Abtei lung IV
D-3017/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3017/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal am (...) in
Richtung (...) verliess und (...) von (...) nach Paris weiterreiste, von wo
er per Taxi in (...) Stunden am 14. September 2009 unter Umgehung
der Grenzkontrolle nach (...) gelangte,
dass er dort gleichentags um Asyl nachsuchte und, da er bei der Mel-
dung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichen-
tags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1),
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am (...) zur
Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er stamme aus (...), gehöre der Volksgruppe der Phari an, sei
alleinstehend und habe zusammen mit seiner Mutter in (...) im Gebiet
der Volksgruppe der Tarai gelebt, wo er regelmässig (...) seines
Lohnes als Spendengeld habe abgeben müssen, ansonsten er
verprügelt worden sei,
dass er sich im (...) mit einigen Freunden in einem Lokal befunden
habe, als (...) Tarai dieses betreten hätten, woraufhin er seinen
Freunden erzählt habe, dass mindestens einer (...) versucht hätte,
seine Schwester zu vergewaltigen,
dass seine Freunde daraufhin auf die Tarai losgegangen seien und es
zu einer Schlägerei gekommen sei, an welcher er sich nicht beteiligt
habe, sich indes nach der Flucht der (...) Tarai vor einem Racheakt
gefürchtet und deswegen sofort nach (...) abgesetzt habe,
dass er noch auf der Reise dorthin von einem Freund erfahren habe,
dass die Tarai ihn suchen würden und umbringen wollten, wobei sie
bereits bei ihm zu Hause gewesen seien und seine Mutter bedroht
hätten,
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dass er daraufhin seine in (...) wohnhafte Schwester um Geld gebeten
und damit seine Ausreise finanziert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 (...) gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese bis zum (...) zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, er habe seinen (...) gültigen Reisepass und seine
(...) Identitätskarte bereits in (...) dem Schlepper übergeben müssen,
weshalb er keine Ausweispapiere habe einreichen können,
dass er zudem bei der Befragung im EVZ (...) erklärt habe, dass er (...)
beschaffen könne, indes bis zum Abschluss der erstinstanzlichen
Verfahrens keine Dokumente ein-gereicht habe,
dass das Vorbringen, wonach er die Kontrollen an den Flughäfen in
(...) und Frankreich ohne Ausweispapiere habe passieren können,
nicht glaubhaft sei und ebenso erhebliche Zweifel daran bestehen
würden, dass er sich eine Taxifahrt von Paris nach Basel geleistet
habe, abgesehen davon, dass die von ihm für diese Strecke an-
gegebene Fahrzeit eher unrealistisch sei,
dass er weder seine existierenden Ausweispapiere eingereicht noch
Bemühungen für deren Beschaffung nachgewiesen habe,
dass unter diesen Umständen darauf zu schliessen sei, dass er weder
bereit sei, seinen tatsächlichen Reiseweg aufzuzeigen noch seine
Identität nachzuweisen,
dass seine Schilderung der Verfolgungsvorbringen eine Vielzahl
wesentlicher Widersprüche aufweise, namentlich was den Wohnort
seiner Mutter, die Zahl der Beteiligten am Vergewaltigungsversuch an
seiner Schwester, die Umstände der Bezahlung der Konsumations-
rechnung vor der Flucht nach (...) sowie die Ausführungen im
Zusammenhang mit dem Anführer der Tarai und der Unterdrückung
durch diese anbelange,
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dass sich somit die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erweisen
würden und von einem insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen
auszugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2010 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine
neue Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der
Rückkehr in den Heimatstaat festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu verfügen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, den Beschwerdeführer treffe
keine Schuld an der fehlenden Einreichung von Identitätspapieren, da
ihm diese vom Schlepper abgenommen und nicht mehr zurück-
gegeben worden seien,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
festgehalten und zusätzlich vorgebracht wird, zwischenzeitlich sei die
Mutter des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat verstorben, so
dass er dort kein Beziehungsnetz mehr habe,
dass er zudem versuchen werde, (...) einzureichen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt-
nisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
urteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
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deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass – selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers inzwischen
verstorben wäre – von einem Beziehungsnetz in Nepal auszugehen
ist, da er dort eigenen Angaben zufolge mehrere Freunde besitzt, wes-
halb auf die in Aussicht gestellte Einreichung (...) verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung (...) verfügt und ihm
seine Schwester in (...) wohnhafte Schwester von dort aus die Reise
von Nepal in die Schweiz finanziert habe, weshalb davon auszugehen
ist, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gegebenenfalls
die Schwester erneut um Unterstützung ersuchen könnte,
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dass er noch relativ jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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