B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3012/2019
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
D-3012/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsange-
höriger und habe die Schule nach der 10. Klasse abgebrochen, um in der
Landwirtschaft zu arbeiten,
dass er dafür in der Einöde die Felder der Familie bestellt und dort auch
geschlafen habe, aus Angst vor Razzien und Spitzeln, welche den Behör-
den seinen Schulabbruch melden könnten,
dass er Mitte 2015, zwei Jahre nach Schulabbruch, eine erste Vorladung
für den Militärdienst und im März 2016 eine weitere erhalten habe,
dass er zu Hause mehrfach gesucht, aber nicht angetroffen worden sei,
dass er sich aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst und mangels
Möglichkeiten, in Eritrea in Freiheit und Ruhe zu leben, zur Ausreise ent-
schlossen habe, ohne vorher seine Familie zu informieren,
dass er zu Fuss nach B._______ gelaufen, mit einem Fahrzeug über As-
mara nach C._______ und weiter über D._______ nach E._______ gefah-
ren, dann bis zur Grenze wieder gelaufen sei und sie letztlich ohne Pas-
sierschein passiert habe, ohne sich an Kontrollposten ausweisen zu müs-
sen,
dass er in Asmara einen Freund, welcher dem Geheimdienst angehöre,
getroffen habe, der ihn bei der Ausreise begleitet und durch die Grenzge-
gend geführt habe,
dass er anlässlich der Anhörung Kopien der Identitätskarten seiner Eltern
zu den Akten reichte,
dass das SEM mit erster Verfügung vom 11. April 2019 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte so-
wie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-3012/2019
Seite 3
dass der Entscheid mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der ange-
gebenen Adresse nicht ermittelt werden» am 15. April 2019 an das SEM
retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mündlich Kenntnis von dem
gegen ihn ergangenen Entscheid erhielt und diesen mit Beschwerde vom
6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (D-2157/2019),
dass das SEM nach Überprüfung der Zustelladresse am 7. Mai 2019 eine
erneute (inhaltlich identische) Verfügung betreffend das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erliess und festhielt, diese ersetze die Verfügung vom
11. April 2019,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2019 in-
folge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (die Verfügung vom 11. April 2019)
die Beschwerde im Verfahren D-2157/2019 mit Abschreibungsentscheid
vom 10. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 dem Beschwerdeführer am
16. Mai 2019 eröffnet wurde,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
aufgrund widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und inhaltsarmer Aus-
sagen könnten die Umstände des Schulabbruchs und seiner Ausreise so-
wie der Erhalt von Vorladungen zum Militärdienst nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) und der
Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Anhörung gemacht
habe (vier oder zwei), den Widerspruch aber nicht habe auflösen können,
dass seine Antwort, zum Inhalt der Vorladungen nicht viel aussagen zu
können, weil er diese weder gesehen habe noch darüber habe sprechen
wollen, nicht überzeuge, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis
gehandelt haben dürfte,
dass sodann davon ausgegangen werden müsse, bei einer tatsächlichen
Suche nach ihm hätten die Behörden auch die familieneigenen Felder auf-
gesucht oder wären von den erwähnten Spitzeln über seinen Aufenthalt in
der Einöde informiert worden,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb er erst zwei Jahre nach
Schulabbruch hätte gesucht werden sollen,
D-3012/2019
Seite 4
dass zudem seine Vorbringen zur Suche nach ihm sowie zu seiner Aus-
reise selbst auf Nachfrage detailarm geblieben und unplausibel seien
(Grenzübertritt an Kontrollposten ohne Passierschein und ohne Kontrolle,
fehlende Ortskenntnisse, Ausreise mit dem Freund vom Geheimdienst),
dass insoweit erhebliche Zweifel an seiner Behauptung anzubringen seien,
er habe Eritrea illegal verlassen,
dass ein drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach
Eritrea nach gängiger Rechtsprechung keine Asylrelevanz begründe,
dass auch die illegale Ausreise aus Eritrea für sich nicht für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft ausreiche,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund unglaubhafter Vorbringen die
Beurteilung verunmöglicht habe, ob andere Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, weshalb davon auszugehen sei, solche lägen
nicht vor,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2019 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner
Wahl ersuchte,
dass er eine aktuelle Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte, welche
das Amt (…) des Kantons F._______ mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zu
den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur
D-3012/2019
Seite 5
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2019 aufgefordert
wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2019 und damit fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt wurde,
dass die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und
Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, weshalb
das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3012/2019
Seite 6
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass asylsuchende Personen, die sich darauf berufen, durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein
illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, sogenannte subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen,
dass diese die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begrün-
den, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen,
D-3012/2019
Seite 7
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1),
dass vorliegend bereits der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde, er habe den Dolmetscher bei der BzP nicht gut verstanden und
sei am Interview nervös gewesen, als Schutzbehauptung zurückzuweisen
ist, zumal den Akten keine entsprechenden Umstände entnommen werden
können,
dass abgesehen davon die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die
Unglaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu bestätigen sind,
dass sich seine Beschwerdevorbringen nämlich im Wesentlichen in der
Wiederholung seiner Asylvorbringen und in einer unsubstantiierten Kritik
ihrer rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz erschöpfen, namentlich
zum Inhalt der Vorladung und zur Kenntnis der Behörden über seinen Auf-
enthalt bei den Feldern,
dass auch die Vermutung, die Behörden hätten erst nach seiner Volljährig-
keit Vorladungen an ihn versandt, nicht verfängt, nachdem er bereits im
Frühjahr 2014 volljährig wurde,
dass damit überdies der Widerspruch in der Anzahl der Vorladungen nicht
ausgeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann auch auf Beschwerdeebene nicht hin-
reichend dargelegt hat, welche ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ihm sonst bei einer Rückkehr erwachsen sollen,
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, der Be-
schwerdeführer sei aus dem Militärdienst desertiert, wie von ihm auf Be-
schwerdeebene behauptet,
dass des Weiteren die vorinstanzliche Einschätzung, ein drohender Einzug
in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea begründe keine Asyl-
relevanz, unter Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1 (als Referenzurteil publiziert; ausdrücklich bestätigt in BVGE 2018
IV/4 E. 6.1.2) zu bestätigen ist,
D-3012/2019
Seite 8
dass das Bundesverwaltungsgericht im selben Urteil D-7898/2015 sodann
zum Schluss gekommen ist, im Kontext von Eritrea reiche die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus,
dass es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015
E. 5.1),
dass das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren im Falle der Beschwer-
deführerin zu verneinen ist,
dass er einen drohenden Einzug in den Militärdienst vor seiner Ausreise
aus Eritrea jedenfalls nicht glaubhaft machen konnte,
dass sich vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Glaubhaftmachung
der illegalen Ausreise erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch – auch im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe – zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-3012/2019
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) klärte,
dass es nach eingehender Quellenanalyse zum Schluss kam, die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn
von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren,
dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl
nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde und zudem nicht erstellt sei, dass die berichteten
Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden
(vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5),
dass das Gericht mit gleichem Urteil BVGE 2018 IV/4 auch das ernsthafte
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst verneinte (vgl. E. 6.1.6), da keine hinreichen-
den Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass
D-3012/2019
Seite 10
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden,
dass sich aus den Akten auch keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben,
dass der Wegweisungsvollzug folglich als zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2)
die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein
nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen vermag,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht überdies in seinem Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) ausführ-
lich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäf-
tigt hat und dabei zum Schluss kam, die frühere Praxis, wonach eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei,
dass angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsse und die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurtei-
len bleibe (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2),
dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen
liessen, zumal seine Mutter und Geschwister weiterhin dort leben, er sei-
nen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der Landwirtschaft bestreiten kann
und von der Unterstützung der Familie durch den Onkel auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug mithin auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-3012/2019
Seite 11
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 10. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3012/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik