B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3012/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit im Sudan),
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom
26. Mai 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die
Schweiz für sich und ihre vier Kinder ersuchte,
dass sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2012
(Eingang Botschaft) erneut an die Botschaft wandten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Juli
2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie
gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2013 zum
Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, ihr Mann respektive Vater – ein Soldat –
sei eines Nachts in Eritrea zusammengeschlagen und mitgenommen
worden, weshalb sie auch, da er seit diesem Zeitpunkt verschwunden ge-
wesen sei, am Monatsende seinen Lohn nicht mehr erhalten hätten,
dass nach einigen Monaten der Ehemann respektive Vater zuhause ge-
sucht und, als die Behörden diesen nicht gefunden hätten, sie (die Be-
schwerdeführerin) verhaftet worden sei,
dass sie im Gefängnis verhört und misshandelt und vor der Freilassung
aufgefordert worden sei, ihren Ehemann zu bringen oder 50'000 Nakfa zu
bezahlen, ansonsten werde sie wieder verhaftet,
dass sie deshalb am 3. Januar 2010 mit ihren drei minderjährigen Kin-
dern in den Sudan geflohen sei, wo sie die erste Zeit in einem Flücht-
lingscamp gelebt hätten,
dass sie aufgrund befürchteter Deportationen und Entführungen sowie
fehlendem Essen, Arbeit, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter
nach Khartum gegangen seien, wo sie in einer Mietwohnung lebten und
sie nun als Tagelöhnerin arbeiten würde, was aber nicht für den Lebens-
unterhalt reiche,
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dass die Kinder in Khartum keine Schule besuchen könnten, sie aufgrund
von ihrer Religion Diskriminierungen ausgesetzt seien und sie zudem
grosse Angst vor Entführungen und Deportationen hätten,
dass der Beschwerdeführer (C._______) nicht mit seiner Mutter geflohen
sei, sondern erst im Oktober 2011 habe aus Eritrea fliehen und ausreisen
können,
dass er aber auf der Flucht von Unbekannten entführt und 16 Tage fest-
gehalten und gefoltert worden sei, da er kein Lösegeld habe zahlen kön-
nen,
dass er während eines Transports zusammen mit anderen Entführten ha-
be fliehen können und nun zusammen mit seiner Mutter und den Ge-
schwistern in Khartum lebe, er jedoch aufgrund seines Gesundheitszu-
stands nicht arbeiten könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – eröffnet am
16. April 2014 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Be-
schwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als not-
wendig erscheinen liesse,
dass ihre Schilderungen zwar darauf schliessen liessen, dass sie ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten,
dass aber bezüglich ihres Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass
sich laut Berichten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsu-
chende im Sudan befänden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht
einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
nicht möglich sei,
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dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher
zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass ihre Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, als unbegrün-
det erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR sämtliche Eritreer, welche sich in einem Flüchtlingsla-
ger melden, registriere, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen
hätten und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass ih-
nen eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte,
dass sie gemäss den Akten über kein geeignetes Risikoprofil verfügten,
das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könnte, und sie auch nicht hätten glaubhaft darlegen können,
persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden,
dass sie zudem den Flüchtlingsstatus des UNHCR erhalten hätten und
sie dadurch jederzeit die Möglichkeit hätten, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden, wobei zu bemerken sei, dass das UNHCR
den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass es nicht auszuschliessen sei, dass sie aufgrund ihrer religiösen Zu-
gehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten und es
dem BFM bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminie-
rung sein können, wobei Christen rund 5 bis 10 Prozent der Gesamtbe-
völkerung ausmachen würden,
dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Su-
dan die Religionsfreiheit garantiere und christliche Gemeinschaften
grundsätzlich anerkannt seien,
dass Weihnachten und Ostern staatliche Feiertage seien und christliche
Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kin-
dergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten,
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dass der Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre und unter den
Mitgliedern der Regierung sich mehrere Christen finden würden,
dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrü-
ckung oder Verfolgung von Christen herrsche und in Anbetracht der Tat-
sache, dass sie seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu
konkreten Problemen gekommen sei, nicht von einer ernsthaften oder
drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden könne,
dass es in Khartum zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung gebe,
an welche sie sich wenden könnten,
dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, die Be-
schwerdeführerin aber einer Arbeit als Haushaltshilfe nachgehen könne,
dass dem Beschwerdeführer durch die vorgebrachte Verschleppung
durch eine kriminelle Gruppe schlimme Nachteile wiederfahren seien,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall
aber nicht unüberwindbar seien, auch wenn der Zugang zum Arbeits-
