Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3021/2010
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März
2010 / N_______.
D3021/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tadschike aus Kabul – verliess eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinem Bruder B._______ ([...]) im Z._______ seine
Heimat und gelangte am 19. November 2009 über ihm unbekannte
Länder und C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
D._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2009 im D._______
sowie der Anhörung durch das BFM vom 11. Januar 2010 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine
Eltern und seine Schwester würden seit mehreren Jahren in der Schweiz
leben. Nach der Ausreise der Eltern hätten er und sein Bruder bei ihren
Grosseltern gelebt. Nachdem seine Eltern ihn und die übrigen
Familienangehörigen in Afghanistan besucht gehabt hätten, sei bekannt
geworden, dass seine Eltern in der Schweiz lebten. Nach deren Rückkehr
in die Schweiz seien er und sein Bruder eine Zeit lang noch in Ruhe
gelassen worden. Im Y._______ hätten dann aber die Probleme
begonnen. So sei er von einem unbekannten Mann telefonisch bedroht
worden und dieser habe seine Eltern als Ungläubige bezeichnet und der
Zusammenarbeit mit den Amerikanern bezichtigt. Auch sei er
aufgefordert worden, mit den Unbekannten zusammenzuarbeiten oder
eine hohe Geldsumme zu zahlen. Er habe die telefonische Drohung
zunächst für einen Scherz gehalten, jedoch im Gespräch mit seinem
Bruder erfahren, dass auch dieser auf die gleiche Art bedroht worden sei.
Eine Woche nach diesem Telefonanruf sei er auf dem Heimweg von
einem unbekannten Mann in ein Auto gezerrt und von den darin
befindlichen Männern erneut aufgefordert worden, entweder sich ihrer
Bande anzuschliessen oder eine hohe Geldsumme zu zahlen, da sich
seine Eltern im Ausland aufhalten würden und wohlhabend seien.
Danach habe man ihn wieder aussteigen lassen und ihm mitgeteilt, dass
dies eine Warnung gewesen sei und er das nächste Mal entführt würde.
Dies sei dann auch acht Monate nach dem ersten Vorfall geschehen, als
ihn im Z._______ zwei Männer auf der Strasse gepackt und in ein Auto
gesetzt hätten, das sofort losgefahren sei. Auf einem Platz in der Nähe
ihres Hauses habe das Auto angehalten und die Entführer hätten ihm ein
Handy gegeben, mit welchem er seine Eltern über seine Entführung hätte
in Kenntnis setzen und diese auffordern sollen, Lösegeld zu schicken. Er
habe den Unbekannten erklärt, dass seine Eltern nicht vermögend seien,
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und, als ein Auto vorbeigefahren sei, die Gelegenheit zur Flucht ergriffen.
Einer der Entführer sei ihm noch nachgerannt, habe ihn jedoch nicht
einholen können. Daraufhin habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder
zu einem Freund des Grossvaters nach E._______ begeben. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seines Bruders
B._______, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die
der Rechtsmitteleingabe beigelegten Bestätigungen von Drittpersonen
zur Situation der Familie (...) in der Schweiz wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
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Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sein
Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______
koordiniert werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht behalte sich
vor, seine Asylvorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit, mithin unter dem
Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen, da nämlich in seinen
Schilderungen zur vorgebrachten Verfolgungssituation diverse
Widersprüche bestünden. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum
8. November 2011 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers – unter Beilage einer Vollmacht – die Übernahme des
Mandats per 2. November 2011 an und ersuchte um Fristerstreckung bis
am 22. November 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme.
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2011 wurde das
Fristerstreckungsgesuch vom 3. November 2011 gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG –
Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. November 2011 zu den in der
Verfügung vom 24. Oktober 2011 enthaltenen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts zu äussern und weitere Beweismittel
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 5
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5. Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und
prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Bruders
des Beschwerdeführers (B._______; [...]), der gegen den Entscheid des
BFM vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am
28. April 2010 eine Beschwerde einreichte (vgl. auch Bstn. C. und D.
oben).
2.
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Seite 6
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache
geltend, Unbekannte hätten ihn telefonisch belästigt. Nachdem sie ihm
telefonisch mit einer Entführung gedroht hätten, sei er zweimal von ihnen
verschleppt worden und sie hätten dabei auch Lösegeld gefordert. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von kriminellen Drittpersonen
ausgegangenen Nachteile könnten nicht den Behörden angelastet
werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM seien die Behörden in Kabul schutzwillig und
schutzfähig, weshalb er die Möglichkeit besitze, sich an die Behörden zu
wenden und dort um Schutz gegen die Behelligungen nachzusuchen.
Aus seinen Angaben sei zu entnehmen, dass er es bisher unterlassen
habe, eine Anzeige wegen der geltend gemachten Vorfälle bei den
Behörden einzureichen. Deshalb könne nicht von mangelnder
Schutzfähigkeit und fehlendem Schutzwillen gesprochen werden.
Überdies seien die Behörden nicht in der Lage, einen allesumfassenden
Schutz zu gewährleisten und jeden kriminellen Übergriff zu ahnden. Den
Vorbringen des Beschwerdeführers komme daher keine Asylrelevanz zu.
Die Asylvorbringen würden daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es
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sich erübrige, auf die bestehenden Ungereimtheiten in den Vorbringen
einzugehen.
3.2. In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer
demgegenüber im Wesentlichen ein, gemäss öffentlichen Quellen hätten
Entführungen in seiner Heimat dramatisch zugenommen und sich zu
einem Geschäft entwickelt. Dabei handle es sich nicht um Mitglieder der
Taliban, sondern um kriminelle Banden ohne politischen Hintergrund. Die
Opfer seien mehrheitlich wohlhabende Afghanen und die Polizei könne
offenbar nicht in Anspruch genommen werden, da vermutet werde, dass
die Geiselnehmer von korrupten Behördenvertretern gedeckt würden.
Ausserdem werde die Aufarbeitung von Verbrechen Privater durch das
duale Rechtssystem in Afghanistan, durch welches oftmals die
Zuständigkeiten unklar blieben und Verfahren verschleppt oder gar nicht
erst angegangen würden, gelähmt. Zahlreiche Berichte würden über die
grassierende Korruption in seiner Heimat Zeugnis ablegen. Vor diesem
Hintergrund werde verständlich, warum er keine Anzeige bei der Polizei
eingereicht habe, und entsprechend würden seine diesbezüglichen
Angaben – wie auch die entsprechenden Ausführungen seines Bruders –
überzeugend wirken. Möglicherweise wäre bei einer Anzeigeerhebung
mit massiven Repressalien seitens der Unbekannten zu rechnen
gewesen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die afghanischen
Behörden in Entführungsfällen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig
seien, sei daher zurückzuweisen. Folglich seien die von ihm geltend
gemachten Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen, zumal er – selbst
wenn er es versucht hätte – gar keinen effektiven Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur habe.
3.3. In seiner Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, in den Schilderungen des
Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation bestünden
diverse Widersprüche. Zur näheren Begründung führte es dabei aus,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich von
einer Entführung gesprochen habe, die erst nach vielen
Warnungen/Drohungen durchgeführt worden sei, und er vor der
versuchten zweiten Entführung einen Tag vor seiner Ausreise habe
fliehen können, jedoch bei der direkten Anhörung zwei Entführungen
erwähnt habe, wobei er bis zur ersten Entführung nur einmal bedroht
worden sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer
seines Aufenthaltes und seiner genauen Position im Wagen seiner
Entführer sowie der Anzahl der Entführer in Ungereimtheiten verstrickt.
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Zudem habe er sich nicht an den genauen Zeitpunkt dieser Vorfälle zu
erinnern vermocht und seine diesbezügliche Erklärung in der
Erstbefragung vermöge nicht zu überzeugen, da nicht einsichtig sei,
weshalb er die Entführung nach den diversen vorgängigen Warnungen
nicht hätte ernst nehmen sollen, und es sich zudem beim geschilderten
Vorfall um ein einschneidendes Ereignis handle, welches
erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibe, zumal
zwei der Entführer bewaffnet gewesen sein sollen. Überdies habe der
Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort
erwähnt, dass seine Eltern – nachdem sich diese einige Jahre in der
Schweiz aufgehalten hätten – für einen Besuch nach Afghanistan
zurückgekehrt seien, der in der Folge ursächlich für die geschilderten
Ereignisse gewesen sein soll.
3.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 22.
November 2011 im Wesentlichen vor, die Vorbringen anlässlich der
Anhörung hinsichtlich der Warnungen/Drohungen und der Anzahl
Entführungen seien zutreffend. Er sei insgesamt zwei Mal entführt
worden, wobei man ihn vor der ersten Entführung in Form einer
Erpressung einmal bedroht habe. Dass er in der Erstbefragung
angegeben habe, er sei einmal entführt worden, hänge einzig mit dem
Umstand zusammen, dass ihm während der zweiten Entführung
beziehungsweise während des Entführungsversuchs die Flucht gelungen
sei, es sich also nicht um eine "zu Ende geführte" Entführung gehandelt
habe. Bereits in der Erstbefragung habe er angeführt, er habe fliehen
können. Dass diese Flucht beim Entführungsversuch gelungen sei, habe
er aus Zeitmangel jedoch nicht schildern können. Was die Anzahl
Bedrohungen vor der ersten Entführung betreffe, so habe er zwischen
den zahlreichen Erniedrigungen und der Erpressung unterschieden,
wobei letztere lediglich einmal formuliert worden sei und in seinen Augen
eine Bedrohung dargestellt habe. Bezüglich der Umstände der ersten
Entführung könnten die Ungereimtheiten nicht vollends ausgeräumt
werden. Aus seinen Ausführungen bei der Anhörung gehe jedoch seine
Verwirrung deutlich hervor. Er sei sich einzig gewiss gewesen, dass
vorne neben dem Fahrer auch ein Beifahrer gesessen sei. Überdies sei
die Dauer einer Entführung naturgemäss in einer Stresssituation
nachträglich nicht einfach einzuschätzen. Angesichts der konkreten
Umstände könne die Differenz zwischen "ungefähr" einer halben und
einer Stunde nicht von wesentlicher Bedeutung sein. Zum Zeitpunkt der
Entführung sei anzumerken, dass zwischen den beiden Entführungen
rund acht Monate liegen würden. Da einerseits exakte Zeitangaben mit
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Seite 9
Tag und Monat in Afghanistan kulturbedingt weniger wichtig seien als in
der Schweiz und andererseits der Zeitpunkt der ersten Entführung
problemlos zurückgerechnet werden könne (Y._______), so erscheine
die unpräzise Angabe von untergeordneter Wichtigkeit. Unzutreffend sei
die Aussage, er habe im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort den
Besuch seiner Eltern in Afghanistan erwähnt. Auf Seite 11 erwähne er
nämlich diesen kurzen Besuch und auf Seite 5 unten, Ziffer 15, nehme er
gleich zu Beginn Bezug auf diesen Besuch. Werde berücksichtigt, dass
die Fragen 16 bis 21 unmittelbar vor der Frage 15 (Gesuchsgründe)
gestellt würden, so liege der unmittelbare Bezug dieser zwei Aussagen
zum vorgängigen Besuch der Eltern in Afghanistan nahe. Vor diesem
Besuch hätten die Personen, von welchen die Bedrohung ausgegangen
sei, nichts vom Aufenthalt seiner Eltern in der Schweiz gewusst. Die
erwähnten Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten hätten damit
entkräftet oder zumindest in ihrer Bedeutung relativiert werden können,
worunter seine Glaubhaftigkeit nicht leide. Im Weiteren sei anzuführen,
dass der in Kabul lebende Grossvater – namens G._______ – vor kurzem
gestorben sei. Entsprechende FaxSchreiben würden diesen Umstand
belegen und die OriginalDokumente würden zum Beleg raschmöglichst
nachgereicht. Da überdies die beiden früher in Kabul lebenden Tanten
unterdessen Afghanistan ebenfalls verlassen hätten, lebe nur noch seine
(...) Grossmutter in Kabul, wobei diese wegen ihrer schlechten
Gesundheit in ärztlicher Behandlung sei. Es könne daher von einem in
Kabul vorhandenen tragfähigen Beziehungsnetz im heutigen Zeitpunkt
keine Rede mehr sein. Sodann werde ersucht, mit dem Urteil noch
mindestens 30 Tage zuzuwarten, damit die entsprechenden
Originalbelege rechtzeitig ins Recht gelegt werden könnten.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nach Würdigung
der Akten und unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und der in
der Stellungnahme vom 22. November 2011 dargelegten Entgegnungen
und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die in der
angefochtenen Verfügung im Resultat getroffene Einschätzung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, zu stützen ist.
3.5.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten
Verfolgungssituation vermögen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer
wurden die verschiedenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag mit
Verfügung vom 24. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm dazu
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das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Entgegnungen in seiner
Stellungnahme vom 22. November 2011 vermögen die entstandenen
Unstimmigkeiten insgesamt nicht zu entkräften. Hinsichtlich der Anzahl
Entführungen entgegnet der Beschwerdeführer, es sei ihm während der
zweiten Entführung beziehungsweise während des Entführungsversuchs
gelungen zu fliehen, weshalb es sich nicht um eine "zu Ende geführte"
Entführung gehandelt habe. Dies habe er bei der Erstanhörung nicht
erklärt, weil ihm dort keine Zeit für längere Ausführungen eingeräumt
worden sei. Zwar kommt dem Protokoll des Empfangszentrums
angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts der präzisen
Nachfrage nach den Umständen (wie und wo) der erneuten Entführung
anlässlich der Erstbefragung und der entsprechenden Antwort des
Beschwerdeführers darf zu Recht auf einen erheblichen Widerspruch zu
den Ausführungen beim BFM geschlossen werden, zumal die Anzahl der
Entführungen als wesentliches Sachverhaltselement in der
Asylbegründung erachtet werden muss. Weiter vermag der Einwand
bezüglich der Anzahl Warnungen/Drohungen angesichts der in diesem
Punkt klar unterschiedlichen Protokollwortlaute nicht zu überzeugen. Der
blosse Hinweis, er habe zwischen Erniedrigungen und der Erpressung
unterschieden, vermag daran nichts zu ändern. Ferner gesteht der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der Entführung selber ein,
dass die Ungereimtheiten nicht vollends ausgeräumt werden könnten.
Der angeführte Hinweis auf seine Verwirrung und die Stresssituation bei
der Entführung vermag die entstandenen Ungereimtheiten nicht plausibel
zu erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen
den Protokollen zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, jeweils
detaillierte Ausführungen zu dem in Frage stehenden Vorfall zu machen
und er selber während der Befragungen auch keine solchen Vorbehalte –
wie nun in der Stellungnahme vorgebracht – anführte. Auch bleibt der
Einwand, dass sich der Zeitpunkt der (ersten) Entführung problemlos
errechnen lasse, unbehelflich, zumal dadurch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den genauen Tag seiner Entführung nicht nennen
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konnte, noch immer bestehen bleibt. So führte der Beschwerdeführer im
Empfangszentrum nämlich an, er sei heute (Befragungsdatum: 25.
November 2009) vor ungefähr acht Monaten mitgenommen worden, um
auf Nachfrage anzuführen, es sei Mitte des Winters (...) gewesen (vgl.
act. A1/14, S. 6) respektive es sei acht Monate vor Mitte des Monats (...)
(Z._______) passiert (vgl. act. A15/12, S. 7). Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit insgesamt nicht, die vorgebrachte Verfolgungssituation
glaubhaft zu machen. An der Einschätzung, wonach sich in den
Schilderungen des Beschwerdeführers gravierende Unstimmigkeiten in
wesentlichen Sachverhaltselementen finden lassen, ändert auch der
Umstand nichts, dass sich die Feststellung in der Verfügung vom 24.
Oktober 2011, wonach er anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort
den kurzen Besuch seiner Eltern in Afghanistan erwähnt habe, als
unzutreffend erweist.
3.5.2. Hinsichtlich der Asylrelevanz ist ergänzend zu bemerken, dass den
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen
sind, dass sich die gegen ihn und seinen Bruder gerichteten
Geldforderungen auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der Beschwerdeführer macht
ausschliesslich Probleme seitens krimineller Dritter geltend (vgl. act.
A15/12, S. 8), die ihn und seinen Bruder unter Androhung von Gewalt
und durch wiederholte Belästigungen zur Zahlung von Lösegeld hätten
erpressen wollen. Der Beschwerdeführer bringt daher keine Gründe vor,
die im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant erachtet werden könnten.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob – wie vom BFM erwähnt – die
Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig sind.
3.6. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
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Seite 13
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den insbesondere als unglaubhaft zu
qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
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5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in
Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil
BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die
bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung
selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
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Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
5.4. Gemäss eigenen Angaben lebte der (...)jährige, soweit aktenkundig
gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis eine Woche
vor seiner seiner Ausreise, als er sich zusammen mit seinem Bruder bei
einem Freund seines Grossvaters in E._______ aufgehalten habe, in
Kabul, wobei er die letzten (...) Jahre vor der Ausreise bei seinen
Grosseltern gelebt habe. Zudem lebten gemäss den Ausführungen im
Empfangszentrum zwei Tanten väterlicherseits ebenfalls in Kabul (vgl.
act. A1/14, S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 22. November 2011
bringt der Beschwerdeführer nun vor, sein Grossvater sei mittlerweile
verstorben, die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung und die beiden
Tanten hätten mittlerweile Afghanistan verlassen, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Kabul nicht mehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen könne. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er ein
Schreiben der Gemeinde sowie ein Schreiben von fünf Nachbarn ein,
welche den Tod des Grossvaters bestätigen würden. Gleichzeitig stellte
er eine noch einzureichende amtliche Todesbescheinigung in Aussicht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch die eingereichten
Bestätigungen nicht erstellt ist, dass es sich bei der verstorbenen Person
tatsächlich um den Grossvater des Beschwerdeführers handelt, zumal
der darin aufgeführte Name vom Namen abweicht, der vom
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung genannt wurde (vgl. act.
A1/14, S. 3). Ausserdem liegen keine Belege vor, dass die zwei Tanten
Afghanistan respektive Kabul tatsächlich verlassen hätten. Diesbezüglich
erscheinen die Ausführungen auf Seite 3 der Stellungnahme vom 22.
November 2011 widersprüchlich: beide Tanten sollen mittlerweile
Afghanistan verlassen haben, aus der Klammerbemerkung ist jedoch zu
schliessen, dass doch noch eine Tante in der Heimat des
Beschwerdeführers lebt "(eine lebt in Afghanistan, die andere laut
Angaben der Grossmutter höchstwahrscheinlich im Iran)". Doch selbst
wenn vom Tod des Grossvaters ausgegangen würde und die beiden
Tanten Afghanistan verlassen hätten, ist für den Beschwerdeführer
weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen.
So befindet sich die Grossmutter nach wie vor in Kabul und es ist
anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr erneut bei dieser wohnen
kann und sie ihn allenfalls bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
unterstützt. Alleine der Umstand, dass seine Grossmutter in ärztlicher
Behandlung sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
es ihr möglich war, dem Beschwerdeführer die eingereichten
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Beweismittel in die Schweiz zukommen zu lassen, und sie ihm weitere
Beweismittel – die den Tod des Grossvaters offiziell bestätigen würden –
in die Schweiz schicken will. Nach dem Dargelegten kann darauf
verzichtet werden, die in der Stellungnahme vom 22. November 2011 in
Aussicht gestellten Beweismittel zum angeführten Tod des Grossvaters
abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE
2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).
5.4.1. Im Weiteren verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung mit
Abschluss und Englischkenntnisse. Zudem wird das
Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ mit Urteil gleichen
Datums abgewiesen, so dass er die Rückkehr in seine Heimat nicht
alleine zu bewerkstelligen hat und gegebenenfalls auch von diesem
Unterstützung erhalten kann. Zwar leben seine Eltern und seine
Schwester seit einigen Jahren in der Schweiz. Jedoch werden diese den
Beschwerdeführer (zumindest finanziell) unterstützen, was denn auch
bislang so gewesen sei: So habe sein Vater seinem Grossvater Geld
geschickt, um sie zu unterstützen (vgl. act. A1/14, S. 3). Ausserdem
verfügt er eigenen Angaben zufolge in H._______ über weitere
Verwandte (vgl. act. A1/14, S. 4), deren Unterstützung er im Bedarfsfall
mutmasslich erhalten könnte. Daher ist davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr wieder bei seiner Grossmutter leben und sich auch
beruflich integrieren kann. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein
Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde
ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]).
5.5. Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Kabul als zumutbar.
5.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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5.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
7.2. Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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