Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3012/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 14. Dezember 2010 im EVZ B._______ machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei im Mai 2007 aus seinem
Heimatland ausgereist und via die Türkei und Griechenland nach
Österreich gelangt, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl
nachgesucht habe. Nach eineinhalb Jahren habe er einen negativen
Entscheid erhalten, gegen den er Beschwerde erhoben habe. Diese sei
noch hängig. Am 8. Dezember 2010 sei er per Zug via Mailand in die
Schweiz gereist.
Hinsichtlich seiner Gesundheit machte der Beschwerdeführer geltend, er
leide unter (…), habe (…) und sei an (…) erkrankt. Nachdem er in
Österreich hinsichtlich seines (…) eine Behandlung erhalten habe, gehe
es ihm besser. Zudem sei bei ihm eine (…) diagnostiziert worden. Nach
einer diesbezüglich durchgeführten Behandlung fühle er sich wieder gut.
Bei der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche
Unterlagen zu den Akten.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den
EURODAC-Treffer vom 15. Juni 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum
bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs
für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er
habe in Österreich eine Beziehung mit einem tschetschenischen
Mädchen gehabt. Ihre Eltern hätten davon erfahren und seien damit aus
ethnischen und kulturellen Gründen nicht einverstanden gewesen. Er
befürchte, dass sie sich eines Tages an ihm rächten. Deswegen habe er
Österreich verlassen.
C.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 15. Juni 2007 stellte das BFM
am 4. April 2011 an Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
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[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 12/5). Gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der
zuständigen österreichischen Behörde am 12. April 2011 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 nicht ein und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach
Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lagen eine Visitenkarte des (…)
Psychiatriezentrums C._______ (in Kopie) sowie Terminbestätigungen
bezüglich zwei Arztbesuche (in Kopie) bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
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111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011
E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, wo
er am 15. Juni 2007 um Asyl nachgesucht und bis zu seiner Reise in die
Schweiz gewohnt habe. Österreich sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 12. April 2011
einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 12. Oktober 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 gewährten rechtlichen Gehörs
habe dieser seine eigenen Aussagen und die Abklärungsresultate des
BFM bestätigt. Er verstehe, dass Österreich für sein Asylverfahren
zuständig sei und deswegen die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch
eintreten könne. Er sage, dass er nicht nach Österreich gehen wolle, weil
er dort mit den Tschetschenen, die dort wohnten, Probleme gehabt habe.
Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Österreich dar, weil Österreich seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen
Behörden in Österreich wenden könne. Auch wegen der medizinischen
Probleme könne sich der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor – an die
Behörden in Österreich wenden.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenreche
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Österreich. Weder die in Österreich
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Die gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers seien schon in Österreich
behandelt worden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
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möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung
Österreichs liege vor. Aus den ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine
Gründe, die gegen die Rückweisung des Beschwerdeführers nach
Österreich sprächen. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt
auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2007
in Österreich einreiste, wo er am 15. Juni 2007 daktyloskopisch registriert
wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu seiner Reise
in die Schweiz dort aufhielt. Da das BFM die österreichischen Behörden
am 4. April 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 12. April 2011
gestützt auf diese Bestimmung einer Übernahme des Beschwerdeführers
zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-
Staat Österreich ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser
Einschätzung ändern auch die in der Beschwerde geäusserten Bedenken
hinsichtlich einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle einer
Rückkehr nach Österreich nichts, ist doch Österreich unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise
darauf, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb das Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend einer Rückschiebung in sein Heimatland
im Falle seiner Rückkehr nach Österreich die Rechtmässigkeit der
Überstellung dorthin nicht zu erschüttern vermag. Nach dem Gesagten ist
zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere
auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten gesundheitliche
Beschwerden (…) – bei Bedarf in Österreich eine adäquate medizinische
Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land
gewährleistet ist und der Beschwerdeführer gemäss den Akten schon
während seines letzten Aufenthalts in Österreich angemessen
medizinisch behandelt wurde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist zudem festzuhalten,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei
hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können – insbesondere
auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten
ärztlichen Unterlagen – solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Österreich ausgeschlossen werden (BVGE
2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Dargelegten kann daher darauf verzichtet
werden, die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten ärztlichen
Berichte abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE
2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).
Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er
wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort aufgrund einer
früheren Beziehung mit einem tschetschenischen Mädchen von
Tschetschenen mit dem Tod bedroht werde, steht einer Überstellung
nicht entgegen, zumal er sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an
die österreichischen Behörden wenden kann und Österreich als
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als
solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen
gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Österreich in Berücksichtigung der
entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein
Anlass zum Selbsteintritt besteht.
Um der Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wird das
BFM angewiesen, die zuständigen österreichischen Behörden bei der
Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand
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zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen
ergreifen können.
5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen.
7.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie Anweisung der
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Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden hat, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche
Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wirksam wären.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die zuständigen österreichischen Behörden
bei der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen
Gesundheitszustand zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: