Abtei lung IV
D-301/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______ geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-301/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss
am 11. August 2006 und gelangte am 10. November 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung durch das BFM im Empfangszentrum
Chiasso vom 29. November 2006 gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, sie stamme aus einer gemischt-ethnischen Familie, da ihr ver-
storbener Vater Eritreer gewesen sei. Sie sei in B._______ geboren
und aufgewachsen, ab dem 3. Mai 2005 habe sie bei der Familie ihres
Ehemannes in einem Aussenquartier dieser Stadt gelebt. Die Proble-
me hätten begonnen, als Nachbarn ihrer Mutter aufgrund der Herkunft
ihres Vaters gesagt hätten, sie sei Eritreerin. Aus diesem Grund habe
man ihr keine Identitätskarte ausstellen wollen. Man habe sie dazu
gedrängt, einen Oromo zu heiraten. Auf Nachfrage erklärte sie, sie
habe keine Identitätskarte beantragt. Nach der Heirat hätten die Leute
ihrem Mann gesagt, er habe eine Eritreerin zur Frau. Ihr Mann, der
Mitarbeiter bei den Quartierbehörden gewesen sei, sei Mitglied der
„Oromo Liberation Front“ (ONEG/OLF); er sei am 7. Juli 2006 fest-
genommen worden. Nachdem er von der Arbeit nicht nach Hause ge-
kommen sei, habe sie sich bei seinen Angehörigen nach seinem Ver-
bleib erkundigt; diese hätten ihr gesagt, es sei besser, wenn sie auch
weggehe. Auf Nachfrage sagte sie, sie habe seine Verwandten angeru-
fen, die ihr gesagt hätten, er sei möglicherweise festgenommen wor-
den und sie solle fliehen. Auf weitere Nachfrage gab sie an, sie habe
zusammen mit ihrem Ehemann alleine - also nicht bei dessen Familie -
gewohnt. Sie habe sich zu entfernten Verwandten begeben, bei denen
sie einen Monat gelebt habe. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter am
9. August 2006 festgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort befragt
worden sei. Als sie dies erfahren habe, habe sie die Flucht ergriffen.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 22. Dezember 2006
direkt im Empfangszentrum Chiasso zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie hätte aufgrund der eritrei-
schen Ethnie ihres Vaters nie eine Identitätskarte erhalten. Ausser den
Schuldokumenten sei sie nie im Besitz von Ausweisen gewesen. Sie
habe zwar einen Taufschein gehabt, wisse aber nicht, wo sich dieser
befinde. Mit ihrem Ehemann sei sie kirchlich getraut worden, ihre Ver-
wandtschaft habe die Formalitäten erledigt. Als der Krieg zwischen
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Äthiopien und Eritrea ausgebrochen sei, sei ihr Vater einberufen wor-
den; er sei im Krieg gefallen. Ihre Mutter und deren Angehörige hätten
der ONEG/OLF angehört. Auch ihr Ehemann habe dieser Organisation
angehört. Als dieser festgenommen worden sei, habe sie die Flucht
ergriffen, weil sie gewusst habe, dass man auch sie ergreifen werde.
Sie habe zum Fluchtzeitpunkt gewusst, dass ihre Mutter der Mitglied-
schaft bei der ONEG/OLF angeklagt worden sei. Die Personen der
Kebele hätten ihr gesagt, sie müsse Äthiopien verlassen, da sie
Eritreerin sei. Ihr Ehemann sei unter der Beschuldigung, der
ONEG/OLF anzugehören, inhaftiert worden. Sie habe ihre Schwieger-
mutter angerufen, als er nicht nach Hause gekommen sei. Diese habe
ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann verhaftet worden sei, und habe sie
aufgefordert, so schnell wie möglich zu flüchten. Da ihre Schwieger-
mutter ihr gesagt habe, sie werde am folgenden Tag auch gesucht
werden, habe sie das Land an diesem Tag verlassen. Die Geschwister
ihres Ehemannes seien in Haft und auch die Brüder ihrer Mutter hätten
viele Probleme.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2007 trat das
BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2007
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 11. Januar 2006 (recte: 2007). Die Akten seien
zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Sie sei von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 16. Januar 2007 den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a
In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
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E.b Der damals zuständige Instruktionsrichter gewährte der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2007 Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
E.c In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2007 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
F.
F.a Die Beschwerdeführerin erkundigte sich beim Bundesverwaltungs-
gericht am 24. November 2007 über den Stand ihres Verfahrens. Zu-
dem wies sie darauf hin, dass sie die ihr in italienischer Sprache zuge-
stellten Dokumente nicht verstehe.
F.b Die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts
teilte der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 mit, es werde -
ohne gegenteiligen Bericht bis zum 20. Oktober 2008 - beabsichtigt,
das weitere Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen.
Innerhalb der angesetzten Frist und bis heute liess sich die Beschwer-
deführerin nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108a aAsylG [AS 2004 1633 1647] sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmen-
den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73).
3.
3.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass keine entschuld-
baren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ausser einem
Schülerausweis nie ein Identitätsdokument besessen, nie eines bean-
tragt und nichts unternommen habe, um eines zu beschaffen, weil sie
niemanden kontaktieren könne, überzeugten nicht. Im Rahmen der
Erstbefragung habe sie gesagt, sie sei im Besitz eines Geburts-
scheins, während sie bei der Anhörung angegeben habe, einen Tauf-
schein zu besitzen. Bei der Anhörung habe sie zudem behauptet, aus-
ser den Schuldokumenten über keine anderen Dokumente zu verfü-
gen, während sie bei der Erstbefragung gesagt habe, sie besitze eine
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Heiratsurkunde. In diesem Zusammenhang habe sie vorerst gesagt,
sie sei nach Brauch verheiratet worden und besitze eine von der
Familie ausgestellte Heiratsurkunde, später habe sie versichert, sie
habe in der Kirche geheiratet. Die Angaben zur Ausreise, wonach es
ihr gelungen sei, die lange Reise ohne je kontrolliert worden zu sein,
zu absolvieren, entsprächen nicht den allgemeinen Erfahrungen. Es
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Behörden
ihre Identitätspapiere vorenthalte.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, un-
substanziiert und nicht übereinstimmend. Es sei nicht vorstellbar, dass
sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne sich ein Bild davon zu ma-
chen, wo ihr Ehemann und ihre Mutter inhaftiert worden seien und was
ihnen widerfahren sei. Sie habe zudem zum Monat, in welchem sie
das eheliche Domizil verlassen habe, abweichende Angaben gemacht.
Einerseits habe sie angegeben, ihr Heim verlassen zu haben, nach-
dem ihr ihre Schwiegermutter am Morgen des Vortages gesagt habe,
ihr Ehemann sei verhaftet worden. Andererseits habe sie gesagt, sie
habe ihr Heim verlassen, nachdem sie am Vorabend ihre Schwieger-
mutter angerufen habe. Ihre Behauptung, man habe ihr keine Identi-
tätskarte ausgestellt, weshalb sie keine Arbeit erhalten habe, sei nicht
plausibel. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie sich nie um die Aus-
stellung eines Identitätsdokumentes bemüht haben wolle. Sie habe
sich darauf beschränkt zu behaupten, sich nie um die Ausstellung
einer Identitätskarte bemüht zu haben, weil sie keine erhalten habe,
weil während des Krieges keine ausgestellt worden seien und weil sie
im Versteckten gelebt habe. Aus ihrer Biografie liessen sich keine
Hinweise dafür entnehmen, dass sie unter solchen Bedingungen
gelebt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 und 7 AsylG nicht. Aufgrund der Akten bestehe keine
Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzu-
nehmen.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe die
Besonderheit der Situation der Beschwerdeführerin nicht in Betracht
gezogen. Ihre gemischt-ethnische Abstammung habe ihr immer Pro-
bleme bereitet. Sie könne weder in Eritrea noch in Äthiopien leben, die
sich immer noch im Kriegszustand befänden. Beweis dafür sei, dass
sie über kein Identitätsdokument verfüge. Sie könne kein menschen-
würdiges Leben führen. Sie habe kein Identitätsdokument eingereicht,
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weil sie über keines verfüge. Sie habe offensichtlich glaubhafte Asyl-
gründe geltend gemacht. Ihre Mutter und ihr Ehemann seien immer
noch im Gefängnis. Falls sie in ihre Heimat zurückkehre, werde sie so-
fort festgenommen und inhaftiert.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Voraussetzun-
gen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids seien gegeben ge-
wesen. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Dezember 2006 seien alle
Sachverhaltselemente abgeklärt worden. Weitere Abklärungen seien
nicht notwendig gewesen. Die persönliche Situation der Beschwerde-
führerin sei sorgfältig abgewägt worden. Sie verfüge in der Heimat
über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie sich stützen könne.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM habe die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung in zwei Erwä-
gungen abgehandelt, ohne zu berücksichtigen, dass Äthiopien am
Rand eines Krieges stehe. Schon angesichts der allgemeinen Lage in
ihrem Heimatland lasse sich ein Nichteintretensentscheid nicht be-
gründen.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesam-
ten Aktenlage zur Auffassung, dass die Würdigung der Vorinstanz, wo-
nach die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitätspapieren hat, zutreffend ist. Da sie den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenhält, ist
anstelle von Wiederholungen auf die Ausführungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung zu verweisen. Insbesondere der Beteuerung der Be-
schwerdeführerin, sie hätte aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Ab-
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stammung keine Identitätspapiere erhalten können und habe versteckt
leben müssen, kann kein Glauben geschenkt werden, da den Anga-
ben, die sie bei den Befragungen machte, keinerlei Hinweise dafür
entnommen werden können, dass sie versteckt gelebt hätte. Obwohl
fraglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin gemischt-ethnischer
Abstammung ist, ist Folgendes festzuhalten: Die Situation eritreischer
Staatsangehöriger in Äthiopien hat sich nach Beendigung des Grenz-
krieges mit Eritrea und der systematischen Deportationen gemäss
übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert. Solche Eritreer
mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den
meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich
registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht er-
werben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005;
Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. -
13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Vor dem Hinter-
grund dieser Gepflogenheiten erscheint nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführerin die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert
worden wäre bzw. dass sie als eritreische Staatsangehörige betrachtet
wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Besitz von Iden-
titätspapieren ist und diese den schweizerischen Asylbehörden bislang
vorenthält.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihre Vorbringen offensicht-
lich unglaubhaft sind. So führte sie die geltend gemachte Suche nach
ihr auf die Mitgliedschaft ihres Ehemannes und ihrer Mutter bei der
ONEG/OLF zurück. Sie war indessen nicht in der Lage, Angaben zu
dieser Partei zu machen, obwohl zahlreiche weitere Angehörige Mit-
glieder derselben gewesen sein sollen. Sie verstieg sich gar zur Be-
hauptung, bei der ONEG/OLF handle es sich um eine legale Partei,
die Seite an Seite mit der Regierung zusammenarbeite (act. A6/15
S. 12). Die ONEG/OLF wird indessen von der äthiopischen Regierung
als terroristische Organisation eingestuft, was einer Angehörigen von
Mitgliedern derselben bewusst sein müsste. Auf die Frage, wo ihr Ehe-
mann festgenommen worden sei, antwortete sie bei der Erstbefragung
zuerst, er sei zu Hause festgenommen worden, um sich sogleich zu
korrigieren, er sei auf der Kebele (Quartierverwaltung) festgenommen
worden (act. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung gab sie indessen an, er sei
während einer Versammlung bei C._______ festgenommen worden
(act. A6/15 S. 8). Ihre Erklärung für diesen Widerspruch, bei der ersten
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Befragung habe man sie nicht nach dem Ort der Festnahme ihres
Mannes gefragt (act. A6/15 S. 13), vermag angesichts der Frage-
stellung („in quali circostanze è stato arrestato e dove“; act. A1/10 S. 5)
nicht zu überzeugen. Schliesslich machte sie auch abweichende Aus-
sagen dazu, wie und wann sie von der Festnahme ihres Ehemannes
erfahren habe. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung zu verweisen. Da sich die Vorbringen, der Ehe-
mann und die Mutter der Beschwerdeführerin seien inhaftiert worden,
als unglaubhaft erweisen, ist ihrer Behauptung, sie werde von den hei-
matlichen Behörden gesucht, jegliche Grundlage entzogen.
4.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellte das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es drängten sich keine weite-
ren Abklärungen zur Feststellung derselben auf. Entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung drängten sich auch keine
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses auf, zu-
mal allein die allgemeine Lage in Äthiopien keine solchen Abklärungen
erforderte. Daran vermag auch der Hinweis auf die damalige militä-
rische Intervention Äthiopiens in Somalia nichts zu ändern.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der
Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits
und - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermas-
sen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme
zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu
gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
nehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen tref-
fen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer
weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an
der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter
Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
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am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin
scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch
der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er-
neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver-
hindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann so-
mit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden.
6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in
ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu ihren Asylgründen ist da-
von auszugehen, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz. Diese Annahme wird dadurch bestätigt,
dass es ihr gelungen ist, die kostspielige Reise nach Europa zu finan-
zieren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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9.
9.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, ist durch den Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos geworden.
9.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie
bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von ihrer Bedürftigkeit
auszugehen. Zudem erschien die eingereichte Beschwerde nicht als
aussichtslos, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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