Abtei lung IV
D-3016/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Ruanda,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3016/2007
Sachverhalt:
A.
Den Akten zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______
in der Provinz C._______ stammender Staatsangehöriger aus
Ruanda, der ethnischen Gruppe der Tutsi angehörend, seinen Heimat-
staat am 26. Oktober 2006 auf dem Landweg. Über D._______,
E._______, F._______ und G._______ sei er am 2. November 2006 im
Flughafen H._______ eingetroffen, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte und in der Folge am 5. November 2006 von der
Flughafenpolizei und am 8. respektive am 9. November 2006 vom
BFM befragt wurde. Mit Verfügung des BFM vom 10. November 2006
wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
seines Asylgesuchs bewilligt. Am 15. November 2006 wurde er im
I._______ summarisch befragt.
Nach der Kurzbefragung im I._______ wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 30. November 2006 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 18. Januar
2007 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, seine Eltern seien im Jahre 1994 beim Genozid in Ru-
anda ums Leben gekommen. Ihm sei die Flucht ins damalige Zaire (die
heutige Demokratische Republik Kongo, Kongo [Kinshasa]) gelungen,
wo er sich bei einer Bekannten seiner Mutter aufgehalten habe. Im
Y._______ sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt, wo er bis zu
seiner Ausreise geblieben sei. Im Jahre Z._______ hätten er und sein
Bruder eine Vorladung zum Gacaca-Gericht erhalten, um vor diesem
betreffend den Völkermord als Zeugen auszusagen. In der Folge seien
er und sein Bruder von den Tätern, die ihre Eltern ermordet hätten,
mehrmals bedroht worden, weil ihre Anwesenheit für diese eine
Gefahr dargestellt habe. Er habe daraufhin bei den Behörden um
Schutz ersucht, indem er eine Beschwerde deponiert habe. Die
Behörden hätten ihnen versichert, dass sie geschützt würden.
Dennoch habe er sich nicht in Sicherheit, sondern ständig bedroht
gefühlt. Er sei denn auch im W._______ von einem Unbekannten mit
dem Tode bedroht worden, sollte er vor dem Gacaca-Gericht eine
Aussage machen. Etwa zwei Monate später sei er auf dem Heimweg
von drei Männern überfallen und misshandelt worden. Aufgrund dieser
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Vorfälle und weil er in einer Umgebung gewohnt habe, wo er beinahe
nur noch von Gegnern umgeben gewesen sei, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Im Radio habe er immer wieder Meldungen
von Todesfällen unschuldiger Leute gehört, die auf unerklärliche Weise
ermordet worden seien. Dies habe in ihm grosse Angst ausgelöst,
weiter an seinem Wohnort zu bleiben. Auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 – eröffnet am 30. März 2007 – lehn-
te das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. April 2007
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2007 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass in Ermangelung einer Fürsorgebestätigung die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nur behauptet wer-
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de, weshalb ihm Frist zur Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestäti-
gung angesetzt wurde, unter Androhung der Weiterführung des Be-
schwerdeverfahrens aufgrund der Aktenlage im Unterlassungsfall. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Für -
sorgebestätigung der K._______ gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich hin-
sichtlich des Erhalts einer Vorladung seitens der ruandischen Behör-
den, seiner Reaktion auf den Erhalt der Vorladung (Meldung beim Ge-
richt) sowie des Zeitpunktes, wann er letztmals bedroht worden sei, in
Widersprüche verstrickt, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen aufkommen würden. Weiter habe er behauptet, bei
den ruandischen Behörden Klage wegen Übergriffen von Drittperso-
nen eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesen
Klagen jedoch aber wenig detailliert geäussert. So habe er die genaue
Anzahl sowie die Daten der Einreichung dieser Klagen nicht gekannt.
Zudem lasse sich seinen Aussagen am Flughafen und vor dem Kanton
auch nicht entnehmen, bei welchen ruandischen Behörden genau die-
se Klagen eingereicht worden seien. Auch zu den vermeintlichen Über-
griffen von Drittpersonen habe er bloss pauschale Aussagen abgege-
ben, zumal er die genauen Daten dieser Vorfälle nicht gekannt und
den Ablauf der Ereignisse wenig erlebnisreich geschildert habe. Die
Angreifer habe der Beschwerdeführer nur allgemein beschrieben und
eine konkrete Reaktionsweise auf die Angreifer lasse sich seinen Aus-
sagen nicht entnehmen. Zudem gehe aus diesen nicht hervor, wo ge-
nau, wie, durch wen und wie lange er allfällige Verletzungen dieser
vermeintlichen Übergriffe ärztlich habe behandeln lassen. Überdies
habe er überhaupt keine Beweismittel (Zeugenaussagen, Beweisauf-
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nahmen, Protokoll, etc.) beigebracht, welche seine diesbezüglichen
Vorbringen belegen würden. Ferner seien die Aussagen über die ge-
naue Funktionsweise, den Aufbau, die Anzahl sowie die Organisation
der Gacaca-Gerichte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen nur
allgemein ausgefallen. Diese wenig detaillierten Aussagen würden die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
verstärken.
Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Passeintrag offenbar bereits
im Juni Z._______ für berufliche Zwecke in L._______ aufgehalten,
sei aber anschliessend freiwillig nach Ruanda zurückgekehrt. Falls er
in seiner Heimat tatsächlich irgendwelchen Übergriffen von
unbekannten Drittpersonen ausgesetzt gewesen wäre, hätte er sich
wohl kaum so verhalten. Vielmehr hätte eine tatsächlich verfolgte
Person den Auslandaufenthalt zur Einreichung eines Asylgesuches
oder der Weiterreise in einen anderen Staat benutzt. Auch sei nicht
nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis
Oktober 2006 zugewartet habe, zumal die genannten Übergriffe
bereits im Jahre Z._______ eingesetzt hätten. Die angeführten
Behelligungen seitens der genannten Drittpersonen vermöchten daher
auch im Lichte der Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen vor, aus den Anhörungsprotokollen
werde ersichtlich, dass es sich bei ihm tatsächlich um ein Opfer des
Genozids handle, zumal er die Erlebnisse so detailliert und präzise ha-
be beschreiben können, dass an diesen kein Zweifel bestehen könne.
Er sei insgesamt vier Mal über seine Asylgründe befragt worden. Auf
dem Flughafen habe er in seiner Muttersprache mit dem Übersetzer
gesprochen, im I._______ auf Französisch, was Verständigungs-
probleme zur Folge gehabt habe. Die Anhörung vom 8. November
2006 sei deswegen sogar abgebrochen worden. Demzufolge seien die
ihm angelasteten Widersprüche eher bei der Übersetzung respektive
durch inkorrekte Interpretation entstanden. Weil er in der Öffent lichkeit
gesagt habe, er werde die Täter anzeigen und suche die Gerechtigkeit,
habe man angenommen, er werde auch vor dem Gacaca-Gericht eine
Aussage machen, weshalb er bedroht und angegriffen worden sei.
Obwohl er das Datum des Angriffs nicht gewusst habe, habe er das
ungefähre Datum angegeben, weil der Befrager dies von ihm verlangt
habe. Deshalb seien auch die Unterschiede entstanden. Er habe klar
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und deutlich gesagt, wie und wann das Gacaca-Gericht im Jahre
Z._______ in seinem Bereich eingeführt worden sei, und auch plausi-
bel dargestellt, wie die Täter auf freiem Fuss seien, oder dass man
überhaupt nicht wisse, wer als mutmasslicher Täter in Frage komme.
Er werde versuchen, zum Beleg seiner Vorbringen entsprechende Do-
kumente in die Schweiz schicken zu lassen. Da sich die Verfahren der
Gacaca-Gerichte hinziehen würden und Täter unbehelligt neben Op-
fern des Genozids lebten, sorge dies für ein Klima der Angst. Zudem
hätten Zeugen des Gerichts mit Repressionen zu rechnen respektive
hätten bereits solche Repressalien erlitten, wobei die ruandische Re-
gierung nicht imstande sei, diese Menschen zu schützen. Internationa-
le Menschenrechtsberichte über die politische Situation und die Prob-
leme bei der Durchführung der Gacaca-Prozedere würden seine Aus-
sagen bestätigen. Da er nicht das gleiche Schicksal wie seine Eltern
habe erleiden wollen, habe er die Flucht aus seiner Heimat ergriffen.
Seine Aussagen seien insgesamt schlüssig, plausibel und ernsthafte
Nachteile objektiv begründet sowie nachvollziehbar, weshalb sie als
asylrelevant zu qualifizieren seien.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die
Begründung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe,
weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einerseits klarerweise als widersprüchlich, unsubstanziiert, unde-
tailliert und allgemein sowie andererseits sein Verhalten als unlogisch
und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf.
Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist somit beizupflichten.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Aussagen zum Zeitpunkt
der angeblichen letzten Bedrohung durch Drittpersonen und seinen
Kontakten mit den ruandischen Behörden respektive dem Gacaca-Ge-
richt in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen und daher nicht
den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst
erlebt.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei ins-
gesamt vier Mal über seine Asylgründe befragt worden. Dabei habe es
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sprachliche Probleme gegeben, welche sogar zum Abbruch der Befra-
gung vom 8. November 2006 geführt hätten. Demzufolge seien die ihm
angelasteten Widersprüche eher bei der Übersetzung respektive durch
inkorrekte Interpretation entstanden. Diesen Einwänden kann jedoch
vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Be-
schwerdeführer mehrere Male befragt wurde, jedoch nicht vier Male zu
seinen Asylgründen. So wurde er anlässlich der Befragung im Flugha-
fen vom 5. November 2006 lediglich zu den Personalien und den nä-
heren Reiseumständen aus seiner Heimat einvernommen, nicht je-
doch zu seinen Asylgründen. Ebenso trifft es zu, dass er anlässlich
der Befragung im I._______ vom 15. November 2006 auf Französisch
befragt wurde und in diesem Zusammenhang sprachliche Probleme
erwähnte. Diesbezüglich ist jedoch zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung im I._______ nur in
wenigen Sätzen über seine Asylgründe sprach und dabei im Wesent-
lichen auf die Aussagen seines Bruders verwies (vgl. A25/8, S. 4).
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf
seine im I._______ gemachten Aussagen gar keinen Bezug nahm,
sondern diesbezüglich nur die Vorbringen beim Kanton (vgl. A31/17)
und der BFM-Befragung vom 9. November 2006 (vgl. A20/10) wür-
digte. Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand hinweist, dass
die Befragung vom 8. November 2006 wegen sprachlicher Probleme
sogar habe abgebrochen werden müssen, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal das BFM selber auf dem entsprechen-
den Protokoll vermerkte, dass dieses nicht verwertet werden könne
(vgl. A15/6). Der Einwand, die von der Vorinstanz vorgehaltenen Wi-
dersprüche seien bei der Übersetzung respektive durch inkorrekte
Interpretation entstanden, erweist sich daher aufgrund obiger Ausfüh-
rungen als unbegründet.
Weiter vermögen – angesichts der in der Tat sehr allgemein und unde-
tailliert ausgefallenen Asylvorbringen in den wesentlichen Teilen seiner
Begründung – alleine die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, wonach er klar und deutlich über die Einführung
des Gacaca-Gerichts im Jahre Z._______ gesprochen und auch
plausibel die momentane Situation von Tätern dargestellt habe, seine
Vorbringen nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen und die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen.
Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der
Lage, während des Asylbeschwerdeverfahrens irgendwelche Belege
einzureichen, die seine Asylgründe zu stützen vermocht hätten,
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obwohl er die Einreichung solcher Dokumente in seiner
Beschwerdeschrift noch in Aussicht gestellt hatte.
Auch wenn es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts bei Verfahren vor Gacaca-Gerichten aufgrund von Korruption
oder anderen Einflüssen teilweise zu Problemen kam und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Genozid-Opfer, welche als Zeugen vor
diesen Gerichten aussagten, seitens von des Genozids Verdächtigten
oder Verurteilten Repressalien ausgesetzt werden könnten, ist vorlie-
gend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht gelingt, entsprechende Be-
nachteiligungen oder Befürchtungen, flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, auch nur glaubhaft zu machen.
3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin
nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen,
dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender
Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr
nach Ruanda befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ruanda ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall,
zumal der Beschwerdeführer die angeblich auf dem Genozid von 1994
fussenden Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Sodann lassen
sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volks-
gruppe der Tutsi keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Dem Genozid von 1994 in Ruanda fielen gegen eine Million Ru-
ander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum
Opfer. Mehr als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Aus-
land, vor allem ins damalige Zaire und nach Tansania; weitere zweiein-
halb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Binnenflüchtlin-
ge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ruanda zuneh-
mend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder
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in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten von Kongo
(Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen die Regie-
rung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls
an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin ge-
flohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Milizen zu verfol-
gen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von
Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs
2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen
Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von
kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Un-
terstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demo-
bilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der ruandi-
sche Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002 offi-
ziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen
Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren – trotz vereinzelter Zusam-
menstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesischen
Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda – weiter normali-
siert. Wie erwartet wurde Ruandas Präsident Paul Kagame anlässlich
der Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2010 in seinem Amt mit
überwältigender Mehrheit bestätigt. Zwar stiegen im Vorfeld dieser
Präsidentschaftswahlen die innenpolitischen Spannungen wieder an.
Im Grossraum Kigali wurden mehrere Anschläge mit Handgranaten
verübt, welche auch Todesopfer forderten. Insbesondere wurde der Vi-
zepräsident der nicht registrierten Grünen Partei – unter noch unge-
klärten Umständen – am 14. Juli 2010 tot aufgefunden. UNO-General-
sekretär Ban Ki Moon forderte in der Folge eine Aufklärung des Falles.
Dennoch kann unter den heute bestehenden Verhältnissen bezüglich
Ruanda keinesfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen Ereignissen, welche für den Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würden,
gesprochen werden.
5.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ruanda in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerde-
führer ist jung, verfügt über eine achtjährige Schulbildung, diverse
Sprachkenntnisse sowie Berufserfahrungen als (...) und (...) (vgl.
A11/34, S. 8; A25/8, S. 2; A31/17, S. 5 f.). Ausserdem verfügt er in
seiner Heimat über nahe Verwandte (Geschwister), welche ihm bei der
Reintegration behilflich sein können (A31/17, S. 4 f.).
Seite 12
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5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ruanda als zumutbar zu
erachten.
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und der
Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei den heimatlichen Behörden die
allenfalls erforderlichen Reisepapiere für sich zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten
zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Be-
schwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich
zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war.
Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerde-
führers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft wer-
den als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft be-
zeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb
ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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