Abtei lung IV
D-3020/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3020/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 12. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte nach einem
Zwischenhalt in B._______ am 15. April 2009 in den Transitbereich
des Flughafens C._______, wo er am 16. April 2009 um Asyl
nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag – eröffnet
ebenfalls am 16. April 2009 – verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm
für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des
Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 19. April 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die
Flughafenpolizei und am 23. April 2009 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
tamilischer Ethnie, in D._______ geboren und in E._______
aufgewachsen. Von (...) bis (...) und von (...) bis (...) habe er in
Colombo gelebt. Er sei zusammen mit seiner Familie im Jahre (...)
nach E._______ zurückgekehrt, um dort ein eigenes Geschäft zu
eröffnen. Anfangs Oktober 2008 sei er von der Armee verhaftet
worden und man habe ihm vorgeworfen, die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) unterstützt beziehungsweise mit dieser
zusammengearbeitet zu haben. Er sei während etwa 15 Tagen
festgehalten und bei den Verhören geschlagen worden. Nach seiner
Freilassung sei er zwar zunächst nach Hause gegangen, aus Angst
vor weiteren Verhaftungen habe er sich daraufhin zunächst bei seiner
Schwester in F._______ und sodann an verschiedenen anderen Orten
versteckt. Am 28. Oktober 2008 sei er von Soldaten zu Hause gesucht
worden, dabei hätten diese seinen Mitarbeiter, der sich zufällig dort
aufgehalten habe, erschossen. Im März 2009 habe sein Vater
schliesslich für ihn die Reise nach Colombo und hernach die Ausreise
aus Sri Lanka organisiert. Betreffend die weiteren Aussagen
beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer trug bei seiner (versuchten) Einreise einen
Reisepass auf sich, bei dessen Prüfung keine objektiven Fälschungs-
merkmale festgestellt wurden. Zudem gingen bei der Flughafenpolizei
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am 29. April 2009 (Zustellung per Aramex) eine Identitätskarte, eine
Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde (mit Übersetzung in
Englisch) ein, welche der Kantonspolizei C._______ zur Prüfung
übermittelt wurden. Bei sämtlichen Dokumenten konnten keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden, wobei die
Echtheit der Geburts- wie auch der Heiratsurkunde mangels
authentischen Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt
werden konnte.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren sei der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2009 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, unter
Rückweisung der Sache zur genaueren Abklärung im Sinne von
Art. 41 AsylG an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die
Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 5. Mai
2009) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im
Lichte der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordosten Sri Lankas nicht zumutbar. Die
Hauptstadt Colombo befinde sich hingegen nicht im Krisengebiet und
es bestehe dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Familie neun Jahre in Colombo verbracht, sein
Vater sogar 15 Jahre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
Verwandte in Colombo und die Hochzeit sei auch dort zelebriert
worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie in Colombo auf ein breites soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen könnten. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine
abgeschlossene Grundausbildung und berufliche Erfahrung als (...),
was es ihm ermögliche, für sich und seine Familie zu sorgen.
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Schliesslich sei aufgrund der unsubstanziierten Aussagen davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht
mehr im Norden Sri Lankas aufgehalten habe. Insgesamt sei die
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar zu
erachten.
4.3.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst auf die rechtlichen
Grundlagen des Wegweisungsvollzuges sowie die aktuelle Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts dazu verwiesen. Sodann wird
dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers – angesichts seiner
Schilderungen im Asylverfahren – die Voraussetzungen für den Voll-
zug der Wegweisung nicht erfüllt seien. Er habe im Grossraum Colom-
bo keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das BFM davon ausgehe, der Beschwerde-
führer verfüge in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil
vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) – worauf in der Beschwer-
deschrift verwiesen wird – zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine
Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis
setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsu-
chende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituati-
on voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1).
4.3.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers wird von der
Vorinstanz nicht bezweifelt und für das Bundesverwaltungsgericht
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besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Das Bundesamt hat sodann
im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft mit
ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, aus welchen
Gründen an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
beziehungsweise der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben zu zweifeln
ist. Diese Überlegungen werden vom Beschwerdeführer nicht
angefochten und der Beschwerdeschrift lassen sich diesbezüglich
auch keine Einwendungen entnehmen. Indem lediglich die
Sachdarstellung des Beschwerdeführers übernommen wird, lässt sich
die überzeugende Argumentation des Bundesamtes nicht entkräften.
Es ist deshalb mit der Vorinstanz auch bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im Norden Sri
Lankas aufgehalten hat. Verschiedene Indizien weisen vielmehr auf
einen Aufenthalt zumindest im Grossraum Colombo hin. Zunächst ist
der vom Beschwerdeführer selber geschilderte mehrjährige Aufenthalt
in Colombo ([...] und [...]) zu beachten. Weiter hielt sich die Ehefrau
des Beschwerdeführers bereits vor der Heirat offenbar bei ihren
Verwandten in Colombo auf, auch die Hochzeit fand in Colombo statt
(vgl. A13/17 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Reise von G._______ nach Colombo (A13/17 S. 10 f.) vermögen
ebenso wenig zu überzeugen wie seine vagen Aussagen zur Situation
in Jaffna (A13/17 S. 14). Zudem deutet der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht nur seine Identitätskarte, sondern auch seine
Geburts- sowie Heiratsurkunde in kürzester Zeit zu beschaffen
vermochte, nicht auf fehlende Verbundenheit und Vertrautheit zu jener
Person hin, welche ihm diese Dokumente nachschickte und wo er
diese zurückgelassen hatte, wovon auch in der Beschwerdeschrift
ausgegangen wird. Massgeblich für die Annahme der geforderten
Unterstützungsmöglichkeit bei der Rückkehr ist sodann, dass der
Beschwerdeführer über eine Ansprechperson verfügt, die ihn bei der
Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen kann. Dass der
Beschwerdeführer über solche Ansprechpersonen in Colombo oder
zumindest im Grossraum Colombo verfügt, unterliegt nach dem
vorstehend Gesagten keinen ernsthaften Zweifeln. Eine besondere
Gefährdung des Beschwerdeführers ist im Weiteren nicht
anzunehmen, nachdem seine Asylgründe als nicht glaubhaft zu
erachten sind und er selber angibt, nie politisch aktiv gewesen zu sein.
Insgesamt ist es dem – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführer, der über Erfahrungen im Erwerbsleben (Führen
eines eigenen Geschäftes) verfügt, zuzumuten, in den Grossraum
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Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügt.
4.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, soweit überhaupt
notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei C._______, Grenzpolizeiliche
Massnahmen/Asyl (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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