B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3012/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).
D-3012/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie,
gelangte am 20. Mai 2015 über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Juni 2015 wurde er zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Juni 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester im gleichen
Haushalt in C._______ (D._______) gelebt. Sein Vater sei verstorben, als
er noch ein Kind gewesen sei. In C._______ habe er die Schule bis zur
(…). Klasse besucht. Die (…). bis zur (…). Klasse habe er in E._______
absolviert. Er habe am (…) die Schule abgebrochen, noch bevor er mit der
(…). Klasse angefangen habe. Da er nicht habe dasselbe Schicksal wie
sein Bruder erleiden wollen, der mit der (…). Runde in den Militärdienst
eingezogen worden sei, und auch um die Familie finanziell zu unterstützen,
habe er sich danach in der Wildnis versteckt gehalten und als (…) gearbei-
tet. Dort sei es ständig zu Razzien gekommen. Dabei hätten die Soldaten
den Leuten die Ausrüstungen weggenommen, die erwachsenen Männer
dem Militär zugeführt und Frauen und Kinder vertrieben. Da man nie im
Voraus gewusst habe, wann die Soldaten erscheinen würden, habe man
ständig aufpassen müssen. Er habe jeweils immer rechtzeitig vor den Sol-
daten wegrennen können. Einmal, als er auf dem Feld gewesen sei, hätten
die Behörden seiner Mutter ein Schreiben abgegeben, in welchem gestan-
den sei, dass er Militärdienst leisten und sich bei der Verwaltung in
C._______ melden müsse. Danach habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen. Gemeinsam mit seinem Freund, der aus dem Militärdienst desertiert
sei, habe er illegal die Grenze überquert und sei zu Fuss in den Sudan
geflüchtet.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte im Original
ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 – eröffnet am 5. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht.
Nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und einer Vollmacht waren
der Beschwerde zwei Berichte und ein Zeitungsartikel über die Lage in Erit-
rea sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob kei-
nen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 6. Juni 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer die in Aussicht gestellte Identitätskarte seines Bruders (in
Kopie) sowie ein Schreiben der Gemeindeverwaltung F._______ nach, in
welchem bestätigt werde, dass die Ortschaft im (…)gebiet liege.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als entscheidender Grund
seiner Ausreise das Militärdienstaufgebot geltend gemacht habe. Dabei
habe er sich jedoch massiv widersprochen und es sei ihm nicht gelungen,
die genauen Umstände glaubhaft darzulegen. Auch habe der Beschwerde-
führer die Dauer seiner Ausreise unterschiedlich geschildert. Die wider-
sprüchlichen Zeitangaben seien weder auf eine Unkenntnis von zeitlichen
Normen noch auf eine kulturell bedingte, weniger exakte Handhabe von
zeitlichen Daten zurückzuführen, da der Beschwerdeführer auf Nachfrage
alle Monate habe nennen können. Zum anderen habe er Daten auf den
Tag genau, so beispielsweise das vermeintliche Datum der Ausreise, wie-
dergegeben, was besagten kulturellen Hintergrund für eher ungenaue Zeit-
angaben ausschliesse. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zum Alter
seiner Geschwister massiv divergierende Angaben gemacht, so dass da-
von auszugehen sei, er wolle sein Beziehungsnetz nicht offenlegen.
Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die
Vorladung selber nicht gelesen und sich über die Einzelheiten ins Bild ge-
setzt habe, obwohl dies doch gerade das zentrale Element seines Vorbrin-
gens beinhalte. Im Übrigen seien die geltend gemachten Razzien, welche
er während seiner Tätigkeit als (…) (…) bis (…) Jahre miterlebt habe, nicht
asylrelevant. Aus den Schilderungen sei keine gezielte Verfolgung ersicht-
lich, da er die Soldaten immer nur in der Ferne gesehen habe, deren An-
zahl nicht habe genau bestimmen können und auch nicht über direkte, auf
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ihn bezogene Behördenkontakte in Zusammenhang mit den Razzien be-
richtet habe. Nebst den unglaubhaften Elementen bezüglich der illegalen
Ausreise seien unter Berücksichtigung des Koordinationsurteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 auch keine anderen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Aus
den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die einen Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Be-
schwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der Arbeitserfahrungen in
der (…) und im (…) gesammelt habe. Obwohl er sich zu den Familienan-
gehörigen widersprüchlich geäussert habe, sei davon auszugehen, dass
er in Eritrea über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Mit dem landwirt-
schaftlichen Besitz der Familie und dem Umstand, dass diese die Ausreise
mitfinanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben.
4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen, dass bei der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung
keine Gesamtabwägung vorgenommen worden sei. Es werde zwar nicht
bestritten, dass die Angaben anlässlich der Anhörung im Unterschied zur
BzP teilweise ungenau seien. Allerdings gelte es hierbei aber zu berück-
sichtigen, dass er bei der vertieften Anhörung Angaben zu Ereignisse habe
machen müssen, die zeitlich weiter zurückgelegen hätten als bei der BzP.
Dass es dabei zu gewissen Unschärfen kommen könne, sei nur mensch-
lich und mitnichten ein Unglaubhaftigkeitselement. Die Ungenauigkeiten
beziehungsweise Schätzungen würden aufgrund der zeitlichen Distanz zu
den relevanten Ereignissen seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht un-
glaubhaft erscheinen lassen. Soweit die Vorinstanz geltend mache, dass
er sich betreffend die Ortschaft F._______ widersprochen habe, werde
dies mit Nachdruck bestritten. Diese Ortschaft liege nämlich tatsächlich im
(…)gebiet. Insofern liege bezüglich des Reisewegs kein Widerspruch vor.
Da es sich um eine kleine Ortschaft handle, sei sie auf keiner Karte ver-
zeichnet. Ein Bestätigungsschreiben der Gemeindeverwaltung von
F._______ sei auf dem Postweg hierher und werde zusammen mit der erit-
reischen Identitätskarte des Bruders nachgereicht. Es gehe ihm nicht da-
rum, sein Beziehungsnetz geheim zu halten. Sonst hätte er auch angeben
können, keine Geschwister zu haben. Er habe lediglich falsche Altersan-
gaben gemacht, was offensichtlich ein Missverständnis darstelle.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
5.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. Es ist
mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich
des Militärdienstaufgebots widersprüchlich äusserte. Zwar erscheinen die
teilweise unstimmigen Datumsangaben nicht derart gravierend, zumal der
Beschwerdeführer den (…) 2014 nie selber erwähnt hatte, sondern im Kern
ausführte, nach Erhalt des Aufgebots nicht mehr lange zuhause geblieben
zu sein (vgl. act. A18/24 F135-142). Nichtsdestotrotz bleibt anzumerken,
dass der Zeitablauf zwischen dem geltend gemachten Ereignis, der BzP
und der Anhörung allein nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwer-
deführer sich nicht mehr an die erwähnten drei Behördenvertreter des (…)
erinnern kann (vgl. act. A5/10 F7.02; A18/24 F124-130). In Übereinstim-
mung mit dem SEM ist sodann hervorzuheben, dass es nicht nachvollzieh-
bar ist, dass der Beschwerdeführer nur den Titel des Aufgebots gelesen
haben will, ohne sich über die weiteren Einzelheiten ins Bild zu setzen (vgl.
act. A18/24 F98, F136). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Militär-
dienstaufgebot für die Begründung seines Asylgesuchs um ein zentrales
Element handelt, ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer
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nicht in der Lage war, detaillierter darüber zu berichten. Bezüglich weiterer
Ungereimtheiten insbesondere zur Reiseroute ist festzustellen, dass die
auf Beschwerdestufe eingereichte Bestätigung nicht geeignet ist, um zu
einer anderen Einschätzung zu gelangen. Es wurde nämlich nicht primär
bezweifelt, dass F._______ im (…)gebiet liegt. Vielmehr machte der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Reiseweg und zu den Auf-
enthaltsorten bis zur eritreischen Grenze (vgl. act. A5/10 F7.02; A18/24
F191), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Ausreise anders zu-
getragen hat als vorgebracht. Nach einer Gesamtwürdigung sind daher die
geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und die Umstände der
Ausreise aus Eritrea insgesamt nicht als glaubhaft gemacht zu erachten.
5.3 In Bezug auf das vorgebrachte Risiko, während der (…)tätigkeit bei ei-
ner Razzia festgenommen zu werden, kann zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Be-
schwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor
der Ausreise drohte oder bei der Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.
6.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
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knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
6.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Sowohl die geschilderten Razzien während der
(…)tätigkeit als auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers aktuell Militärdienst leiste, vermögen jedenfalls keinen solchen An-
knüpfungspunkt zu erzeugen.
6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
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8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.
E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.3).
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
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Seite 11
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern
gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch
am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei
in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen
Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tä-
tigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu
Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen
Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvoll-
zug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko
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einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haft-
strafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das
Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
8.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl.
a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
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Seite 13
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und – soweit aktenkundig – gesund.
Zwar wurde von der Hilfswerksvertretung nach der Anhörung vermerkt,
dass der Beschwerdeführer traumatisiert wirke. Da aber der Beschwerde-
führer zu Protokoll gab, gesund zu sein und auch keine schlimmen Erleb-
nisse erfahren zu haben, war die Vorinstanz nicht gehalten, vertiefte medi-
zinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. act. A5/10 F8.02; A18/24 F202).
Auch auf Beschwerdestufe wurde im Zusammenhang mit dem Gesund-
heitszustand nichts vorgebracht. Er verfügt über eine gewisse Schulbil-
dung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Sodann konnte er wäh-
rend mehreren Jahren Arbeitserfahrungen als (…) sammeln. Damit ist an-
zunehmen, dass ihm eine Eingliederung in Eritrea in gesellschaftlicher als
auch wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit
Verfügung vom 30. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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