B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3016/2019
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
D-3016/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, verliess ihr Heimatland am 18. Juni 2016 und reiste am
21. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
Die Vorinstanz befragte sie am 28. Juni 2016 zur Person (BzP) und hörte
sie am 4. Januar 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Mullaitivu
Distrikt, geboren und aufgewachsen und habe die Schule bis zur
11. Klasse besucht, wobei sie das O-Level abgeschlossen habe. In der
Folge habe sie einen (…)kurs besucht und in diesem Bereich gearbeitet.
Ihre Schwester sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen und bereits im Jahr (…) bei einem Bombenangriff ums Leben gekom-
men. Im Jahr (…) seien sie selber, ihr Vater und ihr älterer Bruder von ei-
nem Geschoss, welches in der Nähe eingeschlagen habe, verletzt worden.
Der ältere Bruder sei seither gelähmt. Der jüngere Bruder sei zu dieser Zeit
von den LTTE zwangsrekrutiert worden, sei jedoch nach sieben oder acht
Tagen wieder zurückgekehrt. Nach den Gefechten habe sich die Familie
bei der Armee ergeben. Im Camp seien alle ehemaligen LTTE-Mitglieder
aufgefordert worden, sich in ein Haftlager zu begeben. Ihr jüngerer Bruder
sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Im Jahr (…) sei die
ganze Familie an ihren ehemaligen Wohnort umgesiedelt worden. Dort
müsse irgendjemand ihren jüngeren Bruder verraten haben, denn dieser
habe ständig Probleme mit den Behörden, genauer mit Beamten des Civil
Security Department (CSD), gehabt, in ihrem Wohnort liege ein Camp des
CSD. Er habe sich regelmässig bei diesen melden müssen, wobei er bei
Unterlassen mitgenommen worden sei. So habe er über Jahre hinweg min-
destens einmal wöchentlich Kontakt mit den Behörden gehabt, wobei er
von diesen schikaniert und teilweise auch misshandelt worden sei. Sie sel-
ber sei jeweils, als sie von der Arbeit gekommen sei, von CSD-Leuten an-
gehalten und angesprochen worden, sie habe auch sexuelle Nachrichten
erhalten, wobei sie nicht genau wisse, wer dahintergesteckt habe.
Schliesslich habe ihr Bruder die Schikanen nicht mehr ausgehalten und sei
im (…) 2015 nicht zur Unterschriftenabgabe erschienen. Daraufhin seien
drei Beamte zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, um ihren
jüngeren Bruder mitzunehmen. Diesem sei die Flucht gelungen, weshalb
man sie an seiner Stelle habe mitnehmen wollen. Als sie ins Haus gegan-
gen sei, seien ihr drei Beamte gefolgt, hätten sie zu Boden geworfen, ge-
D-3016/2019
Seite 3
treten und ihr «solche Qualen» zugefügt. Sie sei dabei ohnmächtig gewor-
den und erst im Spital wieder aufgewacht, wo sie habe beatmet werden
müssen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie hätten ihren Körper verwüstet. Sie
habe Schmerzen im Brustbereich gehabt und im unteren Bauchbereich, es
sei alles aufgeschwollen gewesen und sie habe drei Tage lang nicht laufen
können. Als am folgenden Tag wieder Fahrzeuge der Behörden gekommen
seien, hätten die Nachbarn sie unter dem Bett versteckt. Ihre Familie sei
nun als LTTE-Familie abgestempelt. Der Mann ihrer Tante habe sie noch
am gleichen Tag nach C._______ zu einer Bekannten gebracht. Dort sei
sie bis zu ihrer Ausreise geblieben, welche ebenfalls der Mann ihrer Tante
organisiert habe. Während der Zeit, als sie sich in C._______ aufgehalten
habe, sei sie weiterhin bei ihren Eltern gesucht worden, letztmals im
(…) 2016. Ihr Vater habe nach ihrer Ausreise Probleme bekommen und
später auch der Mann ihrer Tante. Letzterer sei mitgenommen und wäh-
rend eines Monats eingesperrt und gequält worden, nun sei er nicht mehr
ansprechbar. Auch ihr Vater sei einmal mitgenommen worden und seither
krank, er falle plötzlich und immer wieder um. Ihr jüngerer Bruder sei wei-
terhin verschollen, sie gehe davon aus, dass er verhaftet worden sei.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im (…) 2018 habe sie von
einem Freund erfahren, dass ihre Eltern zu Hause Probleme hätten. Man
habe ihnen drei Videos gezeigt, auf denen die Beschwerdeführerin in der
Schweiz zu sehen sei, eines zeige sie in D._______ an einer Protestaktion.
Ihren Eltern sei vorgeworfen worden, verschwiegen zu haben, dass sie sich
in der Schweiz aufhalte, und dass sie die LTTE unterstütze. Nun werde von
ihrem Vater Geld verlangt. Sie sei in der Schweiz politisch nicht aktiv, sei
aber von Freunden an solche Aktionen eingeladen worden und mitgegan-
gen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung unter Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs und Fest-
D-3016/2019
Seite 4
stellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Bedürftig-
keit reichte sie einen Auszug aus dem Protokoll der (…) vom 29. Mai 2018
zu den Akten.
D.
Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergän-
zung ein und wies auf ein am 29. April 2019 ergangenes Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (E-4170/2016) hin, in welchem sich das Gericht
mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen auseinandersetze, welche se-
xuelle Belästigungen geltend gemacht habe. Das Gericht habe eine Glaub-
haftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einzig bezüglich des sexuellen
Missbrauchs weniger ausführlich und substantiiert ausgesagt habe, für die
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als
amtlichen Rechtsbeistand ein und setzte der Vorinstanz Frist zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
F.
Am 10. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des (…)
vom 4. Juli 2019 nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am
24. Juli 2019 replizierte die Beschwerdeführerin.
H.
Da die Vorinstanz den nachgereichten Arztbericht zum Zeitpunkt der Ver-
nehmlassung noch nicht kannte, wurde ihr dieser mit Einladung zum er-
gänzenden Schriftenwechsel am 31. Juli 2019 zugestellt. Am 15. August
D-3016/2019
Seite 5
2019 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, mit welcher sie wei-
terhin an ihrer Verfügung festhielt.
I.
Am 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt-
bericht nach. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte sie eine Duplik ein,
unter Beilage einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 16. Juli 2018 mit dem Titel: Sri Lanka: Jungfräulichkeit und vor-
ehelicher Geschlechtsverkehr. Am 3. Oktober 2019 reichte die Beschwer-
deführerin eine Kopie eines selber verfassten Schreibens an die Vorinstanz
ein, welchem sie ein Röntgenbild sowie die Kopie eines Zeitungsartikels
beilegte. Am 30. Oktober 2019 reichte ihr Rechtsvertreter die Vollmacht im
Original nach. Am 10. Dezember 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin eine Kostennote und am 21. Januar 2020 eine Er-
gänzung der Beschwerde zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
D-3016/2019
Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere an-
gezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine
Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Auf-
wand dazu vertretbar bleibt (vgl. CAMPRUBI, A.A.O., RZ. 11; BVGE 2014/13
E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz schwere Verfah-
rensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine Rückweisung an
sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein reformatori-
scher Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmsweisen Heilung von Ge-
hörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung eines prozessualen
D-3016/2019
Seite 7
Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die nicht mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4).
3.2 In der Beschwerde wurde die Rückweisung an die Vorinstanz bean-
tragt, mit der Begründung, diese habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem aus der Verfügung nicht klar hervorgehe, weshalb sie das
Asylgesuch abgelehnt habe. So sei unklar, ob das SEM der Beschwerde-
führerin ihre Vorbringen nicht glaube, oder ob es diese als nicht asylrele-
vant werte. Ferner würden in der Begründung Vor- und Nachfluchtgründe
vermischt. In Bezug auf die Vorfluchtgründe sei die rechtliche Würdigung
gänzlich weggelassen worden.
3.3 Inwiefern die einzelnen Mängel der Verfügung für sich alleine oder ins-
gesamt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtferti-
gen würden, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Das Gericht geht
nämlich zum einen von einem entscheidreif vorliegenden Sachverhalt aus
und der Verfahrensausgang fällt andererseits zugunsten der Beschwerde-
führerin aus. Ein reformatorischer Entscheid ist auch angesichts der kon-
kreten Umstände, insbesondere des gesundheitlichen Zustands der Be-
schwerdeführerin, angezeigt. Folglich ist von einer Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und reformatorisch
zu entscheiden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken(…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Vo-
raussetzung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Lehre
und Rechtsprechung, dass die asylsuchende Person Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
D-3016/2019
Seite 8
2008/4 E. 5.2). begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich –
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für einen stärker aus-
geprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheo-
rie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig.
Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Per-
son effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinf-
rastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
D-3016/2019
Seite 9
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Bruder sei aufgrund seiner
Zwangsrekrutierung durch die LTTE regelmässig von den Behörden zu-
hause aufgesucht und mitgenommen worden und man habe Unterschriften
von ihm verlangt. Eines Tages habe er dies nicht mehr ertragen können
und sich nicht mehr gemeldet. Daraufhin hätten die Beamten ihn im (…)
2015 zu Hause aufgesucht, er habe jedoch fliehen können. Da ihr Bruder
verschwunden sei, hätten die Behörden stattdessen der Beschwerdefüh-
rerin Verletzungen zugefügt. Dabei habe sie nicht zu sagen vermocht, wer
genau diese Personen gewesen seien, was erstaune. Das Ziel der Beam-
ten sei es gewesen, ihren Bruder in Haft zu nehmen. Dies scheine in An-
betracht der seit Jahren anhaltenden Behelligungen unrealistisch, zumal
die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, ihn festzunehmen.
Weshalb die Behörden ihren Bruder genau im (…) 2015 hätten mitnehmen
wollen, sei nicht ersichtlich. Ihre Schilderung der Flucht des Bruders wider-
spreche sodann jeglicher Logik. So habe sie gesagt, die Behörden hätten
ihn festgenommen, ihre Eltern hätten jedoch mit ihnen gesprochen und so
habe er fliehen können. Dass die Behörden sie nach der Flucht des Bru-
ders höflich gebeten hätten, ihren Bruder auszuhändigen und ihm nicht
einmal nachgerannt seien, sei ebenfalls unrealistisch. Ferner seien wieder-
holte Verweise auf ihr Verhalten gegenüber den Behörden, dass sie bei-
spielsweise mit ihnen geschimpft habe oder sehr vorlaut zu ihnen gewesen
sei, in der von ihr geltend gemachten Verfolgungssituation unrealistisch.
D-3016/2019
Seite 10
Überdies habe sie betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung ledig-
lich gesagt, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, sie hätten ihren Körper verwüs-
tet. Dass sie keine präziseren Angaben zu einem derart belastenden Er-
lebnis zu machen vermöge, müsse erstaunen. Das Spital habe sie am glei-
chen Tag wieder verlassen und sei nach Hause gegangen, da sie befürch-
tet habe, dass man sie dort wieder aufsuchen werde. Weshalb sie trotz
dieser Befürchtung an ebendiesen Ort zurückgekehrt sei, habe sie nicht
nachvollziehbar beantworten können. Einen Tag nach ihrer Rückkehr habe
der Mann ihrer Tante sie schliesslich nach C._______ gebracht. Danach
habe man nach ihr gesucht und ihre Familienmitglieder eingeschüchtert.
Wer genau nach ihr gesucht habe und aus welchem Grund, habe sie nicht
sagen können. Ferner seien ihre Aussagen bezüglich des Grundes des In-
teresses der Behörden an ihr widersprüchlich, sage sie doch einmal, man
habe sie wegen ihres Bruders mitnehmen wollen und an einer anderen
Stelle, man habe aufgrund der Vergewaltigung nach ihr gesucht. Dass sie
erst ein halbes Jahr später das Land verlassen habe erkläre sie damit, die
Organisation habe viel Zeit in Anspruch genommen und zudem sei es ihr
psychisch sehr schlecht gegangen. Auch angesichts dieser mentalen Be-
lastung mute eine derart lange Wartezeit bis zur Ausreise befremdlich an.
Schliesslich mache sie geltend, ihre Familie habe Probleme aufgrund von
Videoaufnahmen, welche sie in der Schweiz zeigen würden, eine davon in
D._______. Danach gefragt, woher ihre Eltern, die ihr diese Information
gegeben hätten, so genau gewusst hätten, wo die Videos aufgenommen
worden seien, habe sie lediglich geantwortet, diese hätten ihr das so ge-
sagt. Auch den Inhalt der Videoaufnahmen habe sie nicht schildern kön-
nen. Eingereicht habe sie die Videoaufnahmen nicht, sondern lediglich ein
Foto, was erstaune. Auf einem von ihr eingereichten Zeitungsartikel einer
Demonstration von Müttern von verschollenen Angehörigen seien zudem
weder die Teilnehmer klar ersichtlich noch vermöge dieses Dokument ei-
nen Zusammenhang zwischen dem allfälligen Verschwinden ihres Bruders
und den für sie daraus entstandenen Konsequenzen zu verdeutlichen. Die
eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, die geltend ge-
machte Verfolgung zu belegen. Da sie ferner klar erklärt habe, sich nir-
gends politisch zu beteiligen, könne davon ausgegangen werden, dass ihre
erwähnte Teilnahme an zwei Protestaktionen nicht als überzeugte politi-
sche Agitation im Bestreben für einen separaten tamilischen Staat wahrge-
nommen würden und zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führe.
Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer
D-3016/2019
Seite 11
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihrer
Rechtsmitteleingabe, sie mache eine Reflexverfolgung geltend und es
dürfte ausser Frage stehen, dass dieser Sachverhalt asylrelevant sei. Re-
flexverfolgung sei in Sri Lanka an der Tagesordnung. Der Zusammenhang
zwischen der Suche nach dem Bruder durch die Behörden und den Über-
griffen auf sie sei nachvollziehbar und im länderspezifischen Kontext wahr-
scheinlich. Berichten zufolge gebe es in Sri Lanka viele sexuelle Übergriffe
von Soldaten auf tamilische Frauen. Sexuelle Belästigung und Gewalt ge-
gen Frauen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sei ein weitverbreitetes
Problem. Gehe man also von einem erstellten Sachverhalt aus, sei ihr Asyl
zu gewähren. Betreffend Glaubhaftigkeit wurde angeführt, die Argumenta-
tion der Vorinstanz in Bezug auf die sexuellen Übergriffe sei nicht überzeu-
gend, unangebracht und deplatziert. Die Beschwerdeführerin habe sich,
auf die erlittenen Verletzungen angesprochen, an die Brust und den unte-
ren Bauchbereich gefasst und gesagt, dort sei alles angeschwollen gewe-
sen und sie habe drei Tage nicht laufen können. Ferner habe sie erzählt,
in ihrem Dorf seien zwei Mädchen auf die gleiche Art und Weise zugerichtet
worden wie sie. Die eine sei nach der Vergewaltigung verbrannt, die andere
in einen Brunnen geschmissen worden. An dieser Stelle sei darauf hinzu-
weisen, dass die angefochtene Verfügung nicht von jener Person gefällt
worden sei, welche die Befragung durchgeführt habe. Während der
Rechtsvertreter das Vorgehen der Befragerin, nicht vertieft auf die geltend
gemachten traumatisierenden Ereignisse einzugehen oder nachzufragen,
für korrekt halte, sei es stossend, dass die Entscheid findende Person der
Beschwerdeführerin vorwerfe, sich zu diesem Erlebnis nicht präzisierter
geäussert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung un-
missverständlich geltend gemacht, vergewaltigt worden zu sein und habe
klar zum Ausdruck gegeben, dass sie nicht über die Details der Übergriffe
sprechen wolle. Sie habe die Übergriffe aber im Verlauf der Anhörung im-
mer wieder erwähnt. Es sei sodann im vorliegenden Fall nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Verfügung nicht von derselben Person verfasst wor-
den sei, die die Anhörung durchgeführt habe. Auch nicht verständlich sei,
warum zwischen BzP und Anhörung so viel Zeit liege. Überdies werde der
Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe nicht genau sagen können, wer
die Personen seien, die ihren Bruder gesucht hätten. Die geschilderten Be-
helligungen seien unrealistisch. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt,
D-3016/2019
Seite 12
dass der Bruder nicht über ein sehr ausgeprägtes Risikoprofil verfüge. Je-
doch stehe ausser Frage, dass sie aus einer stark vom Krieg geprägten
Familie stamme. Sie habe eine Schwester verloren und sei selber von einer
Bombe verletzt worden. Es sei leider so, dass in Sri Lanka auch heute noch
Personen vom Staat verfolgt würden, wenn sie unter Verdacht stünden,
irgendetwas mit den ehemaligen LTTE zu tun gehabt zu haben. Eine äus-
serst entfernte Verbindung zu den LTTE könne bereits ausreichend sein.
5.3 Dem Arztbericht des (…) vom 4. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass bei
der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Die
therapeutische Behandlung finde wöchentlich im Rahmen von Einzelge-
sprächen – mit Unterstützung einer Dolmetscherin – statt. Ferner wird aus-
geführt, aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes sei es sehr
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht in der
Lage gewesen sei, ausführlich über den sexuellen Übergriff zu berichten.
Sie leide seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juni 2016 an wiederkehren-
den, sich aufdrängenden Erinnerungen, insbesondere im Zusammenhang
mit dem erlebten sexuellen Missbrauch. Sie berichte, grosse Schwierigkei-
ten zu haben, über dieses Ereignis zu sprechen, da diese Erinnerungen so
stark und unangenehm seien, dass sie dabei eine starke Übelkeit und ei-
nen Ekel verspüre, nichts mehr essen könne und teilweise auch erbrechen
müsse. Momentan fühle sie sich unfähig, sich verbal zu diesem Ereignis
zu äussern und vermeide es, wenn möglich, darüber zu sprechen oder da-
ran zu denken. Die intrusiven Erinnerungen würden plötzlich und ohne kon-
krete Auslöser auftauchen, könnten jedoch auch ausgelöst werden durch
uniformierte Personen, die sie in der Öffentlichkeit oder im Zug sehe. Kör-
perlich bemerke sie Schmerzen «von Kopf bis Fuss». Die vielen und unan-
genehmen Gedanken würden vor allem starke Kopfschmerzen und
Schmerzen in der Brust auslösen. Zudem habe sie ausgeprägte Schmer-
zen im Oberkörper aufgrund einer Bombenverletzung, wobei Splitter in ih-
rem Körper nachgewiesen worden seien. Gemäss ihrer Ärztin sei die Ent-
fernung dieser Splitter jedoch schwierig. Weitere Untersuchungen hätten
Nervenstörungen ergeben, die Fussschmerzen und geschwollene Füsse
zur Folge hätten. Zudem weise ihr Körper noch immer Wunden und Biss-
spuren vom sexuellen Übergriff auf. Ferner wird im Bericht angemerkt, eine
ausführliche Befragung zum erlebten sexuellen Übergriff sei aufgrund der
fehlenden Belastungsreserven der Beschwerdeführerin aktuell nicht mög-
lich. Sie reagiere mit Weinkrämpfen, Übelkeit und hoher psychischer An-
spannung. In Anbetracht der wiederkehrenden Suizidgedanken müssten
D-3016/2019
Seite 13
wöchentliche klinische Kontrolltermine gewährleistet sein. Ohne angemes-
sene Behandlung bestehe die Gefahr einer zusätzlichen Destabilisierung
des psychischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko der Suizidalität.
5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
unglücklicherweise fehle in der Verfügung tatsächlich eine Erwägung, es
gehe jedoch dennoch klar daraus hervor, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, die geschilderten Vorbringen glaubhaft zu machen.
Dies gelte für die Vorfluchtgründe. Betreffend die geltend gemachten exil-
politischen Tätigkeiten sei der Verfügung zu entnehmen, dass diese den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden. Zum Vorwurf, das SEM sei in seiner Verfügung zu
wenig auf das erlittene Leid der Beschwerdeführerin eingegangen, werde
darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe im
Kontext der nicht glaubhaften Reflexverfolgung betrachtet werden müss-
ten. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Verfolgung des Bruders
zurückzuführen seien, welche in der Verfügung ausführlich abgehandelt
und als nicht glaubhaft erachtet worden sei, vermöge die isolierte Betrach-
tung der sexuellen Übergriffe in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeu-
gen.
5.5 In der Replik wurde dargelegt, anscheinend erwarte das SEM von der
Beschwerdeführerin, dass diese die erlebten sexuellen Übergriffe detailliert
schildere. Damit ignoriere es das von ihr ins Feld geführte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4170/2016 vom 29. April 2019. Da sie leider den
nachgereichten Arztbericht in der Vernehmlassung noch nicht habe be-
rücksichtigen können, werde es für sinnvoll erachtet, der Vorinstanz erneut
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5.6 In Ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführerin werde nicht geglaubt, dass die sexuellen Übergriffe
auf die Weise und in dem Zusammenhang (Reflexverfolgung), wie von die-
ser geschildert, stattgefunden hätten. Nicht ausgeschlossen werde aber,
dass sie einmal Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ferner werde darauf
hingewiesen, dass im Arztbericht ausgeführt werde, die sexuellen Über-
griffe hätten zur Zeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heima-
tort im Jahr (…) stattgefunden, während die Beschwerdeführerin geltend
gemacht habe, der Übergriff habe erst Jahre später stattgefunden. Betref-
fend ihren Gesundheitszustand sei sodann darauf hinzuweisen, dass die
D-3016/2019
Seite 14
Behandlung einer allfälligen PTBS durch Psychiater und Psychologen im
Norden Sri Lankas möglich sei.
5.7 Dem Arztbericht des (…) vom 13. August 2019 ist zu entnehmen, dass
aufgrund einer therapieresistenten Verschlechterung der Schmerzsympto-
matik die operative Entfernung der metalldichten Fremdkörper bei der Be-
schwerdeführerin geplant sei.
5.8 In der Duplik der Beschwerdeführerin wird auf Widersprüche zwischen
Vernehmlassung und Verfügung hingewiesen. So würden die sexuellen
Übergriffe nun nicht mehr ausgeschlossen. Jedoch verliere die Vorinstanz
kein Wort zur Stigmatisierung von Vergewaltigungsopfern in Sri Lanka. Un-
ter Umständen müsse man vergewaltigte Frauen in Sri Lanka auch dann
als asylrelevant verfolgt erachten, wenn der Grund für die Vergewaltigung
selbst nicht in einem fluchtrelevanten Kontext erfolgt sei. In der sri-lanki-
schen Gesellschaft würden vergewaltigte Frauen geächtet, weshalb eine
Rückkehr für die Beschwerdeführerin verheerend wäre. Diesbezüglich
wurde auf den eingereichten Bericht der SFH verwiesen. Ferner sei fest-
zuhalten, dass der Zugang zu medizinischer Hilfe im Norden Sri Lankas
sehr erschwert sei. Überdies sei vom SEM nicht abgeklärt worden, an wel-
che Stellen sich schwer traumatisierte Vergewaltigungsopfer wenden
könnten. Da diese sozial stigmatisiert würden, sei davon auszugehen, dass
sie nicht adäquat behandelt werden könnten. Im Weiteren habe die behan-
delnde Ärztin den Rechtsvertreter darüber informiert, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich des letzten Termins einen körperlichen Zusammen-
bruch erlitten habe.
5.9 Mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen dar, sie und ihre Familie hätten während des Krieges in Sri
Lanka eine unvorstellbare Tragödie erlebt, unter welcher sie noch heute
stark leide, einerseits körperlich, an den Folgen ihrer Verletzungen, und
andererseits aufgrund der Erinnerungen. Es sei weltweit bekannt, dass die
Armee junge Frauen vergewaltigt habe. Sie selber sei nach Kriegsende
wiederholt von Armeemitgliedern belästigt worden. Nach ihrer Ausreise
seien ihre Eltern und ihr Onkel weiterhin belangt worden. Dies habe dazu
geführt, dass der Onkel psychisch in einem sehr schlechten Zustand sei.
Seine Frau habe ihn gepflegt, sei inzwischen aber verstorben. Sein Sohn
habe sich aufgrund des ausgeübten Drucks auf ihn und seinen Vater er-
hängt. Seither könne die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine schlafen.
Seitdem sie den negativen Asylentscheid erhalten habe, werde sie wieder
von Erinnerungen gequält. Sie könne ohne Medikamente nicht schlafen.
D-3016/2019
Seite 15
Sie habe ihre freiwillige Tätigkeit und ihren Deutschkurs aufgeben müssen
aufgrund ihres psychischen Zustandes. Sie könne sich nicht mehr alleine
bewegen wegen ihrer Angstzustände, weshalb die Familie (…), die sie sehr
unterstütze, sie zu ihren Terminen begleite. Auch ihre Venenschmerzen
hätten sich verstärkt, es sei ihr unmöglich, zum Duschen oder Kochen auch
nur fünf Minuten zu stehen. Sie werde deshalb am 28. Oktober 2019 ope-
riert. Ausserdem leide sie an starken Schmerzen wegen der Bombensplit-
ter. Auf dem in der Beilage eingereichtem Röntgenbild seien die sieben
Metallsplitter zu erkennen. Der beigelegte Zeitungsartikel handle von ei-
nem Vorfall von anderen Frauen in ihrem Dorf. Sie habe ihr Land verlassen,
um zu überleben, und bitte darum, ihr Glauben zu schenken.
5.10 In ihrer Beschwerdeergänzung informierte die Beschwerdeführerin
darüber, dass ihre Eltern in Sri Lanka in letzter Zeit oft von Behördenmit-
gliedern besucht worden seien, welche Fragen zu ihrem Aufenthaltsort
stellen würden. Ferner leide sie unter der Angst, nach Sri Lanka zurückge-
bracht zu werden, und sei gesundheitlich nicht stabil. Weiter wird darauf
hingewiesen, dass sich die politische Situation für die tamilische Minderheit
in Sri Lanka mit den Wahlen vom November 2019 drastisch verschärft
habe. Da die Familie der Beschwerdeführerin sehr stark vom Bürgerkrieg
betroffen gewesen sei, bestehe ein grosses Risiko, dass sie bei einer
Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde. Mit der
Eingabe wurde ein Arztbericht vom (…). September 2019 eingereicht, in
welchem bestätigt wird, dass die festgestellten Vernarbungen mit dem von
der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf übereinstimmen
würden. Ferner wurde ein Ausdruck der Forderung und dazugehörigen Be-
gründung der SFH vom 5. Dezember 2019 eingereicht, wonach keine
Rückführungen nach Sri Lanka durchgeführt werden sollen.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin ge-
samthaft als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.
Die Begründung der Vorinstanz vermag bei einer Abwägung sämtlicher für
und gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Ele-
mente nicht zu überzeugen. Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der
Asylgründe der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz zunächst an, das
von ihr geschilderte Verhalten der Behörden (jahrelanges Schikanieren des
Bruders, Aufsuchen zu Hause und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
nach der Flucht des Bruders) sei unrealistisch. Auch sei nicht ersichtlich,
weshalb die Behörden den Bruder genau im (…) 2015 hätten mitnehmen
wollen, obschon sie bereits früher jedes Mal, wenn er keine Unterschrift
D-3016/2019
Seite 16
geleistet habe, zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien.
Auch unter Berücksichtigung des geringen Profils des Bruders sei dies
nicht überzeugend. Diese Begründung überzeugt im Hinblick auf den Län-
derkontext nicht und ist zudem widersprüchlich. Dass das Verhalten der
sri-lankischen Behörden in Bezug auf den Bruder nicht nachvollziehbar sei,
mag einerseits stimmen. Andererseits ist gerade ein solches Verhalten der
Behörden im Länderkontext von Sri Lanka bekannt. So ist bekannt, dass
diese nicht nur an hochrangigen Mitgliedern der LTTE interessiert sind, und
dass sie Tamilen, die unter Verdacht stehen, LTTE-Verbindungen zu ha-
ben, schikanieren (vgl. Referenzurteil des BVGer. E-1866/2015 vom
15. Juli 2016, E. 8.5.1). Ausserdem hält es die Vorinstanz für unlogisch,
dass es das Ziel der Behörden gewesen sein solle, den Bruder in Haft zu
nehmen, nachdem sie dazu in den fünf Jahren davor genügend Gelegen-
heit gehabt hätten. Auch hier ist festzuhalten, dass bei genauem Lesen des
Anhörungsprotokolls klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit «in
Haft nehmen» die Mitnahme des Bruders meint, verbunden mit Misshand-
lungen und möglicherweise mehrtägigem Festhalten. Sie beschreibt, dass
dies jeweils so geschehen sei, wenn der Bruder keine Unterschrift geleistet
habe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27, F76 f.), was in der Verfügung
auch bestätigt wurde. Betreffend die Frage, warum es genau im (…) 2015
zur Eskalation beziehungsweise Flucht des Bruders und Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin gekommen ist, ist festzustellen, dass es nicht Sa-
che der Beschwerdeführerin ist, dies zu erklären. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz spricht diese Beschreibung der Vorfälle für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin, da sie das Verhalten der Behörden
als grundsätzlich konstant schildert. Auch der Vorwurf, die Beschwerdefüh-
rerin könne nicht genau sagen, wer die Personen seien, die ihren Bruder
schikaniert und sie vergewaltigt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Auf
die Frage, welcher Behörde die Personen angehört hätten, antwortete die
Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, von welcher Abteilung sie gekommen
seien. Es gebe in der Armee verschiedene Unterteilungen und sie wisse
nicht, welcher sie angehört hätten. Auch die Leute des CSD seien unter
deren Herrschaft, sie würde sich da aber nicht genau auskennen. Der Bru-
der habe jeweils im CSD-Büro Unterschrift leisten müssen. Diese Antwort
erscheint entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dass
die Beschwerdeführerin nicht einfach spekuliert, zu welcher Gruppierung
die Personen, die ihren Bruder suchten, genau gehörten, spricht dafür,
dass sie die Fragen des SEM, so gut sie konnte, und wahrheitsgetreu zu
beantworten versuchte. Dass sie sich nicht auskennt mit den verschiede-
nen Gruppierungen innerhalb der Behörde ist ebenfalls nachvollziehbar
und überzeugend. Des Weiteren hält es das SEM für realitätsfern, dass die
D-3016/2019
Seite 17
Behörden die Familie nach der Flucht des Bruders höflich gebeten haben
sollen, den Bruder auszuhändigen. Dies entspricht nicht den Aussagen der
Beschwerdeführerin, die sagte: «Sie sagten, dass wir höflich ihn auszulie-
fern haben […]». Ferner hält die Vorinstanz das Verhalten der Beschwer-
deführerin, die mit den Personen, die den Bruder mitnehmen wollten, ge-
stritten und geschimpft habe, für unrealistisch. Auch dabei verkennt sie die
emotionale Lage, in der sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in
diesem Moment befunden haben. Sie versuchten durch dieses Verhalten
den Bruder zu schützen, wobei es offenbar zu einem Aufruhr und Handge-
menge kam, was dem Bruder zur Flucht verholfen haben mag. Dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei durch ihr unkooperatives Ver-
halten sich selbst gefährdeten, mögen diese in dem Moment in Kauf ge-
nommen haben. Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls
nachvollziehbar. Betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung wirft die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass sie keine präziseren Angaben
dazu zu machen vermocht habe. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdefüh-
rerin festzuhalten, dass eine detaillierte Schilderung der Vergewaltigung
durch drei Personen nicht von ihr verlangt oder erwartet werden kann. Da-
bei ist nicht wesentlich, ob sie während dieser tatsächlich ohnmächtig war
– was eine Schilderung ohnehin unmöglich machen würde – oder ob es
sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, da die Beschwerdeführerin
über diesen Vorfall nicht sprechen will und kann. Die behandelnde Psycho-
login schreibt dazu, die Beschwerdeführerin leide an wiederkehrenden,
sich aufdrängenden Erinnerungen daran und berichte, grosse Schwierig-
keiten zu haben, darüber zu reden, da diese Erinnerungen so stark und
unangenehm seien, dass sie dabei eine starke Übelkeit und einen Ekel
verspüre, nichts mehr essen könne und teilweise erbrechen müsse. Sie
fühle sich unfähig, sich verbal zu diesem Ereignis zu äussern. Insbeson-
dere nach Vorliegen dieses Berichts erstaunt es doch sehr, dass die Vo-
rinstanz an ihrem Vorwurf festgehalten hat. Insgesamt ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe anschaulich und nachvoll-
ziehbar dargelegt hat. Ihre Schilderungen weisen denn auch verschiedene
Realkennzeichen auf, wie beispielsweise erklärende Einschübe, die sie un-
aufgefordert machte («Sie haben die Türe zu gemacht. Vater war ja beein-
trächtig mit seinen Armen und konnte nicht reinkommen.»; «Ich bin so wie
ich war ins Spital eingeliefert worden, die Klamotten waren zerrissen […. ].
Und dort wollte ich etwas trinken und Selbstmord machen.»). Auch das
nonverbale Verhalten der Beschwerdeführerin ist vorliegend im Sinne wei-
terer Realkennzeichen zu berücksichtigen. So enthält das Anhörungspro-
tokoll an verschiedenen Stellen den Hinweis «GS weint». Bei der Beschrei-
bung der Vergewaltigung gestikulierte sie und zeigte wo und wie sie verletzt
D-3016/2019
Seite 18
wurde (vgl. act. A27, F80 und F106). Dieses Verhalten wird durch die Aus-
führungen im ärztlichen Bericht des (…) vom 4. Juli 2019 bestätigt (vgl.
oben). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erachtet das Gericht im Rah-
men einer Gesamtwürdigung die geltend gemachten sexuellen Übergriffe
und auch den Zusammenhang, in welchem diese stehen, als insgesamt
glaubhaft. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, im Arztbericht
stehe, die sexuellen Übergriffe hätten bereits im Jahr (…) und nicht, wie
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend gemacht, im
Jahr (…) stattgefunden, nichts zu ändern, enthält der Arztbericht doch die
klare Anmerkung, dass Angaben ohne medizinische Relevanz (beispiels-
weise Zeit- und Ortsangaben) nicht investigativ exploriert würden und die
Schilderungen der Patienten der Interpretation von Dolmetscher und
Therapeut unterlägen.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gel-
tend, ihre Eltern seien seit ihrer Ausreise weiterhin belästigt worden und
man habe ihnen Videoaufnahmen von ihr in der Schweiz gezeigt. Diesbe-
züglich warf die Vorinstanz ihr vor, sie hätte nicht sagen können, woher die
Eltern so genau gewusst hätten, wo die Videos aufgenommen worden
seien, und sie habe die Videoaufnahmen nicht schildern können und auch
nicht eingereicht. Diese Vorwürfe wirken nahezu konstruiert, entbehren sie
doch jeglicher Logik. Die Beschwerdeführerin erklärte, man habe ihren El-
tern gesagt, ein Video zeige sie in D._______ (vgl. act. A27, F141: «Sie
haben es wohl denen gesagt. Mutter und so können mir die Ortschaften
nicht sagen»). Wie die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vo-
rinstanz Videoaufnahmen schildern oder gar einreichen soll, die sie nie ge-
sehen hat, sondern die ihren Eltern in Sri Lanka gezeigt worden sind, ist
nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen
dem Gericht auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft
und realistisch. Insgesamt ist somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin auszugehen.
6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
6.2.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen
Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa
zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie da-
von auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Perso-
nen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
D-3016/2019
Seite 19
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden
kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer
ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss
ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale e-
her Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu wer-
den (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
D-3016/2019
Seite 20
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer
Ausreise bereits Opfer von sexuellen Übergriffen seitens sri-lankischer Be-
hördenvertreter war. Dabei geschah dies nicht per Zufall, sondern aufgrund
einer Reflexverfolgung, wobei ihr jüngerer Bruder das eigentliche Ziel der
Behörden war. Dieser sei gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin nach
wie vor verschollen. Auch machte sie glaubhaft geltend, ihre Familie gelte
in ihrer Heimat als LTTE-Familie. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den
Risikofaktor der Verbindung zu den LTTE. Es ist somit davon auszugehen,
dass das Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin nach wie vor
besteht, dies wird bestätigt durch deren Aussagen, wonach auch nach ihrer
Ausreise noch bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden sei. Ferner werden
die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin offensichtlich regime-
kritische Tätigkeiten vor, wurden ihren Eltern doch Aufnahmen von ihr in
der Schweiz gezeigt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auch ver-
schiedene Narben auf – einerseits aufgrund der Kriegsverletzungen, wobei
diese dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführerin aktive Kampf-
handlungen vorgeworfen werden könnten, andererseits ist dem Arztbericht
vom 4. Juli 2019 zu entnehmen, dass ihr Körper auch verschiedene Spuren
der Vergewaltigung aufzeige (z. B. Bissspuren). Diese Narben würden bei
einer Kontrolle der Beschwerdeführerin am Flughafen dazu führen, dass
die Behörden auf die vergangenen sexuellen Übergriffe aufmerksam wür-
den und auch dies in einen Zusammenhang mit vermeintlichen LTTE-Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführerin bringen könnten. Damit erfüllt die Be-
schwerdeführerin verschiedene Risikofaktoren, die so zusammenspielen,
dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung bejaht werden muss. Nach dem Gesagten hatte sie zum Zeit-
punkt der Ausreise und hat auch heute noch eine begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend inten-
sive und gezielt gegen sie gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Die
Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut se-
D-3016/2019
Seite 21
xueller Gewalt ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Ihrer subjek-
tiven Furcht ist aufgrund der bereits erlittenen Vergewaltigung stärkeres
Gewicht beizumessen. Zudem weisen die drohenden Nachteile ein asylre-
levantes Motiv auf, sind sie doch gegen die Beschwerdeführerin als
Schwester einer Person, die mit den LTTE in Verbindung gebracht wird,
sowie alleinstehende tamilische Frau gerichtet, die über keinen Schutz
durch männliche Verwandte verfügt (älterer Bruder gelähmt, Vater verletzt,
jüngerer Bruder verschollen). Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass insbe-
sondere alleinstehende tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Si-
cherheitskräften ausgesetzt sind. Darüber hinaus geht aus verschiedenen
Berichten hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen
vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch: UK Home Office,
Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Tamil separatism, Version
5.0, Juni 2017, Ziff. 11.3.5). Ausserdem wäre im Falle der Beschwerdefüh-
rerin vor dem Hintergrund der erlittenen Vergewaltigung die Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl. dazu E-
MARK 1996/16 E.4c/bb-dd). Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht-
alternative ist nicht auszugehen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von
Art. 7 AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene
Verfügung vom 28. Mai 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den als angemessen. Nach Einreichung dieser wurde noch eine Eingabe
getätigt, welche bei der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
D-3016/2019
Seite 22
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach
auf insgesamt Fr. 3040.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3016/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3040.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: