B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3018/2017
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. April 2017.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am
20. August 2015 befragte sie das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu
ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen (Be-
fragung zur Person; BzP [A4/17]). Am 26. September 2016 hörte es sie
eingehend zu ihren Asylgründen an (A14/21).
B.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben eine Staatsangehö-
rige Afghanistans, wo sie in C._______ unter der Identität D._______ am
(…) geboren worden sei. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie als
Familie in den Iran übersiedelt. Unterwegs sei ihr Vater verstorben. Etwa
vor 16 Jahren seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Etwa zwei Jahre
später, als die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen sei, hätten die
Taliban sie eines Nachts zu entführen versucht. Deshalb sei die Familie
erneut illegal in den Iran gereist und habe sich in E._______ niedergelas-
sen. Die Beschwerdeführerin habe dort das Gymnasium abschliessen und
Theologie studieren können. Ihre Mutter lebe mittlerweile wieder in
C._______ ebenso wie ihr Bruder und eine Schwester, während zwei ver-
heiratete Schwestern in E._______ wohnen würden.
2006 sei sie mit einem afghanischen Mulla zwangsverheiratet worden. Auf-
grund dieser Heirat habe sie vom iranischen Staat eine jährlich zu erneu-
ernde Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Ehemann habe sie wiederholt
schwer misshandelt und spitalreif geschlagen. Deshalb habe sie ihn bei
den iranischen Behörden angezeigt. In der Folge sei er zu einer mehrjäh-
rigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2012 habe sie sich von ihm
scheiden lassen. Danach habe er sie wiederholt telefonisch mit dem Tod
bedroht und damit, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, weil sie ihm Schande
bereitet habe. Nachdem er versucht habe, gewaltsam ins Haus einer ihrer
Schwestern einzudringen, habe sie ihn erneut angezeigt, worauf ein Haft-
befehl gegen ihn erlassen worden sei. Allerdings befinde er sich momentan
auf der Flucht und halte sich gemäss neuesten Nachrichten in Deutschland
auf (A14 F118 Ergänzung an der Anhörung vom 26.09.2016) beziehungs-
weise in Dänemark (gemäss Zusatzabklärungen vom 14. Juli 2017; A40).
Während des Studiums sei sie von den iranischen Behörden aufgefordert
worden, eine theologische Schule für Mädchen in F._______, Afghanistan,
zu gründen, Propaganda zu betreiben sowie Informationen zu sammeln
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und diese an die iranischen Behörden weiterzuleiten. Im Gegenzug dafür
habe sie eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung für den Iran
erhalten. Nach sechs Jahren habe sie das Theologiestudium abgeschlos-
sen. Die Aktivitäten für die iranischen Behörden habe sie von 2004 bis 2015
ausgeführt. Dafür sei sie jährlich nach Afghanistan gereist. Die iranischen
Behörden hätten sie zudem aufgefordert, ihren afghanischen Namen ab-
zulegen und einen iranischen Namen anzunehmen (A._______). Für die
Reisen nach Afghanistan habe sie einen auf ihre iranische Identität ausge-
stellten Pass benutzt, den ihr die afghanischen Behörden ausgestellt hät-
ten und in dem sich ein iranisches Aufenthaltsvisum befunden habe. Auf
diese Weise sei es ihr möglich gewesen, legal zwischen den beiden Län-
dern hin und her zu reisen.
Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in Afghanistan sei es zu zwei ernst-
haften Zwischenfällen gekommen. Beim ersten Zwischenfall, im Jahr 2004,
hätten Angehörige der Taliban in F._______ sie beschuldigt, eine Agentin
des Iran zu sein, weshalb diese sie geohrfeigt, ihren Hijab verbrannt und
ihre Unterlagen zerstört hätten. Unverzüglich nach diesem Vorfall sei sie in
den Iran zurückgekehrt. Beim zweiten Zwischenfall, Anfang 2014 oder
2015, sei sie bei ihrer Einreise nach Afghanistan beim Grenzort G._______
von afghanischen Grenzwächtern durchsucht worden. Diese hätten ihr
Handy und ihren Laptop zerstört. Weiter seien ihr Pass und ihr Foto an den
Grenzstellen gespeichert worden, was bedeute, dass sie bei einer Wieder-
einreise nach Afghanistan festgenommen würde. Nur dank einer Interven-
tion der iranischen Behörden sei ihr schliesslich die Einreise erlaubt wor-
den, worauf sie ihre Familie in C._______ besucht habe. Ihr Bruder habe
bei den afghanischen Behörden für sie bürgen müssen. Zwei Tage später
sei sie von der afghanischen Polizei im Haus ihrer Mutter kontrolliert wor-
den. Deshalb habe sie Afghanistan am darauffolgenden Tag umgehend
wieder verlassen und sei nach E._______ zurückgekehrt. Wegen dieses
letzten Ereignisses habe sie aus Angst vor weiteren Problemen jegliche
Aktivitäten für die iranischen Behörden während eines Jahres eingestellt
und sei nicht mehr nach Afghanistan gereist. Daraus sei ihr kein Nachteil
erwachsen.
Im Mai oder Juni 2014 sei sie von ihrem Bruder gezwungen worden, einen
seit drei Jahren in der Schweiz wohnhaften Landsmann R. (N […]) religiös
zu heiraten. Der Bruder habe ihr gedroht, sie ihm Falle einer Weigerung
umzubringen. Der Bräutigam sei für die Eheschliessung in den Iran gereist
und danach wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zwischen März und Mai
2015 habe ihr Mann sie angerufen und aufgefordert, sich ihren Verwandten
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anzuschliessen, die in die Schweiz reisen würden. Um sich von ihrer Fa-
milie zu verabschieden, sei sie, unter dem Vorwand ihre kranke Mutter zu
besuchen, im März/April 2015 ein letztes Mal von E._______, Iran, nach
C._______, Afghanistan, gereist und sei dort etwa eine Woche bei ihrer
Mutter geblieben. In dieser Zeit habe sie sich auf Verlangen des afghani-
schen Generalkonsulats eine Tazkara ausstellen lassen.
Etwa einen Monat nach ihrer Rückkehr in den Iran sei sie über die Türkei,
Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn auf der sogenannten Bal-
kanroute bis nach Österreich gelangt. Von dort her kommend sei sie am
8. August 2015 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Iran sei ihre Aufenthaltsbewilligung noch ein
oder zwei Monate gültig gewesen.
In der Schweiz hätte sie ihren Mann offiziell heiraten wollen. Er habe sie
jedoch schon bald so schwer körperlich misshandelt, dass sie habe hospi-
talisiert werden müssen. Nach diesem Vorfall sei sie von den Behörden in
einem anderen Kanton untergebracht worden. Momentan befinde sie sich
in psychiatrischer Behandlung. Die Ehe habe sie durch eine Freundin in
E._______ annullieren lassen. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann sei
sie von ihrer Familie wegen der Schande, die sie über sie gebracht habe,
verstossen worden. Sie hätten sogar ihre Telefonnummern ändern lassen.
Zur Stützung ihrer Identität reichte sie eine Tazkara zu den Akten. Als Be-
weismittel brachte sie zudem mehrere Originalunterlagen ein, die die
Scheidung und das Gerichtsverfahren mit ihrem ersten Mann betreffen. In
einer Eingabe vom 22. Februar 2017 an die Vorinstanz bat die Beschwer-
deführerin gestützt auf einen Arztbericht um prioritäre Behandlung ihres
Asylgesuchs. Am 1. März 2017 reichte sie zudem Farbkopien von ihren
beiden Pässen und von Unterlagen, die sich auf die Lehrerinnentätigkeit
beziehen, zu den Akten.
C.
Mit Entscheid vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sowohl nicht asylrelevant als auch nicht
glaubhaft ausgefallen seien. Bereits ihre Identität stehe nicht fest. Aufgrund
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der aussergewöhnlichen privaten Situation der Beschwerdeführerin werde
jedoch von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – nachfol-
gend in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des SEM an. Sie beantragte, diese aufzu-
heben, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzu-
heben und ihr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen zuzusprechen und sie wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die
Beschwerdeführerin hielt fest, die geforderte Fürsorgebestätigung werde
in den nächsten Tagen nachgereicht.
In ihrer Beschwerdeschrift rügte die Beschwerdeführerin ausserdem eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, indem die
Vorinstanz im Asylentscheid die vorgebrachten Nachfluchtgründe mit kei-
nem Wort erwähnt und gewürdigt habe.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die ange-
kündigte Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 29. Mai
2019 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 7. Juni
2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Kostenvorschusserlass und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstre-
ckung bis zum 31. Juli 2017, da weitere Untersuchungsmassnahmen not-
wendig seien. Diesem Gesuch wurde stattgegeben. Mit Vernehmlassung
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vom 27. Juli 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Sie gebe jedoch zu folgenden Bemerkun-
gen Anlass: Im angefochtenen Entscheid werde ausführlich ausgeführt,
wieso die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es sei
darauf hingewiesen worden, dass bereits die Identität der Beschwerdefüh-
rerin, welche ein grundlegendes Element der Glaubhaftigkeit sei, nicht fest-
stehe. In Bezug auf die Rüge, dass die vorgebrachten Nachfluchtgründe
im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und gewürdigt worden seien,
treffe dies insofern zu, als jene Vorbringen in den Erwägungen nicht expli-
zit, sondern lediglich summarisch im Zusammenhang mit der Verfügung
der vorläufigen Aufnahme abgehandelt worden seien. Deshalb werde vor-
liegend eine Würdigung im Sinne der Beschwerdeschrift vorgenommen. In
Anbetracht der gesamten Umstände sei die geltend gemachte Zwangsehe
nicht glaubhaft (vgl. dazu ausführlich nachstehend in den Erwägungen).
Daraus folge, dass die hieraus abgeleiteten Nachfluchtgründe ebenfalls
nicht glaubhaft seien. Es stehe jedoch fest, dass es in der Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und R. zu schwerwiegender häuslicher Ge-
walt gekommen sei und die Beschwerdeführerin an psychischen Proble-
men leide. Deshalb sei dem Gesuch um Umverteilung in einen anderen
Kanton entsprochen und eine vorläufige Aufnahme verfügt worden.
H.
Am 17. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den
Akten.
I.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen ak-
tuellen Arztbericht vom 13. März 2019 zu den Akten. Darin wurde ausge-
führt, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, ständi-
gen Schmerzen und insbesondere unter der belastenden Wohnsituation im
Asylbewerberzentrum.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
wird – soweit entscheidrelevant – nachstehend in den Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weder asylrechtlich relevant
gemäss Art. 3 AsylG noch glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, bei ihrer
(zweitletzten) Einreise nach Afghanistan im Jahr 2014 oder 2015 Probleme
seitens der afghanischen Grenzbehörde bekommen zu haben. Grenz-
wächter hätten sie damals angehalten und ihr Handy und ihren Laptop zer-
stört. Zudem seien ihr Pass und ihr Foto von den Grenzstellen gespeichert
worden, was bedeute, dass sie bei einer Wiedereinreise in die Heimat ver-
haftet würde. Erst durch das Einschreiten der iranischen Behörden sei eine
Einreise nach Afghanistan möglich gewesen. Als sie sich im Haus ihrer
Mutter in C._______ aufgehalten habe, sei sie einmal von der lokalen Po-
lizei kontrolliert worden. Deshalb habe sie Afghanistan am darauffolgenden
Tag wieder verlassen und sei danach während eines Jahres nicht mehr in
die Heimat gereist.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, das geltend gemachte Ereignis er-
fülle die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht. Es habe sich dabei viel-
mehr um einen isolierten Vorfall gehandelt, aus welchem sich – trotz des
gespeicherten Passes und Fotos – keine weiteren Konsequenzen für die
Beschwerdeführerin ergeben hätten. Sowohl die früheren und als auch die
späteren Ein- und Ausreisen seien ohne Zwischenfälle erfolgt. Auch in Af-
ghanistan selber habe die Beschwerdeführerin nie Schwierigkeiten gehabt.
Daran ändere der Umstand nichts, dass sie bei ihrem zweitletzten Besuch
in Afghanistan einmal im Haus ihrer Mutter von der Polizei kontrolliert wor-
den sei, da ihr daraus keine Folgeprobleme erwachsen seien. Den letzten
Besuch, bei welchem sie sich eine Woche in Afghanistan bei ihrer Mutter
zu Hause aufgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin aus privaten
Motiven unternommen, was deutlich mache, dass sie sich durch die afgha-
nischen Behörden nicht bedroht gefühlt habe. Damit habe sie ihre eigene
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Aussage, dass sie aufgrund der gespeicherten Angaben nach dem Zwi-
schenfall 2014/2015 bei einer Wiedereinreise nach Afghanistan verhaftet
würde, selber widerlegt. Bezeichnenderweise habe sich die Beschwerde-
führerin bei diesem letzten Besuch sogar eine Tazkara ausstellen lassen
und sei somit in direktem Kontakt mit den afghanischen Behörden gestan-
den, ohne dass ihr etwas passiert wäre. In Afghanistan habe demnach we-
der dazumal eine Situation geherrscht, die der Beschwerdeführerin ein
menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe, noch gebe es Hinweise
darauf, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt im Heimatstaat von einer asylrele-
vanten Verfolgung bedroht wäre und deshalb Schutz bräuchte.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe weiter zu Protokoll gegeben, dass sie
im Jahr 2004 von Taliban-Mitgliedern in F._______ geohrfeigt worden sei.
Ausserdem hätten diese ihren Hijab in Brand gesteckt und ihre Unterlagen
vernichtet. Sie sei als Agentin des Iran bezeichnet worden.
Dieses Ereignis sei zum Zeitpunkt der letzten Einreise nach Afghanistan
bereits zehn Jahre zurückgelegen und daher nicht asylbeachtlich. Zudem
habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, welches ohne weitere
Folgen für sie geblieben sei. Gemäss den eigenen Aussagen der Be-
schwerdeführerin habe sie ihren Aktivitäten für die iranische Regierung in
Afghanistan ansonsten weitgehend ungehindert nachgehen können. Der
geschilderte Vorfall stehe demnach in keinem zeitlichen Kausalzusammen-
hang mit ihrem Asylgesuch.
4.1.3 Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Iran habe die Beschwer-
deführerin vorgebracht, ihr Ex-Mann habe sie auch nach der Scheidung
verfolgt und bedroht. Darüber hinaus sei sie von den iranischen Behörden
gezwungen worden, religiöse Propaganda und Spionage in Afghanistan zu
betreiben, ansonsten sie keine Aufenthaltsbewilligung im Iran erhalten
hätte. Ihren Angaben zufolge sei ihre jährlich zu erneuernde Aufenthalts-
bewilligung für den Iran kurz nach ihrer Ausreise im Jahr 2015 abgelaufen.
Seither verfüge sie über keinen legalen Aufenthaltsstatus für dieses Land.
Diese Vorbringen würden sich auf einen Drittstaat beziehen und seien des-
halb nicht asylrelevant. Dennoch sei anzumerken, dass die iranischen Be-
hörden ihrem Schutzauftrag vollumfänglich nachgekommen seien, als die
Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe. Ihre bei-
den Anzeigen hätten behördliche Massnahmen in der Form von Haftbefeh-
len und gerichtlichen Verurteilungen bewirkt. Was ihre Tätigkeiten für die
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iranischen Behörden in Afghanistan anbelange, habe sie diese gemäss ih-
ren Aussagen über ein Jahr unterbrechen können, ohne dass ihr dadurch
Nachteile entstanden wären. Sie sei deshalb von den Behörden weder un-
ter Druck gesetzt worden noch sei ihr die Aufenthaltsbewilligung entzogen
worden.
4.1.4 Angesichts dieser Ausführungen erübrige es sich, die verschiedenen
Widersprüche in den Aussagen anlässlich der Befragungen anzuführen
oder auf die zahlreichen, erst im Rahmen der Anhörung erwähnten Sach-
verhalte einzugehen. Es sei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhö-
rung das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Es sei an dieser Stelle
lediglich darauf hinzuweisen, dass Zweifel an der Tazkara bestünden, da
diese diverse inhaltliche Fehler aufweise. Darüber hinaus erscheine die
Behauptung der Beschwerdeführerin, auf ihre iranische Identität ohne wei-
teres einen afghanischen Pass und eine Tazkara ausgestellt erhalten zu
haben, wenig plausibel. Da aber die erwähnte Tazkara das einzige amtliche
Original-Ausweisdokument sei, das sie eingereicht habe, stehe ihre Identi-
tät nicht zweifelsfrei fest. Daran würden die am 1. März 2017 eingereichten
Farbkopien ihrer beiden Pässe nichts ändern, komme Kopien doch gene-
rell nur ein geringer Beweiswert zu, da diese einfach zu manipulieren seien.
Die Beschwerdeführerin sei denn auch explizit darauf hingewiesen wor-
den, dass sie Originale und keine Kopien einreichen solle.
4.1.5 In Würdigung der schwierigen privaten Situation der Beschwerdefüh-
rerin erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug jedoch als nicht
zumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in
der Schweiz anordnete.
4.2
4.2.1 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, ihr
Bruder habe sie gezwungen, 2014 im Iran einen in der Schweiz wohnhaf-
ten Landsmann zu heiraten. Nach der Hochzeit sei ihr Mann wieder in die
Schweiz zurückgekehrt. Einige Monate später habe er sie telefonisch auf-
gefordert, ihm in die Schweiz zu folgen. Nachdem sie in der Schweiz an-
gekommen sei, habe er sie schon bald so schwer misshandelt, dass sie
habe hospitalisiert werden müssen. Die Behörden hätten sie daraufhin in
einem anderen Kanton untergebracht. Da sie mit der Trennung von ihrem
Mann Schande über ihre Familie gebracht habe, habe diese sie mit dem
Tod bedroht und den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sogar die Telefonnum-
mern habe die Familie ändern lassen. Aufgrund der Trennung von ihrem
Mann sei davon auszugehen, dass sich ihre Familie an ihr rächen würde,
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wenn sie in die Heimat zurückkehren würde. Ihr Bruder habe sie bereits
vor der Heirat damit bedroht, sie mit Säure zu überschütten und sie umzu-
bringen, wenn sie sich weigere, diesen Mann zu heiraten.
Sowohl die Familie des Ex-Mannes als auch ihre eigene würden beide aus
C._______, Afghanistan, stammen und seien miteinander befreundet. Des-
halb sei auch die Ehe arrangiert worden. Sowohl ein Bruder ihres Ex-Man-
nes als auch ihr eigener Bruder würden immer noch in C._______ leben.
Beide Familien seien über die Trennung in der Schweiz informiert worden
und würden sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat töten wollen. In die-
sem Fall wären die afghanischen Behörden weder schutzfähig noch
schutzwillig. Ehebruch – Zina – stehe in Afghanistan unter Strafe. Im af-
ghanischen Strafgesetzbuch sei zwar nicht klar festgelegt, was unter Zina
zu verstehen sei, sicher falle der aussereheliche Geschlechtsverkehr da-
runter, aber auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt oder einer Zwangshei-
rat fliehen, würden wegen Zina bestraft (SFH-Bericht: „Afghanistan: Zina,
ausserehelicher Geschlechtsverkehr“ vom 02.10.2012, S. 2 ff.). Generell
sei zu sagen, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien,
Zivilpersonen zu schützen. So habe gemäss der SFH-Länderanalyse vom
25. August 2015 (vgl. „Afghanistan: Sicherheitssituation in C._______“)
insbesondere in C._______ die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zuge-
nommen. Sie habe somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan Opfer einer gezielten Tötung zu werden.
Die geschilderte Bedrohungslage habe sich erst nach der Ausreise aus der
Heimat ergeben beziehungsweise verstärkt. Somit handle es sich um
Nachfluchtgründe. Vorliegend hätten äussere Umstände, auf die sie keinen
Einfluss gehabt habe, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rück-
kehr geführt. Sie habe bei der BzP und der Anhörung vorgebracht, sie sei
in die Schweiz gereist, um bei ihrem Mann zu leben, und dass sie diesen
hier auch offiziell habe heiraten wollen. Da er sie schwer misshandelt habe
– weshalb sie von der Polizei ins Spital habe eingeliefert werden müssen
– sei es jedoch nicht dazu gekommen. Nach der Entlassung aus dem Spital
sei sie in einem anderen Kanton in einem Frauenhaus untergebracht wor-
den. Daraus werde ersichtlich, dass objektive Nachfluchtgründe vorlägen,
die zur Asylgewährung führen würden.
Die Beschwerdeführerin betont weiter, betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe sei das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht
zum Schluss gekommen, dass diese die vom Asylgesetz geforderte Inten-
sität nicht erfüllen würden. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Theologin im
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Jahr 2014 bei der Einreise nach Afghanistan von Grenzbehörden bedroht
worden, indem ihr religiöse Propaganda vorgeworfen worden sei; dabei
seien ihre elektronischen Geräte zerstört worden. Nach der Einreise sei sie
zudem bei ihrer Mutter zuhause kontrolliert worden. Diese Vorbringen
seien asylrechtlich relevant, weshalb sie auch aus Vorfluchtgründen An-
spruch auf Asyl habe.
4.2.2 Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Durch die Trennung von ihrem Mann in der Schweiz habe sie bewirkt,
bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Wie ausgeführt, sei damit zu rechnen,
dass sich ihre Familie oder diejenige des Ex-Mannes an ihr rächen und sie
umbringen würde und sie die afghanischen Behörden nicht würden schüt-
zen wollen oder können.
4.2.3 Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass weder die Vorausset-
zungen für die Erteilung von Asyl noch für die Flüchtlingseigenschaft vor-
liegen würden, sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich mit keinem Wort mit den vor-
gebrachten Nachfluchtgründen auseinandergesetzt. Es habe es unterlas-
sen, in seinen Erwägungen zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerde-
führerin) im Falle einer Rückkehr in die Heimat aufgrund der Trennung von
ihrem Mann begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Dies sei eine Verletzung der Begründungspflicht und des An-
spruchs auf rechtliches Gehör.
4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, es treffe
zu, dass sie jene Vorbringen nicht explizit in den Erwägungen abgehandelt
habe, sondern lediglich summarisch im Zusammenhang mit der Verfügung
der vorläufigen Aufnahme, indem sie als Begründung auf die private Situ-
ation der Beschwerdeführerin verwiesen habe. Deshalb werde vorliegend
eine Würdigung der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vor-
genommen. Dabei gelte es zu prüfen, ob diese glaubhaft ausgefallen seien
oder nicht. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin im Rahmen der ausführlichen BzP an keiner Stelle habe erken-
nen lassen, dass es sich bei der Ehe mit R. um eine Zwangsehe gehandelt
habe. Erst anlässlich der Anhörung, und nachdem es in der Beziehung zu
Gewalt gekommen sei, habe sie dies vorgebracht (A14 S. 3+9). Zudem
falle auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt beim Ein-
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tritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum bei ihrem Zivilstand nicht „ver-
heiratet“, sondern „ledig“ angekreuzt habe (A1 S. 1f.). Ebenso sei auf der
eingereichten, erst nach der Heirat mit R. ausgestellten Tazkara beim Zivil-
stand „ledig“ eingetragen. Auf Vorhalt in der Anhörung habe die Beschwer-
deführerin geantwortet, es habe sich bei dieser Heirat nur um eine religiöse
Trauung ohne Eheschein gehandelt, weshalb sie seit der Scheidung von
ihrem ersten Mann immer ledig gewesen sei (A14 S. 5+9). Dem sei entge-
genzuhalten, dass in den Befragungen mehrfach von einem Trauschein die
Rede gewesen sei, der notwendig gewesen sei, um von der iranischen Sit-
tenpolizei in Ruhe gelassen zu werden (A4 S. 4; A14 S. 9). Der Trauschein
besitze somit amtlichen Charakter. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, wie sie diese Heirat rückgängig gemacht haben wolle, seien vor die-
sem Hintergrund abwegig. Sie habe zu diesem Zweck lediglich eine Freun-
din anrufen müssen, die ihre Ehe in E._______ habe annullieren lassen
(A14 S. 9). Es sei überdies nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beschwer-
deführerin ihren Pass und die erwähnte Traubescheinigung im Iran zurück-
gelassen habe, wo sie doch mit der Absicht in die Schweiz gereist sei, R.
offiziell zu heiraten (A14 S. 3+14). Da R. zu dem Zeitpunkt bereits seit ei-
nigen Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und sich demnach aus-
kenne, hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie für eine solche Heirat ihren
Pass benötigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde-
führerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlässlich
der Befragungen nie erwähnt habe, sie werde ebenfalls durch einen in
C._______ wohnhaften Bruder von R. bedroht. In diesem Zusammenhang
habe sie stets nur von ihrer Familie respektive ihrem Bruder gesprochen
(A14 S. 3+18). R. seinerseits habe bezeichnenderweise anlässlich seines
Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, seine Brüder würden mit ihren Fami-
lien in E._______ leben, Verwandte in Afghanistan habe er keine (N […],
A19 S. 5; A32 S. 3).
Die Vorinstanz schloss, in Würdigung der gesamten Umstände sei die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsehe mit R. somit nicht
glaubhaft. Daraus folge zwingend, dass alle daraus abgeleiteten subjekti-
ven Nachfluchtgründe ebenfalls nicht geglaubt werden könnten. Hingegen
stehe fest, dass es in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
R. zu schwerwiegender häuslicher Gewalt gekommen sei und dass die Be-
schwerdeführerin unter schwerwiegenden psychischen Problemen leide.
Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) auch den Antrag auf Umver-
teilung in einen anderen Kanton genehmigt und im Rahmen des Asylent-
scheids eine vorläufige Aufnahme verfügt.
D-3018/2017
Seite 14
4.4
4.4.1 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dem SEM ihre ori-
ginale Tazkara, Dokumente betreffend die Scheidung von ihrem ersten
Mann sowie Kopien ihrer Pässe und Kopien von Dokumenten bezüglich
ihres Berufes als Lehrerin eingereicht zu haben. Somit sei ihre Identität
belegt. Sie habe die Zwangsheirat nicht erwähnt, weil sie nach ihrer An-
kunft in der Schweiz guter Hoffnung gewesen sei, dass R. sie gut behandle
und sie eine schöne Zukunft in der Schweiz haben würden. Als R. sie im
Iran religiös geheiratet habe, habe sie ihn lediglich während der Zeremonie
gesehen, somit insgesamt lediglich während ein bis zwei Stunden. Auf dem
Personalienblatt habe sie angegeben, ledig zu sein, da die Heirat keine
offizielle, zivilrechtlich anerkannte Heirat gewesen sei, sondern von einem
Imam beziehungsweise einem Mulla vorgenommen worden sei. Es habe
sich um eine zeitlich begrenzte Heirat von einem Jahr gehandelt. Für eine
offizielle, amtliche Heirat wären Dokumente nötig gewesen, über welche
sie nicht verfügt habe. Damals sei zwischen ihrer Familie und derjenigen
von R. vereinbart worden, dass nach der Einreise in die Schweiz eine zivile
Hochzeit stattfinden würde. Beim Trauschein, von dem bei den Befragun-
gen die Rede gewesen sei, habe es sich um eine Bestätigung des Imams
für die religiöse Heirat gehandelt. Diese sei von der iranischen Sittenpolizei
akzeptiert worden. Dennoch habe sie keinen amtlichen Charakter gehabt.
Es sei des Weiteren eine Tatsache, dass die Annullierung einer Ehe, die
durch einen Imam und zeitlich begrenzt geschlossen worden sei, im Schii-
tentum durch einen Stellvertreter veranlasst werden könne. Sie habe eine
Freundin dazu ermächtigt.
5.
5.1 In der Beschwerde wird als Eventualbegehren die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentschei-
dung beantragt. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die
vorgebrachten Nachfluchtgründe mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt
habe.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
D-3018/2017
Seite 15
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
5.3 Auf Beschwerdeebene ist die Heilung von Gehörsverletzungen aus
prozessökonomischen Gründen möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem darf
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die feh-
lende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs feststellen. In Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz
habe sich nicht ausdrücklich zu den vorgebrachten Nachfluchtgründen ge-
äussert, ist vorab aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Vorinstanz
den vorgebrachten Sachverhalt vollständig erstellt und diesen im ange-
fochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben hat. Zwar trifft es zu, dass
sie gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht asylrelevant er-
achtet hat, allerdings ist dies eine Frage der rechtlichen Würdigung und
nicht des rechtlichen Gehörs. Zudem nahm die Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung ausführlich Stellung zu den Vorbringen, bei welchen die
Beschwerdeführerin bemängelt hatte, dass sich die Vorinstanz nicht mit
diesen auseinandergesetzt habe, und hat somit das allenfalls Versäumte
nachgeholt. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der Replik dazu
Stellung nehmen, was sie auch gemacht hat. Insofern eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen war,
erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt.
Das Eventualbegehren auf Rückweisung ist somit abzuweisen und die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin sind in einem nächsten Schritt auf ihre
Asylrelevanz und ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
D-3018/2017
Seite 16
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse nachge-
schobene Vorbringen der Beschwerdeführerin und Unplausibilitäten hin-
sichtlich der geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf ihre Identität und
der geltend gemachten Zwangsehe ab als auch darauf, dass die Vorbrin-
gen ohnehin nicht asylrechtlich relevant seien. In Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund der gesamten Akten-
lage festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen weder
glaubhaft noch asylrelevant sind, soweit sie die Vorfluchtgründe betreffen,
und nicht glaubhaft sind, soweit die Nachfluchtgründe betreffend. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1+4.3), welche sich nach Prüfung
der Akten als sachgemäss erweisen.
6.2
6.2.1 In Bezug auf das Ereignis aus dem Jahr 2004, bei dem die Beschwer-
deführerin in F._______ von Taliban-Mitgliedern als Agentin des Iran be-
zeichnet, geschlagen und ihr Hijab in Brand gesteckt worden sei sowie ihre
Unterlagen vernichtet worden seien, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
es nicht asylrelevant ist. Dieses Geschehnis lag zum Zeitpunkt ihrer letzten
Einreise nach Afghanistan bereits zehn Jahre zurück (A14 F68). Zudem
gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich um ein einmaliges Ereignis
gehandelt, welches ohne weitere Folgen für sie geblieben sei.
6.2.2 Auch der Vorfall im Jahr 2014 oder 2015, bei dem die Beschwerde-
führerin bei der Einreise nach Afghanistan von Grenzbehörden bedroht
worden sei, indem ihr religiöse Propaganda vorgeworfen worden, ihre
elektronischen Geräte zerstört und ihr Foto sowie ihr Pass gespeichert wor-
den seien (A14 F68), ist nicht asylrelevant, auch nicht im Zusammenhang
damit, dass sie nach der Einreise einmal durch die örtliche Polizei bei ihrer
Mutter zuhause kontrolliert worden sei (A14 F68). Diese Ereignisse sind
nicht genügend intensiv um asylrechtlich relevant zu sein: Offenbar blieb
dieser Vorfall ohne Folgen. Denn, entgegen der von der Beschwerdeführe-
rin vorgebrachten Befürchtung, sie würde aufgrund des Vorfalls im Jahr
2014/2015, bei der nächsten Einreise nach Afghanistan verhaftet (A14
F88), hatte sie gemäss eigenen Aussagen keine Probleme, als sie ein Jahr
später wieder nach Afghanistan reiste, sich dort von den afghanischen Be-
hörden eine Tazkara ausstellen liess (A14 F68) und somit in direktem Kon-
takt mit den heimatlichen Behörden war.
D-3018/2017
Seite 17
6.2.3 Schliesslich sind die Vorbringen, die die Beschwerdeführerin in Zu-
sammenhang mit dem Iran geltend macht, bereits deshalb nicht asylrele-
vant, da es sich beim Iran um einen Drittstaat handelt. Der Vollständigkeit
halber kann festgestellt werden, dass die iranischen Behörden ihrem
Schutzauftrag jeweils vollumfänglich nachkamen. Als die Beschwerdefüh-
rerin ihren Ex-Mann anzeigte, bewirkte dies behördliche Massnahmen in
der Form von Haftbefehlen und gerichtlichen Verurteilungen. Auch ihre Tä-
tigkeiten für die iranischen Behörden in Afghanistan konnte sie während
eines Jahres unterbrechen, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstanden
sind.
6.3
6.3.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die
Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht eindeutig feststeht. Die
Beschwerdeführerin reichte als einziges Original-Ausweisdokument ihre
Tazkara ein. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein
Identitätsdokument mit Foto, doch ist diese nicht fälschungssicher und hat
deshalb nur einen geringen Beweiswert (BVGE 2013/30 insb. E 4.2.2). Die
eingereichte Tazkara weist zudem diverse inhaltliche Fehler auf, die die
Beschwerdeführerin weder anlässlich des rechtlichen Gehörs (A14 F19-
28) noch auf Beschwerdeebene erklären konnte, was die Zweifel an der
Authentizität dieses Dokuments erhöht. Um ihre Identität zu belegen,
reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 Farb-
kopien nach, welche Kopien ihrer zwei Reisepässe seien (A27). Diesen
Dokumenten ist bereits deshalb ein geringer Beweiswert beizumessen, da
sie lediglich in Kopie vorliegen. Zudem handelt es sich um Kopien von äus-
serst schlechter Qualität. Weiter fallen bei den eingereichten Passkopien
diverse Unregelmässigkeiten und Widersprüche zu den Angaben im Asyl-
verfahren auf. So stimmt gar das aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den
Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren überein (gemäss den
eingereichten Kopien wurde sie am 21. März 1976 geboren, während sie
im Asylverfahren geltend machte, erst am 27. März 1988 geboren worden
zu sein [A4 Ziff. 1.06]). Somit bleiben die Zweifel an der Identität der Be-
schwerdeführerin bestehen.
6.3.2 Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin weder in der Be-
schwerde noch in der Replik auf den Vorwurf der Vorinstanz eingeht, dass
wenig plausibel und somit nicht glaubhaft sei, dass sie (die Beschwerde-
führerin) von den afghanischen Behörden ohne weiteres einen Pass und
eine Tazkara auf ihre iranische Identität ausgestellt erhalten habe.
D-3018/2017
Seite 18
Auf die Frage in der Anhörung, wieso sie ihren Pass nach über einem Jahr
immer noch nicht beigebracht habe, antwortete die Beschwerdeführerin
zudem widersprüchlich und ausweichend (A14 F7-12). So erklärte sie zu-
nächst, sie habe gleich zu Beginn ihres Asylverfahrens mit ihrer Familie
Kontakt aufgenommen und ihren Pass verlangt. Da sie sich inzwischen je-
doch von ihrem Mann getrennt habe, könne und dürfe sie mit ihrer Familie
keinen Kontakt mehr aufnehmen. Kurz darauf führte sie aus, ihr Pass be-
finde sich bei ihrer Schwester in E._______ und sie werde diesen nach-
reichen (A14 F12). In der Replik macht sie zudem geltend, sie habe ihre
Papiere nicht mitgenommen, damit sie ihr nicht auf der Reise in die
Schweiz gestohlen würden. Es sei vereinbart gewesen, dass sie sich ihre
Papiere nachschicken lasse. In Anbetracht der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin vorbringt, sie habe den Pass zu Beginn ihres Asylverfah-
rens angefordert (A14 F12), wird nicht klar, wieso ihr dieser damals nicht
geschickt wurde. Dies insbesondere, da sie den Pass auch für die offizielle
Hochzeit mir R. benötigt hätte. Mit dem Argument, sie habe sich mittler-
weile von R. getrennt (A14 F11), erklärt sie lediglich, wieso sie jetzt nicht
mehr nachfragen kann. Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin die
Zweifel an ihrer Identität und Glaubwürdigkeit durch ihre Erklärungsversu-
che nicht auszuräumen.
6.3.3 Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit
ihres Lebenslaufs werden zudem durch diverse weitere Widersprüche er-
schüttert: So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise im Rahmen der
Anhörung vorgebracht, sie habe die theologische Schule in F._______
1383 (2004) gegründet (A14 F68). Im Widerspruch dazu hatte sie zuvor in
der Anhörung vorgebracht, das Theologiestudium erst 1385 (2006) begon-
nen zu haben (A14 61-62). Als der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör dazu gewährt wurde, wie es sein könne, dass sie die theologische
Schule in F._______ 1383 gegründet habe, wo sie doch erst 1385 mit dem
Theologie-Studium begonnen habe, antwortete sie: „Ja, ich war immer
noch Theologie-Schülerin, ich war noch nicht fertig mit dem Studium. Die
iranischen Behörden haben mich gezwungen, die I._______ in F._______
zu eröffnen. Als Gegenleistung wurde mein Aufenthaltsvisum verlängert.“
(A14 F84). Damit erklärt sie jedoch nicht, wie sie einerseits während des
Studiums aufgefordert worden sein soll, die Schule zu gründen, um im Iran
bleiben zu dürfen und das Studium abzuschliessen, und andererseits die
Schule bereits zwei Jahre vor Beginn des Studiums gegründet haben will.
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Seite 19
Damit schafft die Beschwerdeführerin weitere Widersprüche, welche in
Verbindung mit den bereits festgestellten Ungereimtheiten in ihren Vorbrin-
gen geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben weiter zu erschüttern.
6.4 Nicht anders verhält es sich sodann mit den Vorbringen zur geltend
gemachten Zwangsehe. Die in der Replik angegebenen Gründe, welche
gemäss Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsehe glaubhaft
machen sollen, überzeugen nicht. In Übereinstimmung mit den Ausführun-
gen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend Recht zu
geben, dass es in der Beziehung mit R. zu schwerer häuslicher Gewalt
gekommen ist und sie an psychischen Problemen leidet. Die geltend ge-
machte Zwangsehe ist jedoch nicht glaubhaft. Die Erklärungen in der Rep-
lik vermögen die Widersprüche nicht aufzulösen – im Gegenteil: Die Be-
schwerdeführerin argumentiert, es habe sich bei der Trauung im Iran ledig-
lich um eine zeitlich begrenzte Ehe von einem Jahr gehandelt, da sie für
eine amtliche Heirat Dokumente benötigt hätte, über die sie nicht verfügt
habe. Deshalb habe sie sich auch so leicht scheiden lassen können. Aller-
dings widerspricht dies ihren früheren Ausführungen. So hatte die Be-
schwerdeführerin in der Anhörung ausgesagt, sie habe im Mai/Juni 2014
geheiratet (A14 F65). Knapp ein Jahr später habe R. sie aufgefordert, zu
ihm in die Schweiz zu kommen (A14 F99). Am 8. August 2015 reiste sie in
die Schweiz ein (A4 Ziff. 5.03). Wenn es sich bei der Ehe mit R. jedoch um
eine auf ein Jahr zeitlich begrenzte Ehe gehandelt hätte, stellt sich die
Frage, weshalb sie ihre Freundin von der Schweiz aus mit der Scheidung
hat beauftragen müssen. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin in
ihrer Replik, sie habe in der BzP noch nicht geltend gemacht, dass es sich
bei der Ehe mit R. um eine Zwangsehe gehandelt habe, da sie ihn im Iran
nur ein einziges Mal während der Trauungszeremonie während lediglich
ein bis zwei Stunden gesehen habe. Davor oder danach habe sie ihn nie
mehr gesehen bis nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Diese Ausführungen
sind jedoch in klarem Widerspruch zu der Argumentation der Beschwerde-
führerin bei der Anhörung. Dort machte sie geltend, sie hätte R. in
E._______ kennengelernt (A14 F65), wo sie dann im Mai/Juni 2014 religiös
geheiratet hätten. Sie hätten einen Trauschein gebraucht, da sie sich an-
sonsten nicht zusammen in der Öffentlichkeit hätten zeigen können, son-
dern von der Sittenpolizei aufgegriffen worden wären.
6.5 Das nachgereichte Arztzeugnis vom 13. März 2019, das im Wesentli-
chen auf die aktuell ungünstige Wohnsituation der Beschwerdeführerin Be-
zug nimmt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Damit folgt,
D-3018/2017
Seite 20
dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, das Schicksal
der Beschwerdeführerin sei nicht ausgesprochen tragisch. Allerdings hat
die Vorinstanz der speziellen Situation der Beschwerdeführerin durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine
Kosten zu erheben.
9.2 Da mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG gutgeheissen wurde, ist dem amtlichen Rechtsvertreter zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. In der ein-
gereichten Honorarrechnung werden Parteikosten von insgesamt
CHF 1‘867.50 geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand von
8.25 Stunden scheint angemessen, allerdings hat der Rechtsvertreter ei-
nen Stundenansatz von CHF 200.– eingesetzt. Da es sich bei Ass. iur.
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Seite 21
Christian Hoffs, HEKS, nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist der Stun-
denansatz auf CHF 150.– herabzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Zudem
hat er pauschal CHF 30.– für Porti, Telefon- und Faxgebühren sowie Dol-
metscherkosten von CHF 187.50 eingesetzt, was angemessen scheint.
Somit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von CHF 1‘455.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3018/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von CHF 1‘455.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: