B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3015/2013
law/auj
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Mutter
B._______, geboren am (…),
Somalia;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 hiess das BFM (im Verfahren N […])
das Asylgesuch von A._______ vom 18. August 2010 gut und gewährte
ihr in der Schweiz Asyl.
B.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai
2012 liess A._______ beantragen, es sei ihren vier Kindern sowie ihrer
Mutter, die sich in Mogadishu aufhielten, zwecks Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Be-
gründung gab sie an, ihrer kranken und verwirrten Mutter gehe es sehr
schlecht, und eine Nachbarin kümmere sich um diese und um die Kinder.
Als Gesuchsbeilagen reichte A._______ Fotos sowie Kopien der Ge-
burtsscheine der Kinder und der Mutter ein.
C.
Das BFM bestätigte am 30. Juli 2012 den Eingang des Gesuchs.
D.
Am 11. Dezember 2012 suchte C._______, gemäss eigenen Angaben der
Ehemann von A._______ und Vater der Kinder, in der Schweiz um Asyl
nach. Das BFM führte mit dem somalischen Staatsangehörigen, welcher
in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, am 4. Januar 2013 ei-
ne Befragung zur Person (BzP) durch.
E.
Am 11. Februar 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um eine
rasche Behandlung des Gesuchs von A._______ um Familienzusammen-
führung mit ihren Kindern und der Mutter. Zur Begründung wurde ausge-
führt, das Haus in Mogadishu sei zerstört worden und die Familie halte
sich schon längere Zeit in einem Zeltlager in D._______ bei Mogadishu
auf. Unter Beilage eines Fotos teilte die Rechtsvertreterin mit, im Lager
gebe es kein fliessendes Wasser und nur eine Unterkunft aus Stoffbah-
nen und Plastik.
F.
Das BFM hiess mit Verfügung vom 24. April 2013 das Gesuch um Einrei-
sebewilligung zwecks Familienvereinigung für die vier Kinder von
A._______ gut.
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G.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 – eröffnet am 26. April 2013 – lehnte
das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte
B._______, der Mutter von A._______, die Einreise in die Schweiz. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei das Erfordernis einer engen Be-
ziehung nicht erfüllt. Die Mutter gehöre nicht zur Kernfamilie der Tochter,
weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten sei. Aus
dem Gesuch seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, wel-
che ausnahmsweise zur Annahme einer engen Beziehung führen könn-
ten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebten eine Schwes-
ter und zwei Brüder in E._______ (einem Stadtteil von Mogadishu) und
könnten sich um die Mutter kümmern.
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 27. Mai 2013 mittels ihrer
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
liess sie beantragen, der Entscheid des BFM vom 25. April 2013 sei auf-
zuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter
sowie deren Einreise seien zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. BVGE D-4419/2012 vom
20. September 2012 E. 5.1). "Andere nahe Angehörige" von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlos-
sen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung spre-
chen (vgl. Art. 51 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zu Ehegatten und minder-
jährigen Kindern haben andere Angehörige keinen Anspruch auf Vereini-
gung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmit-
glied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde
diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezoge-
ne Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegun-
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gen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss
Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Per-
son zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise
und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in
Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied
zusammen zu leben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S.59). Im Weiteren wird ein
besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familien-
mitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um die in das Fa-
milienasyl einzubeziehende verwandte Person kümmern und diese nicht
bloss finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E.3
S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). Die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die
Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die
Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE D-4419/2012
vom 20. September 2012 E.5.1; EMARK 2006 Nr.8 E. 3.2. S.94; EMARK
2000 Nr. 11 E. 3b S. 89).
4.2 Die Beschwerdeführerin A._______ gab anlässlich der Befragung zu
ihren Asylgründen an, zwei Angehörige der Al-Shabaab-Miliz hätten im
Jahr 2009 in ihrer Anwesenheit ihren Vater und eine Tochter im Haus ihrer
Familie in Mogadishu erschossen; sie selbst sei bei dem Vorfall bewusst-
los geschlagen worden. Zwei Tage später sei sie zusammen mit ihrer
Mutter und den übrigen Familienangehörigen zunächst in einen anderen
Stadtteil von Mogadishu, E._______, geflüchtet. Nachdem sie erfahren
habe, dass sie als Zeugin der Ermordung ihres Vaters und ihrer Tochter
von der Al-Shabaab-Miliz gesucht werde, sei sie zu Beginn des Jahres
2010 alleine aus Somalia ausgereist (vgl. act. A11/18 S. 8-11, A1/11 S.2).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Flucht in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter B._______ und den
Kindern in Mogadishu in einer Gemeinschaft gelebt hat und von diesen
im Jahr 2010 durch die Flucht getrennt wurde.
4.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche eine Familienvereinigung der Mut-
ter B._______ mit ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter
A._______ rechtfertigen.
4.3.1 In der Beschwerde vom 27. Mai 2013 wird geltend gemacht,
B._______ habe stets mit der Familie der Beschwerdeführerin zusam-
mengelebt; nach der Flucht ihrer Tochter in die Schweiz seien sie und ihre
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Enkelkinder von einer Nachbarin unterstützt worden. Von ihren anderen
Kindern habe sie nie Unterstützung erhalten. Als die Lage in Mogadishu
sich verschlimmert habe, habe sie mit ihren Enkelkindern in ein Flücht-
lingslager in der Nähe der Hauptstadt ziehen müssen. B._______ sei
stets mit den Kindern ihrer Tochter A._______ zusammengeblieben.
4.3.2 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Argumentation des
BFM zu widerlegen, wonach sich die zwei Söhne und die Tochter in
E._______ um ihre Mutter kümmern können und diese nicht auf die Un-
terstützung ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter angewiesen ist.
Die Angaben in der Beschwerde sind nicht in allen Teilen mit den anläss-
lich der Befragungen im Asylverfahren gemachten Aussagen der Be-
schwerdeführerin und von C._______ zu vereinbaren und werden mit
keinerlei Beweismitteln belegt. An der BzP vom 4. Januar 2013 gab
C._______ zu Protokoll, seine Ehefrau A._______ habe drei Brüder so-
wie eine Halbschwester und einen Halbbruder mütterlicherseits. Er habe
vom Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im August 2003 zusammen mit sei-
ner Ehefrau und deren Geschwistern, den Kindern seiner Frau und seiner
Schwiegermutter im Haus der Familie in Mogadishu gewohnt (vgl.
act. A6/14 S. 4 f. und 8 des Unterdossiers C._______ im Verfahren
N […]). Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte an ihrer BzP drei in So-
malia wohnhafte Geschwister – zwei Brüder und eine Schwester – sowie
einen Halbbruder in der Schweiz (vgl. act. A1/11 S. 4 f.). Dem Anhö-
rungsprotokoll zu ihren Asylgründen vom 6. September 2010 ist zu ent-
nehmen, sie seien "alle zusammen" nach E._______ geflüchtet, nachdem
sie erfahren habe, dass die Al-Shabaab sie suche (vgl. act. A11/18 S. 11
A 102). Zwar geht aus den Protokollen nicht eindeutig hervor, ob die Ge-
schwister der Beschwerdeführerin bis zur Flucht in den Stadtteil
E._______ zusammen im Elternhaus in Mogadishu lebten und im Jahr
2009 mit ihrer Mutter, der Schwester und deren Kindern nach E._______
geflüchtet sind; dies ist allerdings naheliegend, zumal die Beschwerde-
führerin an der BzP vom 25. August 2010 selbst aussagte, ihre drei Ge-
schwister lebten alle in E._______, und eine Schwester sowie ein Bruder
zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren (vgl. act. A1/11 S. 4).
Dass B._______ alleine mit vier minderjährigen Enkelkindern in einem
provisorischen Flüchtlingslager hausen soll, obwohl sie krank und verwirrt
sei, und sich keines ihrer mindestens drei in Mogadishu verbliebenen er-
wachsenen Kinder um sie kümmere, ist auch angesichts der engen Fami-
lienbande in Somalia nicht plausibel. Es ist daher davon auszugehen,
dass die drei im Stadtteil E._______ von Mogadishu wohnhaften erwach-
senen Geschwister der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit ha-
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ben, sich persönlich um ihre Mutter zu kümmern, sondern dass sie dies
spätestens seit der Ausreise ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin,
ohnehin bereits tun. Es ist daher nicht ersichtlich, dass B._______ im
Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen wäre, in Ge-
meinschaft mit ihrer Tochter in der Schweiz zusammenzuleben.
4.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerde-
führerin ist festzustellen, dass im gesamten Verfahren hierzu keine sub-
stanziierten Angaben gemacht werden; B._______ wird sowohl im Ge-
such um Familienzusammenführung als auch in der Beschwerde lediglich
in allgemeiner Weise als "krank und verwirrt" bezeichnet. Auch vor die-
sem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ zwingend aufdrän-
ge, um eine existenzbedrohende Lage von ihr abzuwenden. Darüber hin-
aus erscheint auch fraglich, ob es der Beschwerdeführerin A._______
überhaupt möglich wäre, zusätzlich zu den vier Kindern, denen die Ein-
reise bewilligt wurde, auch noch ihre Mutter zu betreuen. Gemäss Praxis
setzt die Bejahung besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
auch voraus, dass sich die in der Schweiz befindliche asylberechtigte
Person in namhafter Weise persönlich für das Wohlergehen der unter-
stützungsbedürftigen Person einsetzen muss und die Unterstützung nicht
primär durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191f.). Sodann ist ungewiss, ob der
Umzug in ein ihr völlig fremdes Land tatsächlich im Interesse der mittler-
weile 65-jährigen Frau liegt.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein besonderer Grund vorliegt,
welcher es rechtfertigen würde, B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG in das Familienasyl ihrer Tochter A._______ einzubeziehen und ihr
zu diesem Zweck die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der aufgrund der Aktenlage anzu-
nehmenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ge-
geben sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
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setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzerichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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