B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3020/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
D-3020/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss seinen Aussagen im zweiten oder neunten Monat des
Jahres 2012 und gelangte am 12. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 16. Juli 2015 fand die Befragung
zur Person statt. Am 6. Februar 2017 April hörte ihn das SEM an. Am
12. Januar 2017 reichte er Kopien von Ausweisen zu den Akten, und am
20. Februar 2017 ging beim SEM der verlangte Arztbericht gleichen Da-
tums ein.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya beziehungs-
weise Jeberti, aus B._______ in der Zoba C._______, wo er bis zur Aus-
reise gelebt habe und wo sich auch seine Eltern und ein Teil seiner Ge-
schwister aufhielten. Als dreijähriges Kind sei er (…) gegangen und im Alter
von fünf Jahren nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe die Schule in der (…)
beziehungsweise (…) Klasse abgebrochen.
Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, er sei im dritten Monat 2011
in den Militärdienst gegangen und habe während drei Monaten in
D._______ und in E._______ die militärische Ausbildung absolviert. Infolge
gesundheitlicher Probleme sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Da-
nach sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe die Schule weiter be-
suchen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Er sei etwa während
acht Monaten in B._______ geblieben, habe einen Laden gehabt und sich
um seine Familie gekümmert.
Anlässlich der Anhörung brachte er vor, er sei im Jahr 2000 infolge einer
Verletzung als Kind (…) operiert worden. Sein Arzt habe ihm gesagt, dass
er keine schweren Sachen mehr tragen dürfe. Im September 2011 sei er
im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und zum Ausbildungszentrum
D._______ gebracht worden. Der Sanitäter habe ihn als diensttauglich
qualifiziert, obwohl er ihm die Narben gezeigt habe. Die medizinischen Un-
terlagen seiner Operation, welche von den Militärangehörigen verlangt
worden seien, würden nicht mehr existieren. In D._______ sei er mit den
Kranken zusammen gewesen und habe schwere Baumstämme heben so-
wie Brennholz sammeln müssen. Die Intervention seiner Mutter, welche mit
einer Bestätigung der Schule, dass er noch Schüler sei, nach D._______
und nach E._______ gekommen sei, habe nichts gefruchtet. Eines Nachts
sei er von Soldaten nach E._______ überstellt worden, wo er erneut habe
Brennholz sammeln müssen und wo er mit der Grundausbildung begonnen
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beziehungsweise diese nicht absolviert habe. Da er operiert gewesen sei
und keine schweren Lasten tragen dürfe, habe er Schmerzen bekommen
und sich zur Wehr gesetzt, was aber nichts genützt habe. Er habe als Si-
mulant gegolten und sei nicht ernst genommen worden. Als er irgendwann
umgefallen sei, hätten ihn Freunde in die Kaserne gebracht, wo er von ei-
nem Sanitäter eine Infusion erhalten habe. Diese habe nichts genützt. Er
habe vor Schmerzen geschrien, sei zur weiteren Arbeit aufgefordert wor-
den und dann erneut umgefallen, worauf er bis am Abend liegengelassen
worden sei. Trotz seiner Krankheit habe er weitergemacht, obwohl sich nie-
mand um ihn gekümmert habe. Infolge der Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes sei er in ein Krankenhaus ausserhalb der Kaserne ein-
geliefert worden. Nachdem die Ärzte gesagt hätten, dass ihm nicht gehol-
fen werden könne, sei er in ein Militärkrankenhaus verlegt worden, wo er
während eines Monats hospitalisiert gewesen sei. Danach sei er wieder ins
erste Krankenhaus zurückgebracht worden, wo er nach zwei, drei oder vier
Tagen – ohne ganz gesund zu sein – spontan geflohen sei. Wäre er länger
dort geblieben, wäre er gestorben. Über F._______, wo er vorübergehend
infolge Schwäche bis am Abend habe bleiben und von einer Frau, die ein
Teehaus habe, habe verpflegt werden müssen, sei er im Bus zwei oder
zweieinhalb Stunden nach G._______ gefahren, wo er sich während eines
Tages aufgehalten habe. Weiter sei er in einer 10- oder 11-stündigen Fahrt
nach H._______ gereist. Vor dem Kontrollposten habe er den Bus verlas-
sen und sei in einem fünfstündigen Fussmarsch über die Einöde zu (…)
nach I._______ gelangt, wo er in einer Ecke übernachtet und am nächsten
Tag von einem Mitarbeiter in einem Karren nach B._______ mitgenommen
worden sei. Dort habe er sich aus Angst, abgeführt zu werden, während
zwei Tagen bei einem Freund versteckt und sei danach – im Januar 2012
– ohne Vorbereitungen zu Fuss (…) gegangen. Nach seiner Ausreise sei
er einmal bei seinem Vater behördlich gesucht worden. Der Vater sei wäh-
rend eines Tages festgehalten worden und habe die Lizenz für den Laden
verloren.
Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
ab.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen
Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2017
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte das SEM fest, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Desertion aus
dem eritreischen Militärdienst aufgrund widersprüchlicher und nicht nach-
vollziehbarer wie substanzloser Aussagen nicht geglaubt werden könnten.
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4.2.1 So habe er einerseits angegeben, im dritten Monat 2011 in den Mili-
tärdienst gegangen zu sein, was nicht übereinstimme mit seiner Aussage,
er sei im neunten Monat 2011 anlässlich einer Razzia festgenommen und
in ein Ausbildungszentrum nach D._______ gebracht worden.
4.2.2 Des Weiteren stünden seine Aussagen zur Rekrutierung, zur militäri-
schen Ausbildung und zu den Aufenthalten nach der Flucht aus dem Mili-
tärdienst in starken Widersprüchen zueinander: So habe er anlässlich der
Befragung ausgesagt, die militärische Ausbildung während drei Monaten,
zuerst in D._______ und dann in E._______, absolviert zu haben, um dann
nach B._______ zurückzukehren, dort während acht Monaten zu bleiben,
um sich um seine Familie zu kümmern, einen Laden zu führen und wieder
die Schule zu besuchen, was jedoch nicht erlaubt worden sei. Demgegen-
über habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe in
D.________ während zwei Monaten nur Brennholz gesammelt und danach
in E._______ mit der Grundausbildung begonnen beziehungsweise habe
mit dieser nicht angefangen, weil er vom Tragen krank geworden sei; wäh-
rend des anschliessenden Krankenhausaufenthaltes sei ihm die Flucht ge-
lungen, worauf er einen Freund in B._______ aufgesucht habe, weil er be-
fürchtet habe, zu Hause gefunden zu werden. Anlässlich des rechtlichen
Gehörs zu diesen insgesamt unterschiedlichen Aussagen hätten die Wi-
dersprüche nicht plausibel erklärt werden können.
4.2.3 Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Leidensweg während der
Zeit beim Militär substanziiert und lebhaft schildern können. Indessen sei
es ihm nicht gelungen, die Flucht aus dem Krankenhaus, die Flucht selbst
und die weiteren Aufenthalte im Heimatland plausibel, widerspruchsfrei
und substanziell darzulegen. Beispielsweise sei es nicht plausibel, dass er
trotz dem Nachweis seiner Mutter, wonach er noch Schüler sei, nicht habe
gehen können. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, dass er wo-
chenlang vor Schmerzen geschrien habe, mehrfach zusammengebrochen
und trotzdem nicht ernst genommen worden sei, und schliesslich aus ihm
unbekannten Gründen spontan in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei.
Nicht plausibel sei auch, dass er in dem von ihm beschriebenen schlechten
Gesundheitszustand das Krankenhaus habe ohne Vorbereitung und unbe-
merkt verlassen und nach B._______ reisen können, wobei er einen Teil
des Weges zu Fuss durch die Einöde gegangen sei. Folglich sei davon
auszugehen, dass er auf andere als die geschildert Art vom Militär wegge-
kommen sei. Vermutlich sei er wegen seines gesundheitlichen Zustandes
aus dem Militär entlassen worden. Es könne auch nicht nachvollzogen wer-
den, dass er im geltend gemachten Gesundheitszustand B._______ nach
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der Flucht aus dem Militär ohne Vorbereitung verlassen habe und einfach
seinem Instinkt gefolgt sei.
4.2.4 Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seinen
Freund nicht nach dem Weg (…) gefragt, weil man niemandem trauen
könnte. Demgegenüber habe er ausgesagt, sein Freund sei über die Prob-
leme im Militär und über seine Ausreiseabsichten im Bild gewesen.
4.2.5 Zudem seien seine Aussagen über die illegale Ausreise insgesamt
substanzarm ausgefallen. Somit seien auch die Angaben über die Suche
nach ihm nach der Ausreise und die Konfiszierung der Ladenlizenz seines
Vaters nicht glaubhaft.
4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass ge-
stützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgrund einer illegal erfolgten Ausreise
allein nicht mit Sanktionen des Heimatstaates zu rechnen sei, welche
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könne, seien nicht ersicht-
lich. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der damaligen gesund-
heitlichen Probleme regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
Zudem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft ge-
schildert.
5.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer,
ein junger Schulabbrecher sei, der nach dem Einzug ins Militär anlässlich
einer Razzia zur Zwangsarbeit gezwungen worden sei. Die Situation sei für
ihn sehr schlimm gewesen. Trotz der (…)operation sei er zu harter Arbeit
gezwungen worden. Dabei sei es ihm sehr schlecht gegangen und er habe
Schmerzen gehabt. Der Sanitäter habe ihm nicht richtig geholfen. Er habe
– entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ausführlich über seine Zeit
in D._______ und E._______ erzählt. Die Hilfswerksvertretung habe no-
tiert, dass er bei diesen Erzählungen emotional gewesen sei und schätzte
seine Schilderungen als sehr substanziiert ein. Seine gesundheitlichen
Probleme seien im Militär nicht ernst genommen worden. Entgegen der
Darstellung in der angefochtenen Verfügung hätte er nach der Entlassung
aus dem Krankenhaus wieder in die Grundausbildung zurückkehren müs-
sen. Der behandelnde Arzt bestätige, dass er beschwerdefrei, gesund und
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Seite 8
vollständig geheilt sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er somit wie-
der in den Militärdienst eingezogen. Infolge seiner Desertion hätte er mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ausserdem sei er illegal ausgereist und
würde auch deswegen inhaftiert.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach der Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
des von ihm geltend gemachten Aufenthaltes in den militärischen Ausbil-
dungszentren D._______ und E._______ sowie bezüglich der in diesem
Zeitraum dargelegten gesundheitlichen Probleme aufgrund der substanzi-
ellen Aussagen als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind. Dem Be-
schwerdeführer kann somit geglaubt werden, dass er zum eritreischen Na-
tionaldienst eingezogen wurde, während der Grundausbildung erkrankt ist
und in Spitalpflege gebracht wurde.
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6.3 Indessen erweisen sich seine übrigen Vorbringen – insbesondere jene
in Bezug auf die Flucht aus der Klinik, die Zeit danach und die Ausreise
aus Eritrea – als überwiegend unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Aus-
sagen teilweise widersprüchlich, substanzlos, nicht nachvollziehbar und
ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Diesbezüglich ist auch auf die zu-
treffende Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen.
6.3.1 So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben,
dass er sich im Militär nicht gut gefühlt habe, ins Spital gebracht worden
sei, sich nach dem Spitalaufenthalt in die militärische Ausbildung hätte zu-
rückbegeben müssen und stattdessen nach B._______ gegangen sei (vgl.
Akte A5/12 S. 4). Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung nicht
dar, dass er sich hätte in seiner Einheit zurückmelden müssen. Vielmehr
sagte er dort aus, er sei aus dem Spital geflohen, obwohl er noch nicht
gesund gewesen sei (vgl. Akte 22/26 S. 7).
6.3.2 Unterschiedlich stellte er auch den Zielort und die Umstände seines
Aufenthaltes nach dem Klinikaufenthalt dar. Während er gemäss der Dar-
stellung anlässlich der Befragung nach B._______ zurückgekehrt sei, sich
dort um seine Familie gekümmert, einen Laden geführt und versucht habe,
in die Schule zurückzukehren, was aber nicht erlaubt worden sei (vgl. Akte
A5/12 S. 4), legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei aus Angst, gefun-
den zu werden, nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt und habe seine
Angehörigen nicht mehr gesehen, sondern sich während zwei Tagen bei
einem Freund in B._______ versteckt und dann die Flucht aus Eritrea in
Angriff genommen (vgl. Akte A22/26 S. 15 ff.). Diese grundsätzlich unter-
schiedliche Darstellung spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
6.3.3 Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Flucht aus der Klinik nicht nachvollziehbar und sub-
stanzlos ausgefallen seien. So will er ohne jegliche Vorbereitung – noch
nicht gesund, sondern immer noch geschwächt – das Spital verlassen ha-
ben und im Bus sowie zu Fuss zu seinem Freund nach B._______ gelangt
sein, was nicht nachvollzogen werden kann, zumal das Risiko, in diesem
schlechten gesundheitlichen Zustand entdeckt zu werden oder aufgrund
der langen und körperlich anspruchsvollen Reise in ernsthafte Schwierig-
keiten zu geraten, besonders gross erscheint. Ausserdem gab er in diesem
Zusammenhang einmal an, nichts auf sich getragen zu haben (vgl. Akte
A22/26 S. 13), um später auf die Frage, wie er das Busticket gelöst habe,
darzulegen, er habe Geld, das er am Bauch unter der Kleidung versteckt
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gehabt habe, mit sich genommen (vgl. Akte A22/26 S. 14), was wider-
sprüchlich ist. Erstere Aussage ist zudem angesichts der Fluchtabsicht
ebensowenig nachvollziehbar wie die fehlende Vorbereitung der Flucht.
Auch seine Antwort auf die Frage, warum er sich in diesem schlechten Ge-
sundheitszustand zur Flucht aus dem Spital entschlossen habe, vermag
nicht zu überzeugen: So sagte er aus, er habe keine andere Wahl gehabt,
da er kurz vor dem Tod gewesen sei und im Fall eines längeren Aufenthal-
tes gestorben wäre (vgl. Akte A22/26 S. 12 f.). Angesichts dessen, dass er
sich auf dem Weg der Besserung befunden haben soll, können diese Er-
klärungen nicht mit der Realität vereinbart werden. Unrealistisch sind über-
dies seine Ausführungen zur Flucht an sich. So konnte er nicht erklären,
wie er den Weg nach B._______ gewusst hat beziehungsweise von wem
er den Reiseweg erfahren hat. Auch war er nicht in der Lage, plausibel
anzugeben, wie er die mehrtägige Busfahrt – wobei allein die Strecke zwi-
schen G._______ und H._______ 10 oder 11 Stunden gedauert habe – im
geltend gemachten Gesundheitszustand überstehen oder den fünfstündi-
gen Fussmarsch zwischen H._______ und (…) über die Einöde durchhal-
ten konnte. Ebensowenig nachvollziehbar konnte er angeben, woher er ge-
wusst habe, dass er sich während fünf Stunden zu Fuss (…) befunden
habe, woher er den Weg dorthin gekannt habe und wie lange der Weg (…)
nach B._______ gewesen sei. Zudem sind seine Ausage, zwischen
G._______ und H._______ habe es keine Kontrollposten gehabt, und
seine Erklärungen, er habe den Bus in H._______ wegen des Kontrollpos-
tens verlassen und sei zu Fuss weiter gegangen, wenig überzeugend, da
es in ganz Eritrea bei den Stadtein- und -ausgängen Kontrollposten hat und
er folglich an verschiedenen Stellen auf der geltend gemachten Reise –
und nicht nur vor B._______ – hätte damit rechnen müssen, in eine Kon-
trolle zu geraten. Seine Aussage, es habe zwischen G._______ und
H._______ keinen Kontrollposten gegeben, ist somit auch (…).
6.3.4 Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt wer-
den, dass er im geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand zwei
Tage nach seiner Ankunft in B._______ ohne Vorbereitungen und ohne den
Weg zu kennen, sondern nur seinem Instinkt folgend, und ohne sich von
seinen Angehörigen zu verabschieden, in Richtung (…) aufgebrochen sei.
Das Risiko, dass die Flucht unter diesen Umständen nicht gelingen könnte,
würde eine Person in einer vergleichbaren Situation nicht eingehen, weil
es unter den erwähnten Bedingungen zu gross wäre. Folglich erscheint die
von ihm dargelegte Flucht aus dem Heimatland unter den gegebenen Um-
ständen nicht realistisch. Wie das SEM auch diesbezüglich zu Recht aus-
führte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise
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aus Eritrea überdies substanzlos ausgefallen. Zudem hat er sich in einen
wesentlichen Widerspruch verstrickt, indem er einerseits darlegte, er habe
seinen Freund nicht nach dem Weg (…) gefragt, weil man niemandem
trauen könne (vgl. Akte A22/26 S. 16), während er andererseits darlegte,
sein Freund sei über die Probleme im Militär und die Ausreisepläne infor-
miert gewesen (vgl. Akte A22/26 S. 17 f.).
6.4 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass er während des National- beziehungs-
weise Militärdienstes unter den von ihm dargelegten Umständen aus dem
Krankenhaus geflohen und nach B._______ gereist ist, um von dort illegal
aus dem Heimatland auszureisen. Insgesamt fällt – in Übereinstimmung
mit der Argumentation des SEM – auf, dass der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen
deutlich substanziellere Aussagen vorbrachte als in Bezug auf die Flucht
aus dem Krankenhaus, die damit verbundenen Ereignisse und die Aus-
reise aus dem Heimatland. Angesichts der geltend gemachten ernsthaften
gesundheitlichen Schwierigkeiten ist unter diesen Umständen davon aus-
zugehen, dass er – allenfalls erst nach Beginn der militärischen Grundaus-
bildung, nachdem sich die medizinischen Probleme manifestiert haben –
als nicht diensttauglich eingestuft und ordentlich aus dem Militärdienst ent-
lassen wurde, was auch mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll
gegebenen Äusserungen in Einklang zu bringen ist. Dort hat er nämlich
angegeben, er sei zum Militär gegangen, habe während drei Monaten eine
Ausbildung absolviert und sei dann ausgereist (vgl. Akte A5/12 S. 4 Ziff.
1.17.04 zu Beginn).
6.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens
der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte
und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein Heimatland illegal
verlassen und befürchte, im Fall einer Rückkehr aus diesem Grund inhaf-
tiert zu werden.
6.6.1 Das SEM stellte indessen zu Recht fest, dass er keine glaubhaften
Angaben über die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise zu Protokoll
gab. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung, wie sich den
vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt.
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6.6.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben über die illegale Ausreise ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg aus sei-
nem Heimatland ausgereist ist. Unter diesen Umständen sind die im Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehaltenen Kriterien nicht
näher zu prüfen, zumal diese im Fall von glaubhaften Angaben über die
illegale Ausreise Prüfungsgegenstand bilden würden. Der Einwand im Be-
schwerdeverfahren, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Deser-
tion aus dem Militärdienst bei den Behörden als missliebige Person be-
kannt sei und somit ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, der zur
Anerkennung als Flüchtling führe, kann nicht geteilt werden.
6.7 Somit sind auch diese Vorbringen nicht glaubhaft.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Militärdienst in Eritrea
stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und men-
schenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massi-
ven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe
und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4
EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge,
der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und
Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Da sich der Be-
schwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter befinde, würde er bei seiner
Rückkehr in den Militärdienst eingezogen. Unter diesen Umständen sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar.
8.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu
werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
8.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
8.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
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könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
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Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch
nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
8.6 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, er
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung befürchten, zumal sich sein Gesundheitszustand – wie
dem Arztbericht vom 20. Februar 2017 entnommen werden kann – in der
Zwischenzeit so weit verbessert hat, dass er als gesund und vollständig
geheilt gilt (vgl. Akte A24/5). Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig.
8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt, die Schule besucht,
mit der Grundausbildung des Militärdienstes begonnen und diesen infolge
gesundheitlicher Probleme abgebrochen hat. Indessen steht aufgrund des
vorangehend erwähnten Arztberichtes vom 20. Februar 2017 fest, dass er
inzwischen geheilt ist und somit als gesund gilt. Besondere Umstände, auf-
grund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste,
sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation
in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den
Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich über-
dies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und
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Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die
weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
8.7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar
i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2018 gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
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Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: