B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3019/2014 / mel
D-3033/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Formlose Abschreibung und Wegweisung
Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2014 und 22. Mai 2014 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
30. Oktober 2013 mit Verfügung vom 26. November 2013 gestützt auf
den damals geltenden aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dublin Verfahren),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich
der Fingerabdrücke in der Zentraldatenbank EURODAC habe ergeben,
dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2009 in Frankreich ein Asylge-
such gestellt habe, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege, dessen zuständi-
ge Behörden das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat) auch gutgeheissen hätten,
dass die am 24. Januar 2013 erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin mit
dem sri-lankischen Staatsangehörigen B._______, der sich in der
Schweiz als Asylgesuchsteller aufhalte, an der Zuständigkeit Frankreichs
zur Durchführung des Asylverfahrens nichts ändere,
dass durch die Heirat insbesondere keine Zuständigkeit der Schweiz
nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO begründet sei, da der Begriff "Familienan-
gehöriger" lediglich Ehegatten oder nicht verheiratete Partner von ge-
suchstellenden Personen erfasse, mit welchen eine dauerhafte Bezie-
hung geführt werde und welche bereits im Herkunftsland bestanden ha-
be, was vorliegend nicht der Fall sei, da weder eine vorbestandene noch
eine dauerhafte Beziehung zu bejahen sei,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Be-
schwerdeführerin am 15. Dezember 2013 selbständig nach Frankreich
ausreiste,
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II.
dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches durch den von ihr
mandatierten Rechtsvertreter schriftlich ausführen liess, sie sei zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus der Schweiz schwanger gewesen und nun im
siebten Monat ihrer Schwangerschaft,
dass das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Asylentscheid der
Vorinstanz, welcher ihren Ehemann betroffen habe, mit Urteil vom
19. November 2013 aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das BFM
zurücküberwiesen habe,
dass der Ehemann aufgrund seines Status als Asylgesuchsteller in der
Schweiz ihr in Frankreich weder bei der Schwangerschaft noch der Ge-
burt beistehen könne und diese Situation, namentlich die Trennung vom
Ehemann und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes in
Frankreich bei ihr zu psychischen Problemen geführt habe,
dass die Schweiz sich unter dem Aspekt der Einheit der Familie und des
Kindeswohls gestützt auf die seit 1. Januar 2014 geltenden Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist)
oder zumindest in Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Durchführung
des Asylverfahrens für zuständig erklären müsse,
dass das BFM die französischen Behörden am 19. März 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 in der Schweiz das Kind
C._______ geboren hat,
dass die französischen Behörden der erneuten Übernahme der Be-
schwerdeführerin am 13. Mai 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der (gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 mit gewissen
Ausnahmen ab dem 1. Januar 2014 vorläufig anwendbaren) Dublin-III-VO
zustimmten,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 15. Mai 2014 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abschrieb,
mit der Begründung, es handle sich bei der Eingabe vom 3. Februar 2014
um ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch,
dass das BFM sodann mit Verfügung vom gleichen Tag – eröffnet am
30. Mai 2014 – gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich
und deren Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, am
21. Mai 2014 die Vorinstanz im Hinblick auf die Nichtanhandnahme des
Asylgesuchs um Erlass einer "beschwerdefähigen" Verfügung ersuchte,
dass das BFM am 22. Mai 2014 – eröffnet am 30. Mai 2014 – eine ent-
sprechende Verfügung erliess und feststellte, das Asylgesuch vom
3. Februar 2014 sei wiederholt und gleich begründet, weshalb man es am
15. Mai 2014 formlos abgeschrieben habe,
dass die Beschwerdeführerin, handeln durch ihren Rechtsvertreter, am
3. Juni 2014 sowohl gegen die Feststellungsverfügung vom 22. Mai 2014
als auch gegen die Wegweisungsverfügung vom 15. Mai 2014 jeweils
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass in der Beschwerde, welche die Feststellungsverfügung betrifft (er-
öffnet unter der Geschäftsnummer D-3019/2014), beantragt wurde, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu eröffnen, sich im Rahmen
des Selbsteintrittsrechts für die Behandlung des Asylgesuches vom
3. Februar 2014 für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen,
während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen nach
Frankreich abzusehen,
dass sodann allfällige Beschwerdeergänzungen innerhalb der noch lau-
fenden Beschwerdefrist in Aussicht gestellt wurden,
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dass in der Beschwerde, welche die Wegweisungsverfügung vom 15. Mai
2014 betrifft (eröffnet unter der Geschäftsnummer D-3033/2014), bean-
tragt wurde, diese sei aufzuheben, eventualiter seien die Ziffern 2 und 3
der Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass sodann in formeller Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde seien an-
zuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum
Vollzug der Wegweisung nach Frankreich abzusehen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 4. Juni 2014 im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwies, von Vollzugsmassnahmen
abzusehen,
dass mit Verfügung vom 10. Juni 2014 die Beschwerdeverfahren
D-3019/2014 und D-3033/2014 aufgrund des engen zeitlichen und kausa-
len Zusammenhangs vereinigt wurden und der Beschwerde betreffend
die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sodann gestützt auf
Art. 64a Abs. 2 Satz 4 AuG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde,
dass am 30. Juni 2014 eine Beschwerdeergänzung eingereicht wurde, in
welchem auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewie-
sen und in diesem Zusammenhang verschiedene medizinische Unterla-
gen eingereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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dass es überdies im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-
Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG oder die Spezialgesetzgebung des AuG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht wurden und die
Beschwerdeführerin an den Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtenen Verfügungen (Wegweisuns- und Feststellungs-
verfügung) besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb sie zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert und auf die Beschwerden einzutreten
ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG),
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – d.h. am 1. Februar
2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt (vgl. AS 2013 4375,
4387),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2014 datiert,
weshalb vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom
14. Dezember 2012 anwendbar sind,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen
Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet,
ob die Vorinstanz zutreffend das zweite Asylgesuch der Beschwerdefüh-
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rerin im Rahmen einer formlosen Abschreibung gestützt auf Art. 111c
AsylG nicht anhand genommen und eine Wegweisungsverfügung ge-
stützt auf Art. 64a AuG erlassen hat,
dass daher auf die Beschwerdeanträge, wonach das BFM anzuweisen
sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu eröffnen, sich im Rah-
men des Selbsteintrittsrechts für die Behandlung des Asylgesuches vom
3. Februar 2014 für zuständig zu erklären, nicht einzutreten ist, da diese
Anträge über den Anfechtungsgegenstand der Beschwerden hinausge-
hen,
dass gemäss Art. 111c AsylG bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat,
wobei die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 AsylG An-
wendung finden (Abs. 1),
dass unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche
formlos abgeschrieben werden (Abs. 2),
dass der Begriff der "formlosen Abschreibung" weder im Asylgesetz noch
im VwVG rechtlich definiert ist, es jedoch vorliegend offen bleiben kann,
ob es sich bei einem Entscheid im Sinne einer "formlosen Abschreibung"
nach Art. 111c Abs. 2 AsylG um eine Verfügung (Art. 5 VwVG) handelt
und für die Anfechtung einer solchen "Abschreibung" der Rechtsweg an
das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (Art. 105 AsylG),
dass nämlich die Vorinstanz auf Antrag des Rechtsvertreters eine "fest-
stellende" Verfügung erlassen hat, in welcher festgehalten wurde, das
Verfahren sei wegen einer wiederholt gleichen Begründung des Asylge-
suches und mangels neuer Sachumstände formlos abgeschrieben wor-
den,
dass diese mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehene
Verfügung, wie bereits festgestellt, auch fristgerecht von der Beschwerde-
führerin angefochten wurde, weshalb ihr kein Rechtsnachteil erwächst,
dass in dem am 3. Februar 2014 eingereichten Gesuch geltend gemacht
wird, aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin sowie dem Inkrafttreten der neuen Dublin-Bestimmungen zum
1. Januar 2014 sei die Schweiz nunmehr zuständig für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. habe sie sich allenfalls im
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Rahmen des Selbsteintritts für zuständig zur Prüfung des Asylgesuches
zu erklären,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus-
ging, dass es sich vorliegend um ein wiederholt gleich begründetes Ge-
such handelt, dessen Abschreibung sich formlos rechtfertigt,
dass für die Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich zum
Zeitpunkt des Entscheids präsentiert,
dass ein wiederholt gleich begründetes Gesuch dann zu bejahen ist,
wenn Umstände geltend gemacht werden, welche sich im Vergleich zum
vorangegangenen Verfahren als nicht neu präsentieren,
dass sich vorliegend jedoch bereits aufgrund der Geburt des Kindes
C._______ am 30. April 2014 in der Schweiz (mithin vor Erlass der ange-
fochtenen vorinstanzlichen Entscheide), als dessen Vater der in der
Schweiz als Asylgesuchsteller lebende sri-lankische Ehemann B._______
eingetragen wurde, eine andere Sachlage präsentiert,
dass sich auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin an-
scheinend deutlich verschlechtert hat,
dass diese Sachlage allenfalls geeignet ist, zur Feststellung der Zustän-
digkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylverfahrens oder zum Selbst-
eintritt zu führen, wobei bei der Beurteilung des Selbsteintrittsrechts die
Frage massgeblich wäre, ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Frankreich im heutigen Zeitpunkt gegen Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde oder ob humanitäre Gründe ge-
gen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten (vgl.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass zudem zu beachten ist, dass inzwischen die Dublin-III-VO anzu-
wenden ist, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines wiederholt gleich
begründeten Gesuches spricht, zumal die Dublin-III-VO dem Schutz der
Familieneinheit besonderes Gewicht zukommen lässt,
dass sich schliesslich die angefochtene Feststellungsverfügung – wie im
Übrigen auch die darauf aufbauende Wegweisungsverfügung – allein auf
die Beschwerdeführerin bezieht und deshalb unklar bleibt, ob das neuge-
borene Kind beim Vater in der Schweiz verbleiben soll,
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dass sich die Beschwerde im Hinblick auf die Feststellungsverfügung
mithin insgesamt als offensichtlich begründet erweist, weshalb diese Ver-
fügung aufzuheben und die Akten zur Prüfung des Gesuches im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz wieder pendent ist, weshalb der
am 15. Mai 2014 ergangenen Wegweisungsverfügung nach Art. 64a AuG
die Grundlage entzogen ist,
dass sich eine andere Beurteilung auch nicht vor dem Hintergrund des
am 26. November 2013 ergangenen Nichteintretensentscheides ergibt,
dass nämlich mit der – in Kenntnis der Schweizerischen Behörden – er-
folgten Ausreise der Beschwerdeführerin in den als zuständig erachteten
Staat Frankreich am 15. Dezember 2013 dieser Nichteintretensentscheid
vollzogen und die Wegweisungsverfügung somit konsumiert wurde (vgl.
BGE 140 II 74, Urteil E-1640/2014 vom 25. April 2014 S. 8 f.), weshalb
sie nicht nochmals als Grundlage für eine Wegweisungsverfügung nach
Art. 64a AuG ergehen kann,
dass die Beschwerden somit gutzuheissen sind, soweit auf diese einzu-
treten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als in der Hauptsache obsiegende Partei
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für beide Rechtsmittel-
verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-
samt Fr. 1200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2014 und 22. Mai 2014 werden
aufgehoben. Die Akten werden zum neuen Entscheid im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die beiden Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: