B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3012/2015
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im
April 2010 und gelangte nach C._______. Etwa zwei Jahre später reiste
sie weiter nach D._______ und von dort aus über Griechenland und ihr
unbekannte Länder am 19. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2013 führte das Bundesamt für
Migration (BFM; heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tigrinischer Ethnie und in
E._______ in Äthiopien geboren worden zu sein. Sie sei orthodoxen Glau-
bens. Als Kleinkind sei sie nach Eritrea zurückgekehrt und in F._______
eingeschult worden. Nach der 12. Klasse habe sie in G._______ eine ein-
jährige Ausbildung zur (…) durchlaufen. Danach sei sie aber nicht eingeteilt
worden und habe sich den Offizieren als persönliche Dienerin zur Verfü-
gung halten müssen. Sie habe ihnen Kaffee und Tee gebracht. Wegen der
geschilderten Situation habe sie sich zusammen mit einem Dienstpflichti-
gen aus ihrem Heimatort zur Flucht aus G._______ entschlossen.
A.c Die Anhörung fand am 13. Januar 2015 statt. Die Beschwerdeführerin
brachte vor, in G._______ in zwei Etappen militärisch ausgebildet worden
zu sein. Danach sei sie nach Hause gegangen und später wieder nach
G._______ zurückgekehrt. Sie habe dann die erwähnte Ausbildung zur (…)
absolviert. Nach einem erneuten Aufenthalt in F._______ sei sie in
G._______ eingeteilt worden. Dort habe sie Dienstpflichtigen auch privat
zur Verfügung stehen müssen. Bei Verweigerung seien Strafen verhängt
worden. Man habe versucht, sie auch zu sexuellen Handlungen zu nötigen.
Namentlich in Anbetracht der sexuellen Zudringlichkeiten habe sie sich zur
Flucht ins Ausland entschieden.
A.d Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine eritreische ID-Karte
in Kopie zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch vom 19. Juni 2013 ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst
in G._______ glaubhaft vorzubringen. Ihre Aussagen zur militärischen
Grundausbildung seien sehr vage und völlig unsubstanziiert ausgefallen,
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obwohl sie in diesem Zusammenhang erwähnt habe, dort alles kriegsmäs-
sig Relevante gelernt zu haben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die
angebliche Waffenausbildung in der gebotenen Konkretheit zu schildern.
Es sei offensichtlich, dass bei ihr nie eine Ausbildung an einer Waffe statt-
gefunden habe. Auch die dortige Unterkunft habe sie nur stichwortartig be-
schreiben können. Auf die Aufforderung, die Rekrutierung nach G._______
detailliert vorzubringen, habe sie lediglich pauschal geantwortet. Hinzu
komme, dass sie zentrale Vorbringen – die angeblich erfolgten militärstraf-
rechtlichen Massnahmen wegen der Weigerung, sexuelle Handlungen mit
Vorgesetzten auszuüben – bei der BzP auch nicht ansatzmässig erwähnt
habe, obwohl sie bereits damals detailliert zu den Umständen in
G._______ befragt worden sei. Die erwähnten Vorbringen wirkten demzu-
folge nachgeschoben. Es sei ihr nicht gelungen, auf Vorhalt hin eine befrie-
digende Erklärung für ihr Aussageverhalten zu geben. Im Weiteren habe
sie den Ausreisezeitpunkt aus Eritrea – April 2010 beziehungsweise 2012
– und damit verbunden die zeitliche Dauer des Aufenthalts im Sudan nicht
übereinstimmend angegeben. Schliesslich seien ihre Ausführungen zu der
Reise bis an die Grenze völlig unsubstanziiert ausgefallen und entbehrten
der Realkennzeichen. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, die
Flucht aus G._______, den Reiseweg und den Zeitpunkt der Ausreise
glaubhaft darzulegen. Ihr Vorbringen, sie habe in Eritrea Militärdienst ge-
leistet, erscheine somit ebenfalls als unglaubhaft. Zudem bestünden auf-
grund ihres Aussageverhaltens erhebliche Zweifel daran, dass sie Eritrea
illegal und im geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe.
B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Mai 2015 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
C.b Zur Begründung machte sie geltend, ihre militärische Grundausbildung
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise detailliert geschildert zu haben.
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Zudem könne sie als Beleg für den geleisteten Militärdienst eine Fotogra-
fie, welche während ihrer Dienstzeit in G._______ aufgenommen worden
sei, einreichen. Im Weiteren habe sie auch die dortige Unterkunft und die
Rekrutierung angemessen substanziieren können. Das SEM verkenne so-
dann, dass sie bereits bei der BzP geltend gemacht habe, den Offizieren
als persönliche Dienerin zugeteilt worden zu sein. Auf die Frage, ob sie
angegriffen worden sei, habe sie mit nein geantwortet, da es nicht zu se-
xuellen Übergriffen gekommen sei. Die bei der Anhörung geltend gemach-
ten wiederholten Bestrafungen habe sie bei der BzP nicht erwähnt, da die
Befragungsperson männlich gewesen sei. Sie sei nicht einzig wegen der
Bestrafungen, sondern auch wegen der Aufforderungen zu intimen Hand-
lungen geflohen. Zu beachten sei ferner, dass aufgrund des Summarcha-
rakters der BzP den entsprechenden Äusserungen nur ein beschränkter
Beweiswert zukomme. In diesem Sinne komme auch den abweichenden
Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea und der Aufenthaltsdauer
im Sudan keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Überdies sei die Be-
schwerdeführerin bei der Ausreise durch einen Verwandten, welcher die
Gegend gut gekannt habe, geführt worden. Demzufolge könne ihr nicht an-
gelastet werden, die Ausreiseumstände nicht hinreichend substanziiert vor-
gebracht zu haben.
C.c Im Ergebnis sei mithin von der Glaubhaftigkeit der Desertion der Be-
schwerdeführerin auszugehen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohten
ihr asylrelevante Nachteile. Im Übrigen erfülle sie im Sinne eines subjekti-
ven Nachfluchtgrunds die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der illegalen
Ausreise.
C.d Der Eingabe lag als Beweismittel die erwähnte Fotografie bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin
wurde zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt und die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die Fotografie vermöge die in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen. Auf ihr
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seien lediglich die Beschwerdeführerin und der Kragen einer Militärjacke
sichtbar.
F.
Mit Replik vom 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere
Fotografien ein. Diese zeigten sie in G._______ zusammen mit ihrer Ein-
heit in Schuluniform. Die Desertion sei somit als glaubhaft anzusehen.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. Das SEM
teilte der Beschwerdeführerin am 12. August 2015 mit, die sie betreffende
Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme gelte auch für
ihr Kind.
H.
Eine Anfrage vom 3. Juni 2016 im Zusammenhang mit dem Verfahrens-
stand beantwortete das Gericht am 7. Juni 2016.
I.
In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2016 verwies die Rechtsvertretung auf
ein ergangenes britisches Gerichtsurteil betreffend Eritrea und machte
Ausführungen hinsichtlich dessen Relevanz für das vorliegende Verfahren.
Die Beschwerdeführerin sei desertiert und illegal ausgereist, was im Sinne
des zitierten Urteils ein entsprechendes Risikoprofil ausmache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die am (…) geborene Tochter B._______ wird in das Beschwerdever-
fahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat in ausführ-
lichen Erwägungen aufgezeigt, dass die angebliche Desertion der Be-
schwerdeführerin in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft wirkt. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Es ist
nochmals hervorzuheben, dass die angeblich ergangenen militärstrafrecht-
lichen Massnahmen von ihr im Rahmen der BzP verneint und erst bei der
Anhörung geltend gemacht wurden. Eine plausible Erklärung für das Nach-
schieben einer derart zentralen und fluchtauslösenden Situation ist den Be-
schwerdeakten nicht zu entnehmen. Zwar hatte sie bereits bei der BzP er-
wähnt, sie habe sich den Offizieren als persönliche Dienerin zur Verfügung
halten müssen. Auf Nachfragen im Rahmen der BzP gab sie aber im Ge-
gensatz zu entsprechenden Aussagen später bei der Anhörung zu erken-
nen, es sei ihr persönlich nichts Konkretes widerfahren. Das angeblich Er-
lebte schilderte sie gemäss Anhörungsprotokoll dann zudem überwiegend
oberflächlich und kaum mit Realkennzeichen versehen (vgl. A 4/10 S. 4 f.;
A 13/19 Antworten 112 ff.). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde
handelt es sich hierbei um entscheidrelevante Umstände, bei denen zu er-
warten gewesen wäre, dass sie von der Beschwerdeführerin bereits bei
der BzP geltend gemacht worden wären, sollten sie sich tatsächlich so zu-
getragen haben. Die damalige Anwesenheit einer männlichen Befragungs-
person kann nicht als Grund (Schamgefühle der Beschwerdeführerin) für
die Nichterwähnung der Sanktionen gelten, da sie ja auch bei der Anhö-
rung, wo nach einiger Zeit der Protokollführer durch eine weibliche Person
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ersetzt wurde, nicht geltend machte, es sei tatsächlich zu sexuellen Hand-
lungen gekommen (vgl. A 13/19 Antworten 72 ff.). Im Weiteren gab sie in
eher stereotyper Art an, ihre Bescheinigung für die Ausbildung in
G._______ unterwegs verloren zu haben, was in Anbetracht der Fallum-
stände wiederum auf fehlende Bezüge zum angeblich geleisteten Dienst
vor Ort hindeutet (vgl. A 13/19 Antwort 97). Ferner wirken ihre Aussagen
zur Grundausbildung an der Waffe entgegen den anderslautenden Be-
schwerdevorbringen zumindest zu Beginn ausgesprochen unsubstanziiert;
die Schlussfolgerung des SEM, eine solche Ausbildung dürfte bei ihr nie
stattgefunden haben, ist zu teilen (a.a.O., Antworten 82 ff.). Zwar war sie
im Sinne der Beschwerdevorbringen in der Lage, zu ihrer angeblichen Ein-
teilung in G._______ und der dortigen Situation gewisse Angaben zu ma-
chen. Eine persönliche Betroffenheit ist aber wiederum kaum zu erkennen,
und die Möglichkeit, sich beispielsweise in der sudanesischen Exilge-
meinde gewisse Kenntnisse über die Lage vor Ort zu verschaffen, kann
klarerweise nicht ausgeschlossen werden. Stichhaltige Beschwerdegegen-
argumente sind auch in diesem Punkt nicht vorhanden. Schliesslich gab
die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Ausreisezeitpunkt aus Eritrea
mit 2010 beziehungsweise 2012 an; die Erkenntnis, dass ihre Vorbringen
auch wegen der unterschiedlichen Zeitangaben zur Ausreise und zum Auf-
enthalt im Sudan nicht zu überzeugen vermögen, wird dadurch bestätigt,
zumal die Schilderung der Ausreise wiederum sehr substanzarm wirkt, was
nicht durch das pauschale Beschwerdeargument, sie sei kundig geführt
und jeweils nur nachts unterwegs gewesen, erklärt werden kann (vgl.
a.a.O., Antworten 126 ff.).
4.2 Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel anbelangt,
so führen auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung. Das SEM er-
wähnte in der Vernehmlassung zutreffenderweise, dass die mit der Be-
schwerde eingereichte Fotografie lediglich die Beschwerdeführerin in ei-
nem militärischen Kleidungsstück zeige. Ein Bezug zur angeblichen Leis-
tung des Militärdienstes in G._______ kann so nicht hergestellt werden.
Die mit der Replik eingereichten beiden Fotos zeigen wiederum (mutmass-
lich) die Beschwerdeführerin, und zwar offenbar in einer Schuluniform zu-
sammen mit anderen Schülern und Schülerinnen in zwei – wo immer sich
auch befindenden – Innenräumen. Ein konkreter Bezug zum angeblichen
Militärdienst vor Ort ist aber auch so noch nicht ersichtlich, zumal die Kern-
vorbringen der Beschwerdeführerin wegen ihres Aussageverhaltens wie
erwähnt nicht geglaubt werden können und die Aktenlage so insgesamt
gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Fluchtauslösenden spricht.
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4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und De-
sertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmäs-
sig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von
den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdi-
gung einer illegalen Ausreise vgl. untenstehend Ziff. 6).
4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelun-
gen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
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die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen
werden (vgl. E. 4.1 f.).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es ge-
lang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die Flucht aus dem Mili-
tärdienst in G._______ in der geschilderten Form glaubhaft zu machen, so
dass sie nicht als Deserteurin gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte,
welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So ist den Ak-
ten nicht zu entnehmen, dass sie religiös oder politisch aktiv gewesen
wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls
nicht geltend gemacht.
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Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner
entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf die Eingabe vom 2. Dezember
2016 nicht weiter einzugehen.
6.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Entscheid vom 10. April
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ihre in der Schweiz geborene Tochter wurde vom
SEM in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch
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Seite 12
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wel-
ches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2015 guthiess.
Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzi-
elle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Be-
schwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbei-
ständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reich-
te mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 eine Kostennote zu den Akten, wel-
che als abschliessend zu beurteilen ist, da danach keine weiteren Verfah-
rensschritte erfolgten. Der darin aufgelistete Aufwand, fussend auf einem
Stundenansatz von Fr. 250.–, ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen
nicht vollumfänglich angemessen – die Eingabe vom 2. Dezember 2016
enthält beispielsweise in einer Vielzahl von Verfahren des Advokaturbüros
Kanonengasse betreffend Eritreer eingereichte Standardvorbringen – und
entsprechend zu kürzen. Praxisgemäss ist bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8
Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Rechtsvertrete-
rin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtli-
ches Honorar von gerundet Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Patrick Weber
Versand: