist. Seine Mutter halte sich im Besitz eines Flücht-
lingsausweises nunmehr in F._______ bei einem ihrer (…) beziehungs-
weise bei (…) auf.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 – eröffnet am 26. April 2013 – verwei-
gerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienasyl) ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführten Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) sei die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG für andere
nahe Angehörige als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner
und minderjährige Kinder von Flüchtlingen nur möglich, soweit besondere
Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden, und bedinge zu-
dem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haus-
halt mit dem Angehörigen gelebt habe, für welchen die Familienzusam-
menführung verlangt werde; sodann müssten Personen durch die Flucht
getrennt worden sein, wobei eine solche Trennung eine Familienverbin-
dung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Umstände im Sinne des AsylG lägen
dann vor, wenn die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person mit
der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ur-
sächlichen Zusammenhang stehen würde. Andere nahe Angehörige im
Sinne des Asylgesetzes seien volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder
und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den
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sich in der Schweiz befindenden Personen gelebt hätten und von dieser
Gemeinschaft abhängen würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Anhörung erklärt, er habe immer mit seiner Mutter in einem gemein-
samen Haushalt gelebt; jedoch würden auch (…) in Eritrea leben, wobei
(…) dieser bei der Ausreise geholfen habe, weswegen diesbezüglich von
einer engen Beziehung ausgegangen werden könne. Seit ihrer Ausreise
sei die Mutter bei (…) in F._______ wohnhaft und verfüge zudem über
den Flüchtlingsstatus D._______; auch habe sie bereits vorgängig wäh-
rend (…) Jahre D._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund hänge sie da-
her nicht existenziell von der Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer
ab. Sodann würden sich aus dem Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom (…), dessen Anhörung vom (…) (recte: […]) (…) und der Befragung
zur Person vom (…) bezüglich der Ausreise der Mutter aus Eritrea Wider-
sprüche ergeben, auf welche einzugehen sich indes aufgrund der obigen
Ausführungen erübrige. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Mutter
allenfalls selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
Eine solche Prüfung sei nach Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für Fälle vorgesehen, wo Angehö-
rige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezo-
gen werden sollen. Diese Bestimmung sei jedoch vorliegend nicht an-
wendbar, da es sich in casu um den beabsichtigten Nachzug einer voll-
jährigen Frau handle, die nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers
gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Mithin sei nicht zu prüfen, ob Frau
B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und B._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
– was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt von E. 5.2 nachstehend –
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
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AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass im Gesuch vom 21. November 2011, wel-
ches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, keine persönliche
Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG
geltend gemacht wurde. Mithin war dieses praxisgemäss nach Treu und
Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
AsylG zu verstehen. Somit entfällt auch die gemäss Praxis der Prüfung
des derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorangehende
Überprüfung, ob die betreffende Person die Flüchtlingseigenschaft origi-
när, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt (vgl. BVGE
2007/19 E. 3).
Im Übrigen wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf ver-
wiesen, dass nach Art. 37 AsylV 1 die Prüfung der originären Flüchtlings-
eigenschaft der Person, für welche um Einbezug ersucht wird, nur Ange-
hörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) betrifft, wozu Elternteile nicht
zählen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren
und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Nach
den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.1) wird, soweit erst auf Be-
schwerdeebene sinngemäss eine persönliche Gefährdung der Mutter des
Beschwerdeführers im Ausland geltend gemacht und damit implizit ein
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG gestellt wird
([…]), der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungs-
objekt hinaus erweitert (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c).
Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig,
weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
Abgesehen davon wurde mit den dringlichen Änderungen des Asylge-
setzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in
Kraft getreten sind, unter anderen Art. 20 AsylG aufgehoben bezie-
hungsweise gilt diese Gesetzesbestimmung nur noch für Asylgesuche,
welche im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgeset-
zes gestellt worden sind, in der bisherigen Fassung (Übergansbestim-
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mung zur Änderung vom 28. September 2012). Mithin wäre auch unter
diesem Blickwinkel insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.3 Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der
Bewilligung der Einreise der Mutter des Beschwerdeführers in die
Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen bezie-
hungsweise ob dieser unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Sohnes in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
6.
6.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen wer-
den, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre
Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
6.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die ein-
zubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im
Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Un-
terstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberech-
tigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK
2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von
Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausge-
setzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten
Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in
der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24
E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11 S. 86 ff.).
6.3 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zudem erfülle B._______ die Flüchtlingsei-
genschaft. So habe die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Mutter im Familienverband gelebt hätten und
durch die Flucht des Sohnes getrennt worden seien. Der Beschwerdefüh-
rer habe erklärt, dass (…) aus dem Familienhaushalt ausgezogen sei und
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seit langem nicht mehr am Familienleben teilnehme; sie habe ihre Mutter
nie unterstützt oder für diese gesorgt. Allein der Beschwerdeführer und
(…) hätten sich um die Mutter gekümmert und mit ihr im gemeinsamen
Haushalt gelebt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde keine en-
ge Beziehung zwischen der Mutter und (…) bestehen. Dieser habe nicht
nur der Familie des Beschwerdeführers und (…) bei der Flucht aus Erit-
rea geholfen, sondern auch (…) – (…). Es könne nicht alleine aufgrund
der Beihilfe zur Flucht von einer engen Beziehung ausgegangen werden.
Zudem sei (…) aufgrund der Fluchthilfe verhaftet worden und befände
sich seither im Gefängnis. Die (…) lebten in Eritrea im Dorf G._______.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihre Schwester
unterstützen würden, da beide in Armut lebten. Die Frage nach dem fami-
liären Netzwerk in Eritrea stelle sich vorliegend ohnehin nur theoretisch,
da es für B._______ zu gefährlich sei, dorthin zurückzukehren. Bereits
aufgrund ihrer illegalen Ausreise wäre sie in Eritrea von unmenschlicher
Bestrafung bedroht. Zudem seien neben dem Beschwerdeführer, für wel-
chen sie habe bürgen müssen, auch (…) aus Eritrea geflüchtet.
B._______ lebe in F._______ bei (…). Dieser habe selbst mit den dorti-
gen schwierigen Lebensumständen zu kämpfen und könne seine Tante
nicht auf unbeschränkte Dauer bei sich wohnen lassen, nachdem von An-
fang an vereinbart gewesen sei, dass sie nur vorübergehend dort wohnen
könne. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, müsse B._______ auch bei
anderen Eritreern um Hilfe betteln. Diese Umstände seien unzumutbar
und zeigten auf, dass sie in keiner Weise ausreichend von (…) unterstützt
werden könne. Zudem fühle sie sich trotz Flüchtlingsstatus nicht sicher
D._______, da sie Angst habe, von Soldaten aufgegriffen und nach Erit-
rea zurückgeschickt zu werden. Die Gefahr willkürlicher Verhaftung sei
D._______ nach wie vor gross, auch in F._______ selbst. Demnach seien
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nach
Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter
hätten dauernd in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und seien durch
Flucht getrennt worden. Zudem würde eine existenzielle Abhängigkeit
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehen, so dass
diese unter den Begriff "andere nahe Angehörige" falle. Auch erfülle sie
die Flüchtlingseigenschaft (…).
6.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Einreise der Mutter des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt
und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 zum
Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im
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Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Einschätzung ist, nicht
zuletzt auch im Lichte der Praxis bei ähnlich gelagerten Verfahren bese-
hen, beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe,
wonach – vor allem aufgrund der kausalen Verbindung zwischen der
Flucht des Beschwerdeführers mit dem Schicksal seiner Mutter und de-
ren existenzieller Abhängigkeit von ihrem Sohn – ohne Weiteres beson-
dere Gründe im Sinne des Gesetzes als gegeben zu sehen seien (…),
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Selbst wenn von ei-
nem Zusammenleben im Familienverband vor der Flucht und dessen
Trennung durch diese ausgegangen würde, sprechen in casu keine be-
sonderen Gründe für die Familienvereinigung. Die Vorinstanz führte in
diesem Kontext namentlich zu Recht aus, dass gestützt auf die Sachver-
haltsvorbringen eine praxisgemäss erforderliche, existenzielle Abhängig-
keit von B._______ von der Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer zu
verneinen sei. So verfügt B._______ D._______ über den Flüchtlingssta-
tus und ist dort bei (…) in F._______ wohnhaft. Selbst unter Berücksichti-
gung der dortigen schwierigen Lebensumstände bedarf sie keiner über
eine finanzielle Unterstützung hinausgehenden persönlichen Fürsorge
durch den Beschwerdeführer.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Mutter des Beschwerdeführers in das Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG beziehungsweise die Bewilligung ihrer
Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben
sind. Das BFM hat somit sowohl das Gesuch um Einreise von
B._______ in die Schweiz als auch das Gesuch um Familienasyl –
wenn auch mit falscher Bezeichnung (Asylgesuch statt Gesuch um Fa-
milienasyl bzw. Familienzusammenführung) zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
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VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt auf-
grund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, weshalb über diese beiden Gesuche
nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: