B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3018/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist /
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 25. März
2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs erhob,
dass er mittels vorformulierter Rechtsbegehren unter anderem die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit Asylgewährung beantragte,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31])
ersuchte,
dass er in seiner Eingabe sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG stellte,
dass er in diesem Zusammenhang festhielt, die Beschwerde erst nach Ab-
lauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist eingereicht zu haben, weil er bei
deren Abfassung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
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dass die angefochtene Verfügung am 25. März 2015 rechtsgültig eröffnet
wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. April 2015 ablief und nicht
gewahrt wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeräumte Ver-
spätung offensichtlich ist,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um
Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht
unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hin-
dernis sei spätestens mit der Beschwerdeerhebung vom 11. Mai 2015 weg-
gefallen,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. März 2015) nachgeholt
hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER et al. [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu
Art. 24 VwVG),
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dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre-
ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO-
GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen
hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein
blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.),
dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell un-
begründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschul-
det bezeichnet werden kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten bereits am
25. März 2015 eine Rechtsvertretung mandatierte und beim SEM um Ak-
teneinsicht ersuchen liess, was auf seine Kenntnis der gebotenen Frist-
wahrung hindeutet,
dass das SEM die Akten am 27. März 2015 der erwähnten Rechtsvertre-
tung postalisch übermittelte und diese in der Folge bis zum heutigen Datum
davon absah, eine den Beschwerdeführer betreffende Eingabe beim Ge-
richt zu machen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. Mai 2015 nicht geltend
macht, er habe auf eine Beschwerdeerhebung der Vertretung vertraut,
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dass er sich das Verhalten beziehungsweise das Handeln und Unterlassen
der von ihm beauftragen Rechtsvertretung zudem ohnehin anrechnen las-
sen müsste,
dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht ausreichend dargelegt wird,
inwiefern der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden
wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben,
dass seine Aussage, bei deren Abfassung auf die Hilfe einer Drittperson
angewiesen gewesen zu sein, zwar zutreffen mag, aber die Verspätung
beziehungsweise Untätigkeit nach dem Gesagten nicht hinreichend erklärt,
dass vielmehr ein Handeln innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auch bei
Bedarf der Hilfe durch Dritte zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, weshalb das
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde
vom 11. Mai 2015 nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb
sich das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und die übrigen Verfahrensanträge als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da zum
Einen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG lediglich behauptet und nicht nachgewiesen ist, und
ausserdem von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen ist,
dass demzufolge auch das Gesuch im Sinne von 110a Abs. 1 AsylG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 11. Mai 2015 wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a Abs. 1 AsylG
werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: