B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3015/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, Geburtsdatum nicht feststehend,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin wurde von der Grenzwache am 10. Novem-
ber 2016 angehalten und stellte daraufhin ein Asylgesuch. Auf dem von ihr
am 11. November 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab sie als Geburts-
datum den (…) an. Identitätsdokumente gab sie keine ab.
A.b Eine vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse vom
16. November 2016 hielt im Ergebnis fest, es liege bei der Beschwerdefüh-
rerin ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren oder mehr vor, wobei in
der Textpassage ausgeführt wurde, das Knochenalter betrage (…) Jahre.
A.c Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Dabei
gab sie an, sie sei (…) Jahre alt. Sie wisse von ihrer Mutter, dass sie am
(…) geboren sei. Auf dem Personalienblatt habe sie sich bezüglich des
Geburtsjahrs vertan. Sie werde einen Taufschein aus Eritrea kommen las-
sen. Respektive sie verfüge noch nicht über einen solchen, da sie noch
nicht getauft sei. Ihre Mutter könne ihr nun aber einen ausstellen lassen.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der BzP eröffnet, dass starke
Zweifel an der von ihr geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen wür-
den; dies aufgrund ihrer Papierlosigkeit, widersprüchlicher Altersangaben,
der Handknochenanalyse, die ein Alter von (…) Jahren oder mehr attes-
tiere, sowie ihres Aussageverhaltens und Auftretens, das einer erwachse-
nen Person entspreche. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, (…) Jahre alt
zu sein und kündigte die Beibringung eines Belegs an. Das SEM infor-
mierte sie, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt wer-
den könne und sie im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet werde;
ihr Geburtsdatum werde entsprechend auf den (…) abgeändert.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Taufscheins ein und ersuchte um Anerkennung ihrer Minder-
jährigkeit und entsprechende Berichtigung ihrer Personendaten.
B.b Sie führte aus, ihre Mutter habe die Kopie des Taufscheins elektronisch
an ihren in der Schweiz wohnhaften (Verwandter) übermittelt und werde
sich bemühen, ihr auch noch das Original zukommen zu lassen. Der Tauf-
schein trage sowohl ihr Geburtsdatum ([…]) als auch das Taufdatum ([…]).
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C.
C.a Mit Verfügung vom 25. April 2017 – eröffnet am 27. April 2017 – lehnte
das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt
fest, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS wie bisher
(…), alias (…), alias (…) laute.
C.b Zur Begründung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe bei
der Einreise in die Schweiz am 10. November 2016 und auch beim Ausfül-
len des Personalienblatts am 11. November 2016 angegeben, am (…) ge-
boren zu sein. Im Rahmen des Datenänderungsgesuchs habe sie kein
rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht. Taufscheine aus Eritrea
seien fälschungsanfällig und leicht käuflich erwerbbar. Die Beweiskraft des
eingereichten Dokuments sei deshalb gering. Zudem trage der Taufschein
als Ausstellungsdatum den (…), obwohl die Taufe erst am (…) stattgefun-
den habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angege-
ben, gar nicht im Besitz eines Taufscheins zu sein, sondern ihre Mutter
müsse einen solchen erst ausstellen lassen. Überdies habe sie gesagt, gar
nie getauft worden zu sein. Die Behauptung, am (…) geboren zu sein, sei
daher nicht glaubhaft.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM um Akteneinsicht.
D.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsge-
such ab.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 und um Rückweisung der Sa-
che an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Asylentscheids, und subeven-
tualiter um Berichtigung ihres Geburtsdatums. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Einsicht in die für das Datenänderungsverfahren re-
levanten Aktenstücke und um anschliessende Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie zwei
Fotografien, die sie am 18. Mai 2017 zeigen würden, ein.
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Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine vom
selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr Datenbe-
richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an
die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
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Seite 5
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2015 E. 3.3, je
m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
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26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch
nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies
gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umstän-
den sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor,
in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Per-
sonendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für
die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu
berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Ver-
hält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra-
genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein-
licher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unab-
hängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wor-
den ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass
das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Die Be-
schwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr im Daten-
änderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig bezie-
hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihr
mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag.
Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im
ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher
ist.
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Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anfor-
derungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung
oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollzieh-
bar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend
die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass
die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personen-
daten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Per-
son gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt
(vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), wes-
halb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei von der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt
worden. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen
gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsäch-
lich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären
(Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Um-
stände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei
hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in
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den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Begrün-
dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2011/37
E. 5.4.1 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, indem ihr die Einsicht in die für das Datenänderungsverfahren re-
levanten Akten verweigert, der erhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt und die Verfügung ungenügend begründet worden sei.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte zu Recht eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts. Indem das SEM das nach der Eröffnung der Verfügung
vom 25. April 2017 im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung gestellte Ak-
teneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2017 am 8. Mai
2017 vollumfänglich abgewiesen hat, hat es das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt. Zwar ist es durchaus zulässig, vorliegend die
Einsicht in Aktenstücke, die für das Datenänderungsverfahren nicht rele-
vant sind, zu verweigern. Der generelle Verweis des SEM auf Art. 27 Abs. 1
Bst. c VwVG, wonach die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht
abgeschlossen sei und der Beschwerdeführerin deshalb die Akteneinsicht
zurzeit vollumfänglich zu verweigern sei, greift indes zu kurz. Bei der Ge-
genstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Verfügung vom 25. Ap-
ril 2017 handelt es sich nicht um eine erst mit dem Asylentscheid anfecht-
bare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG (SR 142.31),
sondern um einen selbständig anfechtbaren Entscheid. Der Beschwerde-
führerin ist daher – im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung – Einsicht
in die für das Datenänderungsverfahren relevanten Dokumente, bei denen
im Hinblick auf das Asylverfahren keine Geheimhaltungsinteressen ersicht-
lich sind (bspw. Personalienblatt, Knochenaltersanalyse), zu gewähren. In
die für beide Verfahren relevanten Akten (insbesondere das Protokoll der
BzP vom 25. November 2016) ist entweder unter Abdeckung der für das
Datenänderungsverfahren nicht erheblichen beziehungsweise im Hinblick
auf das noch hängige Asylverfahren geheimzuhaltenden Stellen Einsicht
zu gewähren, oder die Einsicht – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Inhalt der betreffenden Dokumente gemäss Art. 28 VwVG – zu ver-
weigern.
Zwar wäre eine Heilung der festgestellten Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene grundsätzlich denkbar, aber da das SEM
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noch andere Gehörsverletzungen begangen hat, die nicht ohne Weiteres
geheilt werden können, sondern zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache führen (vgl. die nachfolgenden Aus-
führungen unter E. 5.3.2 f.), erübrigt es sich vorliegend, entsprechende
Verfahrensschritte (Gewährung Akteneinsicht und Fristsetzung zur Be-
schwerdeergänzung) einzuleiten.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin rügte weiter, das SEM habe den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Verfügung ungenügend begründet.
Sie könne sich zwar erinnern, dass eine Handknochenanalyse stattgefun-
den habe, aber sie habe das Ergebnis nie gesehen. Aus der angefochte-
nen Verfügung gehe diesbezüglich nichts hervor. Für sie sei deshalb nicht
erkennbar, weshalb das SEM ihre Angaben zur Minderjährigkeit als un-
glaubhaft erachte. Allgemein sei der Beweiswert von Altersgutachten, die
auch in Medizinerkreisen insofern umstritten seien, als exakte Daten nicht
erstellt werden könnten und sich das ermittelte Alter stets in einer gewissen
Bandbreite bewege, nicht absolut. Das Knochenwachstum könne in indivi-
duellem Masse variieren, je nach ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht,
Krankheiten und Lebensumständen. Der Sachverhalt bezüglich der Frage
der Minder- respektive Volljährigkeit könne noch nicht als erstellt gelten.
Sie habe von Anfang gesagt, dass sie minderjährig sei und immer den glei-
chen Geburtsmonat genannt. Die zuständige Sozialarbeiterin, welche über
eine grosse Erfahrung und ein gutes Einschätzungsvermögen verfüge und
in regelmässigem Kontakt zu ihr stehe, schätze sie als maximal (…) Jahre
alt ein. Auch ihre Rechtsvertreterin stufe sie nach einem Augenschein als
maximal (…) Jahre ein. Ihrem jungen Erscheinungsbild komme Indi-
ziencharakter zu. Bislang sei sie lediglich im EVZ summarisch zu ihrer Per-
son befragt worden. Die Anhörung durch das SEM und damit die Möglich-
keit des Augenscheins, um sich ein persönliches Bild von ihr zu machen,
hätten noch nicht stattgefunden. Das SEM habe sich somit noch kein ab-
schliessendes Bild über die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit ma-
chen können. Es sei bereits einige Male vorgekommen, dass Jugendliche,
die im EVZ als volljährig eingestuft worden seien, nach der Anhörung als
minderjährig betrachtet worden seien und das Alter gemäss deren Anga-
ben angepasst worden sei (Verweis auf zwei entsprechende Verfahren).
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung den
Anforderungen an die Begründungspflicht und eine vollständige und kor-
rekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts tatsächlich nicht zu
genügen vermag. Zwar weist das SEM durchaus berechtigterweise auf Un-
D-3015/2017
Seite 10
gereimtheiten in der von der Beschwerdeführerin mit dem Datenände-
rungsgesuch eingereichten Kopie eines Taufscheins hin, aber es hat es
unterlassen, im angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb es die Be-
schwerdeführerin entgegen ihrer Angaben als volljährig einstuft. Die Be-
schwerdeführerin machte im bisherigen Asylverfahren zwar unterschiedli-
che Angaben zu ihrem Geburtsjahr ([…] respektive […]), aber sie bezeich-
nete sich von Beginn weg als minderjährig, und es obliegt vorliegend dem
SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
([…]) richtig respektive wahrscheinlicher ist als die von der Beschwerde-
führerin behauptete Minderjährigkeit (vgl. hierzu die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter E. 3.4 und 4). Zur angenommenen Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin äusserte sich das SEM in der Verfügung vom 25. April
2017 indes nicht. Das Knochenaltersgutachten vom 16. November 2016
hat es in der besagten Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwer-
deführerin hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass für sie aus der in
der angefochtenen Verfügung angeführten Begründung nicht ersichtlich
sei, weshalb das SEM die Volljährigkeit als wahrscheinlicher erachte als
ihre Minderjährigkeit. Dadurch hat das SEM seine Begründungspflicht ver-
letzt und es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Im Übrigen ist auch für die Rechtsmittelinstanz nach Konsultation der
vorinstanzlichen Akten nicht hinreichend ersichtlich, von welchen Überle-
gungen sich das SEM bei der Annahme der Volljährigkeit der Beschwerde-
führerin hat leiten lassen. Das Knochenaltersgutachten vom 16. November
2016 enthält unterschiedliche Angaben (Knochenalter von […] respektive
ein chronologisches Alter von […] Jahren) und erscheint daher nicht
schlüssig. Der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Voll- respektive
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin erscheint daher im jetzigen Zeit-
punkt nicht rechtsgenüglich erstellt.
5.3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro-
zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig
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Seite 11
ginge. Vorliegend ist eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserfas-
sung und Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht ans
SEM zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 beantragt wird.
Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Angesichts der Beschwerdegutheissung und
Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen nä-
her einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Kostenvorschusserhebung werden somit gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschä-
digung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und und Art. 7 Abs.1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin wies in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2017 den angefal-
lenen Aufwand aus. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend zulasten
des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 854.– zuzuspre-
chen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 25. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 854.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek-
retariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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