Abtei lung IV
D-3013/2007
Postfach
CH-3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 26 90
Fax +41 058 705 29 80
www.B
{T 0/2}
Geschäfts-Nr. D-3013/2007
Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Hans Schürch, Thomas Wespi
und Gerichtsschreiber Daniel Merkli
A._______ Russland,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / (....)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2007 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 5. April 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesentlichen angab, wegen der georgischen
Ethnie seines Vaters zwischen Mai und September beziehungsweise Dezember
2006 von der russischen Polizei mehrmals behelligt und schliesslich zum
Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein,
dass er im Dezember 2006 seinen Heimatstaat verlassen und sich einige Zeit in
der Ukraine aufgehalten habe, indessen auch dort von der Polizei kurzzeitig
festgenommen worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass er beim Verlassen von Kiew seinen Reisepass dem Schlepper übergeben
habe (vgl. A1, S. 3) und versteckt in einem Autobus durch ihm unbekannte
Länder und ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gelangt sei (vgl. A5, S. 2
und 3),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen
bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einreichte mit der
Begründung, der Schlepper habe ihm den Reisepass nicht zurückgegeben (vgl.
A1, S. 3) und seinen internen Pass habe er Zuhause gelassen, welcher von
seiner Mutter nicht gefunden worden sei (vgl. A5, S. 2),
dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. April 2007 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG)
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zur Einreichung von
Identitätsdokumenten aufgefordert, der Schlepper habe ihm den Reisepass nicht
zurückgegeben (vgl. A1, S. 3) und seinen internen Pass habe er Zuhause
gelassen, welcher von seiner Mutter nicht gefunden worden sei (vgl. A5, S. 2),
auffallend ausweichend ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum
jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat,
Identitätsdokumente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die An-
gaben des Beschwerdeführers, er sei versteckt in einem Autobus durch ihm
unbekannte Länder und ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gelangt (vgl.
4A5, S. 2 und 3), als nicht realistisch und auffallend unbestimmt erscheinen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen,
wegen der georgischen Ethnie seines Vaters zwischen Mai und September
beziehungsweise Dezember 2006 von der russischen Polizei mehrmals behelligt
und schliesslich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein,
insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Verhaftungen und deren
Begleitumstände klar widersprüchlich ausgefallen sind und daher als
offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass auch keine näheren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen
allgemeinen Ausführungen und Behauptungen erschöpfen, nicht geeignet sind,
die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen,
dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift
festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a AsylG
nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine
wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird
und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschieden
andere, einer rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert
wird (vgl. im Einzelnen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 25, Erw. 3c),
dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte,
mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame
Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann,
dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung
abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art.
52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch
komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender
Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer ange-
kündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung
seiner Asylvorbringen herbeiführen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
5Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regel-
folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch
keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der
Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen,
ledigen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers, welcher im
Heimatstaat über berufliche Erfahrungen als Hilfsarbeiter und ein intaktes
Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden -
bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemü-
hen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und
die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten
des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheint, auf Gesuch davon befreit wird, Verfahrenskosten zu
bezahlen,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien
und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von
6Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am: