Abtei lung IV
D-301/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._________, geboren (...)
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.____________, geboren (...)
E.___________ geboren (...)
Irak,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-301/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige
arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F.__________, ihr
Heimatland im April 2008 zusammen mit ihren vorliegend ebenfalls
beschwerdeführenden Kindern (vgl. Rubrum) sowie ihrem Ehemann,
G.__________, und der Tochter H.__________ (beide gleiche N-
Nummer), in Richtung Türkei verliess,
dass die Beschwerdeführenden in der Türkei von G.__________ und
H.__________ getrennt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 22. September 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara Asylgesuche einreichten,
dass ihnen das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 zur Durch-
führung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass die Beschwerdeführenden daraufhin am 6. Juni 2009 in die
Schweiz einreisten und am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum I.__________ um Asyl nachsuchten,
dass G.__________ und H.__________ ihrerseits bereits am 7. Mai
2008 in die Schweiz eingereist waren und das BFM ihnen mit
Verfügung vom 6. Juni 2008 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt hatte,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2009 summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
J._________ zugewiesen wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. November 2009 aus-
führlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, der Ehemann respektive Vater (G.__________), ein Iraker
turkmenischer Ethnie, sei unter der Regierung von Saddam Hussein
zwangsweise von Tal Afar (Provinz Ninawa, Region Mosul) nach
F.__________ umgesiedelt worden,
dass ihnen im Juli 2007 mitgeteilt worden sei, sie müssten nun nach
Tal Afar zurückkehren,
Seite 2
D-301/2010
dass G.__________ in diesem Zusammenhang von kurdischen
Sicherheitskräften festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden in dieser Zeit bei Verwandten in
F.__________ Zuflucht gesucht hätten, da sie ebenfalls bedroht und
zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden seien,
dass sie nach der Haftentlassung des Ehemannes/Vaters zunächst
einige Tage bei einem Freund gewohnt hätten und danach alle zu-
sammen in Richtung Türkei ausgereist seien,
dass sie sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet, an ihrem Wohnort
aber schlecht gelebt hätten, weshalb sie sich entschieden hätten, in
die Schweiz weiter zu flüchten,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, Nationalitäten-
ausweise sowie UNHCR-Flüchtlingsausweise zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 – eröffnet am
18. Dezember 2009 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte,
dass jedoch infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im
Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien nicht asylrelevant,
dass sie sich den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in den Nordirak hätten entziehen können,
dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage seien,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren und aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten
im Nordirak effektiven Schutz erlangen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
Seite 3
D-301/2010
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege und Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei festzustellen, dass die vor-
sorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei, und es
sei den Beschwerdeführenden zu erlauben, den Abschluss des Asyl-
verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass der Beschwerde eine Todesurkunde, ein Arztbericht, ein Foto, ein
Ausweis (alles in Kopie und Drittpersonen betreffend) sowie eine
Sozialhilfe-Bestätigung vom 22. Dezember 2009 (Kopie) beilagen,
dass der Instruktionsrichter auf die Gesuche um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Feststellung der Undurchführbarkeit der
vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. die Rechtsbegehren
Ziffern 2 und 3) mangels Rechtsschutzinteresses mit Zwischenver-
fügung vom 21. Januar 2010 nicht eintrat,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Januar 2010 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
Seite 4
D-301/2010
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen betreffend die Rechts-
begehren Ziffern 2 und 3) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
Seite 5
D-301/2010
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in F.__________
um lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen handelt und sich die
Verfolgungshandlungen den Akten zufolge zudem primär gegen den
Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden richtete, welcher ursprüng-
lich aus der Region Mosul stammt und turkmenischer Ethnie ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin dagegen um eine Irakerin
arabischer Ethnie handelt, welche in F.__________ geboren und
aufgewachsen ist,
dass auch ihre Kinder dort geboren wurden,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder würden bei einer allfälligen Rückkehr nach
F.__________ von den dortigen Behörden nicht mehr behelligt
werden, zumal den Akten zufolge die Eltern und Geschwister der
Beschwerdeführerin ebenfalls alle in F._________ leben und offenbar
nicht vertrieben wurden,
dass ausserdem die Einschätzung des BFM, wonach den Be-
schwerdeführenden in den drei kurdisch verwalteten nordirakischen
Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) eine Fluchtalternative offen-
stehe, zu bestätigen ist,
dass sie dort vor einer allfälligen erneuten Verfolgung durch die Be-
hörden von F.__________ in Sicherheit wären,
dass die Beschwerdeführenden in den Augen der Behörden der drei
genannten, kurdisch verwalteten nordirakischen Provinzen kein Sicher-
heitsrisiko darstellen dürften, weshalb eine Wohnsitznahme in einer
dieser Provinzen ohne grössere bürokratische Hürden möglich wäre,
Seite 6
D-301/2010
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden gestützt auf die vor-
stehenden Erwägungen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten
Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wes-
halb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden
(vgl. Ziffern 4-7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), womit
sich jegliche Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 7
D-301/2010
dass mit Blick auf die entsprechenden Bemerkungen in der Be-
schwerde (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift) an dieser Stelle noch
darauf hinzuweisen ist, dass es dem Ehemann/Vater der Beschwerde-
führenden unbenommen ist, beim BFM ein (qualifiziertes) Wiederer-
wägungsgesuch oder zweites Asylgesuch einzureichen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Januar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-301/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Seite 9