B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3019/2013
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 24. Januar 2010 (Eingangsstempel) ersuchte die Beschwerdeführerin
für sich und ihre beiden Kinder schriftlich bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die
Schweiz.
B.
B.a Am 5. Juli 2010 stellte das BFM der Beschwerdeführerin ein Informa-
tionsschreiben zu ihren Chancen im Asylverfahren in englischer Sprache
zu und forderte sie auf, innert Frist ihr Interesse an der Fortführung des
Asylverfahrens kundzutun.
B.b Mit Schreiben vom 8. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
am Asylgesuch für sich und ihre Kinder festhalte.
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des be-
grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die
Schweizerische Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete
ihr das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sach-
verhaltes.
C.b Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Eingangsstempel der Schweize-
rischen Botschaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht
zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung.
D.
D.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (…) in D._______ geboren und
gehöre der Ethnie der Tigrinya an. In den Jahren 2004 und 2007 seien ih-
re beiden Kinder zur Welt gekommen. Als ihr Ehemann nach mehreren
Gefängnisaufenthalten in den Sudan geflohen sei, habe sie Probleme mit
den Behörden bekommen. Diese hätten sie wegen der Flucht ihres Ehe-
mannes dreimal auf dem Polizeiposten festgehalten. Schliesslich sei sie
vor die Wahl gestellt worden, ihren Ehemann zurückzubringen oder ein
Bussgeld von 50 000 Nakfa zu bezahlen, andernfalls sie inhaftiert werde.
Daraufhin sei sie am 1. April 2008 mit ihren Kindern in den Sudan geflo-
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hen. Vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 habe sie im Flüchtlingsla-
ger E._______ des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen
(UNHCR) gelebt. Danach habe sie sich zu ihrem Ehemann nach Khartum
begeben. Sie habe das Lager verlassen, weil sie dort nicht sicher gewe-
sen sei und nicht genügend Nahrung erhalten habe. Auch in Karthum
fürchte sie sich, da die sudanesischen Behörden immer wieder Razzien
durchführten und Flüchtlinge verhafteten. Sie sei bereits mehrmals ver-
haftet worden, habe aber ihre Freilassung mit Geld wiedererlangen kön-
nen. Sie sei auch schon geschlagen worden, weil sie illegal Tee verkauft
habe. Sie habe verschiedene Arbeitsstellen gehabt, zuletzt in einem Hotel
als Serviceangestellte. Diese Stelle habe sie verloren, nachdem sie (…)
bei einem Autounfall verschiedene Verletzungen erlitten habe. Im Mai
2011 habe ihr Ehemann sie und die beiden Kinder verlassen. Seither
wohne sie bei Bekannten aus Eritrea, werde von diesen unterstützt und
könne aufgrund der Schmerzen kaum mehr arbeiten. Sie könne nicht
mehr im Sudan leben, da sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kön-
ne und sie sich vor der sudanesischen Polizei fürchte.
D.b Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte sie Kopien ihrer Hei-
ratsurkunde, der Taufscheine ihrer Kinder sowie ihrer Flüchtlingsausweise
zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2013, welche der Beschwerdeführerin am
16. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
F.
Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 2. Mai 2013 (Eingangs-
stempel der Schweizerischen Botschaft in Karthum) erhob die Beschwer-
deführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre Kinder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig,
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
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28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 aAsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sach-
verhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint;
der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 24. Januar 2010 nicht befragt. In-
des wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom
3. September 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufge-
fordert (vgl. Bst. C.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig
enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der
Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das
BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des
Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren,
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namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die de-
taillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutz-
suche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei
ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Einga-
ben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen,
dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland
notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zu-
dem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so
dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend ab-
geklärt wurde.
5.
5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 24. Ja-
nuar 2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 8. August 2010 sowie vom
23. Januar 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei zu
prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach kön-
ne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge beim UNHCR
registrieren lassen und sich vom 14. April 2008 bis 10. Oktober 2008 in
einem Flüchtlingslager des UNHCR in E._______ aufgehalten. In ihrem
Schreiben vom 23. Januar 2013 habe sie festgehalten, im Sudan könne
sie als alleinerziehende Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihre bei-
den Kinder nicht selbständig aufbringen. Ausserdem fürchte sie sich vor
der sudanesischen Polizei.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht einfach sei. Dennoch bestün-
den keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar-
tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass sie sich seit Oktober 2008 dort aufhalte und verschiedenen Tätigkei-
ten nachgegangen sei. Angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts sei da-
von auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar-
tum in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie auf
die Hilfe anderer angewiesen sei. Allgemeine Nachteile und insofern hu-
manitäre Überlegungen zu den von ihr geltend gemachten gesundheitli-
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Seite 8
chen und finanziellen Problemen stellten keinen Grund für die Erteilung
einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Sie habe sich wegen ihrer Verletzungen infolge eines Autounfalles in ärzt-
liche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat wäre, respektive eine
weitere ärztliche Behandlung erforderlich sei, die im Sudan nicht gewähr-
leistet werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz
und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das
UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskommissa-
riat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher
und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizini-
schen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und
sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leis-
tungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb des
Lagers aufhalten würden, würden vom UNCHR auf Anfrage hin einen
Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche
Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare
Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht
lange in den Flüchtlingslagern aufhalten, sondern nach Erhalt des Flücht-
lingsausweises nach Khartum weiterziehen. Falls sie dort kostenfreie
medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sie sich mit dem
UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin, habe sie daher durchaus Zugang zu kostenloser
medizinischer Versorgung. Sie müsse sich dazu allerdings beim UNHCR
oder COR in Khartum melden.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu-
folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfälli-
ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei kei-
ne besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die voran-
gegangenen Feststellungen umstossen könnte.
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6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri-
treische Flüchtlinge nicht einfach ist. Das UNHCR unterstützt die sudane-
sische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und finanziert den ge-
samten Unterhalt der Flüchtlingslager. Da die Hürden für Aktivitäten west-
licher Non-Governmental Organisations (NGOs) im Ostsudan sehr hoch
sind, arbeitet das UNHCR dabei hauptsächlich mit sudanesischen und
arabischen NGOs als Umsetzungspartner zusammen. Seine wichtigsten
Umsetzungspartner sind dabei neben dem COR (Sudanese Commission
for Refugees) unter anderem das "Human Appeal International", eine
NGO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. >No
turning back> A review of UNHCR’s response to the protracted refugee si-
tuation in eastern Sudan>S. 12, aufgerufen am 1. Oktober 2013). Diese
NGO ist gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts in den
E._______-Lagern für die medizinische Versorgung zuständig. Im Lager
E._______ II gibt es ein Spital, welches über 48 Betten verfügt, und in
welchem zwei Ärzte, fünf Assistenten, acht Krankenschwestern und drei
Hebammen tätig sind. Ausserdem verfügt das Lager über drei Gesund-
heitsstationen für ambulante Patienten. Diese Kapazität reicht für alle drei
Lager aus. Zudem verfügen alle Spitäler und Gesundheitsposten über ei-
ne Apotheke. Darüber hinaus bestehen in allen Flüchtlingslagern von ver-
schiedenen Umsetzungspartnern betreute Spitäler und Gesundheitspos-
ten, die primäre Gesundheitsversorgung anbieten. Alle Dienstleistungen
und Medikamente sind dort kostenlos. Für sekundäre Gesundheitsver-
sorgung werden die Patienten an Klinken in Kassala oder Girba überwie-
sen, für tertiäre Behandlungen nach Khartum. Die Rückerstattung der
Ausgaben für Medikamente sowie die Finanzierung der Behandlungen in
Kassala und Khartum hängt von den Mitteln der Umsetzungspartner ab,
weshalb nicht alles finanziert werden kann. Ausserdem ist in Khartum mit
langen Wartezeiten für die Behandlungen zu rechnen. Dennoch ist vor
diesem Hintergrund und entgegen den anderslautenden Ausführungen
auf Beschwerdeebene eine Grundversorgung sowie eine medizinische
Versorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die
Beschwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in Khartum aufzuhal-
ten.
6.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr
entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzu-
halten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise
eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese
Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwer-
deführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es
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Seite 10
jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für
eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug er-
achtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zu-
zumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwieri-
ge Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbe-
sondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM)
und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbes-
sern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 im Sudan lebt und eine gewisse
Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben wird sie
in Khartum von Bekannten unterstützt, da sie aus gesundheitlichen Grün-
den keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Demnach ist sie im
Sudan nicht gänzlich auf sich alleine gestellt. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verwei-
sen, die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder ebenfalls erleichtern kann.
6.4 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in
einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter 6.2 bereits kurz ausgeführt
wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im
Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie
nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die
Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005/19).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3019/2013
Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Ulrike Raemy
Versand: