Abtei lung IV
D-3018/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. April
2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3018/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Suleimaniya – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 27. Dezember 2007 und gelangte am 21. Januar 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesu-
ches brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit rund anderthalb
Jahren eine Liebesbeziehung zu einer Nachbarstochter unterhalten.
Am 16. November 2007 habe seine Freundin mit dem Mobiltelefon inti-
me Handlungen zwischen ihnen gefilmt. Nachdem der Vater des Mäd-
chens die Aufnahmen entdeckt habe, habe dieser einerseits seine
Tochter erschossen und andererseits ihn gesucht. Da es seiner Familie
in der Folge nicht gelungen sei, eine friedliche Lösung des Problems
herbeizuführen, habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Im
Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als generell zuläs-
sig, zumutbar und möglich, da dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat zum einen keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe und
zum anderen die Situation in seiner Herkunftsregion nicht von allge-
meiner Gewalt geprägt sei. Schliesslich sprächen auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zu-
mal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann
handle, der bis zur dritten Klasse des Gymnasiums zur Schule gegan-
gen sei und in Suleimaniya mit seinen Eltern, fünf Geschwistern und
zahlreichen Onkel und Tanten über ein breites verwandschaftliches
Beziehungsnetz verfüge.
C.
Mit Urteil vom 24. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2008 gegen
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diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Be-
schwerde nicht ein, nachdem der zuständige Instruktionsrichter am
31. März 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Be-
schwerdeführer in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss nicht
geleistet hatte.
D.
Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist
bis zum 20. Mai 2008, welche er indessen nicht einhielt. Am 28. Au-
gust 2008 ordnete der zuständige Migrationsdienst eine Ausschaf-
fungshaft an, welche am 29. August 2008 vom zuständigen Haftgericht
bis zum 29. November 2008 bestätigt wurde. Nach einem misslunge-
nen Ausschaffungsversuch wurde der Beschwerdeführer am 10. Sep-
tember 2008 aus der Haft entlassen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Vollzugsanordnung (Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung des BFM vom
26. Februar 2008) und Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung
von Verfahrensgebühren sowie den Verzicht auf das Erheben eines
Gebührenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, seine psychische Verfassung sei schlecht, so dass er nicht
mehr – wie noch in der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 an-
genommen – als gesund bezeichnet werden könne. Er befinde sich
seit Sommer 2008 in psychiatrischer Behandlung und habe vom
20. April 2009 bis zum 8. Mai 2009 gar hospitalisiert werden müssen,
wobei die ihn betreuenden Ärzte und Ärztinnen unter anderem eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver
und psychosomatischer Symptomatik sowie latenter Suizidalität dia-
gnostiziert hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegwei-
sung als nicht zumutbar zu erachten, da die medizinische Versor-
gungslage in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks für die
Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ange-
messen sei. Es gebe dort weder Kliniken für psychisch kranke Men-
schen noch genügend ausgebildete Psychiater und die Behandlungs-
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methoden seien rudimentär, namentlich auf die Verabreichung von Me-
dikamenten und Elektroschocks beschränkt und kaum psychothera-
peutisch ausgerichtet. Neben der fehlenden medizinischen Infrastruk-
tur sei er ferner aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der
Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Insgesamt wäre
er damit in seiner Existenz gefährdet, weshalb das Wiedererwägungs-
gesuch gutzuheissen sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere
Arztzeugnisse zu den Akten, so zwei Berichte von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
20. April 2009 und vom 22. September 2009, einen Austrittsbericht der
D._______ vom 12. Mai 2009, und ein Arztzeugnis von Dr. med.
E._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2009.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 – eröffnet am 7. April 2010 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung
vom 26. Februar 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wies es das Gesuch um Befreiung von der
Gebührenpflicht ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Schliesslich
hielt das Bundesamt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2010 focht der Be-
schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Vollzuges für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte der Instruktionsrich-
ter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss einstweilen aus, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
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I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2010 reichte der Be-
schwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3.
Mai 2010 ein, in welchem die bisherigen Diagnosen bestätigt werden
und darüber hinaus eine akutelle Suizidalität des Beschwerdeführers
festgestellt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
3.
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3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwer-
deverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden
ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat
die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch – zu Recht –
auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorge-
nommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das
Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint
und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2008 festge-
halten hat.
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 1. April 2010 führt das
BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten
ärztlichen Berichte vermöchten an der Einschätzung der Frage der Zu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nichts zu ändern. Die ärztli-
chen Befunde beruhten nämlich auf den von den Fachleuten offenbar
unverifiziert übernommenen anamnetischen Angaben des Beschwer-
deführers, welche den vom Bundesamt aufgrund zahlreicher Wider-
sprüche und wegen Unsubstanziiertheit als unglaubhaft erkannten
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Aussagen im Asylverfahren entsprächen. Ferner falle auf, dass die
psychischen Beeinträchtigungen erst nach dem Erhalt des negativen
Asylentscheides plötzlich geltend gemacht worden seien, während der
Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren noch keine derarti-
gen Probleme erwähnt habe. Der Beweiswert der gestellten Diagnosen
sei dementsprechend gering. Ungeachtet dieser Tatsachen sei die Zu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sodann auch unter Berück-
sichtigung der vorgebrachten und durch die ärztlichen Berichte bestä-
tigten gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bejahen, da aus den einge-
reichten Beweismitteln zu schliessen sei, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers zwar angeschlagen, im Grundsatz aber
stabil sei und kein zwingender Therapiebedarf in der Schweiz bestehe;
gemäss dem Bericht vom 12. April 2009 habe sich der Beschwerde-
führer klar von einer Selbstgefährdung distanziert. Nach der Optimie-
rung der antidepressiven Medikamentation sei es zu einer Verbesse-
rung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gekommen,
worauf er nach einem vergleichsweise kurzen stationären Aufenthalt
wieder in eine ambulante Therapie habe entlassen werden können. Zu
den verordneten Medikamenten seien diverse Generika erhältlich,
weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm in seiner Hei-
matstadt Suleimaniya im Bedarfsfall dieselben oder vergleichbare Pro-
dukte zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf die Finanzierung einer
medizinischen Behandlung im Heimatstaat sei auf die Möglichkeit
eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG hinzuweisen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dank dem vertrauten sozialen
und familiären Umfeld besser ergehe als in der Schweiz. Insgesamt sei
demnach keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegeben, weshalb das Wiedererwä-
gungsgesuch abzuweisen sei.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 28. April 2010 wiederholt der
Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die beim BFM einge-
reichten ärztlichen Zeugnisse seine im Wiedererwägungsgesuch vom
8. März 2010 gemachten Ausführungen, weshalb diesbezüglich auf
oben stehenden Sachverhalt Bst. E verwiesen werden kann. Im Weite-
ren führt er hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung aus, die von ihm beigebrachten Arztzeugnisse
seien entgegen der Einschätzung des BFM in sich schlüssig und kon-
sistent. Das BFM stelle zu Unrecht auf eine angeblich fehlende schlüs-
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sige Indizienkette zwischen seinen Verfolgungsvorbringen und den ge-
stellten ärztlichen Diagnosen ab, da er die Arztzeugnisse im Wiederer-
wägungsverfahren nicht zum Nachweis der von ihm im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung heranziehe, sondern
ausschliesslich eine medizinische Notlage geltend mache, die eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstelle. Die
Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei hinreichend
belegt und Dr. med. C._______ werde darüber hinaus einen weiteren
ärztlichen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand
verfassen, der nach Erhalt umgehend nachgereicht werde (das
entsprechende ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai
2010 wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht; vgl.
Sachverhalt Bst. I). Die Vorinstanz befasse sich im Übrigen mit der
Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem
erforderlichen Therapiebedarf, anstatt diese Fragen den dazu
qualifizierten Fachpersonen zu überlassen. Hingegen lasse das BFM
die eigentlich von ihm zu beurteilende Frage, ob er in seinem
Heimatland die von ihm benötigte Behandlung erhalte oder nicht,
praktisch unberührt und beschränke sich einzig auf die Aussage, dass
in Suleimaniya entsprechende Medikamente erhältlich seien und er
dank der Möglichkeit eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe
in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Orga-
nisation seiner Medikamente nicht vor unüberwindbare Schwierigkei-
ten gestellt sei. Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen seien indessen
übereinstimmend der Auffassung, dass er nicht nur medikamentöser
Therapie bedürfe, sondern unbedingt auch eine unterstützende Ge-
sprächstherapie benötige, um seine Posttraumatische Belastungsstö-
rung überwinden zu können. Genau an diesem Behandlungsangebot
fehle es jedoch gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 25. Februar 2010 in den kurdisch dominierten
Provinzen des Nordiraks. Ohne die entsprechende medizinische Be-
handlung würde er voraussichtlich wiederum suizidal, weshalb er bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat konkret gefährdet im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG wäre.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat drohende konkrete Gefährdung beziehungsweise eine in Be-
zug auf die Frage der Zumutbarkeit gegenüber der rechtskräftigen Ver-
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fügung vom 26. Februar 2008 wesentlich veränderte Situation im wie-
dererwägungsrechtlichen Sinne verneint hat.
4.3.1 Soweit zunächst den Beweiswert und die Würdigung der vom
Beschwerdeführer beim BFM eingereichten ärztlichen Zeugnisse be-
treffend, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in An-
lehnung an die bundesgerichtliche Praxis in Sachfragen nur aus trifti-
gen Gründen – solche stellen etwa innere Widersprüche oder andere
offensichtliche Mängel dar – von einer ärztlichen Einschätzung ab-
weicht, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein gerichtliches
oder ein privates medizinisches Gutachten handelt. Der Beweiswert ei-
nes ärztlichen Berichts kann demnach nur – aber immerhin – verneint
werden, wenn das beurteilende Gericht über konkrete Indizien verfügt,
welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu
ziehen. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich
diejenige des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG, bleibt jedoch stets Aufgabe des Gerichts (vgl. zum
Ganzen EMARK 2002 Nr. 18, S. 144 ff., mit Hinweisen auf die bundes-
gerichtliche Praxis; vgl. auch EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f. S. 30 ff., wo al-
lerdings nach der damaligen Rechtsprechung noch eine heute nicht
mehr bestehende Unterscheidung zwischen Privat- und Gerichtsgut-
achten gemacht wurde). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze durchaus berechtigte Zweifel am
Aussagegehalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wieder-
erwägungsgesuches vom 8. März 2010 eingereichten ärztlichen Be-
richte erhoben. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise darauf hin-
gewiesen, dass die Fachpersonen in allen vier Zeugnissen bei der Be-
urteilung massgeblich auf die vom Beschwerdeführer bei der Anamne-
se vorgebrachten, angeblich die Traumatisierung auslösenden Ereig-
nisse im Nordirak abstellten, bei welchen es sich indessen aus-
schliesslich um diejenigen handelt, die der Beschwerdeführer auch zur
Begründung seines Asylgesuches vom 21. Januar 2008 geltend mach-
te (vgl. dazu oben stehenden Sachverhalt, Bst. A). Diese Vorbringen
wurden im ordentlichen Asylverfahren vom BFM als unglaubhaft erach-
tet. Bereits eine nur summarische Durchsicht der Akten des ordentli-
chen Asylverfahrens ergibt sodann die Richtigkeit der damaligen Ein-
schätzung, was auch dem Beschwerdeführer selber – der die ärztli-
chen Berichte explizit nicht zur Begründung seiner damaligen Verfol-
gungsvorbringen geltend macht (vgl. Beschwerdeeingabe vom 28. Ap-
ril 2010 Ziff. 3b. S. 7) – offensichtlich bewusst ist. Ohne die grundsätzli-
chen fachlichen Fähigkeiten der behandelnden Fachpersonen in Zwei-
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fel zu ziehen, sind vor diesem Hintergrund die gestellten Diagnosen
nur mit einer gewissen Zurückhaltung als für die Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung verwendbar zu be-
zeichnen. Diese Einschränkung im Beweiswert wird im Übrigen durch
die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwä-
gungsverfahren keine über die in den Anamnesen geschilderten Grün-
de hinausgehenden Ursachen für die festgestellte Traumatisierung vor-
bringt, welche er allenfalls aus Scham- oder Schuldgefühlen bezie-
hungsweise aufgrund von Selbstschutzmechanismen im ordentlichen
Asylverfahren nicht hätte geltend machen können (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 17 E. 4 S. 105 ff.), und sich entsprechende Anhaltspunkte
auch nicht aus den Befragungsprotokollen vom 28. Januar 2008 und
vom 22. Februar 2008 ergeben.
4.3.2 Ungeachtet der soeben genannten Einschränkungen vermögen
die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse aber
auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung zu führen, wenn von der darin attestierten Posttraumati-
schen Belastungsstörung und den übrigen psychischen und somati-
schen Beinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers auszugehen wäre. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts, welche sich vorab auf Berichte von staatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen stützen (vgl. exemplarisch SFH, Irak:
Behandlung von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010, und UK Border
Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember
2009; vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.), ist heute in den kur-
disch dominierten Provinzen des Nordiraks die medizinische Grund-
versorgung zumindest in den Städten gewährleistet, wobei allerdings
in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur
sowie ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Per-
sonal ein Problem darstellt. Dies betrifft auch die Behandlung von psy-
chischen Krankheiten, welche im Zusammenhang mit den kriegeri-
schen Ereignissen der letzten Jahre im Zunehmen begriffen sind, wo-
bei Experten bereits im Jahre 2003 davon ausgingen, dass bis zu 50
Prozent der irakischen Bevölkerung von verschiedenen Formen Post-
traumatischer Belastungsstörungen betroffen sind. Gemäss Einschät-
zung der WHO (World Health Organisation) hat sich allerdings die Si-
tuation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jah-
ren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen mindestens
eine psychiatrische Klinik sowie in verschiedenen öffentlichen und pri-
vaten Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten
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kostenlos medikamentös betreut werden, wobei die meisten gebräuch-
lichen Medikamente in Suleimaniya erhältlich sind. In öffentlichen Spi-
tälern von Suleimaniya, Dohuk und Erbil können sodann Psychiatrie-
patienten bis zu einem Monat hospitalisiert werden. Weitere Verbesse-
rungen soll schliesslich ein von der WHO in Zusammenarbeit mit den
kurdischen Behörden und mit der Unterstützung der Niederlande
initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen.
Obwohl nach dem Gesagten nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung
bei der Rückführung von kranken Personen in die kurdisch dominierten
Provinzen des Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8
S. 72), kann im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass
er in seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen nicht auf sich alleine gestellt ist. Selbst wenn die medizinische
Behandlung psychischer Leiden nicht schweizerischen Standards ent-
spricht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich gesi-
chert und – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung
im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG – auch erschwinglich. Sollten sich im Hinblick auf die
bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat beim Beschwerdeführer
gegebenenfalls wieder suizidale Tendenzen entwickeln, wie dies ak-
tuell laut dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai
2010 der Fall ist, so könnte diesen bis zum Übertritt in
heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös
beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen
Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Im Weiteren
weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf
das dichte verwandtschaftliche Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort Suleimaniya hin, welches
ihm bei der Reintegration sowohl in materieller als insbesondere auch
in persönlicher Hinsicht behilflich sein wird. Insgesamt ist unter
Berücksichtigung der gesamten Situation eine konkrete, auf ge-
sundheitliche Beinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben
(vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende
Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die
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rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2008 zu
rechtfertigen vermöchten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); angesichts der Tatsache,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist indessen auf eine
Kostenauferlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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