markt eingeschränkt sei, sie in Khartum Schikanen durch die sudanesi-
sche Polizei ausgesetzt seien und Benachteiligungen aufgrund ihrer reli-
giösen Zugehörigkeit erfahren würden,
dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sie sich in einer schwieri-
gen Lage befänden, diese Lage und humanitäre Überlegungen indes kei-
nen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellten,
dass im Sudan überdies eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass im Übrigen der Bekannte in der Schweiz keinen Anknüpfungspunkt
zur Schweiz darstelle, welcher als derart gewichtig einzuschätzen sei,
dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz
gewähren sollte und somit keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen ver-
möge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
6. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, im Sudan erhielten sie
keine medizinische oder sonstige Nothilfe und es gäbe keinen Schutz,
weshalb sie leiden würden,
dass im Flüchtlingscamp Männer und Frauen zusammen leben würden,
es zum Essen nur ungekochten und ungemahlenen Mais gäbe, die Klinik
nicht mit genügend Material ausgestattet und ständig eine Deportation
nach Eritrea oder eine Entführung zu befürchten sei, weshalb sie auch
damals das Camp in Richtung Khartum verlassen hätten, um ihr Leben
zu retten,
dass sie in Khartum für ihre Lebenshaltungskosten nicht aufkommen
könnten, da sie nicht frei arbeiten dürften und sie momentan ständig von
sudanesischen Polizisten aufgegriffen würden,
dass der Beschwerdeführer (C._______) aufgrund der Entführung krank
sei und Schmerzen habe, medizinische Hilfe aber aufgrund der finanziel-
len Lage nicht möglich sei und es keine Nichtregierungsorganisationen
gebe, welche sich um sie kümmern würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks
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Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit
der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtli-
chen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung des BFM hinzuweisen ist,
dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland
Eritrea gemäss ihren Vorbringen nicht auszuschliessen, sondern im Ge-
genteil als wahrscheinlich anzusehen ist,
dass es ihnen, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedin-
gungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu ver-
bleiben, und sie daher nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG angewiesen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. statt vieler Urteil E-3056/2014
vom 25. Juni 2014 E. 7.2 m.w.H. sowie Medienmitteilung des UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011),
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein besonde-
res Profil und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte
an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen, und
sich somit ihre subjektive Furcht daher als objektiv unbegründet erweist,
dass sie sich indessen gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2010 in
Khartum aufhalten, dort wohl eine Unterkunft gefunden und die Be-
schwerdeführerin als Haushaltshilfe arbeiten kann, was auch zeigt, dass
sie von den sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet werden,
dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in
Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht
genügen, um eine konkrete Gefahr oder einen unzumutbaren Verbleib
glaubhaft machen zu können,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, in Khartum
aufgrund ihres christlichen Glaubens benachteiligt zu werden, festzuhal-
ten ist, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion
offenbar immer stärker unter Druck geraten und die Regierung in Khartum
die Islamisierung des Nordens seit der Ausrufung eines unabhängigen
multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt,
dass indessen auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von
Christen im Sudan statt findet und die Beschwerdeführenden denn auch
nicht angaben, Opfer von einschneidenden Diskriminierungen geworden
zu sein,
dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor al-
lem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht aus-
geschlossen werden können,
dass an dieser Stelle aber wiederum auf den Schutz in den Flüchtlings-
camp des UNHCR zu verweisen ist, wo ausreichender Schutz zu finden
ist,
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dass es ihnen zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stel-
len beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingsla-
ger zu suchen, in welchem die Grundversorgung – entgegen ihren Vor-
bringen in der Beschwerde – grundsätzlich gewährleistet ist,
dass die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers äusserst
tragisch ist, aus der heutigen Sicht aber keine Hinweise auf eine aktuelle
Verfolgungsgefahr auszumachen sind, weshalb dieses Ereignis auf keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeutet, insbesondere da das
Asylrecht nicht auf eine Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht
abzielt, sondern aktuelle und zukünftige Verfolgung verhindern soll,
dass auch bezüglich seines Gesundheitszustands auf die medizinische
Grundversorgung in den UNHCR-Flüchtlingscamps hinzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
wiederholen und aus den Vorbringen keine neuen Anhaltspunkte, welche
auf eine in der erstinstanzlichen Verfügung nicht bekannte Situation hin-
deuten würden, zu finden sind,
dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass von den vier Kin-
dern zwei bereits volljährig sind und das dritte bald volljährig sein wird,
womit sie – mit Ausnahme von C._______, welcher aufgrund der Folgen
der Entführung nicht arbeiten kann – mithelfen können, den Lebensunter-
halt der Familie zu verdienen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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