B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3016/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er im Weiteren beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten, es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und eventuali-
ter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: herzustellen),
dass er sodann beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den
Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 15. Januar 2015 ausführte, er sei
im (… 2014) aus Afghanistan ausgereist und via B._______, C._______,
wo er seine Familie aus den Augen verloren habe, Bulgarien, D._______
und E._______ in die Schweiz gelangt,
dass ihm in Bulgarien zwar seine Fingerabdrücke abgenommen worden
seien, er es auf Anfrage aber abgelehnt habe, dort um Asyl nachzusuchen
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. März
2015 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, die Schweiz sei von
Anfang an sein Zielland gewesen, er habe in Bulgarien gesehen, dass die
Leute nicht genug zu essen gehabt hätten, er sei von Beruf F._______,
könne indessen wegen seines Körperbaus nicht arbeiten,
dass er sich gesund fühle, jedoch habe er in der C._______ stark unter
Stress gelitten, weshalb sein linker Arm manchmal gefühllos gewesen sei
(Protokollbemerkung des SEM-Befragers, dass der Beschwerdeführer
eine (…) habe),
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft über Zahnschmerzen
beklagte (vgl. A15/3), worauf er ärztlich behandelt wurde,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, in Bulgarien, wo die Le-
bensumstände für Asylsuchende sehr schlecht seien, hätte er keine
Chance auf ein menschenwürdiges Leben, er sei dort auf die Strasse ge-
stellt worden und habe keine Hilfe erhalten und die Bevölkerung Bulgariens
sei so arm, dass sie keine F._______ brauche, weshalb er dort seinen Be-
ruf als F._______ nicht ausüben könnte,
dass er zudem befürchte, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden
und seine Feinde könnten von C._______ her nach Bulgarien reisen, wo
er keinen Schutz erhalten würde,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
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in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) vom 21. Januar 2011, M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass während des Berichtzeitraums, mithin bevor sich der Beschwerdefüh-
rer in Bulgarien aufhielt, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (ei-
nem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts) wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu
Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung,
Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des
Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Män-
ner und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere ge-
plante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufge-
zeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezen-
tren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum
für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von
kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, seine ur-
sprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach
Bulgarien abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die
bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Auf-
nahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, res-
pektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein
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Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Lebens-
umstände für Asylbewerber in Bulgarien als sehr schlecht beurteilen kann,
da er es gemäss seinen Angaben ablehnte, dort um Asyl nachzusuchen,
dass deshalb das Vorbringen, er habe in Bulgarien keine Hilfe bekommen,
zu relativieren ist,
dass die geltend gemachte Körperbehinderung und allfällige gesundheitli-
che Schwierigkeiten keinen Grund darstellen, von einer Rückführung nach
Bulgarien abzusehen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der
BzP erklärte, er fühle sich gesund, offensichtlich nicht zutrifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bul-
garien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, ge-
gebenenfalls adäquate Behandlung und Betreuung findet, und es ihm ob-
liegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass er im Weiteren keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
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ner vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulga-
rischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass er sich bei allenfalls befürchteten Übergriffen nicht näher bezeichne-
ter Feinde an die bulgarischen Behörden wenden und diese um Schutz
ersuchen kann,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzu-
halten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen zudem die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, zumal auch in individueller Hin-
sicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Bulga-
rien als unzulässig erscheinen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da – wie bereits erwähnt –
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Da-
tenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen
gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos
geworden ist, und aus den vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: