B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3018/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 mit, er werde
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. August 2017 zu den
Asylgründen an.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die
aktuelle Türkei-Asylpraxis weiterer Abklärungen und werde im erweiterten
Verfahren behandelt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit als «Beschwerde an das Mig-
rationsamt» bezeichneter Eingabe vom 15. September 2018 an das SEM
und wies darauf hin, dass seit seiner Anhörung «nichts mehr passiert» sei.
Er bat das SEM, schnell einen Entscheid zu fällen.
B.b Mit Schreiben vom 10. April 2019 zeigte das SEM zwar Verständnis für
das Anliegen des Beschwerdeführers, teilte ihm aber mit, aufgrund der ho-
hen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur weiteren Verfah-
rensdauer gemacht werden.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass
das vorinstanzliche Verfahren zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen,
das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten
und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person der Unterzeichnenden.
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D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 gut, und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 die Ab-
weisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung
selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE
2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung
der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht
zugestellt; sie ist ihm aus Gründen der Prozessökonomie und der Trans-
parenz zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
3.
3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer um Asylgewährung in Form einer anfechtbaren
Verfügung ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
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3.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze
bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objek-
tiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutba-
ren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer
Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010,
Rz. 1606).
3.3 Das SEM beantwortete das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 15.
September 2018 um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs erst am 10. Ap-
ril 2019 abschlägig unter Hinweis auf die Geschäftslast. Nachdem das
SEM nach seiner Mitteilung weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte
noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Juni 2019
nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine
anfechtbare Verfügung erlassen. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
4.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich
das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbe-
halt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde
entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicher-
weise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
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5.
5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte
Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz-
lich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls
eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“
keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer ei-
nes Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6
zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot
auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (vgl. FELIX UHLMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21
zu Art. 46a VwVG).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe am 10. August 2017 seine Asylgründe dargelegt und gerichtliche Do-
kumente eingereicht. Er sei in der Türkei im Jahr 2017 zu über zehn Jahren
Freiheitsentzug verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei
im Januar 2019 vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Dies bedeute,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde. In der Zu-
weisungsverfügung vom 16. August 2017 sei nicht erwähnt worden, wes-
halb das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und das SEM habe alle
Gesuche und Schreiben unbeantwortet gelassen. Die rechtserheblichen
Tatsachen seien ausreichend abgeklärt worden. Es stehe fest, dass seit
dem Zuweisungsentscheid vom August 2017 durch das SEM keine weite-
ren Prozesshandlungen vorgenommen worden seien. Das SEM habe den
Erhalt der eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und nicht mitgeteilt,
ob der Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungen verpflichtet sei. Dieses
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Seite 6
Verhalten könne nicht durch Arbeitslast erklärt werden. Die Voraussetzun-
gen für die Fällung eines Entscheids seien erfüllt, weshalb eine Verzöge-
rung durch das SEM vorliege.
6.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, ihm sei bewusst, dass
das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang für
die Betroffenen bedrückend sein könnten. Es sei unbestritten, dass eine
Verfahrensdauer von zwei Jahren unbefriedigend sei. Dem SEM sei es an-
gesichts der hohen Anzahl von fast 40 000 Asylgesuchen im Jahr 2015 und
weiteren hohen Eingangszahlen in den Folgejahren nicht möglich, jedes
Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Der Gesetzge-
ber habe durch die Annahme der Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni
2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht
würden, beschleunigt zu behandeln seien. Vorher eingereichte Gesuche
seien nach bisherigem Recht zu behandeln. Der Abbau der altrechtlichen
Verfahren erfolge nach deren Eingangsdatum. Dass der Erhalt der einge-
reichten Beweismittel nicht bestätigt worden sei, hänge damit zusammen,
dass nicht darum ersucht worden sei. Das SEM habe die weiteren Abklä-
rungen mit Bezug auf die aktuelle Türkei-Asylpraxis begründet. Im Falle
des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeig-
net wären, von der Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzu-
ziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund Ein-
reichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen ge-
genüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits länger auf
einen Entscheid warten müssten. Zudem sei das vorliegende Gesuch nach
einer internen Triage noch nicht als entscheidreif zu betrachten.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und der von ihm getroffenen Massnahmen
zur Beschleunigung der Verfahren. Das Gericht erachtet es als unvermeid-
bar und nachvollziehbar, dass die Verfahren angesichts der überaus hohen
Eingangszahlen in den vergangenen Jahren länger dauern und nicht inner-
halb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen wer-
den können. Der Beschwerdeführer hat am 5. Juli 2017 um Asyl nachge-
sucht und wurde am 10. August 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Mit
der Begründung, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, wurde er
am 16. August 2017 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Danach wur-
den keine weiteren, erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt. Die
Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. September 2018 betreffend den
Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um baldmöglichste Fällung
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des Entscheids, wurde seitens der Vorinstanz erst am 10. April 2019 un-
verbindlich beantwortet, weitere Verfahrensschritte wurden keine durchge-
führt.
7.2 Das SEM hat vorliegend innerhalb von zwei Jahren keinen Asylent-
scheid gefällt und nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erwei-
terte Verfahren keine weiteren Abklärungen durchgeführt, obwohl es die
Sache als nicht spruchreif erachtet. Eine Nichtbehandlung während einer
solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren
und der Gesetzesänderung vom 5. Juni 2016 grundsätzlich zu lange, daran
ändern die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung nichts (vgl. die
vorstehende Ziffer 5.2. in fine). Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs.
1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als
begründet.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 5. Juli 2017 prioritär zu behandeln, die Entscheidreife herbeizu-
führen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen. Angesichts die-
ses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu
ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 (Verfahren D-6881/2017)
mitgeteilt, dass der Verein mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchen-
den einen Stundenansatz von Fr. 100.– veranschlage. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
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schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
3.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers prioritär
zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler