Abtei lung IV
D-3014/2007
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Vito Valenti, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren [...], Serbien,
[Adresse],
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten und Wegweisung / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2006 ein erstes Mal in die Schweiz ein.
Wegen illegalen Aufenthaltes und Drogenbesitzes war er vom 15. März bis zum
15. Juni 2006 im Gefängnis und wurde danach nach X._______ zurückgeführt.
B. Am 7. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Aktion gegen
den Drogenhandel durch die Kantonspolizei Y._______ festgenommen. Er wurde
des Handels mit Heroin, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer/Fälschung/Gebrauch von verfälschten
Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung und Erwerb und Konsum von
Betäubungsmitteln beschuldigt. Aus dem Gefängnis, wo sich der
Beschwerdeführer zurzeit in Vorbereitungshaft befindet, stellte er ein vom 19.
Februar 2007 datierendes Asylgesuch, welches am 1. März 2007 beim [...] einging.
C. Am 10. April 2007 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen
im Gefängnis durch die zuständige kantonale Behörde statt. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 2002 in Z._______ wegen
angeblicher Beteiligung an einem Diebstahl vom Gericht zu einer acht monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er verbüsst habe. Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden habe er ansonsten keine gehabt. Im Jahre 2005 habe er
einer illegalen Privatorganisation, welche Sporttipp/Wetten organisiere, 2'000 Euro
geschuldet, welche er aufgrund des hohen Zinssatzes nicht habe zurückbezahlen
können. Auf einmal seien die Schulden auf 10'000 Euro angestiegen. Er sei von
der Organisation gezwungen worden, in die Schweiz zu kommen und sich das ge-
schuldete Geld im Drogenhandel zu beschaffen. Nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz im Juni 2006 sei er von Angehörigen der Organisation wegen seiner Wei-
gerung, ein zweites Mal in die Schweiz zu reisen, geschlagen und mit dem Tod be-
droht worden. Daraufhin habe er seinen Wohnort gewechselt. Im Dezember 2006
habe er sich deswegen an die Polizei in Z._______ gewandt, die indessen nicht in
der Lage gewesen sei, ihm zu helfen. Nachdem er von Angehörigen der
Organisation zu Hause gesucht worden sei und er habe vermeiden wollen, dass
seine Familie wegen ihm Schwierigkeiten bekomme, habe er sich zur Ausreise
gezwungen gesehen.
D. Mit Verfügung vom 19. April 2007 – eröffnet gemäss Empfangsbestätigung bei den
Vorakten am 24. Juli 2007 (recte: 24. April 2007) – trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde
zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Vermutung nicht zu
widerlegen vermocht, das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem
derzeitigen Strafvollzug eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einrei-
chung des Gesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre. Ausserdem liessen sich
seinen Angaben anlässlich der Anhörung keine Hinweise auf eine Verfolgung ent-
nehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schutzsuche bei
der Polizei seien mager ausgefallen. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder Be-
3fürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnah-
men treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Poli-
zei- und Justizorgane zur Ermittlung, Srafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen und wenn die Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
Gemäss Kenntnissen des BFM seien die serbischen Behörden durchaus fähig, ih-
ren Bürgern Schutz zu gewähren. Falls die Polizei in Z._______ dem
Beschwerdeführer tatsächlich nicht habe helfen können, hätte ihm zugemutet
werden können, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der Vollzug der
Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe
entgegen.
E. Mit "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 24. April 2007 (Poststempel: 30. April
2007) beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruktions-
richter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 5 sowie EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 203 in fine) wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Vernehm-
lassung eingeladen.
G. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich um
Schutz bei den serbischen Behörden zu bemühen und sich allenfalls an eine höhe-
re Instanz zu wenden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer keinen Schutz erhalten würde.
H. Am 13. Juni 2007 führte das Spruchgremium eine mündliche Beratung durch
(Art. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, bis zum 25. Juni 2007 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz
zu nehmen. Die angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
41.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwer-
den gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Fra-
ge, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beur-
teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die ange-
fochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen.
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. EMARK 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39
m.w.H., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Hingegen kommt dem Bundesver-
waltungsgericht im Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die
Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich ille-
gal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck
ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer
Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Die Nichteintre-
tensbestimmung ist jedoch gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war
(Bst. a) oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b).
3.2 Der heutige Art. 33 AsylG wurde (damals als Art. 16abis des Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718]) mit dem am 1. Juli 1998 in
Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnah-
men im Asyl- und Ausländerbereich (BMA; AS 1998 1582 ff.) als neuer Nichteintre-
tenstatbestand ins Asylgesetz aufgenommen. Die damalige Gesetzesrevision
stand im Zeichen der Missbrauchsbekämpfung. Bei den Konstellationen, welche
mit Art. 33 AsylG erfasst werden sollen, liegt die Missbräuchlichkeit namentlich
darin begründet, dass das Asylgesuch nicht zum hierzu vorgesehenen Zweck der
Schutzsuche, sondern zwecks Verzögerung einer drohenden Wegweisung einge-
5reicht wird. Die blosse Tatsache, dass ein Gesuchsteller illegal in die Schweiz ein-
gereist ist und von den Behörden angehalten wird, bevor er Gelegenheit hatte, ein
Asylgesuch einzureichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Nichtein-
tretenstatbestand darstellen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr jene Konstellationen
erfassen, in denen Gesuchsteller erst nach längerem illegalen Aufenthalt in der
Schweiz in missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch einreichen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren: Asylgewährung und Wegweisung
nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Bern 1999, S. 44 f.; JÜRG SCHERTENLEIB,
Die neuen Nichteintretensgründe, in ASYL 1999/3 S. 3 ff., insb. S. 10 f.).
3.3 Praxisgemäss ist der Begriff der Verfolgung in Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - analog
zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 34 Abs. 2 AsylG - in einem weiten Sinn zu verstehen
(sog. "weiter Verfolgungsbegriff"). Er umfasst sämtliche von Menschenhand zuge-
fügten Nachteile, welche entweder flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG aufweisen oder auch nur ein Vollzugshindernis nach Art. 44 Abs. 2
AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) dar-
stellen, so insbesondere auch eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
erfasste menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 18, EMARK 2004 Nr. 5 S. 35 ff., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuzwei-
sen, dass die im Asylgesetz statuierten Nichteintretensbestimmungen gemäss
konstanter Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst, restriktiv zu interpretieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f.,
EMARK 1997 Nr. 9 S. 65 m.w.H.).
3.4 Art. 33 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den Beweismassanforderungen,
denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um einen Nichteintre-
tensentscheid auszuschliessen. Praxisgemäss gilt jedoch für die Prüfung, ob Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, welche zum Eintreten auf das Asylgesuch ver-
pflichten, ein tiefer Beweismassstab (vgl. EMARK 1998 Nr. 33 [noch zum aAsylG],
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Wenn also Hinweise auf eine Verfol-
gung vorliegen, die nicht als offensichtlich haltlos zu bezeichnen respektive nicht
auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, muss auf das Asylgesuch ein-
getreten und geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung vom 10. April 2007 zu Pro-
tokoll, dass er Schwierigkeiten mit Privatpersonen habe. Diese Leute hätten sich
zu einer illegalen Organisation zusammengetan, die Sporttipp/Wetten organisiere
und im Drogenhandel tätig sei. Die meisten dieser Mitglieder seien gewalttätig,
mehrfach vorbestraft, bewaffnet und jederzeit zu gewalttätigen Auseinander-
setzungen bereit. Wegen seiner Weigerung im Juni 2006, zwecks Schuldenabbau
erneut für die Organisation in der Schweiz tätig zu sein, sei er zusammengeschla-
gen und mit dem Tode bedroht worden. Im Dezember 2006, bevor er in die
Schweiz gekommen sei, habe er sich an die Polizei in Z._______ gewandt. Diese
sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihm zu helfen. Sie hätten ihm gesagt, das
6sei sein Problem. Daher habe er sich entschlossen, sich nicht weiter zu weigern
und sei anordnungsgemäss in die Schweiz gereist. Hier in der Schweiz habe er
gar nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen könne; dies habe er erst von
einem britischen (Mit-) Gefangenen erfahren. Sein Gesuch sei daher nicht
missbräuchlich.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2007 in die
Schweiz eingereist. Am 7. Februar 2007 wurde er festgenommen. Am 7. Februar
2007 ersuchte er um Asyl, mithin über einen Monat nach seiner Einreise. Dem Be-
schwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, unmittelbar nach seiner Einreise
und nicht erst im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ein Asylgesuch
zu stellen. Sein Einwand, er habe nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen
könne, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – als offensichtlich haltlose
Schutzbehauptung zu qualifizieren. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts
Neues eingewendet. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzulegen, inwie-
fern die Asylgesuchseinreichung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein
soll (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG).
4.2.2 Ebenso ergeben sich aus den unsubstanziierten und haltlosen Vorbringen des Be-
schwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Namentlich seine Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit seiner Vorsprache bei der Polizei in Z._______ sind
– wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – mager, entbehren mithin jeglicher
Substanz (vgl. A7/19 S. 12 und 14). Auch die übrigen Vorbringen enthalten
keinerlei konkrete Elemente. Seine Schilderungen vermitteln an keiner Stelle den
Eindruck, es würde ein direkt Betroffener davon berichten. Wäre der
Beschwerdeführer in der geschilderten Art von einer illegalen Organisation bedroht
gewesen, hätte er sich früher um Schutz bemüht. Die Vorbringen sind nach dem
Gesagten als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. In der Rechtsmitteleingabe
beschränkt sich Beschwerdeführer einzig darauf, seine Vorbringen nochmals – mit
etwas anderen Worten – zu unterstreichen. Damit vermag er die zutreffende
Schlussfolgerung des BFM, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG) – nicht umzustossen.
4.3 Bloss der Vollständigkeithalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der materiell-
rechtliche Teil der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Möglichkeit der
Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes; Effektivität des Schutzes) in Nichteintre-
tensentscheiden, wo es um die Frage des Vorliegens von Hinweisen auf Verfol-
gung geht, grundsätzlich keinen Platz haben (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20).
Da die Vorbingen des Beschwerdeführers indessen als offensichtlich haltlos zu
bezeichnen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Hin-
weise auf Verfolgung darzulegen noch darzutun vermochte, inwiefern es ihm nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, früher ein Asylgesuch zu stellen.
Diese Schlussfolgerungen werden sodann dadurch untermauert, als der Be-
schwerdeführer keine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einreichte.
Demnach ist das Bundesamt zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Be-
gründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 AsylG
nicht eingetreten.
75. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig, da keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
5.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist sodann auch zumutbar, da keine
Gründe ersichtlich sind, welche auf eine Gefährdung des jungen, ledigen und ge-
mäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers hindeuten würden (Art. 14a Abs.4
ANAG)
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
5.5 Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit deren Akten
(Ref.-Nr. N [...]; Kopie)
- [...] ad [...] (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber